Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1236/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3057/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 21.05.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf das Angebot der Ag., eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, hat die Ast. mit einer von ihr selbst formulierten Verpflichtungserklärung reagiert und die angebotene Vereinbarung nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 06.11.2006 hat die Ag. die Ast. zu einem Termin am 14.11.2006 eingeladen, um mit ihr über die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung zu sprechen. Die Ast. hat diesen Termin nicht wahrgenommen.
Mit Bescheid vom 14.11.2006 hat die Ag. die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt getroffen, weil eine Vereinbarung mit des Ast. nicht zustande gekommen sei. Die Ast. hat dagegen mit Hinweis auf die von ihr formulierte Verpflichtungserklärung Widerspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 14.11.2006 und vom 17.11.2006 ist die Ast. dazu angehört worden, dass wegen ihrer Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, bzw. wegen des von ihr nicht wahrgenommenen Termins geprüft werde, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle.
Mit Bescheid vom 15.03.2007 verfügte die Ag. u. a., dass der zustehende Anteil des ihr zustehenden Alg II unter Wegfall eines eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1.04.2007 bis 30.06.2007 um monatlich 10 % der Regelleistung abgesenkt werde, weil die Ast. zu einem Meldetermin nicht erschien sei.
Mit Bescheid vom 19.03.2007 teilte die Ag. mit, der zustehende Anteil des Alg II werde unter Wegfall eines eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1.04.2007 bis 30.06.2007 um monatlich 30 % der Regelleistung abgesenkt, weil diese sich geweigert habe eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Gegen beide Absenkungsbescheide erhob die Ast. Widerspruch.
Am 04.04.2007 beantragte die Ast. beim Sozialgericht Mannheim (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil sie über so geringe finanzielle Mittel verfüge, dass es ihr nicht möglich sei, die Entscheidung im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten.
Die Ag. vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt seien. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Bescheide vom 15.03.2007 und vom 19.03.2007 rechtswidrig seien. Insbesondere seien beide Bescheide hinreichend bestimmt. Der konkrete Absenkungsbetrag der Regelleistung und der Absenkungszeitraum seien in den Bescheiden eindeutig bestimmt. Der Ast. sei auch bekannt, dass ihr ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 80,00 bewilligt worden sei, und sie habe den angefochtenen Bescheiden entnehmen können, dass der Zuschlag während des Absenkungszeitraumes wegfalle. Der Bescheid vom 19.03.2007 sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Absenkung der Leistung wegen der Weigerung der Ast., eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, vorgenommen worden und auch mit Bescheid vom 14.11.2006 die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen worden sei. Mit Beschluss vom 21.05.2007 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2007 an. Der Antrag bzgl. des Bescheids vom 15.03.2007 wurde abgelehnt. In den Gründen wurde ausgeführt, das Interesse der Ast. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2007 überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug dieses Bescheides, denn an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden erhebliche Zweifel. Die ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.03.2007 bezögen sich auf verschiedene Gesichtspunkte, die eingehender und differenzierter Prüfung bedürften, wie sie im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgenommen werden könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die von der Ag. angeordnete Sanktion müssten sämtlich erfüllt sein. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. la SGB II werde das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Die Eingliederungsvereinbarung solle nach § 15 Abs. 1 SGB II von der Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung, die die Ag. der Ast. angeboten habe, begegne nach summarischer Prüfung keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken. Maßgebend für die vorliegende Entscheidung sei vor allem, dass die Ag. die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung bereits durch Verwaltungsakt angeordnet habe und dennoch die Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II feststellte. Die Ag. habe sich aber bereits mit Bescheid vom 14.11.2006 dafür entschieden, die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vorzunehmen. Mit der Wahl dieser Möglichkeit sei der Ag. die Absenkung verwehrt. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in § 33 Abs. 1 SGB X sei entgegen der Auffassung der Ast. in den Bescheiden vom 15.03.2007 und vom 19.03.2007 nicht festzustellen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei insoweit nicht begründet, als er zum Ziel habe, die aufschiebende Wirkung auch des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.03.2007 herzustellen, denn eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist wegen eines solchen von der Ast. gerügten Rechtsverstoßes nicht zu erwarten. Gegen diesen Beschluss legte die Ast. Beschwerde eine, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte. die Ast. bezog sich zur Begründung im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches vorbringen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich die Beschwerde nur gegen den Teil des Beschlusses des SG Mannheim wenden kann, durch den die Ast. noch beschwert ist. Die Beschwer ist allein durch die Entscheidung des SG gegeben die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.03.2007 nicht herzustellen. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen sind deshalb nicht geboten. Die Entscheidung die Verletzung der Meldepflicht zu sanktionieren ist nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bezieht von der Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf das Angebot der Ag., eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, hat die Ast. mit einer von ihr selbst formulierten Verpflichtungserklärung reagiert und die angebotene Vereinbarung nicht unterschrieben. Mit Schreiben vom 06.11.2006 hat die Ag. die Ast. zu einem Termin am 14.11.2006 eingeladen, um mit ihr über die Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung zu sprechen. Die Ast. hat diesen Termin nicht wahrgenommen.
Mit Bescheid vom 14.11.2006 hat die Ag. die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt getroffen, weil eine Vereinbarung mit des Ast. nicht zustande gekommen sei. Die Ast. hat dagegen mit Hinweis auf die von ihr formulierte Verpflichtungserklärung Widerspruch erhoben.
Mit Schreiben vom 14.11.2006 und vom 17.11.2006 ist die Ast. dazu angehört worden, dass wegen ihrer Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, bzw. wegen des von ihr nicht wahrgenommenen Termins geprüft werde, ob das Arbeitslosengeld II abzusenken sei oder wegfalle.
Mit Bescheid vom 15.03.2007 verfügte die Ag. u. a., dass der zustehende Anteil des ihr zustehenden Alg II unter Wegfall eines eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1.04.2007 bis 30.06.2007 um monatlich 10 % der Regelleistung abgesenkt werde, weil die Ast. zu einem Meldetermin nicht erschien sei.
Mit Bescheid vom 19.03.2007 teilte die Ag. mit, der zustehende Anteil des Alg II werde unter Wegfall eines eventuell zustehenden Zuschlags nach § 24 SGB II für die Zeit vom 1.04.2007 bis 30.06.2007 um monatlich 30 % der Regelleistung abgesenkt, weil diese sich geweigert habe eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Gegen beide Absenkungsbescheide erhob die Ast. Widerspruch.
Am 04.04.2007 beantragte die Ast. beim Sozialgericht Mannheim (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil sie über so geringe finanzielle Mittel verfüge, dass es ihr nicht möglich sei, die Entscheidung im regulären Widerspruchs- und Klageverfahren abzuwarten.
Die Ag. vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt seien. Es ließen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Bescheide vom 15.03.2007 und vom 19.03.2007 rechtswidrig seien. Insbesondere seien beide Bescheide hinreichend bestimmt. Der konkrete Absenkungsbetrag der Regelleistung und der Absenkungszeitraum seien in den Bescheiden eindeutig bestimmt. Der Ast. sei auch bekannt, dass ihr ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 80,00 bewilligt worden sei, und sie habe den angefochtenen Bescheiden entnehmen können, dass der Zuschlag während des Absenkungszeitraumes wegfalle. Der Bescheid vom 19.03.2007 sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Absenkung der Leistung wegen der Weigerung der Ast., eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, vorgenommen worden und auch mit Bescheid vom 14.11.2006 die Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt erlassen worden sei. Mit Beschluss vom 21.05.2007 ordnete das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2007 an. Der Antrag bzgl. des Bescheids vom 15.03.2007 wurde abgelehnt. In den Gründen wurde ausgeführt, das Interesse der Ast. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2007 überwiege das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug dieses Bescheides, denn an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden erhebliche Zweifel. Die ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19.03.2007 bezögen sich auf verschiedene Gesichtspunkte, die eingehender und differenzierter Prüfung bedürften, wie sie im Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgenommen werden könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die von der Ag. angeordnete Sanktion müssten sämtlich erfüllt sein. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. la SGB II werde das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Die Eingliederungsvereinbarung solle nach § 15 Abs. 1 SGB II von der Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung, die die Ag. der Ast. angeboten habe, begegne nach summarischer Prüfung keinen ernsthaften rechtlichen Bedenken. Maßgebend für die vorliegende Entscheidung sei vor allem, dass die Ag. die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung bereits durch Verwaltungsakt angeordnet habe und dennoch die Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II feststellte. Die Ag. habe sich aber bereits mit Bescheid vom 14.11.2006 dafür entschieden, die Regelungen der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt vorzunehmen. Mit der Wahl dieser Möglichkeit sei der Ag. die Absenkung verwehrt. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in § 33 Abs. 1 SGB X sei entgegen der Auffassung der Ast. in den Bescheiden vom 15.03.2007 und vom 19.03.2007 nicht festzustellen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei insoweit nicht begründet, als er zum Ziel habe, die aufschiebende Wirkung auch des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.03.2007 herzustellen, denn eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist wegen eines solchen von der Ast. gerügten Rechtsverstoßes nicht zu erwarten. Gegen diesen Beschluss legte die Ast. Beschwerde eine, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte. die Ast. bezog sich zur Begründung im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches vorbringen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zutreffend ausgeführt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass sich die Beschwerde nur gegen den Teil des Beschlusses des SG Mannheim wenden kann, durch den die Ast. noch beschwert ist. Die Beschwer ist allein durch die Entscheidung des SG gegeben die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15.03.2007 nicht herzustellen. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Entscheidung die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen sind deshalb nicht geboten. Die Entscheidung die Verletzung der Meldepflicht zu sanktionieren ist nach vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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