Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1802/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3238/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Arbeitsgenehmigung - EU zu erteilen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Die Bedenken des Antragstellers, die Regelung des § 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sei mit geltendem Europarecht nicht zu vereinbaren - eigentlich müssten sich diese Bedenken gegen die Vorschrift des § 284 Abs. 1 i. V. m. § 284 Abs. 3 SGB III richten - teilt der Senat nicht. Das Sozialgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem EU-Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 Abweichungen von Artikel 30 EGV ausdrücklich zulässig sind (vgl. Art. 24 des EU-Beitrittsvertrages). Art. 24 des EU-Beitrittsvertrages nimmt Bezug auf verschiedene Anhänge, darunter die Anhänge V bis XIV, die jeweils für eines der Beitrittsländer die Übergangsregelungen enthalten; Anhang XII betrifft Polen. In diesen Anhängen sind für die Länder Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, Slowakei und auch Polen unter dem Abschnitt "Freizügigkeit" jeweils inhaltsgleiche Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten. Im Verhältnis der bisherigen (alten) EU-Staaten zu den genannten Beitrittstaaten gelten nach den Anhängen zu Art. 24 folgende Übergangsregelungen: in der 1. Phase von 2 Jahren nach dem Beitritt (1. Mai 2004 bis 30. April 2006) können die alten EU-Staaten nationale oder bilaterale Maßnahmen zur Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt weiter anwenden (Nr. 2 der Anhänge zu Art. 24). Hiervon hat der Gesetzgeber durch § 284 SGB III Gebrauch gemacht. Diese Maßnahmen zur Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sind in einer 2. Phase von drei weiteren Jahren (1. Mai 2006 bis 30. April 2009) weiter möglich (Nr. 3 der Anhänge zu Art. 24). Auch hiervon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem § 284 SGB III auch für diese 2. Phase wirksam geblieben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Arbeitsgenehmigung - EU zu erteilen, mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hierauf wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Bezug genommen.
Die Bedenken des Antragstellers, die Regelung des § 39 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sei mit geltendem Europarecht nicht zu vereinbaren - eigentlich müssten sich diese Bedenken gegen die Vorschrift des § 284 Abs. 1 i. V. m. § 284 Abs. 3 SGB III richten - teilt der Senat nicht. Das Sozialgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass nach dem EU-Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 Abweichungen von Artikel 30 EGV ausdrücklich zulässig sind (vgl. Art. 24 des EU-Beitrittsvertrages). Art. 24 des EU-Beitrittsvertrages nimmt Bezug auf verschiedene Anhänge, darunter die Anhänge V bis XIV, die jeweils für eines der Beitrittsländer die Übergangsregelungen enthalten; Anhang XII betrifft Polen. In diesen Anhängen sind für die Länder Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, Slowakei und auch Polen unter dem Abschnitt "Freizügigkeit" jeweils inhaltsgleiche Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit enthalten. Im Verhältnis der bisherigen (alten) EU-Staaten zu den genannten Beitrittstaaten gelten nach den Anhängen zu Art. 24 folgende Übergangsregelungen: in der 1. Phase von 2 Jahren nach dem Beitritt (1. Mai 2004 bis 30. April 2006) können die alten EU-Staaten nationale oder bilaterale Maßnahmen zur Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt weiter anwenden (Nr. 2 der Anhänge zu Art. 24). Hiervon hat der Gesetzgeber durch § 284 SGB III Gebrauch gemacht. Diese Maßnahmen zur Steuerung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sind in einer 2. Phase von drei weiteren Jahren (1. Mai 2006 bis 30. April 2009) weiter möglich (Nr. 3 der Anhänge zu Art. 24). Auch hiervon hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem § 284 SGB III auch für diese 2. Phase wirksam geblieben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved