Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2495/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3276/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Juni 2006 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen streitig, im vorliegenden Verfahren bezüglich des R. H. (im Folgenden H.).
Bei der Klägerin, einem Gerüstbauunternehmen, führte die LVA Württemberg, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden Beklagte), in den Jahren 1998 und 1999 Betriebsprüfungen durch (Prüfzeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1997). Mit Bescheid vom 08.12.1999 forderte sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 311.483,24 DM (= EUR 159.258,85) u.a. mit der Begründung nach, im Prüfzeitraum seien Gerüstbauer versicherungspflichtig beschäftigt worden, für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Hiervon entfielen auf H. für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 31.12.1997 DM 9.286,52 (= EUR 4.748.12). Der Widerspruch der Klägerin, der sich auf die Nachforderung für 8 Personen, u.a. auch H., in Höhe von 278.419,42 DM beschränkte, und mit dem sie geltend machte, bei den genannten Personen handle es sich jeweils um selbständige Subunternehmer, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2001 zurückgewiesen. Insgesamt würden die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der 8 Mitarbeiter sprächen, überwiegen.
Die Klägerin erhob am 25.04.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (S 2 KR 977/01). Dieses trennte durch Beschluss vom 24.09.2002 u.a. das Verfahren, soweit es Beiträge wegen H. betraf, ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 2 KR 2495/02. Mit Urteil vom 08.06.2006, das in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag verkündet wurde, wies es die Klage ab. Das abgefasste Urteil wurde am 11. Januar 2007 zur Post gegeben.
Die Klägerin hat bereits am 28.06.2006 Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen sei, weil das abgefasste Urteil nicht spätestens nach 5 Monaten zu den Akten gelangt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Juni 2006 (S 2 KR 2495/02) aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2001 aufzuheben, soweit die Beklagte Beitrage für R. H. für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von insgesamt EUR 4.748,12 (DM 9.286,52) fordert, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist zulässig und insbesondere statthaft i. S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Beitragsforderung die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt.
Die Berufung der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet, denn der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt vor.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel liegt hier vor, denn das angefochtene Urteil ist nicht i. S. des § 547 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 202 SGG), mit Gründen versehen. Nach § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG soll das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Dem Fehlen von Gründen i. S. des § 547 Nr. 6 ZPO werden nach der Rechtsprechung auch die verspätete Absetzung und Zustellung eines Urteils gleich gesetzt. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgesetztes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 3 - 1750 § 551 Nr. 4; BSG, Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R -). Vorliegend legte das SG das am 8. Juni 2006 verkündete Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen erst Anfang Januar nieder, wie sich aus der telefonischen Mitteilung der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 10. Januar 2007 an den erkennenden Senat (Bl. 7 Rückseite der Akte) und der vom Kammervorsitzenden am 11. Januar 2007 verfügten Zustellung des Urteils an die Beteiligten ergibt. Damit ist die 5-Monats-Frist eindeutig überschritten worden. Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung jedoch stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist (absoluter Revisionsgrund). Die Klägerin hat diesen Verfahrensfehler auch gerügt.
Die Entscheidung, ob die Sache bei wesentlichen Mängeln des sozialgerichtlichen Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen wird, steht im Ermessen des Landessozialgerichts. Wie bereits der 4. und der 5. Senat des Landessozialgerichts (L 4 KR 3278/06 und L 4 KR 3284/06; L 5 KR 3274/06 und L 5 KR 3280/06) übt auch der erkennende Senat sein Ermessen aus den dort genannten Gründen, denen er sich anschließt, dahin aus, dass die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der erneuten Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Ein Streitwert ist für das Berufungsverfahren nicht festzusetzen, weil die Klage vor dem 2. Januar 2002 erhoben worden ist und für die Kostenentscheidung deshalb § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes am 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen streitig, im vorliegenden Verfahren bezüglich des R. H. (im Folgenden H.).
Bei der Klägerin, einem Gerüstbauunternehmen, führte die LVA Württemberg, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden Beklagte), in den Jahren 1998 und 1999 Betriebsprüfungen durch (Prüfzeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1997). Mit Bescheid vom 08.12.1999 forderte sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 311.483,24 DM (= EUR 159.258,85) u.a. mit der Begründung nach, im Prüfzeitraum seien Gerüstbauer versicherungspflichtig beschäftigt worden, für die keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Hiervon entfielen auf H. für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 31.12.1997 DM 9.286,52 (= EUR 4.748.12). Der Widerspruch der Klägerin, der sich auf die Nachforderung für 8 Personen, u.a. auch H., in Höhe von 278.419,42 DM beschränkte, und mit dem sie geltend machte, bei den genannten Personen handle es sich jeweils um selbständige Subunternehmer, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2001 zurückgewiesen. Insgesamt würden die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung der 8 Mitarbeiter sprächen, überwiegen.
Die Klägerin erhob am 25.04.2001 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (S 2 KR 977/01). Dieses trennte durch Beschluss vom 24.09.2002 u.a. das Verfahren, soweit es Beiträge wegen H. betraf, ab und führte es unter dem Aktenzeichen S 2 KR 2495/02. Mit Urteil vom 08.06.2006, das in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag verkündet wurde, wies es die Klage ab. Das abgefasste Urteil wurde am 11. Januar 2007 zur Post gegeben.
Die Klägerin hat bereits am 28.06.2006 Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen sei, weil das abgefasste Urteil nicht spätestens nach 5 Monaten zu den Akten gelangt sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Juni 2006 (S 2 KR 2495/02) aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2001 aufzuheben, soweit die Beklagte Beitrage für R. H. für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von insgesamt EUR 4.748,12 (DM 9.286,52) fordert, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Heilbronn zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ist zulässig und insbesondere statthaft i. S. des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die Beitragsforderung die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR übersteigt.
Die Berufung der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet, denn der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt vor.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel liegt hier vor, denn das angefochtene Urteil ist nicht i. S. des § 547 Nr. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO), der im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (§ 202 SGG), mit Gründen versehen. Nach § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG soll das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Dem Fehlen von Gründen i. S. des § 547 Nr. 6 ZPO werden nach der Rechtsprechung auch die verspätete Absetzung und Zustellung eines Urteils gleich gesetzt. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgesetztes Urteil ist nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen 5 Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 3 - 1750 § 551 Nr. 4; BSG, Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R -). Vorliegend legte das SG das am 8. Juni 2006 verkündete Urteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen erst Anfang Januar nieder, wie sich aus der telefonischen Mitteilung der Geschäftsstelle des Sozialgerichts vom 10. Januar 2007 an den erkennenden Senat (Bl. 7 Rückseite der Akte) und der vom Kammervorsitzenden am 11. Januar 2007 verfügten Zustellung des Urteils an die Beteiligten ergibt. Damit ist die 5-Monats-Frist eindeutig überschritten worden. Nach § 547 Nr. 6 ZPO ist eine Entscheidung jedoch stets auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist (absoluter Revisionsgrund). Die Klägerin hat diesen Verfahrensfehler auch gerügt.
Die Entscheidung, ob die Sache bei wesentlichen Mängeln des sozialgerichtlichen Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen wird, steht im Ermessen des Landessozialgerichts. Wie bereits der 4. und der 5. Senat des Landessozialgerichts (L 4 KR 3278/06 und L 4 KR 3284/06; L 5 KR 3274/06 und L 5 KR 3280/06) übt auch der erkennende Senat sein Ermessen aus den dort genannten Gründen, denen er sich anschließt, dahin aus, dass die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt der erneuten Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Ein Streitwert ist für das Berufungsverfahren nicht festzusetzen, weil die Klage vor dem 2. Januar 2002 erhoben worden ist und für die Kostenentscheidung deshalb § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum In-Kraft-Treten des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes am 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgeblich ist.
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