L 13 AS 3166/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3723/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3166/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde darauf abhebt, dass er in die Bundesrepublik Deutschland als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit eingereist und somit Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei, da er als solcher Aufnahme gefunden habe, ist nochmals zu betonen, dass dem Sozialgericht auch darin zu folgen ist, dass der Antragsteller rechtlich als Ausländer zu behandeln ist; nichts spricht derzeit dafür, dass dem Antragsteller die Statusdeutscheneigenschaft nach Art. 116 Abs. 1 GG zukommt. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Antragsteller hat jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Erfüllen der Voraussetzungen zum Erwerb der Statusdeutscheneigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung insoweit wäre, dass der Kläger als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. "Aufnahme finden" setzt voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss gerechtfertigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG], Urteil vom 11. November 2003 - 1 C 35/02- BVerwGE 119, 172 ff.). An einem solchen behördlichen Verhalten fehlt es aber bei summarischer Prüfung, so dass der Antragsteller bisher nicht im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden hat. Selbst wenn man annähme, bei seiner Einreise mit einem Besuchervisum am 1. November 2001 in das Bundesgebiet habe er bereits die Absicht gehabt, einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, liegt ein behördliches Verhalten, dass den Schluss rechtfertigt, eine Aufnahme werde ihm nicht verweigert, nicht vor. Im Gegenteil bemühen sich die Behörden, namentlich die Ausländerbehörde der Stadt H. seit Jahren, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Die Verlängerung seines Visums wurde abgelehnt, ebenso wie die Erteilung einer

anderweitigen Aufenthaltserlaubnis. Eine Abschiebungsandrohung wurde bereits am 20. Juni 2002 gegen ihn erlassen. Diese wird von der Ausländerbehörde der Stadt H. derzeit vor dem Verwaltungsgericht S. verteidigt. In ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2007 an das Verwaltungsgericht S. hat die Stadt H. nochmals zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich an ihrer Absicht festhält, den Antragsteller aus dem Bundesgebiet zu entfernen; Abschiebemaßnahmen würden derzeit lediglich mit Rücksicht auf noch beim Verwaltungsgericht S. anhängige Verfahren bzw. bis zur Klärung der Reisefähigkeit des Antragstellers nicht initiiert. Von einer Aufnahme ist der Antragsteller somit weit entfernt (vgl. so auch rechtskräftiges Urteil des VG S. vom 9. Juni 2005; Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2005 - 12 S 1915/05 -).

Zutreffend dürfte das Sozialgericht deshalb davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller Leistungsberechtigter gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes und damit vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Davon geht im Übrigen auch die sachlich zuständige Behörde aus. Der Landkreis B. (Kreissozialamt) hat mit Schreiben vom 10. August 2007 mitgeteilt, dass der Antragsteller dem Personenkreis des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz zuzurechnen sei und ihm rückwirkend ab 11. Juni 2007 Grundleistungen einschließlich Krankenhilfe nach den §§ 3 bis 7 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt würden. Im Falle der drohenden Obdachlosigkeit hat das Kreissozialamt auf eine Unterbringung in einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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