Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3384/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2621/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger ist Meister im Elektroinstallateur-Handwerk, gab die entsprechende Tätigkeit später auf und wurde zum Koch umgeschult. Von der Beklagten erhält er seit 1. Februar 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 9. August 1995). Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. P. mit Zusatzgutachten des Nervenarztes Dr. Schm.-B. und des Orthopäden Dr. W. (Leistungseinschätzung von Dr. P.: Tätigkeiten als Elektroinstallateur-Meister und als Koch unter zweistündig; leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig). Nachfolgend war der Kläger (bis 31. März 2003) bei seiner Ehefrau, die eine Pension führte, in Teilzeit beschäftigt.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 15. Januar 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2004 und Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 ab. Grundlage hierfür waren ein Gutachten von Dr. P. mit Zusatzgutachten von Dr. Schm.-B. (Diagnosen: Somatisierungsstörung, Alkoholabusus, Polyneuropathie, mittelgradige Coxarthrose beidseits, degeneratives Lumbalsyndrom; Leistungseinschätzung von Dr. P.: leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich möglich, überwiegend im Sitzen, unterbrochen durch Gehen oder Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen, ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck) sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. P. im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger hat hiergegen am 23. September 2004 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. G. sowie der Orthopädin Prof. Dr. E. eingeholt. Dr. G. hat eine Polyneuropathie bei fortgesetztem Alkoholabusus sowie ein toxisch bedingtes hirnorganisches Psychosyndrom festgestellt. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten, zu ebener Erde, im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, bei Vermeidung von Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien unter Wärmeeinfluss, nicht unter Einwirkung von Stäuben, Gasen und Dämpfen, ohne starke Beanspruchung des Gehörs und des Sehvermögens; mittelschwierige und schwierige Tätigkeiten geistiger Art sowie mit Publikumsverkehr seien leistbar, auch Tätigkeiten mit nervlicher Beanspruchung. Prof. Dr. E. hat auf ihrem Fachgebiet ein persistierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne wesentliche, klinisch relevante Ausfälle, einen Hallux rigidus des Großzehengrundgelenks links, sowie eine beginnende Coxarthrose beidseits (links mehr als rechts) diagnostiziert. Der Kläger könne mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, über die von Dr. G. benannten Einschränkungen hinaus jedoch ohne dauerhaftes Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2007 abgewiesen. Dem Kläger stehe keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zu, da er nicht erwerbsgemindert sei. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Dr. G. und Prof. Dr. E., vor deren Hintergrund die abweichende Einschätzung des Facharztes für Allgemeinmedizin P.-G. in seiner sachverständigen Zeugenaussage - der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankungen keine Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich ohne Gefährdung der Restgesundheit verrichten - nicht überzeugen könne.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25. April 2007 zugestellte Urteil am 24. Mai 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf Beschwerden beim Gehen hingewiesen und einen Arztbrief von Prof. Dr. M.-Q., Universitätsklinikum F. (Diagnosen: schwerstgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Fibromyalgie; Versorgung mit CPAP-Gerät [Continuous Positive Airway Pressure-Atemgerät]) vorgelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Prof. Dr. M.-Q. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, die eingeleitete Therapie sei hocheffektiv gewesen, sodass der Kläger, wenn er diese konsequent durchführe, keine geistigen Einschränkungen von Relevanz für den allgemeinen Arbeitsmarkt aufweisen sollte. Angesichts des Übergewichts des Klägers sollte zur Beurteilung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit eine physiologische Untersuchung durchgeführt werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist ergänzend anzuführen, dass auch das von Prof. Dr. M.-Q. diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zu keinen weiteren relevanten Leistungseinschränkungen führt. Bei konsequenter Fortsetzung der eingeleiteten Therapie durch den Kläger, wogegen nichts spricht, führt die Erkrankung zu keinen weiteren geistigen Beeinträchtigungen und damit auch zu keinen Einschränkungen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die bloße Mitteilung einer Fibromyalgie (als Fremddiagnose) im Arztbrief von Prof. Dr. M.-Q. gibt vor dem Hintergrund, dass weder im Gutachten von Dr. G. noch in den vom Sozialgericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen Hinweise hierauf enthalten sind und auch Prof. Dr. M.-Q. selbst insoweit keine weiteren Untersuchungen angeregt hat, keinen Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen. Soweit Prof. Dr. M.-Q. (im Hinblick auf das Übergewicht des Klägers) eine physiologische Untersuchung angeregt hat, ist diese mit dem Gutachten von Prof. Dr. E. erfolgt. Wenn der Kläger auf Probleme beim Gehen verwiesen hat, entspricht dies der Einschätzung von Prof. Dr. E., die Gehstrecke sei wegen des Hallux rigidus auf 2 km eingeschränkt - was aber einer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger ist Meister im Elektroinstallateur-Handwerk, gab die entsprechende Tätigkeit später auf und wurde zum Koch umgeschult. Von der Beklagten erhält er seit 1. Februar 1995 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 9. August 1995). Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. P. mit Zusatzgutachten des Nervenarztes Dr. Schm.-B. und des Orthopäden Dr. W. (Leistungseinschätzung von Dr. P.: Tätigkeiten als Elektroinstallateur-Meister und als Koch unter zweistündig; leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig). Nachfolgend war der Kläger (bis 31. März 2003) bei seiner Ehefrau, die eine Pension führte, in Teilzeit beschäftigt.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 15. Januar 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2004 und Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 ab. Grundlage hierfür waren ein Gutachten von Dr. P. mit Zusatzgutachten von Dr. Schm.-B. (Diagnosen: Somatisierungsstörung, Alkoholabusus, Polyneuropathie, mittelgradige Coxarthrose beidseits, degeneratives Lumbalsyndrom; Leistungseinschätzung von Dr. P.: leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich möglich, überwiegend im Sitzen, unterbrochen durch Gehen oder Stehen, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen, ohne Nachtschicht, ohne erhöhten Zeitdruck) sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. P. im Widerspruchsverfahren.
Der Kläger hat hiergegen am 23. September 2004 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und Gutachten bei dem Nervenarzt Dr. G. sowie der Orthopädin Prof. Dr. E. eingeholt. Dr. G. hat eine Polyneuropathie bei fortgesetztem Alkoholabusus sowie ein toxisch bedingtes hirnorganisches Psychosyndrom festgestellt. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten, zu ebener Erde, im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, bei Vermeidung von Arbeiten in Kälte, Nässe und im Freien unter Wärmeeinfluss, nicht unter Einwirkung von Stäuben, Gasen und Dämpfen, ohne starke Beanspruchung des Gehörs und des Sehvermögens; mittelschwierige und schwierige Tätigkeiten geistiger Art sowie mit Publikumsverkehr seien leistbar, auch Tätigkeiten mit nervlicher Beanspruchung. Prof. Dr. E. hat auf ihrem Fachgebiet ein persistierendes Lendenwirbelsäulen-Syndrom ohne wesentliche, klinisch relevante Ausfälle, einen Hallux rigidus des Großzehengrundgelenks links, sowie eine beginnende Coxarthrose beidseits (links mehr als rechts) diagnostiziert. Der Kläger könne mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, über die von Dr. G. benannten Einschränkungen hinaus jedoch ohne dauerhaftes Tragen schwerer Lasten über 5 bis 10 kg.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Februar 2007 abgewiesen. Dem Kläger stehe keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) zu, da er nicht erwerbsgemindert sei. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Dr. G. und Prof. Dr. E., vor deren Hintergrund die abweichende Einschätzung des Facharztes für Allgemeinmedizin P.-G. in seiner sachverständigen Zeugenaussage - der Kläger könne aufgrund seiner Erkrankungen keine Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich ohne Gefährdung der Restgesundheit verrichten - nicht überzeugen könne.
Der Kläger hat gegen das ihm am 25. April 2007 zugestellte Urteil am 24. Mai 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er auf Beschwerden beim Gehen hingewiesen und einen Arztbrief von Prof. Dr. M.-Q., Universitätsklinikum F. (Diagnosen: schwerstgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Fibromyalgie; Versorgung mit CPAP-Gerät [Continuous Positive Airway Pressure-Atemgerät]) vorgelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Februar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Prof. Dr. M.-Q. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, die eingeleitete Therapie sei hocheffektiv gewesen, sodass der Kläger, wenn er diese konsequent durchführe, keine geistigen Einschränkungen von Relevanz für den allgemeinen Arbeitsmarkt aufweisen sollte. Angesichts des Übergewichts des Klägers sollte zur Beurteilung der allgemeinen körperlichen Leistungsfähigkeit eine physiologische Untersuchung durchgeführt werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist ergänzend anzuführen, dass auch das von Prof. Dr. M.-Q. diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom zu keinen weiteren relevanten Leistungseinschränkungen führt. Bei konsequenter Fortsetzung der eingeleiteten Therapie durch den Kläger, wogegen nichts spricht, führt die Erkrankung zu keinen weiteren geistigen Beeinträchtigungen und damit auch zu keinen Einschränkungen für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die bloße Mitteilung einer Fibromyalgie (als Fremddiagnose) im Arztbrief von Prof. Dr. M.-Q. gibt vor dem Hintergrund, dass weder im Gutachten von Dr. G. noch in den vom Sozialgericht eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen Hinweise hierauf enthalten sind und auch Prof. Dr. M.-Q. selbst insoweit keine weiteren Untersuchungen angeregt hat, keinen Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen. Soweit Prof. Dr. M.-Q. (im Hinblick auf das Übergewicht des Klägers) eine physiologische Untersuchung angeregt hat, ist diese mit dem Gutachten von Prof. Dr. E. erfolgt. Wenn der Kläger auf Probleme beim Gehen verwiesen hat, entspricht dies der Einschätzung von Prof. Dr. E., die Gehstrecke sei wegen des Hallux rigidus auf 2 km eingeschränkt - was aber einer Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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