Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 700/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3291/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 im Klageverfahren Aktenzeichen S 17 R 700/05 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31.12.2006 aufgrund von Rentenanträgen, die der Kläger über den griechischen Versicherungsträger am 14.11.1995, am 01.12.1998 und am 01.12.2001 gestellt hatte.
Der 1941 in Griechenland geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger, der seit dem 01.01.2007 von der Beklagen Regelaltersrente bezieht (Bescheid vom 02.01.2007),- war nach dem Besuch der Schule zunächst in der Landwirtschaft bei seinem Vater bis zu seinem Militärdienst beschäftigt. Im Jahr 1968 kam er als ungelernter Arbeiter in die Bundesrepublik Deutschland. Hier arbeitete er bis Juli 1995 bei verschiedenen Firmen und kehrte danach aus familiären Gründen nach Griechenland zurück. Dort war er nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog vom griechischen Versicherungsträger in der Zeit vom 01.11.1995 bis 01.12.2006 eine Invaliditätsrente.
Am 14.11.1995 stellte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger OGA bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, dessen Erledigung er mit Schreiben vom 07.09.1998 anmahnte. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Auswertung der übersandten medizinischen Gutachten vom 29.09.1999 nach prüfärztlicher Stellungnahme vom 26.01.2000 mit Bescheid vom 04.02.2000 ab, da die Erwerbsfähigkeit durch ein Parkinsonsyndrom, Differenzialdiagnose (DD) essenzieller Tremor der oberen Extremitäten, neurotische episodische depressive Verstimmung und Zustand nach Quatrizepssehnenruptur, operativ folgenlos revidiert, zwar beeinträchtigt sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten jedoch vollschichtig ausgeübt werden könnten.
Dagegen erhob der Kläger am 10.03.2000 direkt Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 17 RJ 1393/00). Die Beklagte erklärte sich bereit, das Datum der Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs zu sehen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Mit Beschluss vom 07.07.2000 setzte das SG das Verfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides durch die Beklagte aus.
Am 01.12.1998, bei der Beklagten eingegangen am 23.08.2002, und am 01.12.2001, bei der Beklagten eingegangen am 04.04.2003, beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G. empfahl mit Stellungnahme vom 13.08. 2003 eine neurologische Begutachtung , nachdem seit 1979 ein Parkinsonsyndrom unverändert angenommen werde und im Übrigen ein unklarer medizinischer Sachverhalt vorliege. Prof. Dr. K. stellte im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16.09.2003 die Diagnose eines familiär nicht progredienten Intentionstremors ohne andere krankhafte Erscheinungen (G 25.2 nach der internationalen Klassifikation ICD 10). Ein Morbus Parkinson oder ein Parkinsonsyndrom habe nicht festgestellt werden können. Da die feinmotorischen Bewegungen beeinträchtigt seien, liege eine qualitative Minderung des Leistungsvermögens des Klägers besonders in Bezug auf Arbeiten mit erforderlichen feinmotorischen Bewegungen vor. Im psychischen Bereich hätten keine produktiv psychotischen Äußerungen, auch keine gravierende Depressivität oder Hinweise auf ein akutes depressives Geschehen von Krankheitswert festgestellt werden können. Nach dem neuropsychologischen Test lägen hypochondrische Störungen des Klägers vor, verbunden mit psychosomatischen Störungen. Das Leistungsvermögen des Klägers sei durch die geschilderten psychischen und neurologischen Störungen nicht wesentlich eingeschränkt. Seitens des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben, unter Vermeidung von Arbeiten mit erforderlichen feinmotorischen Bewegungen.
Mit Bescheid vom 31.10.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 1.12.1998 ab, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Im Bescheid wird ausgeführt, gleichzeitig werde hiermit über den Widerspruch des Klägers vom März 2000 entschieden.
Der Kläger erhob hierauf am 27.11.2003 erneut direkt Klage zum SG (S 17 RJ 6431/03).
Die Beklagte erklärte sich bereit, das Datum der Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs zu sehen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Hierauf setzte das SG mit Beschluss vom 19.05.2004 das Verfahren aus bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 10.03.2000 gegen den Bescheid vom 04.02.2000 und vom 27.11.2003 gegen den Bescheid vom 31.10.2003 zurück.
Sodann wurde das Klageverfahren S 17 RJ 6431/03 fortgeführt.
Das SG erhob Beweis durch Einholung eines fachpsychiatrisch-neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. V., T ... Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 25. 07.2005 folgende Diagnosen: Neurologisch: Intentionstremor ohne andere begleitende objektive pathologische Zeichen Psychiatrisch: Neurose (ICD-10: F 41.1) eng verbunden mit Hypochondrie (ICD-10: F 45.2) und Aggravation. Der Kläger leide nach seinen Angaben schon seit 22 Jahren an Tremor; in den letzten drei bis vier Jahren habe sich der Tremor sehr verschlechtert. Trotzdem sei die Leistungsfähigkeit des Klägers noch nicht wesentlich eingeschränkt. Von Seiten seines Fachgebietes sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Arbeiten (einschließlich des Montierens oder Verpackens von Kleinteilen oder Botentätigkeit) überwiegend im Sitzen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Zu vermeiden seien Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck - z.B. Akkord, Fließband -, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über zehn kg, volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, Eigen- und Fremdgefährdung, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, Absturzgefahr, Arbeiten an gefährdenden Maschinen oder an solchen, die die volle körperliche oder psychische Gebrauchsfähigkeit sowie Denkfertigkeit, Initiative, andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung und besondere Verantwortung erforderten, Gefährdung durch starke Temperaturunterschiede, Einfluss von Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe, Lärm und inhalative Reizstoffe.
Das vom SG ausgesetzte Verfahren S 17 RJ 1393/00 wurde von Amts wegen durch Verfügung vom 10.02.2005 unter dem neuen Aktenzeichen S 17 R 700/05 fortgeführt.
Im Verfahren S 17 J 6431/03 wies das SG die Klage durch Urteil vom 25.04.2006 als unzulässig ab wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des seit dem 10.03.2000 anhängigen Klageverfahrens S 17 R 700/05. Im Verfahren S 17 R 700/05 wies das SG die Klage durch Urteil vom 25.04.2006 als unbegründet ab, da der Kläger seit erstmaliger Antragstellung im November 1995 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Lage gewesen sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig erwerbstätig zu sein. Das SG stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des Prof. Dr. V. vom 25.07.2005 sowie auf das im Widerspruchsverfahren eingeholte nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. K. vom 16.09. 2003. Beide Gutachter seien auf der Grundlage eines im Wesentlichen identischen Diagnosebildes zu der Einschätzung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt sei. Als ungelernter Arbeiter genieße der Kläger auch keinen Berufsschutz. Da er somit auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne und diese auch gesundheitlich zumutbar ausüben könne, liege keine Berufsunfähigkeit vor. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung. Daneben habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) oder auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F., da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Gegen das unter dem Aktenzeichen S 17 R 700/05 ergangene, ihm am 07.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. 06.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er hat seine Berufung nicht begründet und auch die Anfrage des Gerichts vom 15.02.2007 nicht beantwortet, ob er seine Berufung zurücknehme, nachdem er mit Bescheid der Beklagten vom 02. 01. 2007 Regelaltersrente ab dem 01. 01.2007 erhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 im Verfahren S 17 R 700/05 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2000 und vom 31. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 1995 und weiter hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Ergänzend hat sie mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt worden sei. Das diesbezügliche Klageverfahren sei beim SG Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 17 R 1034/05 anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG S 17 RJ 1393/00, S 17 RJ 6431/03 und S 17 R 700/05 sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG im Verfahren S 17 R 700/05 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten - neben dem Bescheid vom 4. 02. 2000 auch der Bescheid vom 31.10.2003, der nach den zutreffenden Ausführungen des SG gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist - sind nicht zu beanstanden, da der Kläger ab Rentenantragstellung im November 1995 bis zum Ende des Jahres 2006 weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig war und bei vollschichtigem Leistungsvermögen auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage hatte. Schließlich steht dem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente seit dem 01.01.2007 die Tatsache entgegen, dass der Kläger am 07.12.2006 das 65. Lebensjahr vollendet hat und seit dem 01.01.2007 von der Beklagten Regelaltersrente bezieht.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils vom 25.04.2006 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass die gutachterlichen Beurteilungen des Prof. Dr. K. und des Prof. Dr. V. in Einklang mit der sozialmedizinischen Beurteilung in der Fachliteratur ( Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6.Aufl., S. 504) stehen. Danach beeinträchtigt ein essentieller Tremor im Wesentlichen die manuellen Fähigkeiten. Diesem Umstand wird beim Kläger Rechnung getragen, als ihm nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen Arbeiten mit feinmotorischen Bewegungen nicht zumutbar sind. Dagegen ist bei einem essentiellen Tremor nach der genannten Fachliteratur in der Regel die quantitative Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Zu diesem Ergebnis gelangen im vorliegenden Fall auch die beiden Gutachter unter Würdigung der beim Kläger im Einzelnen erhobenen Befunde.
Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Kläger hat seine Berufung weder begründet, noch hat er die gerichtliche Anfrage vom 15.02.2007 beantwortet.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung des SG, das sich auf die übereinstimmende Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers in den Gutachten des Prof. Dr. K. und des Prof. Dr. V. stützt, zutreffend, zumal keine Anhaltspunkte für eine andere medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers ersichtlich sind. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten waren daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 31.12.2006 aufgrund von Rentenanträgen, die der Kläger über den griechischen Versicherungsträger am 14.11.1995, am 01.12.1998 und am 01.12.2001 gestellt hatte.
Der 1941 in Griechenland geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger, der seit dem 01.01.2007 von der Beklagen Regelaltersrente bezieht (Bescheid vom 02.01.2007),- war nach dem Besuch der Schule zunächst in der Landwirtschaft bei seinem Vater bis zu seinem Militärdienst beschäftigt. Im Jahr 1968 kam er als ungelernter Arbeiter in die Bundesrepublik Deutschland. Hier arbeitete er bis Juli 1995 bei verschiedenen Firmen und kehrte danach aus familiären Gründen nach Griechenland zurück. Dort war er nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog vom griechischen Versicherungsträger in der Zeit vom 01.11.1995 bis 01.12.2006 eine Invaliditätsrente.
Am 14.11.1995 stellte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger OGA bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, dessen Erledigung er mit Schreiben vom 07.09.1998 anmahnte. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag nach Auswertung der übersandten medizinischen Gutachten vom 29.09.1999 nach prüfärztlicher Stellungnahme vom 26.01.2000 mit Bescheid vom 04.02.2000 ab, da die Erwerbsfähigkeit durch ein Parkinsonsyndrom, Differenzialdiagnose (DD) essenzieller Tremor der oberen Extremitäten, neurotische episodische depressive Verstimmung und Zustand nach Quatrizepssehnenruptur, operativ folgenlos revidiert, zwar beeinträchtigt sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten jedoch vollschichtig ausgeübt werden könnten.
Dagegen erhob der Kläger am 10.03.2000 direkt Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 17 RJ 1393/00). Die Beklagte erklärte sich bereit, das Datum der Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs zu sehen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Mit Beschluss vom 07.07.2000 setzte das SG das Verfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides durch die Beklagte aus.
Am 01.12.1998, bei der Beklagten eingegangen am 23.08.2002, und am 01.12.2001, bei der Beklagten eingegangen am 04.04.2003, beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. G. empfahl mit Stellungnahme vom 13.08. 2003 eine neurologische Begutachtung , nachdem seit 1979 ein Parkinsonsyndrom unverändert angenommen werde und im Übrigen ein unklarer medizinischer Sachverhalt vorliege. Prof. Dr. K. stellte im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 16.09.2003 die Diagnose eines familiär nicht progredienten Intentionstremors ohne andere krankhafte Erscheinungen (G 25.2 nach der internationalen Klassifikation ICD 10). Ein Morbus Parkinson oder ein Parkinsonsyndrom habe nicht festgestellt werden können. Da die feinmotorischen Bewegungen beeinträchtigt seien, liege eine qualitative Minderung des Leistungsvermögens des Klägers besonders in Bezug auf Arbeiten mit erforderlichen feinmotorischen Bewegungen vor. Im psychischen Bereich hätten keine produktiv psychotischen Äußerungen, auch keine gravierende Depressivität oder Hinweise auf ein akutes depressives Geschehen von Krankheitswert festgestellt werden können. Nach dem neuropsychologischen Test lägen hypochondrische Störungen des Klägers vor, verbunden mit psychosomatischen Störungen. Das Leistungsvermögen des Klägers sei durch die geschilderten psychischen und neurologischen Störungen nicht wesentlich eingeschränkt. Seitens des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben, unter Vermeidung von Arbeiten mit erforderlichen feinmotorischen Bewegungen.
Mit Bescheid vom 31.10.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 1.12.1998 ab, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Im Bescheid wird ausgeführt, gleichzeitig werde hiermit über den Widerspruch des Klägers vom März 2000 entschieden.
Der Kläger erhob hierauf am 27.11.2003 erneut direkt Klage zum SG (S 17 RJ 6431/03).
Die Beklagte erklärte sich bereit, das Datum der Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs zu sehen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Hierauf setzte das SG mit Beschluss vom 19.05.2004 das Verfahren aus bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 10.03.2000 gegen den Bescheid vom 04.02.2000 und vom 27.11.2003 gegen den Bescheid vom 31.10.2003 zurück.
Sodann wurde das Klageverfahren S 17 RJ 6431/03 fortgeführt.
Das SG erhob Beweis durch Einholung eines fachpsychiatrisch-neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. V., T ... Der Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 25. 07.2005 folgende Diagnosen: Neurologisch: Intentionstremor ohne andere begleitende objektive pathologische Zeichen Psychiatrisch: Neurose (ICD-10: F 41.1) eng verbunden mit Hypochondrie (ICD-10: F 45.2) und Aggravation. Der Kläger leide nach seinen Angaben schon seit 22 Jahren an Tremor; in den letzten drei bis vier Jahren habe sich der Tremor sehr verschlechtert. Trotzdem sei die Leistungsfähigkeit des Klägers noch nicht wesentlich eingeschränkt. Von Seiten seines Fachgebietes sei der Kläger in der Lage, leichte körperliche Arbeiten (einschließlich des Montierens oder Verpackens von Kleinteilen oder Botentätigkeit) überwiegend im Sitzen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Zu vermeiden seien Wechselschicht, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck - z.B. Akkord, Fließband -, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über zehn kg, volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände, Eigen- und Fremdgefährdung, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, Absturzgefahr, Arbeiten an gefährdenden Maschinen oder an solchen, die die volle körperliche oder psychische Gebrauchsfähigkeit sowie Denkfertigkeit, Initiative, andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung und besondere Verantwortung erforderten, Gefährdung durch starke Temperaturunterschiede, Einfluss von Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe, Lärm und inhalative Reizstoffe.
Das vom SG ausgesetzte Verfahren S 17 RJ 1393/00 wurde von Amts wegen durch Verfügung vom 10.02.2005 unter dem neuen Aktenzeichen S 17 R 700/05 fortgeführt.
Im Verfahren S 17 J 6431/03 wies das SG die Klage durch Urteil vom 25.04.2006 als unzulässig ab wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit des seit dem 10.03.2000 anhängigen Klageverfahrens S 17 R 700/05. Im Verfahren S 17 R 700/05 wies das SG die Klage durch Urteil vom 25.04.2006 als unbegründet ab, da der Kläger seit erstmaliger Antragstellung im November 1995 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Lage gewesen sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig erwerbstätig zu sein. Das SG stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Gutachten des Prof. Dr. V. vom 25.07.2005 sowie auf das im Widerspruchsverfahren eingeholte nervenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. K. vom 16.09. 2003. Beide Gutachter seien auf der Grundlage eines im Wesentlichen identischen Diagnosebildes zu der Einschätzung gelangt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt sei. Als ungelernter Arbeiter genieße der Kläger auch keinen Berufsschutz. Da er somit auf alle körperlich leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne und diese auch gesundheitlich zumutbar ausüben könne, liege keine Berufsunfähigkeit vor. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder für eine schwere spezifische Leistungseinschränkung. Daneben habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) oder auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F., da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Gegen das unter dem Aktenzeichen S 17 R 700/05 ergangene, ihm am 07.06.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. 06.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er hat seine Berufung nicht begründet und auch die Anfrage des Gerichts vom 15.02.2007 nicht beantwortet, ob er seine Berufung zurücknehme, nachdem er mit Bescheid der Beklagten vom 02. 01. 2007 Regelaltersrente ab dem 01. 01.2007 erhalte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2006 im Verfahren S 17 R 700/05 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 2000 und vom 31. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab 1. November 1995 und weiter hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Ergänzend hat sie mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005 die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt worden sei. Das diesbezügliche Klageverfahren sei beim SG Stuttgart unter dem Aktenzeichen S 17 R 1034/05 anhängig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestands wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG S 17 RJ 1393/00, S 17 RJ 6431/03 und S 17 R 700/05 sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG im Verfahren S 17 R 700/05 und die angefochtenen Bescheide der Beklagten - neben dem Bescheid vom 4. 02. 2000 auch der Bescheid vom 31.10.2003, der nach den zutreffenden Ausführungen des SG gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist - sind nicht zu beanstanden, da der Kläger ab Rentenantragstellung im November 1995 bis zum Ende des Jahres 2006 weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig war und bei vollschichtigem Leistungsvermögen auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage hatte. Schließlich steht dem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente seit dem 01.01.2007 die Tatsache entgegen, dass der Kläger am 07.12.2006 das 65. Lebensjahr vollendet hat und seit dem 01.01.2007 von der Beklagten Regelaltersrente bezieht.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils vom 25.04.2006 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich noch auszuführen, dass die gutachterlichen Beurteilungen des Prof. Dr. K. und des Prof. Dr. V. in Einklang mit der sozialmedizinischen Beurteilung in der Fachliteratur ( Sozialmedizinische Begutachtung für die gesetzliche Rentenversicherung, Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6.Aufl., S. 504) stehen. Danach beeinträchtigt ein essentieller Tremor im Wesentlichen die manuellen Fähigkeiten. Diesem Umstand wird beim Kläger Rechnung getragen, als ihm nach dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen Arbeiten mit feinmotorischen Bewegungen nicht zumutbar sind. Dagegen ist bei einem essentiellen Tremor nach der genannten Fachliteratur in der Regel die quantitative Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Zu diesem Ergebnis gelangen im vorliegenden Fall auch die beiden Gutachter unter Würdigung der beim Kläger im Einzelnen erhobenen Befunde.
Im Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Kläger hat seine Berufung weder begründet, noch hat er die gerichtliche Anfrage vom 15.02.2007 beantwortet.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung des SG, das sich auf die übereinstimmende Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers in den Gutachten des Prof. Dr. K. und des Prof. Dr. V. stützt, zutreffend, zumal keine Anhaltspunkte für eine andere medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers ersichtlich sind. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten waren daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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