L 7 SO 2780/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2055/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2780/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden oder entfallenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.). Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist - wie vom SG zutreffend erkannt - bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens (§ 123 SGG) unter die Bestimmung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu fassen; es ist auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den "Aufhebungsbescheid" vom 22. März 2007 gerichtet. Nach dem Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage - wie hier - aufschiebende Wirkung; der Aufschubeffekt ist vorliegend indes durch die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin ausgeschlossen worden.

Nach der Bestimmung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. In diesen Fällen entfalten die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass ein Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherzustellen, statthaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juni 2007 - L 7 AL 1572/07 ER-B -; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - (juris); ferner zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung Senatsbeschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B - info also 2006, 132). Dass in § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG - im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach der Anordnung des Sofortvollzugs nicht eigens aufgeführt ist, ist unschädlich, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Vollziehbarkeitsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat einräumen wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O.; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 - (juris)).

Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat jedoch keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 22. März 2007 ist formell rechtmäßig. Die formalen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG sind beachtet; das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist von der Antragsgegnerin ferner unter Darstellung und Abwägung der Interessen der Beteiligten ausreichend schriftlich begründet worden (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. September 2002 - L 4 KR 122/02 ER - NZS 2003, 333; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2003 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 140). Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, es sei im öffentlichen Interesse, dass Sozialleistungen, die aus Steuermitteln erbracht werden müssten, nur Personen zuflössen, die auch anspruchsberechtigt seien. Da die Antragstellerin Einkommens- und Vermögensteile verschwiegen habe, die unmittelbar Einfluss auf den Umfang des Leistungsanspruchs hätten, sei vor dem Hintergrund eines sparsamen und sorgfältigen Umgangs mit Steuergeldern durch die Verwaltungsbehörde unverzüglich zu reagieren und zumindest auszuschließen, dass für die Zukunft weiter zu Unrecht Leistungen gezahlt würden. Auch aus der Fürsorgepflicht der staatlichen Stellen ergebe sich die Verpflichtung, nicht für die Zukunft Leistungen in einem Umfange zu gewähren, auf die kein Anspruch bestehe und so für eine Übergangszeit einen Lebensstandard oberhalb der Sozialhilfegrenzen zu ermöglichen, wenn die Antragstellerin dann gleichzeitig in entsprechendem Umfang nach Abschluss des Verfahrens Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt sei. Mit diesen Ausführungen hat die Antragsgegnerin offengelegt, von welchen Gründen sie sich unter Abwägung der widerstreitenden Belange bei der Anordnung des Sofortvollzugs hat leiten lassen, und hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war. Auch der Sache nach ist die Vollziehbarkeitsanordnung nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der Eilentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 84). Hierbei sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aufschubinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 19. Juni 2007 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 12 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnrn. 85 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des zulässigen Hauptsacherechtsbehelfs, sodass den Belangen des Betroffenen regelmäßig jedenfalls dann geringeres Gewicht zukommt, wenn die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig erscheint (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1996, 58; ferner schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 4, 151, 155; Krodel, a.a.O., Rdnr. 209; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., § 80 Rdnr. 87); umgekehrt ist ein besonderes Vollziehungsinteresse bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts regelmäßig zu verneinen. Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist im Rahmen der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom BVerfG zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. April 2006 und 19. Juni 2007 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.

Die Abwägung der Belange der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin andererseits führt hier zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin. Denn bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid vom 22. März 2006 sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht rechtmäßig ist. Dieser Bescheid ist nicht schon deswegen zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin vor seinem Erlass den Ausgang des Anhörungsverfahrens (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) nicht abgewartet hatte; denn ungeachtet der vom SG herangezogenen Bestimmung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 SGB X (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 - (juris)) konnte sich die Antragstellerin jedenfalls im Widerspruchsverfahren zu allen im Anhörungsschreiben vom 21. März 2007 und im Bescheid vom 22. März 2007 dargestellten entscheidungserheblichen Tatsachen äußern (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Rechtsgrundlage für die kassatorische Entscheidung im Bescheid vom 22. März 2007 ist mit Blick auf den Grundsicherungsbescheid vom 5. Februar 2007, der nicht lediglich auf dem Bewilligungsbescheid vom 30. August 2006 aufgebaut hat (vgl. hierzu BSGE 82, 198, 201 = SozR 3-4100 § 242 Nr. 1, BSG SozR a.a.O. § 249eNr. 9 S. 64; SozR 3-1300 § 45 Nr. 42 S. 138), sondern - unter erneuter Prüfung der Bewilligungsgrundlagen - für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 (unter Aufhebung des letztgenannten Bescheids ab 1. Februar 2007) eine neue Entscheidung mit eigenem Regelungsgehalt getroffen hat, die Bestimmung des § 45 SGB X; diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32). Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 a.a.O. ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Der Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X; zum Regelfall des Vertrauensschutzes vgl. Satz 2 a.a.O.). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X nicht berufen.

Der Bescheid vom 5. Februar 2007 war mit hoher Wahrscheinlichkeit von Anfang an rechtswidrig. Mit dem SG geht auch der Senat beim derzeitigen Verfahrensstand davon aus, dass die Antragstellerin seinerzeit über Vermögen verfügte, das die Schongrenze des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung (2.600,00 Euro) überschritten hat und sie deshalb nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 41 Abs. 2 SGB XII war. Nach den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen waren auf das Girokonto der Antragstellerin bei der Postbank, das ausweislich der Auskunft der Postbank M. vom 26. Oktober 2006 seit 2. September 2005 für sie geführt worden war, im Zeitraum von Juni bis Oktober 2006 Zahlungen in Höhe von insgesamt 44.706,65 Euro eingegangen. Dass sie neben den Konto bei der Sparkasse K. auch ein Girokonto bei der Postbank - möglicherweise auch noch weitere Konten bei anderen Bankinstituten - führte, hatte die Antragstellerin aber in dem am 7. August 2006 unterzeichneten Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII verschwiegen.

Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens auch nicht plausibel zu machen vermocht, woher die gebuchten Gutschriften stammten und was mit diesen Geldern geschehen ist. Angaben hat sie während des gesamten Verfahrens stets nur gemacht, wenn sie konkret auf einen bestimmten Punkt angesprochen wurde; auch die gemachten Angaben sind jedoch lückenhaft und zum Teil auch widersprüchlich. Zunächst (Schriftsatz vom 4. April 2007) hat die Antragstellerin vorgebracht, dass sie das Konto auf Bitten ihres Bruders F. R. eingerichtet habe, weil dieser ein Girokonto gebraucht habe, auf das Leute Geld einzuzahlen gehabt hätten, denen er ein Darlehen zur Verfügung gestellt habe; sowohl von der Darlehenshingabe als auch der Darlehensrückzahlung sollte seine eigene Familie nicht erfahren. Später (Schriftsatz vom 20. April 2007) hat sie angegeben, ihr sei nicht bekannt, ob ihr Bruder Darlehen vergeben habe oder ob er über das Konto bei der Postbank "Hellseherinkasso" durchgeführt habe. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zunächst in der Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2007 vorgebracht, sie habe sich zu einer Art Werkzeug für ihren Bruder machen lassen. Dieser sei zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt, aber auf jeden Fall vor Juni 2006 an sie herangetreten und habe ihr mitgeteilt, dass er im Laufe der nächsten Monate größere Geldbeträge erhalten würde, wobei es sich um nun zurückzuzahlende, Bekannten zur Verfügung gestellte Darlehen handeln würde; seine Mitbewohner dürften sowohl von den Darlehensauszahlungen als auch von den Rückflüssen nichts wissen, die Barabhebungen seien vom Bruder gemeinsam mit ihr vorgenommen worden. Im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Juni 2007 ist angesprochen, die Polizei vermute, dass ungereimte Zahlungen an S. , die diese als Darlehen deklarierten, tatsächlich Vergütungen für hellseherische Tätigkeiten darstellten; sofern dies auch bei dem - in Berlin wohnhaften - F.R. der Fall sein sollte, wäre dessen dem Schriftsatz beigefügte eidesstattliche Versicherung vom 14. Juni 2006 falsch. In dieser eidesstattlichen Versicherung hat F.R. wiederum erklärt, dass er seine Schwester im Jahre 2006 gebeten habe, für ihn ein Konto zu eröffnen; seine nähere Berliner Umgebung habe sowohl von der Darlehenshingabe als auch von der Rückzahlung nichts mitbekommen sollen. Seine Schwester habe ihn regelmäßig informiert, wenn auf dem Postgirokonto Geld eingegangen sei; dieses habe er sodann mit ihr auf der Bank komplett abgehoben, wobei die Antragstellerin von dem Geld "keinen Cent" gesehen habe. Zum Vorhalt in der gerichtlichen Verfügung vom 4. Juli 2007, im Sozialhilfeantrag sowohl das Konto bei der Postbank als auch den Aufenthaltsort ihrer Tochter J. unterdrückt zu haben, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 lediglich mitteilen lassen, ihre Tochter beteilige sich nicht an den Wohnkosten und an ihrem Lebensunterhalt. Ihre Tochter sei zwar in ihrer Wohnung polizeilich gemeldet, halte sich indessen überwiegend in N.W. auf, wo ihr Freund wohne, gebe jedoch dessen Adresse nicht bekannt, weil die Familie mit dieser Beziehung nicht einverstanden sei; auf das Verschweigen des Postbankkontos ist die Antragstellerin nicht eingegangen. Auf den weiteren Vorhalt in der Verfügung vom 13. Juli 2007, dass sich F.R. in der eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juni 2007 als Rentner bezeichnet habe, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2007 vorgetragen lassen, ihr Bruder habe bis vor kurzem mit einem vermögenden Mann in einer Gemeinschaft gelebt; sie gehe davon aus, dass das Geld für die Darlehenshingabe aus dieser Beziehung stamme. Weil der engste Familienkreis, vor allem sein Lebensgefährte, nichts von den Zahlungen über 40.000,00 Euro habe wissen dürfen, habe F.R. kein eigenes Konto eröffnen wollen. Die Kontoauszüge des Postbankgirokontos hat die Antragstellerin nach ihren Worten "entsorgt"; sie pflege Post, die sie nicht für wichtig halte, wegzuwerfen, also auch Kontoauszüge, vor allem von einem Konto, das ihr nach ihrem Verständnis nicht gehöre. Zu den "Darlehensnehmern" hat die Antragstellerin lediglich auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte und den dort im Zusammenhang mit den Zahlungen auftauchenden Hans N. verwiesen. Darauf, dass dieser ausweislich der Ermittlungsakte noch am 10. November 2006 versuchte, vom Konto der Sparkasse in Schwandorf auf Kontoüberziehungsbasis erneut 8.000,00 Euro auf das Postbankgirokonto der Antragstellerin unter dem Verwendungszweck "Möbel" zu überweisen, ist diese ebenso wenig eingegangen, wie darauf, dass schon in früherer Zeit von einer Mechthild H. im Zeitraum von Oktober 2005 bis Januar 2006 insgesamt 13 Transaktionen zu einem Gesamtvolumen von 21.600,00 Euro an die Antragstellerin und ihre Tochter J. getätigt worden sind und im Übrigen nach der Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden über das Postbankkonto noch weitere Geldgeschäfte erfolgen sollten.

Angesichts des oben dargestellten inkonsistenten Vorbringens, wobei die Antragstellerin wiederholt Tatsachen unterdrückt hat, hält der Senat die Version der Antragstellerin für nicht glaubhaft, dass sie das Postbankgirokonto lediglich für Zwecke ihres Bruders eröffnet und die dort eingegangenen Beträge in einer Größenordnung von weit mehr als 40.000,00 Euro für diesen bestimmt gewesen sein sollen, zumal sie der Antragsgegnerin das Konto bei der Postbank von Anfang an verschwiegen und dieser die dort jedenfalls seit Juni 2006 bereits eingegangenen Gelder nicht von sich aus angegeben hatte (vgl. zur Beweislastverteilung BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06 R - (juris)). Der Senat vermag ferner angesichts der hier zu Tage getretenen Unwahrheiten nicht zu glauben, dass die Antragstellerin derzeit über keine Mittel verfügt, sich selbst zu unterhalten; dass ihr die Wohnung zwischenzeitlich wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei, hat sie selbst nicht vorgebracht.

Die im Bescheid vom 22. März 2007 allein verfügte Rücknahme des Bescheids vom 5. Februar 2007 für die Zeit ab 1. April 2007, also für die Zukunft (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X), erscheint sonach mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Mit Blick darauf, dass der Bescheid die Rücknahme der Bewilligung nur für die Zukunft verfügt hat, ist hier das öffentliche Interesse an der Kassation höher einzuschätzen als das private Interesse des Antragstellerin, die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII jedenfalls bis 31. Januar 2008 behalten zu dürfen (vgl. dazu BSG SozR 1300 § 45 Nr. 9; BSGE 59, 157 = SozR § 45 Nr. 19; BSGE 60, 147 = SozR § 45 Nr. 24). Das ihr nach § 45 Abs. 1 SGB X obliegende Ermessen hat die Antragsgegnerin ausreichend dargestellt. Die Frist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist eingehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.Vm. § 114 der Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved