Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 5255/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3026/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.04.2007 wird als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind Bescheide der Beklagten vom 04.09 und 05.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006.
Mit dem Bescheid vom 04.09.2006 hatte die Beklagte verschiedene Sanktions- und Änderungsbescheide aufgehoben und damit im vollen Umfang den Widersprüchen des Klägers gegen diese zuvor ergangenen Sanktions- und Änderungsbescheide entsprochen. Mit Bescheid vom 05.09.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Kläger und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau in Höhe von 947,29 Euro monatlich, wobei sie eine Sanktion (Absenkung) aus einem Bescheid vom 24.07.2006 umsetzte.
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 04. und 05.09.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 zurück.
Der Kläger hat am 09.11.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, dass die Beklagten mit ihrem Widerspruchsbescheid die zuvor verhängte Sanktion wiederhole.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2007 als unzulässig abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 04.09.2006 sei mangels Beschwer unzulässig, da es sich insoweit lediglich um einen begünstigenden Bescheid handele, mit dem zuvor verhängte Sanktionen aufgehoben worden seien. Insoweit fehle dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis. Auch hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2006 sei die Klage unzulässig, denn die der Bewilligung einer abgesenkten Leistung zugrunde liegende Sanktion sei mit Bescheid vom 06.11.2006 bereits wieder rückgängig gemacht worden. Insofern fehle auch für eine Klage gegen diesen Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei auch in dem Falle unzulässig, wenn man das Festhalten des Klägers an seinem Antrag als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auslegen würde. Insoweit fehle es an dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen besonderen Fortsetzungsfestellungsinteresse. Der Kläger habe auch kein besonderes Fortsetzungsfestellungsinteresse vorgetragen. Das Urteil des SG enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung gegen die Entscheidung des SG zulässig sei. Die Entscheidung des SG wurde dem Kläger am 09.06.2007 sowohl an seine Berliner als auch an seine Gernsbacher Anschrift zugestellt.
Der Kläger hat bereits am 04.06.2007 beim SG Berufung eingelegt. Trotz Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründungfrist bis zum 15.08.2007 ist die Berufung nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.04.2007 sowie die Bescheide vom 04.09. und 05.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006, sofern sie für ihn noch eine Beschwer erhalten, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist entsprechend den Ausführungen des SG wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Unschädlich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ist, dass das Rechtsmittel bereits vor der Zustellung des Urteils des SG eingelegt worden ist.
Eine Beschwer des Klägers liegt nicht vor, weil der Bescheid vom 04.09.2006 lediglich eine Begünstigung enthält und auch der weitere angegriffene Bescheid vom 05.09.2006, sofern dieser nur noch eine abgesenkte Leistungsbewilligung enthält, inzwischen nicht mehr belastend ist. Denn mit Bescheid vom 06.11.2006 hat die Beklagte die mit dem weiteren angegriffenen Bescheid vom 05.09.2006 umgesetzte Kürzung aufgrund des Sanktionsbescheides vom 24.07.2006 bereits wieder aufgehoben. Der Kläger hat eine Nachzahlung erhalten, mit der die angegriffenen Belastungen auch wirtschaftlich wieder vollständig ausgeglichen worden sind.
Die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägers durch das SG ist darüber hinaus auch insoweit zutreffend, als das SG das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verneint hat.
Die unzulässige Berufung war daher nach § 158 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung erging entsprechend § 193 SGG.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind Bescheide der Beklagten vom 04.09 und 05.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006.
Mit dem Bescheid vom 04.09.2006 hatte die Beklagte verschiedene Sanktions- und Änderungsbescheide aufgehoben und damit im vollen Umfang den Widersprüchen des Klägers gegen diese zuvor ergangenen Sanktions- und Änderungsbescheide entsprochen. Mit Bescheid vom 05.09.2006 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Kläger und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau in Höhe von 947,29 Euro monatlich, wobei sie eine Sanktion (Absenkung) aus einem Bescheid vom 24.07.2006 umsetzte.
Die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 04. und 05.09.2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2006 zurück.
Der Kläger hat am 09.11.2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, dass die Beklagten mit ihrem Widerspruchsbescheid die zuvor verhängte Sanktion wiederhole.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2007 als unzulässig abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 04.09.2006 sei mangels Beschwer unzulässig, da es sich insoweit lediglich um einen begünstigenden Bescheid handele, mit dem zuvor verhängte Sanktionen aufgehoben worden seien. Insoweit fehle dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis. Auch hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 05.09.2006 sei die Klage unzulässig, denn die der Bewilligung einer abgesenkten Leistung zugrunde liegende Sanktion sei mit Bescheid vom 06.11.2006 bereits wieder rückgängig gemacht worden. Insofern fehle auch für eine Klage gegen diesen Bescheid das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei auch in dem Falle unzulässig, wenn man das Festhalten des Klägers an seinem Antrag als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auslegen würde. Insoweit fehle es an dem für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen besonderen Fortsetzungsfestellungsinteresse. Der Kläger habe auch kein besonderes Fortsetzungsfestellungsinteresse vorgetragen. Das Urteil des SG enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung gegen die Entscheidung des SG zulässig sei. Die Entscheidung des SG wurde dem Kläger am 09.06.2007 sowohl an seine Berliner als auch an seine Gernsbacher Anschrift zugestellt.
Der Kläger hat bereits am 04.06.2007 beim SG Berufung eingelegt. Trotz Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründungfrist bis zum 15.08.2007 ist die Berufung nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.04.2007 sowie die Bescheide vom 04.09. und 05.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2006, sofern sie für ihn noch eine Beschwer erhalten, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist entsprechend den Ausführungen des SG wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Unschädlich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Klägers ist, dass das Rechtsmittel bereits vor der Zustellung des Urteils des SG eingelegt worden ist.
Eine Beschwer des Klägers liegt nicht vor, weil der Bescheid vom 04.09.2006 lediglich eine Begünstigung enthält und auch der weitere angegriffene Bescheid vom 05.09.2006, sofern dieser nur noch eine abgesenkte Leistungsbewilligung enthält, inzwischen nicht mehr belastend ist. Denn mit Bescheid vom 06.11.2006 hat die Beklagte die mit dem weiteren angegriffenen Bescheid vom 05.09.2006 umgesetzte Kürzung aufgrund des Sanktionsbescheides vom 24.07.2006 bereits wieder aufgehoben. Der Kläger hat eine Nachzahlung erhalten, mit der die angegriffenen Belastungen auch wirtschaftlich wieder vollständig ausgeglichen worden sind.
Die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses der Klägers durch das SG ist darüber hinaus auch insoweit zutreffend, als das SG das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses verneint hat.
Die unzulässige Berufung war daher nach § 158 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung erging entsprechend § 193 SGG.
Rechtskraft
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