Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SB 2605/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 1 SB 6509/06 durch Prozessvergleich vom 17. April 2007 beendet ist.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das durch Prozessvergleich beendete Berufungsverfahren des Senats L 1 SB 6509/06, in dem der Kläger einen Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 geltend gemacht hatte, fortzusetzen ist.
Der 1943 geborene Kläger beantragte im Juni 2002 die Neufeststellung des seit 1999 auf 20 festgesetzten GdB wegen Verschlimmerung seines Gesundheitszustands. Das Versorgungsamt S. stellte nach erfolgten Ermittlungen mit Bescheid vom 22.11.2002 einen GdB von 30 fest, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das beklagte Land zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003). Auf Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 26.09.2006 ein GdB von 50 festgestellt. Der Beklagte legte hiergegen Berufung (Verfahren L 1 SB 6509/06) ein mit der Begründung, entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung rechtfertige das vom Sozialgericht angenommene Vorliegen von sechs Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von jeweils 10 und von drei Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von jeweils 20 nicht, den von ihm im laufenden Verfahren anerkannten Gesamt-GdB von 40 auf 50 zu erhöhen, zumal nach den Bewertungsgrundsätzen die ein Organsystem betreffenden Gesundheitsstörungen zusammenfassend zu bewerten seien und deshalb nur von vier zusätzlichen Teil-GdB-Werten von 10 auszugehen sei.
Der Senat wies auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2000 – B 9 V 8/00 R – (SozR 3-3870 § 4 Nr. 28) hin, wonach auch das Vorliegen mehrerer Teil-GdB-Werte von jeweils 10 sich grundsätzlich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirke.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 17.04.2007 schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich: 1. Der Beklagte erkennt einen Grad der Behinderung von 40 ab 11.06.2002 an. 2. Der Kläger nimmt das Anerkenntnis an. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt. 3. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten vor dem Sozialgericht. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte und der in diesem Verfahren durchgehend anwaltlich vertretene Kläger genehmigten nach nochmaligem Vorspielen des Tonbandprotokolls den Vergleich. Dem Klägervertreter wurde die Sitzungsniederschrift am 25.04.2007 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 20.04.2007 hat der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2007 "Widerspruch und Einspruch " eingelegt, denn ein Behinderungsgrad von 50 müsse bleiben. Einen GdB 40 akzeptiere er nicht, er verlange ein Gutachten. Seine Schwerbehinderung betrage mindestens 60 bis 90. Das Gerichtsurteil mit Feststellung eines GdB von 50 solle bleiben, vorerst sei alles hinfällig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Berufungsverfahren L 1 SB 6509/06 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg fortzusetzen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003 i. d. F. des Anerkenntnisses vom 26.09.2006 abzuändern und einen GdB von mindestens 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren L 1 SB 6509/06 durch Prozessvergleich vom 17.04.2007 beendet ist.
Er hat auf weitere Ausführungen verzichtet.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Stuttgart sowie seine Berufungsakte L 1 SB 6509/06 vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die in diesem Verfahren angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens L 1 SB 6509/06 zur Herbeiführung der von ihm beantragten Sachentscheidung ist nicht zulässig. Dieses Verfahren wurde wirksam durch Prozessvergleich beendet.
Der Prozessvergleich ist nach seiner Doppelnatur sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, als auch Prozesshandlung der Beteiligten, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet (herrschende Meinung; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 8. Aufl., § 101 Rdnr. 3 m.w.N.). Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich.
Eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ist nicht ersichtlich. Der Prozessvergleich ist seitens des anwaltlich vertretenen Klägers ohne Widerrufsvorbehalt oder einer sonstigen Bedingung im nichtöffentlichen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage (§§ 106 Abs. 3 Nr. 7, 155 Abs. 1 und 4 SGG) am 17.04.2007 wirksam abgeschlossen worden. Der Vergleich wurde ordnungsgemäß in der Niederschrift zum Sitzungstermin aufgenommen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Kläger ist bei Abgabe der Erklärung prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 SGG gewesen. Der Beklagte war auch berechtigt, über den Gegenstand des Prozessvergleichs, die Feststellung eines Grad der Behinderung, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags eine Regelung zu treffen, da ein vergleichbarer Verwaltungsakt an den Kläger hätte erlassen werden können (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch -SGB- X). Die im Prozess bestehende Ungewissheit über den Ausgang des Berufungsverfahrens wurde durch gegenseitiges Nachgeben der Prozessbeteiligten beseitigt und die Entscheidung, ob der Prozessvergleich zweckmäßig ist, hat der Beklagte im Rahmen des ihm zukommenden pflichtgemäßen Ermessens getroffen (§ 54 Abs. 1 SGB X). Die Nichtigkeit des Vergleichs als öffentlich-rechtlicher Vertrag ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 2 SGB X, da der Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 SGB X keine der Nichtigkeitsgründe aus § 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB X (vergleichbarer nichtiger Verwaltungsakt, bekannte materielle Rechtswidrigkeit eines vergleichbaren Verwaltungsakts, fehlende Voraussetzungen eines Vergleichsvertrag mit Rechtswidrigkeit vergleichbaren Verwaltungsakts oder unzulässige Gegenleistung) aufweist. Formale Mängel des Prozessvergleichs sind somit nicht ersichtlich.
Es besteht ferner keinerlei Anhalt dafür, dass die zum Vergleich führenden Willenserklärungen nichtig oder sonst unwirksam waren. Nach § 58 Abs. 1 SGB X ergibt sich die Nichtigkeit des Prozessvergleichs und damit der Prozesshandlung, wenn die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt. Eine Anfechtung der zum Vergleich führenden Willenserklärungen des Klägers wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums, wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach §§ 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht geltend gemacht. Weder dem Vorbringen des Klägers noch aus den Umständen ist einer der genannten Anfechtungsgründe ersichtlich, insbesondere wurde auf den anwaltlich vertretenen Kläger kein die freie Willensbestimmung ausschließender Druck ausgeübt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 102 Rdnr. 7c m.N.). Wirksamkeitsmängel der Prozesserklärung sind daher nicht ersichtlich. Auch sonstige die Wirksamkeit des Vergleichs rückwirkend entfallen lassende Umstände, z. B. das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB), oder für die Zukunft beendende Umstände, die gegebenenfalls durch Kündigung oder Vertragsanpassung geltend zu machen wären, z. B. die Änderung der für die Wirksamkeit des Vergleichs maßgebenden Verhältnisse i. S. von § 59 SGB X, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen bewirkt eine geltend gemachte Kündigung oder Vertragsanpassung nicht die Unwirksamkeit der Prozesshandlung (insoweit unklar Leitherer a. a. O. Rdnr. 15a).
Bei dieser Sachlage hat der Senat die Beendigung des Rechtsstreits L 1 SB 6509/06 durch den Prozessvergleich vom 17.04.2007 festzustellen (vgl. Leitherer a.a.O. Rdnr. 17, 17a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das durch Prozessvergleich beendete Berufungsverfahren des Senats L 1 SB 6509/06, in dem der Kläger einen Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40 geltend gemacht hatte, fortzusetzen ist.
Der 1943 geborene Kläger beantragte im Juni 2002 die Neufeststellung des seit 1999 auf 20 festgesetzten GdB wegen Verschlimmerung seines Gesundheitszustands. Das Versorgungsamt S. stellte nach erfolgten Ermittlungen mit Bescheid vom 22.11.2002 einen GdB von 30 fest, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das beklagte Land zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003). Auf Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart wurde mit Teilanerkenntnisurteil vom 26.09.2006 ein GdB von 50 festgestellt. Der Beklagte legte hiergegen Berufung (Verfahren L 1 SB 6509/06) ein mit der Begründung, entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung rechtfertige das vom Sozialgericht angenommene Vorliegen von sechs Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von jeweils 10 und von drei Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von jeweils 20 nicht, den von ihm im laufenden Verfahren anerkannten Gesamt-GdB von 40 auf 50 zu erhöhen, zumal nach den Bewertungsgrundsätzen die ein Organsystem betreffenden Gesundheitsstörungen zusammenfassend zu bewerten seien und deshalb nur von vier zusätzlichen Teil-GdB-Werten von 10 auszugehen sei.
Der Senat wies auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.12.2000 – B 9 V 8/00 R – (SozR 3-3870 § 4 Nr. 28) hin, wonach auch das Vorliegen mehrerer Teil-GdB-Werte von jeweils 10 sich grundsätzlich nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirke.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 17.04.2007 schlossen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich: 1. Der Beklagte erkennt einen Grad der Behinderung von 40 ab 11.06.2002 an. 2. Der Kläger nimmt das Anerkenntnis an. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt. 3. Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten vor dem Sozialgericht. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Beklagte und der in diesem Verfahren durchgehend anwaltlich vertretene Kläger genehmigten nach nochmaligem Vorspielen des Tonbandprotokolls den Vergleich. Dem Klägervertreter wurde die Sitzungsniederschrift am 25.04.2007 mit Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 20.04.2007 hat der Kläger mit Schreiben vom 17.04.2007 "Widerspruch und Einspruch " eingelegt, denn ein Behinderungsgrad von 50 müsse bleiben. Einen GdB 40 akzeptiere er nicht, er verlange ein Gutachten. Seine Schwerbehinderung betrage mindestens 60 bis 90. Das Gerichtsurteil mit Feststellung eines GdB von 50 solle bleiben, vorerst sei alles hinfällig.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Berufungsverfahren L 1 SB 6509/06 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg fortzusetzen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22.09.2003 i. d. F. des Anerkenntnisses vom 26.09.2006 abzuändern und einen GdB von mindestens 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
festzustellen, dass das Verfahren L 1 SB 6509/06 durch Prozessvergleich vom 17.04.2007 beendet ist.
Er hat auf weitere Ausführungen verzichtet.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Stuttgart sowie seine Berufungsakte L 1 SB 6509/06 vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die in diesem Verfahren angefallene Akte wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens L 1 SB 6509/06 zur Herbeiführung der von ihm beantragten Sachentscheidung ist nicht zulässig. Dieses Verfahren wurde wirksam durch Prozessvergleich beendet.
Der Prozessvergleich ist nach seiner Doppelnatur sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, als auch Prozesshandlung der Beteiligten, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet (herrschende Meinung; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, 8. Aufl., § 101 Rdnr. 3 m.w.N.). Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich.
Eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ist nicht ersichtlich. Der Prozessvergleich ist seitens des anwaltlich vertretenen Klägers ohne Widerrufsvorbehalt oder einer sonstigen Bedingung im nichtöffentlichen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage (§§ 106 Abs. 3 Nr. 7, 155 Abs. 1 und 4 SGG) am 17.04.2007 wirksam abgeschlossen worden. Der Vergleich wurde ordnungsgemäß in der Niederschrift zum Sitzungstermin aufgenommen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Kläger ist bei Abgabe der Erklärung prozessfähig im Sinne des § 71 Abs. 1 SGG gewesen. Der Beklagte war auch berechtigt, über den Gegenstand des Prozessvergleichs, die Feststellung eines Grad der Behinderung, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags eine Regelung zu treffen, da ein vergleichbarer Verwaltungsakt an den Kläger hätte erlassen werden können (§ 53 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch -SGB- X). Die im Prozess bestehende Ungewissheit über den Ausgang des Berufungsverfahrens wurde durch gegenseitiges Nachgeben der Prozessbeteiligten beseitigt und die Entscheidung, ob der Prozessvergleich zweckmäßig ist, hat der Beklagte im Rahmen des ihm zukommenden pflichtgemäßen Ermessens getroffen (§ 54 Abs. 1 SGB X). Die Nichtigkeit des Vergleichs als öffentlich-rechtlicher Vertrag ergibt sich auch nicht aus § 58 Abs. 2 SGB X, da der Vergleichsvertrag im Sinne von § 54 SGB X keine der Nichtigkeitsgründe aus § 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB X (vergleichbarer nichtiger Verwaltungsakt, bekannte materielle Rechtswidrigkeit eines vergleichbaren Verwaltungsakts, fehlende Voraussetzungen eines Vergleichsvertrag mit Rechtswidrigkeit vergleichbaren Verwaltungsakts oder unzulässige Gegenleistung) aufweist. Formale Mängel des Prozessvergleichs sind somit nicht ersichtlich.
Es besteht ferner keinerlei Anhalt dafür, dass die zum Vergleich führenden Willenserklärungen nichtig oder sonst unwirksam waren. Nach § 58 Abs. 1 SGB X ergibt sich die Nichtigkeit des Prozessvergleichs und damit der Prozesshandlung, wenn die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgt. Eine Anfechtung der zum Vergleich führenden Willenserklärungen des Klägers wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums, wegen arglistiger Täuschung oder Drohung nach §§ 116 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nicht geltend gemacht. Weder dem Vorbringen des Klägers noch aus den Umständen ist einer der genannten Anfechtungsgründe ersichtlich, insbesondere wurde auf den anwaltlich vertretenen Kläger kein die freie Willensbestimmung ausschließender Druck ausgeübt (vgl. hierzu Leitherer a.a.O., § 102 Rdnr. 7c m.N.). Wirksamkeitsmängel der Prozesserklärung sind daher nicht ersichtlich. Auch sonstige die Wirksamkeit des Vergleichs rückwirkend entfallen lassende Umstände, z. B. das Fehlen der Geschäftsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB), oder für die Zukunft beendende Umstände, die gegebenenfalls durch Kündigung oder Vertragsanpassung geltend zu machen wären, z. B. die Änderung der für die Wirksamkeit des Vergleichs maßgebenden Verhältnisse i. S. von § 59 SGB X, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen bewirkt eine geltend gemachte Kündigung oder Vertragsanpassung nicht die Unwirksamkeit der Prozesshandlung (insoweit unklar Leitherer a. a. O. Rdnr. 15a).
Bei dieser Sachlage hat der Senat die Beendigung des Rechtsstreits L 1 SB 6509/06 durch den Prozessvergleich vom 17.04.2007 festzustellen (vgl. Leitherer a.a.O. Rdnr. 17, 17a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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