L 7 SO 1679/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 4763/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1679/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 - S 16 SO 4763/06 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 118,38 EUR.

Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 29. November 2002 beantragte er bei der Beklagten Grundsicherungsleistungen zum 1. Januar 2003. In dem Antragsformular gab er unter Anderem an, sein Vater sei Haushaltsvorstand, er selbst beziehe Wohngeld in Höhe von 25,- EUR und eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 399,17 EUR. Hinsichtlich der Mietkosten machte er keine Angaben, sondern verwies auf den beigelegten Wohngeldbescheid vom 19. Juli 2001, in welchem eine Bruttomiete von 181,- DM inklusive Heizkosten von 54,25 DM, Vergütung für Kühlschrank von 5,- DM und eine Vergütung für Waschmaschine von 17,25 DM ausgewiesen ist. Außerdem war dem Antrag ein an seinen Vater, Herrn Otto R. , adressiertes Schreiben der Landes-Bau-Genossenschaft vom 27. Mai 2002 beigelegt, wonach die Nutzungsgebühr (einschließlich Nebenkosten) für die gemietete Wohnung ab l. Juli 2002 493,48 EUR beträgt.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR; sie legte dabei einen Regelbedarf von 235,- EUR zuzüglich einer Erhöhung um 44,10 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 4,09 EUR zugrunde, sowie einen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung in Höhe von 47,- EUR, Kosten der Unterkunft von 148,- EUR sowie Aufwendungen für Heizung von 15,83 EUR und stellte dem so errechneten Bedarf von 486,50 EUR das Einkommen des Klägers in Höhe von 399,17 EUR gegenüber. In dem Bewilligungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist. Zudem machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung der bedarfsorientierten Grundsicherung erheblich sind (z.B. Einnahmen durch Renten), unverzüglich mitzuteilen seien.

Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR. Dabei rechnete sie ein monatliches Wohngeld von 22,- EUR an, welches dem Kläger durch Bescheid der Wohngeldstelle der Beklagten für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 bewilligt worden war.

Mit Schreiben vom 3. April 2003 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 27. Februar 2003 und 11. März 2003 Widerspruch ein, behielt die Widerspruchsbegründung aber ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vor. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 begründete der Kläger den Widerspruch dann damit, die Beiträge für seine private Zusatzkrankenversicherung seien von seinem Einkommen abzusetzen. Der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 27. Februar 2003 und 11. März 2003 wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, die Höhe der Grundsicherungsleistungen sei zutreffend bestimmt worden. Die Übernahme von Kosten für eine Zusatzkrankenversicherung sehe das GSiG nicht vor. Dagegen hat der Kläger gesondert Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 16 SO 1677/05).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass seine Rente ab 1. Juli 2003 403,12 EUR betrage und bat darum, diesen Betrag ab 1. Juli 2003 zu berücksichtigen. Er beantragte die Neu- bzw. Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen. Hierauf übersandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular, welches dieser unter dem 15. Januar 2005 ausfüllte und dabei in der Rubrik "Wer trägt die überwiegenden Kosten des Haushalts ? Stellung im Haushalt" eintrug: "Vater". Der Antrag ging bei der Beklagten am 28. Januar 2005 ein.

Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf von 345,- EUR abzüglich einer Energiepauschale von 28,- EUR, einen Mehrbedarf nach § 42 Nr. 2 SGB XII von 58,65 EUR sowie Kosten für Unterkunft in Höhe von 227,50 EUR und setzte davon das Einkommen des Klägers aus der Erwerbsminderungsrente von 399,17 EUR ab.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 legte der Kläger einen von ihm gestellten Antrag auf Wohngeld vom 28. August 2004 vor, wonach die monatliche Gesamtmiete ab 1. April 1997 227,50 EUR betrage. In dieser seien Nebenkosten, Heizkosten, Vergütung für Kühlschrankbenutzung von 4,05 EUR sowie Waschmaschinenbenutzung von 6,10 EUR und Strom- und Gaskosten enthalten. Ausweislich des beigelegten Bescheides über die Bewilligung von Wohngeld vom 16. November 2004, wonach dem Kläger vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 Wohngeld von monatlich 139,- EUR bewilligt worden war, wurde im Rahmen der Wohngeldberechnung eine Gesamtmiete von 227,50 EUR abzüglich 12,00 EUR Heizkosten und 10,15 EUR sonstige Vergütung angesetzt. Außerdem reichte der Kläger eine Bescheinigung über eine Krankenkostenvollversicherung für ambulante Heilbehandlungen bei der S. Krankenversicherung (Monatsbeitrag 88,69 EUR ab 1. Januar 2005) sowie über eine Krankheitskostenzusatzversicherung bei der A.-Versicherung (Monatsbeitrag 18,67 EUR) ein.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 zeigte der Kläger nachträglich seine zum 1. Oktober 2004 abgeschlossene Unfallversicherung bei der C.-Versicherung mit einer monatlichen Versicherungsprämie von 23,66 EUR an und beantragte zudem die Berücksichtigung eine Mieterhöhung wegen einer Erhöhung der Betriebskosten von monatlich 5,- EUR ab der 5. KW des Jahres 2005. Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 beantragte der Kläger die Absetzung von Beiträgen für eine seit 1. März 2003 bestehende Rechtsschutzversicherung (Beitrag 53,03 EUR vierteljährlich).

Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 ein, mit welchem er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Versicherungsbeiträge wandte und außerdem Grundsicherungsleistungen bereits ab Juli 2003 begehrte.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass diesem zu Unrecht der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und auf dieser Grundlage zu hohe Leistungen bewilligt worden waren.

Durch Bescheid vom 15. März 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten der Unfallversicherung in Höhe von monatlich 23,66 EUR ab Februar 2005 als notwendig anerkannt würden und die Erhöhung der Betriebskosten anteilig berücksichtigt werde. Zugleich wurden die Anträge auf Absetzung der Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung sowie auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen für das Jahr 2004 abgelehnt. Zudem wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab 1. April 2005 Grundsicherungsleistungen nur noch unter Berücksichtigung des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen erbracht würden. Dabei setzte die Beklagte ab April 2005 einen Regelsatz von 276,- EUR für einen Haushaltsangehörigen an abzüglich einer Energiepauschale von 12,- EUR und zuzüglich eines Mehrbedarfs nach § 42 Nr. 3 SGB XII in Höhe von 46,92 EUR sowie eines Beitrages für die Unfallversicherung von 23,66 EUR und Kosten für Unterkunft in Höhe von 229,17 EUR und stellte diesem Bedarf von insgesamt 563,75 EUR ein Einkommen von 399,17 EUR gegenüber, woraus sich ein monatlicher Leistungsbetrag von 164,58 EUR errechnete.

Mit Schreiben vom 22. März 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichten und beantragte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen. Diesen Antrag wies die Beklagte durch Bescheid vom 12. April 2005 zurück. Gleichzeitig nahm sie in Ergänzung zum Bescheid vom 15. März 2005 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen durch Bescheid vom 16. Februar 2005 im Hinblick auf den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zurück.

Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR

Mit Bescheid vom 23. Januar 2006 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung in den Bescheiden vom 16. Februar 2005 und 15. März 2005 für den Zeitraum Januar bis Juni 2005 teilweise in Höhe von insgesamt 118,38 EUR auf und forderte den Kläger zur Rückerstattung dieses Betrages aus. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen anzugeben und Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen mitzuteilen habe. Trotzdem habe der Kläger die Erhöhung seiner Rente nicht mitgeteilt. Er könne sich daher gegenüber der Rückforderung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

Dagegen hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung erhoben, er habe keine Sozialleistungen zu Unrecht bezogen. Er habe auch nicht auf die geringfügigen Erhöhungen seiner Rente achten müssen. Der Widerspruch wurde Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006, dem Kläger zugestellt am 31. Mai 2006, zurückgewiesen.

Am 28. Juni 2006 hat der Kläger Klage zum SG erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger durch Postzustellungsurkunde am 1. März 2007 zugestellte Urteil verwiesen. Die Berufung wurde in dem Urteil des SG nicht zugelassen.

Am 2. April 2007 hat der Kläger beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat. Mit Verfügung vom 5. Juli 2006, dem Kläger am 10. Juli 2006 zugestellt, sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Am 10. Juni 2007 hat der Kläger sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben (L 7 SO 2845/07 NZB).

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.

Die entsprechend § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Beschwerdesumme bzw. dieser Zeitraum wird nicht erreicht. Die Klage betrifft die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 118,38 EUR. Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die Berufung auch nicht zugelassen. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag zurückgewiesen (L 7 SO 2845/07 NZB).

Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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