Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2315/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3345/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2006 abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007 sowie ab 01. April 2008 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. Januar 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Die am 1955 geborene verheiratete Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war seit 01. Januar 1971 bei der Autohaus H. GmbH (GmbH), wobei sie Kommanditistin mit einem Anteil von DM 64.000,00 (32 vom Hundert [v.H.]) der A. H. GmbH & Co. KG ist, beschäftigt, und zwar zunächst als Lageristin und seit 1976 als Demontagearbeiterin. Am 21. Juli 2002 wurde die Klägerin bei einem Wegeunfall an der Schulter verletzt. Sie zog sich eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur zu; nach einer Operation kam es zu einem Spätinfekt in der rechten Schulter. Wegen der Unfallfolgen fanden stationäre Behandlungen in der H. Klinik T.-N. (Abteilung Unfallchirurgie), in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. sowie im S.-B.-Klinikum V.-S. (Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie) statt. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft Metall Süd erhielt die Klägerin vom 02. September 2002 bis 18. Januar 2004 Verletztengeld und seit 19. Januar 2004 vorläufige Entschädigung, die bis zum 22. Februar 2004 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 und ab 23. Februar 2004 nach einer MdE von 30 gezahlt wurde (Bescheid vom 25. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004). Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 bewilligte die Berufsgenossenschaft Metall Süd anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Dauer in gleicher Höhe, wobei der Monatsbetrag EUR 511,02 beträgt. Wegen rechts bestehender Bewegungseinschränkung des Schultergelenks bei belastungsabhängigen Beschwerden sowie Abschmelzung des Muskelansatzhöckers am gelenknahen Oberarm und Dezimierung des Oberarmkopfs als Unfallfolgen wurde eine MdE von 30 angenommen. Eine Klage wegen der Gewährung höherer Unfallrente ab 23. Februar 2004, die beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 U 3775/04 anhängig war, nahm die Klägerin zurück. Seit 19. Januar 2004 verrichtet die Klägerin vier Stunden täglich Büroarbeiten, überwiegend im Sitzen, wie Arbeiten am PC, Schreibarbeiten, Organisationsarbeiten und Telefonate, bei der GmbH mit einem Bruttoverdienst von EUR 1.235,00 (Auskunft der GmbH vom 05. Februar 2004 und Bescheinigung derselben vom 13. September 2006 mit Verdienstbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2004). Wegen fortgeschrittener Gonarthrose wurde bei der Klägerin im November 2006 operativ ein endoprothetischer Gelenkersatz am rechten Knie durchgeführt. Deswegen erfolgte nach der stationären Krankenhausbehandlung auf Kosten der Beklagten vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007 eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der Hausbaden Reha-Klinik in B. (Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. F., Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, Sportmedizin, vom 27. Dezember 2006). Der Kläger erhielt in dieser Zeit Übergangsgeld. Anschließend erfolgte noch vom 08. Januar bis 19. Februar 2007 eine Behandlung im Rahmen eines Ambulanten Stabilisierungs-Programms in der Rehabilitationsklinik S. in D. (vgl. Dokumentation vom 20. Februar 2007). Nach Angaben der Klägerin bestand deswegen Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 17. Oktober 2006 bis 24. März 2007.
Bereits am 19. Januar 2004 hatte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Beklagte holte eine Auskunft der GmbH vom 05. Februar 2004 ein, mit der auch der Gesellschaftsvertrag vorgelegt wurde, und ließ die Klägerin am 17. Februar 2004 durch den Orthopäden (Sport- und Sozialmedizin) Dr. R. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in F. untersuchen. Dort lagen Unterlagen wegen der Behandlungen der Unfallfolgen vor, u.a. ein Zwischenbericht des Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., vom 28. November 2003, wo die Klägerin vom 13. Mai bis 07. Juli 2003 stationär behandelt worden war, und eine Auskunft des Dr. T., Chefarzt der Chirurgie/Unfallchirurgie der H. Klinik, vom 16. Dezember 2003. Prof. Dr. W. wies darauf hin, die Klägerin befinde sich zwischenzeitlich in der beruflichen Wiedereingliederung mit vier Stunden pro Tag, die laut ihren eigenen Angaben nicht weiter gesteigert werden könnten. Auch Dr. T. führte aus, die Klägerin arbeite weiterhin vier Stunden täglich. Dr. R. gelangte im am 18. Februar 2004 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, bei der Klägerin, die Rechtshänderin sei, bestehe eine schwere Funktionseinbuße des rechten Schultergelenks. Arbeiten, die eine intakte Schultergelenksbeweglichkeit rechts verlangten, könnten nicht durchgeführt werden; Lasten über sechs kg könnten rechts nicht häufig gehoben oder getragen werden. Kurzzeitige feinmotorische Arbeiten seien rechts zuzumuten. Die Klägerin berichte, dass sie häufig PC-Arbeiten durchführen müsse. Bei dem genannten Leistungsprofil sei die derzeitige Tätigkeit lediglich drei bis unter sechs Stunden zuzumuten. Im Rahmen des Leistungsprofils seien Tätigkeiten noch sechs und mehr Stunden zumutbar. Mit Bescheid vom 01. April 2004 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie noch sechs Stunden und mehr arbeiten könne. Dies müsse ein Schreibversehen des Dr. R. sein, zumal er darauf hinweise, dass im Hinblick auf das festgestellte Leistungsprofil die derzeitige Tätigkeit lediglich drei bis unter sechs Stunden zumutbar sei. Im Übrigen hätten auch die Ärzte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Tübingen in ihrem Gutachten vom 28. November 2003 ausgeführt, dass bei ihr mit dem Wiedereinsetzen einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei, jedoch vier Stunden pro Tag toleriert würden. Daher liege Berufsunfähigkeit (BU) und zum anderen auch mindestens teilweise Erwerbsminderung vor. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 01. Juni 2004 wurde ausgeführt, aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Klägerin auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Auch die Benennung einer konkreten noch zumutbaren Tätigkeit sei hier nicht erforderlich. Bei Tätigkeiten einer Betriebsleiterin oder Geschäftsführerin handle es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Deswegen erhob die Klägerin am 02. Juli 2004 Klage beim SG. Sie benannte die sie behandelnden Ärzte und trug vor, das Rentengutachten vom 18. Februar 2004 sei fehlerhaft. Im Übrigen hätten sich ihre Beschwerden seit Februar 2004 nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Insbesondere durch eine einseitige Schonhaltung seien in den letzten Monaten erhebliche Rücken- und Armprobleme hinzugekommen. Sie könne nicht mehr als vier Stunden pro Tag arbeiten. Dies werde auch durch die vom SG eingeholte Auskunft des Dr. T. bestätigt, der eingehend begründet habe, dass zur Vermeidung einer sonst drohenden Schulterhauptgelenksarthrose die tägliche Arbeitszeit nicht über vier Stunden liegen dürfe. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit würde auf Kosten ihrer Restgesundheit gehen. Auch Prof. Dr. W. habe erhebliche Einschränkungen für eine Tätigkeit genannt; er habe eine ihrem gesundheitlichen Zustand angepasste Arbeitsplatzsituation verlangt und dargelegt, dass Arbeiten nur bei angelegtem rechten Arm möglich und zumutbar seien. Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen der neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis Dres. St., die mitteilte, die Klägerin sei dort seit 16. Januar 2004 nicht mehr behandelt worden, des Arztes für Innere Medizin Dr. W. vom 13. Januar 2005, des Prof. Dr. W. vom 21. Januar 2005 und des Dr. T. vom 25./29. August 2005. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. Heichel, Arzt für Allgemeinmedizin, Sportarzt - Sozialmedizin, vom 13. Januar 2006 entgegen. Mit Urteil vom 27. April 2006, das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 19. Juni 2006 zugestellt wurde, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juni 2004 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 01. Januar 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall am 21. Juli 2002, zu gewähren. Es führte aus, die Klägerin sei seit 21. Juli 2002 teilweise erwerbsgemindert. Seit diesem Tag sei sie nicht mehr in der Lage, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es sei ihr jedoch noch möglich, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Diese Überzeugung stütze sich in erster Linie auf die ausführliche sachverständige Zeugenauskunft des Dr. T. vom 29. August 2005 sowie die weitere Zeugenauskunft des Prof. Dr. W. vom 31. Januar 2005. Für die Kammer nachvollziehbar schließe Dr. T. aus dem ihm bekannten Befund am rechten Arm auf eine zeitliche Begrenzung der möglichen Tätigkeiten auf etwa vier Stunden täglich. Für die Kammer seien keine Tätigkeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ersichtlich, die ein Rechtshänder ausschließlich mit der linken Hand ausüben könne. Der sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. H. vom 13. Januar 2006 habe nicht gefolgt werden können. Da die teilweise Erwerbsminderung sowie die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 21. Juli 2002 vorgelegen hätten, der Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung jedoch erst am 16. Januar 2004, mithin mehr als drei Monate nach Eintritt des Leistungsfalls, gestellt worden sei, beginne die Rente nach § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) mit dem Kalendermonat, in dem sie beantragt worden sei, also am 01. Januar 2004.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 30. Juni 2006 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat Unterlagen zur Durchführung der Anschlussrehabilitation 2006/2007 vorgelegt, ferner beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. K., Arzt für Orthopädie - Chirotherapie - vom 26. Juni 2006 und 13. April 2007. Weiter hat sie einen Versicherungsverlauf und eine Aufstellung der Hinzuverdienstgrenzen ab 01. Januar 2004 eingereicht. Sie trägt vor, im Hinblick auf die Leistungsbeurteilungen des Dr. R., des Prof. Dr. W., des Dr. H. und des Dr. K. sei von einem sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen auszugehen. Diese Leistungsfähigkeit schließe einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus. Da die Klägerin Rechtshänderin sei und infolge des Arbeitsunfalls die rechte obere Extremität Funktionseinbußen aufweise, sei eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die sechs Stunden täglich verrichtet werden könne. Insoweit verweise sie auf leichte Bürotätigkeiten. Solche würden derzeit zwar von der Klägerin nur vier Stunden täglich verrichtet. Diese zeitliche Begrenzung beruhe jedoch zumindest auch auf dem konkreten Arbeitsanfall. Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeiten bei ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung auch sechs Stunden täglich möglich wären, wenn auch gegebenenfalls bei einem anderen Arbeitgeber. Die Klägerin könne ferner auch als Museumswärterin oder Pförtnerin arbeiten, wozu auf auszugsweise vorgelegte Urteile des LSG Baden-Württemberg verwiesen werde. Diese Entscheidungen beträfen faktisch Einarmige bzw. Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufwiesen. Auch die Tätigkeit in einem Call-Center wäre möglich. Dass die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes im Hinblick auf die körperliche Behinderung sehr schwierig sei angesichts einer sehr großen Anzahl Arbeitsloser mit weniger qualitativen Einschränkungen, liege auf der Hand; dieses falle jedoch nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter auch die zur Nachprüfung der MdE wegen des Arbeitsunfalls eingeholten Gutachten des Dr. T. vom 12. Juni 2006 mit dem neurologischen Zusatzgutachten des Facharztes für Innere Medizin und Neurologie Dr. S. vom 02. Januar 2007. Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Zu Recht führe Dr. T. aus, dass zur Vermeidung einer drohenden und weiter invalidisierenden Gelenkarthrose die tägliche Arbeitszeit auch bei leichter Bürotätigkeit nicht über vier Stunden ausgedehnt werden solle. Ihr Fall unterscheide sich wesentlich von den von der Beklagten durch Rechtsprechungsnachweise belegten Fällen. Denn in ihnen sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen nach Auffassung der Gerichte noch gegeben gewesen, weil trotz bestehender Funktionseinschränkungen in den oberen Extremitäten oder gar Einarmigkeit weder eine Verschlechterung des Restleistungsvermögens, noch eine besondere Schmerzsymptomatik bestanden habe, die sich auf das Leistungsvermögen auswirke und habe kompensiert werden müssen. Sie leide neben den Bewegungseinschränkungen unter ständigen Schmerzen, die die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich machten. Insgesamt habe sich die posttraumatische Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk verschlechtert. Es sei zu einem weiteren Hochstand des Humeruskopfes als Folge der Rotatorenmanschettenruptur gekommen, des weiteren sei eine Omarthrose eingetreten. Die Bewegungseinschränkungen im Schulter-Arm-Bereich und insbesondere die schmerzbedingt eingenommene Vermeidungshaltung hätten zu einem Schiefstand der Brustwirbelsäule geführt und bedingten insgesamt nur noch ein untervollschichtiges Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten. Die Einschätzung des Dr. K. treffe nicht zu. Sie erhalte nach wie vor zweimal wöchentlich Krankengymnastik; auch nehme sie täglich Schmerzmittel ein, die durch Dr. W. verordnet würden. Es lägen die Voraussetzungen für eine Zeitrente nicht vor. Zwar treffe es zu, dass Dr. T. eine stationäre Rehabilitationsbehandlung und die Implantation einer Schulterprothese erwähne. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. März 2006 (B 13 RJ 31/05 R) müsse jedoch die Möglichkeit bestehen, das Leistungsvermögen des Versicherten durch anerkannte Behandlungsmethoden wiederherzustellen, wobei solange von einer Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung nicht auszugehen sei, wie keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstünden. In ihrem Fall sei dies derzeit aber zumindest noch offen. Denn aus ärztlicher Sicht sei bisher gerade keine Empfehlung zur Implantation einer Prothese erfolgt, diese vielmehr mit "Zurückhaltung diskutiert worden", da sie sich bei den Voroperationen bereits einen Schulterinfekt zugezogen habe. Deshalb gehe es derzeit nicht allein um die Frage einer Mitwirkungspflicht an einer Heilbehandlungsmaßnahme, sondern es sei die Frage der medizinischen Indikation offen. Durch die zur Korrektur der Wirbelsäulenfeststellung empfohlene Rehabilitationsbehandlung solle lediglich eine zwischenzeitlich eingetretene zusätzliche gesundheitliche Einschränkung behoben oder jedenfalls gemildert werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Renten- und Reha-Akte), der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der weiteren Akte des SG S 9 U 3775/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet, denn der Klägerin steht zwar Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004 zu, wie das SG entschieden hat, jedoch nicht als Dauerrente, sondern im Hinblick auf § 102 Abs. 2 SGB VI nur als Zeitrente bis zum 31. März 2008. Auszunehmen ist ein Rentenanspruch dem Grunde nach auch für die Zeit vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007; denn in dieser Zeit der von der Beklagten gewährten stationären Anschlussrehabilitation hat die Klägerin Übergangsgeld bezogen.
Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 01. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juni 2004 rechtswidrig, soweit die Beklagte ab 01. Januar 2004 auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit abgelehnt hat. Streitig ist nur der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004, wie ihn die Klägerin im SG-Verfahren geltend gemacht hatte.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Bezogen auf den hier zu bejahenden Eintritt des Versicherungsfalls am 21. Juli 2002 liegen die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 ersichtlich vor. Die Klägerin ist auch teilweise erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hingegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung, also auch eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung, von dem Kalendermonat an geleistet, zu deren Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2 der Vorschrift). Ferner gilt § 102 Abs. 2 SGB VI. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet (Satz 1). Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (Satz 2). Sie kann wiederholt werden (Satz 3). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen (Satz 4). Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor dem Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht hier schon deswegen nicht, weil die Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, im Hinblick auf ihre bis zum 20. Juli 2002 ausgeübte Tätigkeit als Demontagearbeiterin keinen Berufsschutz genießt, sondern als angelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Der Klägerin steht jedoch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu, denn sie ist seit 21. Juli 2002 nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Dies vermag auch der Senat weder für die von der Klägerin seit 19. Januar 2004 wieder aufgenommene Tätigkeit, nämlich Büroarbeiten, überwiegend im Sitzen, wie Arbeiten am PC, Schreibarbeiten, Organisationsarbeiten und Telefonate, die die Klägerin tatsächlich vier Stunden pro Tag verrichtet, noch für die von der Beklagten im Berufungsverfahren angesichts der bei der Klägerin als Rechtshänderin seit dem Arbeitsunfall vom 21. Juli 2002 vorliegenden Funktionseinbußen der rechten oberen Extremität allgemein genannten leichten Bürotätigkeiten sowie die Tätigkeiten als Museumswärterin, als Pförtnerin oder in einem Call-Center zu bejahen.
Der Senat entnimmt schon dem Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 18. Februar 2004, dass bei der Klägerin wegen der am 21. Juli 2002 erlittenen Ruptur der Rotatorenmanschette mit nachfolgenden Komplikationen, die zu einem Knochenschwund am rechten Schultergelenk geführt haben, Arbeiten, die eine intakte Schultergelenksbeweglichkeit rechts verlangten, nicht mehr durchführbar waren. Danach sollten Lasten über sechs Kilogramm rechts nicht häufig gehoben oder getragen werden. Feinmotorische Arbeiten waren rechts nur kurzzeitig möglich. Im Hinblick auf dieses Leistungsprofil war Dr. R. davon ausgegangen, dass der Klägerin die ausgeübte Bürotätigkeit lediglich drei bis unter sechs Stunden zuzumuten war. Soweit dieser Gutachter dann jedoch davon ausgeht, der Klägerin seien leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen auch ab 21. Juli 2002 auch noch mindestens sechs Stunden täglich möglich, vermag den Senat diese Beurteilung, der sich auch die Beratungsärzte der Beklagten Dr. H. und Dr. K. angeschlossen haben, nicht zu überzeugen. Dies gilt auch nicht für die Beurteilung von Prof. Dr. W., der in der Auskunft vom 21. Januar 2005 eine leichte Tätigkeit bei angelegtem rechten Arm, wenn also bei der Arbeitsplatzsituation auf die erhebliche Einschränkung im Bereich des rechten Armes Rücksicht genommen wird, noch mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar ansieht. Der Senat folgt vielmehr der überzeugenden Einschätzung des Dr. T., dass im Hinblick auf die eingeschränkte Kompensationsfähigkeit der erheblichen Funktionsbeeinträchtigung am rechten Arm und zur Vermeidung einer Schulterhauptgelenksarthrose aus funktionell-biomechanischer Erfahrung auch für leichte Tätigkeiten, insbesondere Bürotätigkeiten, die zumutbare tägliche Arbeitszeit auf vier, d.h. unter sechs Stunden begrenzt ist. Ergänzend zu dieser Einschätzung in der Auskunft vom 25./29. August 2005 und unter Berücksichtigung der Dokumentation der ambulanten Behandlungen vom 28. August 2002 bis 22. Juli 2005 ergibt sich aus dem weiteren Gutachten des Dr. T. vom 12. Juni 2006, das dieser aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 23. Mai 2006 für die zuständige Berufsgenossenschaft Metall Süd erstattet hat, dass sich bei der Klägerin ersichtlich angesichts der ausgeübten Tätigkeit die posttraumatische Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks deutlich verschlechtert hat, wobei es radiologisch zu einem weiteren Hochstand des Humeruskopfes als Folge der Rotatorenmanschettenläsion gekommen ist und sich eine beginnende Omarthrose, d.h. eine Arthrose im Schultergelenk, gebildet hat. Danach hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass ein nach links geneigter Schiefstand der Brustwirbelsäule hinzugekommen sei. Weiter hat Dr. S. im ebenfalls für die Berufsgenossenschaft am 02. Januar 2007 erstatteten Gutachten noch auf ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom sowie eine Armplexuslässion im Bereich des Faszikulus posterior rechts hingewiesen. Damit geht der Senat davon aus, dass selbst eine leichte Tätigkeit, die sitzend ausgeübt wird, jedoch in zeitlicher Hinsicht über vier Stunden pro Tag hinausgeht, derzeit eine Gefährdung der Restgesundheit der Klägerin bewirken würde. Insoweit berücksichtigt der Senat auch, dass es, wie sich ebenfalls aus dem Entlassungsbericht des Dr. F. vom 27. Dezember 2006 ergibt, unter dem Einfluss der nur vierstündigen leichten Bürotätigkeit zu einer Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtel gekommen ist. Dies wird auch durch die Dokumentation des Ambulanten Stabilisierungs-Programms vom 20. Februar 2007 bestätigt, in der eine sagittale Wirbelsäulenfehlstatik mit mäßiger muskulärer Haltungsinsuffizienz beschrieben wird. Schließlich lässt der Senat nicht unberücksichtigt, dass bei der Klägerin auch derzeit noch Krankengymnastikbehandlungen hinsichtlich der Schulterverletzung durchgeführt werden. Soweit Dr. K. in der Stellungnahme vom 26. Juni 2006 beispielsweise eine Bürotätigkeit sechs Stunden arbeitstäglich für möglich hält, wenn der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet sei, ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte im Rahmen beruflicher Rehabilitation der Klägerin die entsprechende ergonomische Zurichtung eines Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Schmerzverstärkung zugesagt hätte. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin die von der Beklagten sonst benannten Tätigkeiten, nämlich die einer Museumswärterin, eines Pförtners bzw. die Tätigkeit in einem Call-Center noch mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten könnte. Dass insoweit bei einer mehr als vierstündigen Tätigkeit eine Gefährdung der Restgesundheit ausgeschlossen wäre, ergibt sich derzeit nicht.
Zutreffend hat das SG damit den Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit auf den 21. Juli 2002 festgelegt. Auch im Hinblick darauf, dass der Klägerin lediglich Rente auf Zeit zusteht (siehe dazu unten), verbleibt es bei dem Rentenbeginn ab 01. Januar 2004 nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Zwar wird eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGG). § 101 Abs. 1 SGB VI hat aber in jedem Fall nur die Funktion des Rentenausschlusses für die ersten sechs Kalendermonate.
Zu Unrecht hat das SG die Beklagte jedoch zur Gewährung einer Dauerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die auch über den 31. März 2008 hinaus zu zahlen ist, verurteilt. Denn aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergibt sich, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit geleistet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die medizinisch begründete Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Behebung einer solchen rentenberechtigenden Leistungsminderung ist jedoch nicht unwahrscheinlich mit der Folge, dass ausnahmsweise Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren wäre, solange die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Dazu zählen alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen könnten, soweit nicht aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen (BSG SozR 4-2600 § 102 Nr. 2). Der Senat vermag auch jetzt noch nicht festzustellen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rentenrechtlich relevante Besserungsaussicht sprechen, weshalb bereits ein Dauerzustand vorläge. Zwar geht der Senat derzeit davon aus, dass bei der Klägerin eine mehr als vierstündige leichte Tätigkeit pro Tag nur bei Gefährdung der aktuell bestehenden Restgesundheit möglich wäre. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Dr. T. in dem Gutachten vom 16. Juni 2006 einerseits eine nochmalige stationäre Rehabilitationsbehandlung zur Korrektur der Wirbelsäulenfehlhaltung empfohlen hatte. Ersichtlich erfolgte die stationäre Anschlussrehabilitation vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007 nicht wegen der Korrektur dieser Fehlhaltung, sondern wegen der Folgen der am 23. November 2006 durchgeführten Knieoperation mit nachfolgender eingeschränkter Gehfähigkeit. Ferner hat Dr. T. auch darauf hingewiesen, dass bei der jetzt bestehenden Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in T. am 16. Mai 2006 die Möglichkeit der Implantation einer Schulterprothese diskutiert worden sei. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 04. Juni 2007 vorgetragen hat, die Schulterverletzung werde nach wie vor zweimal wöchentlich krankengymnastisch behandelt, vermag der Senat daher nicht festzustellen, dass bei der Klägerin eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit durch weitere Behandlungen bereits jetzt als unwahrscheinlich einzuschätzen ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Arbeitsunfall bei der Klägerin bereits am 21. Februar 2002 ereignet hat, begrenzt der Senat die Zeitrente bis zum 31. März 2008. Dem steht nicht entgegen, dass damit seit Rentenbeginn jetzt schon mehr als drei Jahre vergangen sind. Die Bestimmung des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI steht nicht der Annahme entgegen, dass der Senat prognostisch die Rente auf einen über die Frist von drei Jahren hinausgehenden Zeitraum begrenzt. Liegt der Rentenbeginn auch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits länger als drei Jahre zurück, kann die Zeitrente nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch für die Zukunft befristet werden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 102 SGB VI RdNr. 9).
Danach steht der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01. Januar 2004 bis 31. März 2008 zu, jedoch die Zeit vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007, während der die Klägerin von der Beklagten anlässlich der Durchführung der stationären Anschlussrehabilitation Übergangsgeld bezogen hat, ausgenommen. Der von der Klägerin in der streitigen Zeit seit 19. Januar 2004 aufgrund der tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeit erzielte Verdienst, wie er sich aus der von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigung vom 13. September 2006 ergibt, übersteigt die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 mitgeteilten Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe nicht. Auch eine teilweise Nichtleistung der Rente wegen des Bezugs der Unfallrente nach § 93 SGB VI würde nicht dazu führen, dass ein Rentenanspruch dem Grunde nach nicht besteht.
Danach war wie erkannt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Die Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin ab 01. Januar 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Die am 1955 geborene verheiratete Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war seit 01. Januar 1971 bei der Autohaus H. GmbH (GmbH), wobei sie Kommanditistin mit einem Anteil von DM 64.000,00 (32 vom Hundert [v.H.]) der A. H. GmbH & Co. KG ist, beschäftigt, und zwar zunächst als Lageristin und seit 1976 als Demontagearbeiterin. Am 21. Juli 2002 wurde die Klägerin bei einem Wegeunfall an der Schulter verletzt. Sie zog sich eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur zu; nach einer Operation kam es zu einem Spätinfekt in der rechten Schulter. Wegen der Unfallfolgen fanden stationäre Behandlungen in der H. Klinik T.-N. (Abteilung Unfallchirurgie), in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. sowie im S.-B.-Klinikum V.-S. (Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie) statt. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft Metall Süd erhielt die Klägerin vom 02. September 2002 bis 18. Januar 2004 Verletztengeld und seit 19. Januar 2004 vorläufige Entschädigung, die bis zum 22. Februar 2004 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 und ab 23. Februar 2004 nach einer MdE von 30 gezahlt wurde (Bescheid vom 25. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004). Mit Bescheid vom 22. Juli 2005 bewilligte die Berufsgenossenschaft Metall Süd anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Dauer in gleicher Höhe, wobei der Monatsbetrag EUR 511,02 beträgt. Wegen rechts bestehender Bewegungseinschränkung des Schultergelenks bei belastungsabhängigen Beschwerden sowie Abschmelzung des Muskelansatzhöckers am gelenknahen Oberarm und Dezimierung des Oberarmkopfs als Unfallfolgen wurde eine MdE von 30 angenommen. Eine Klage wegen der Gewährung höherer Unfallrente ab 23. Februar 2004, die beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 U 3775/04 anhängig war, nahm die Klägerin zurück. Seit 19. Januar 2004 verrichtet die Klägerin vier Stunden täglich Büroarbeiten, überwiegend im Sitzen, wie Arbeiten am PC, Schreibarbeiten, Organisationsarbeiten und Telefonate, bei der GmbH mit einem Bruttoverdienst von EUR 1.235,00 (Auskunft der GmbH vom 05. Februar 2004 und Bescheinigung derselben vom 13. September 2006 mit Verdienstbescheinigungen für die Zeit ab Januar 2004). Wegen fortgeschrittener Gonarthrose wurde bei der Klägerin im November 2006 operativ ein endoprothetischer Gelenkersatz am rechten Knie durchgeführt. Deswegen erfolgte nach der stationären Krankenhausbehandlung auf Kosten der Beklagten vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007 eine stationäre Anschlussheilbehandlung in der Hausbaden Reha-Klinik in B. (Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. F., Facharzt für Orthopädie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, Sportmedizin, vom 27. Dezember 2006). Der Kläger erhielt in dieser Zeit Übergangsgeld. Anschließend erfolgte noch vom 08. Januar bis 19. Februar 2007 eine Behandlung im Rahmen eines Ambulanten Stabilisierungs-Programms in der Rehabilitationsklinik S. in D. (vgl. Dokumentation vom 20. Februar 2007). Nach Angaben der Klägerin bestand deswegen Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 17. Oktober 2006 bis 24. März 2007.
Bereits am 19. Januar 2004 hatte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung beantragt. Die Beklagte holte eine Auskunft der GmbH vom 05. Februar 2004 ein, mit der auch der Gesellschaftsvertrag vorgelegt wurde, und ließ die Klägerin am 17. Februar 2004 durch den Orthopäden (Sport- und Sozialmedizin) Dr. R. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in F. untersuchen. Dort lagen Unterlagen wegen der Behandlungen der Unfallfolgen vor, u.a. ein Zwischenbericht des Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., vom 28. November 2003, wo die Klägerin vom 13. Mai bis 07. Juli 2003 stationär behandelt worden war, und eine Auskunft des Dr. T., Chefarzt der Chirurgie/Unfallchirurgie der H. Klinik, vom 16. Dezember 2003. Prof. Dr. W. wies darauf hin, die Klägerin befinde sich zwischenzeitlich in der beruflichen Wiedereingliederung mit vier Stunden pro Tag, die laut ihren eigenen Angaben nicht weiter gesteigert werden könnten. Auch Dr. T. führte aus, die Klägerin arbeite weiterhin vier Stunden täglich. Dr. R. gelangte im am 18. Februar 2004 erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, bei der Klägerin, die Rechtshänderin sei, bestehe eine schwere Funktionseinbuße des rechten Schultergelenks. Arbeiten, die eine intakte Schultergelenksbeweglichkeit rechts verlangten, könnten nicht durchgeführt werden; Lasten über sechs kg könnten rechts nicht häufig gehoben oder getragen werden. Kurzzeitige feinmotorische Arbeiten seien rechts zuzumuten. Die Klägerin berichte, dass sie häufig PC-Arbeiten durchführen müsse. Bei dem genannten Leistungsprofil sei die derzeitige Tätigkeit lediglich drei bis unter sechs Stunden zuzumuten. Im Rahmen des Leistungsprofils seien Tätigkeiten noch sechs und mehr Stunden zumutbar. Mit Bescheid vom 01. April 2004 lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie noch sechs Stunden und mehr arbeiten könne. Dies müsse ein Schreibversehen des Dr. R. sein, zumal er darauf hinweise, dass im Hinblick auf das festgestellte Leistungsprofil die derzeitige Tätigkeit lediglich drei bis unter sechs Stunden zumutbar sei. Im Übrigen hätten auch die Ärzte der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in Tübingen in ihrem Gutachten vom 28. November 2003 ausgeführt, dass bei ihr mit dem Wiedereinsetzen einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen sei, jedoch vier Stunden pro Tag toleriert würden. Daher liege Berufsunfähigkeit (BU) und zum anderen auch mindestens teilweise Erwerbsminderung vor. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 01. Juni 2004 wurde ausgeführt, aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Klägerin auf sämtliche angelernten und ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Auch die Benennung einer konkreten noch zumutbaren Tätigkeit sei hier nicht erforderlich. Bei Tätigkeiten einer Betriebsleiterin oder Geschäftsführerin handle es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Deswegen erhob die Klägerin am 02. Juli 2004 Klage beim SG. Sie benannte die sie behandelnden Ärzte und trug vor, das Rentengutachten vom 18. Februar 2004 sei fehlerhaft. Im Übrigen hätten sich ihre Beschwerden seit Februar 2004 nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert. Insbesondere durch eine einseitige Schonhaltung seien in den letzten Monaten erhebliche Rücken- und Armprobleme hinzugekommen. Sie könne nicht mehr als vier Stunden pro Tag arbeiten. Dies werde auch durch die vom SG eingeholte Auskunft des Dr. T. bestätigt, der eingehend begründet habe, dass zur Vermeidung einer sonst drohenden Schulterhauptgelenksarthrose die tägliche Arbeitszeit nicht über vier Stunden liegen dürfe. Eine darüber hinausgehende Tätigkeit würde auf Kosten ihrer Restgesundheit gehen. Auch Prof. Dr. W. habe erhebliche Einschränkungen für eine Tätigkeit genannt; er habe eine ihrem gesundheitlichen Zustand angepasste Arbeitsplatzsituation verlangt und dargelegt, dass Arbeiten nur bei angelegtem rechten Arm möglich und zumutbar seien. Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen der neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis Dres. St., die mitteilte, die Klägerin sei dort seit 16. Januar 2004 nicht mehr behandelt worden, des Arztes für Innere Medizin Dr. W. vom 13. Januar 2005, des Prof. Dr. W. vom 21. Januar 2005 und des Dr. T. vom 25./29. August 2005. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. Heichel, Arzt für Allgemeinmedizin, Sportarzt - Sozialmedizin, vom 13. Januar 2006 entgegen. Mit Urteil vom 27. April 2006, das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 19. Juni 2006 zugestellt wurde, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 01. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juni 2004 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 01. Januar 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ausgehend von einem Leistungsfall am 21. Juli 2002, zu gewähren. Es führte aus, die Klägerin sei seit 21. Juli 2002 teilweise erwerbsgemindert. Seit diesem Tag sei sie nicht mehr in der Lage, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Es sei ihr jedoch noch möglich, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Diese Überzeugung stütze sich in erster Linie auf die ausführliche sachverständige Zeugenauskunft des Dr. T. vom 29. August 2005 sowie die weitere Zeugenauskunft des Prof. Dr. W. vom 31. Januar 2005. Für die Kammer nachvollziehbar schließe Dr. T. aus dem ihm bekannten Befund am rechten Arm auf eine zeitliche Begrenzung der möglichen Tätigkeiten auf etwa vier Stunden täglich. Für die Kammer seien keine Tätigkeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ersichtlich, die ein Rechtshänder ausschließlich mit der linken Hand ausüben könne. Der sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. H. vom 13. Januar 2006 habe nicht gefolgt werden können. Da die teilweise Erwerbsminderung sowie die allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 21. Juli 2002 vorgelegen hätten, der Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung jedoch erst am 16. Januar 2004, mithin mehr als drei Monate nach Eintritt des Leistungsfalls, gestellt worden sei, beginne die Rente nach § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) mit dem Kalendermonat, in dem sie beantragt worden sei, also am 01. Januar 2004.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 30. Juni 2006 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie hat Unterlagen zur Durchführung der Anschlussrehabilitation 2006/2007 vorgelegt, ferner beratungsärztliche Stellungnahmen des Dr. K., Arzt für Orthopädie - Chirotherapie - vom 26. Juni 2006 und 13. April 2007. Weiter hat sie einen Versicherungsverlauf und eine Aufstellung der Hinzuverdienstgrenzen ab 01. Januar 2004 eingereicht. Sie trägt vor, im Hinblick auf die Leistungsbeurteilungen des Dr. R., des Prof. Dr. W., des Dr. H. und des Dr. K. sei von einem sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen unter Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen auszugehen. Diese Leistungsfähigkeit schließe einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus. Da die Klägerin Rechtshänderin sei und infolge des Arbeitsunfalls die rechte obere Extremität Funktionseinbußen aufweise, sei eine konkrete Tätigkeit zu benennen, die sechs Stunden täglich verrichtet werden könne. Insoweit verweise sie auf leichte Bürotätigkeiten. Solche würden derzeit zwar von der Klägerin nur vier Stunden täglich verrichtet. Diese zeitliche Begrenzung beruhe jedoch zumindest auch auf dem konkreten Arbeitsanfall. Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeiten bei ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung auch sechs Stunden täglich möglich wären, wenn auch gegebenenfalls bei einem anderen Arbeitgeber. Die Klägerin könne ferner auch als Museumswärterin oder Pförtnerin arbeiten, wozu auf auszugsweise vorgelegte Urteile des LSG Baden-Württemberg verwiesen werde. Diese Entscheidungen beträfen faktisch Einarmige bzw. Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufwiesen. Auch die Tätigkeit in einem Call-Center wäre möglich. Dass die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes im Hinblick auf die körperliche Behinderung sehr schwierig sei angesichts einer sehr großen Anzahl Arbeitsloser mit weniger qualitativen Einschränkungen, liege auf der Hand; dieses falle jedoch nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter auch die zur Nachprüfung der MdE wegen des Arbeitsunfalls eingeholten Gutachten des Dr. T. vom 12. Juni 2006 mit dem neurologischen Zusatzgutachten des Facharztes für Innere Medizin und Neurologie Dr. S. vom 02. Januar 2007. Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Zu Recht führe Dr. T. aus, dass zur Vermeidung einer drohenden und weiter invalidisierenden Gelenkarthrose die tägliche Arbeitszeit auch bei leichter Bürotätigkeit nicht über vier Stunden ausgedehnt werden solle. Ihr Fall unterscheide sich wesentlich von den von der Beklagten durch Rechtsprechungsnachweise belegten Fällen. Denn in ihnen sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen nach Auffassung der Gerichte noch gegeben gewesen, weil trotz bestehender Funktionseinschränkungen in den oberen Extremitäten oder gar Einarmigkeit weder eine Verschlechterung des Restleistungsvermögens, noch eine besondere Schmerzsymptomatik bestanden habe, die sich auf das Leistungsvermögen auswirke und habe kompensiert werden müssen. Sie leide neben den Bewegungseinschränkungen unter ständigen Schmerzen, die die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich machten. Insgesamt habe sich die posttraumatische Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk verschlechtert. Es sei zu einem weiteren Hochstand des Humeruskopfes als Folge der Rotatorenmanschettenruptur gekommen, des weiteren sei eine Omarthrose eingetreten. Die Bewegungseinschränkungen im Schulter-Arm-Bereich und insbesondere die schmerzbedingt eingenommene Vermeidungshaltung hätten zu einem Schiefstand der Brustwirbelsäule geführt und bedingten insgesamt nur noch ein untervollschichtiges Leistungsvermögen auch für leichte Tätigkeiten. Die Einschätzung des Dr. K. treffe nicht zu. Sie erhalte nach wie vor zweimal wöchentlich Krankengymnastik; auch nehme sie täglich Schmerzmittel ein, die durch Dr. W. verordnet würden. Es lägen die Voraussetzungen für eine Zeitrente nicht vor. Zwar treffe es zu, dass Dr. T. eine stationäre Rehabilitationsbehandlung und die Implantation einer Schulterprothese erwähne. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. März 2006 (B 13 RJ 31/05 R) müsse jedoch die Möglichkeit bestehen, das Leistungsvermögen des Versicherten durch anerkannte Behandlungsmethoden wiederherzustellen, wobei solange von einer Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung nicht auszugehen sei, wie keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstünden. In ihrem Fall sei dies derzeit aber zumindest noch offen. Denn aus ärztlicher Sicht sei bisher gerade keine Empfehlung zur Implantation einer Prothese erfolgt, diese vielmehr mit "Zurückhaltung diskutiert worden", da sie sich bei den Voroperationen bereits einen Schulterinfekt zugezogen habe. Deshalb gehe es derzeit nicht allein um die Frage einer Mitwirkungspflicht an einer Heilbehandlungsmaßnahme, sondern es sei die Frage der medizinischen Indikation offen. Durch die zur Korrektur der Wirbelsäulenfeststellung empfohlene Rehabilitationsbehandlung solle lediglich eine zwischenzeitlich eingetretene zusätzliche gesundheitliche Einschränkung behoben oder jedenfalls gemildert werden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Renten- und Reha-Akte), der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der weiteren Akte des SG S 9 U 3775/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch teilweise begründet, denn der Klägerin steht zwar Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004 zu, wie das SG entschieden hat, jedoch nicht als Dauerrente, sondern im Hinblick auf § 102 Abs. 2 SGB VI nur als Zeitrente bis zum 31. März 2008. Auszunehmen ist ein Rentenanspruch dem Grunde nach auch für die Zeit vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007; denn in dieser Zeit der von der Beklagten gewährten stationären Anschlussrehabilitation hat die Klägerin Übergangsgeld bezogen.
Wie das SG zu Recht entschieden hat, ist der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 01. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juni 2004 rechtswidrig, soweit die Beklagte ab 01. Januar 2004 auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit abgelehnt hat. Streitig ist nur der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2004, wie ihn die Klägerin im SG-Verfahren geltend gemacht hatte.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Bezogen auf den hier zu bejahenden Eintritt des Versicherungsfalls am 21. Juli 2002 liegen die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 ersichtlich vor. Die Klägerin ist auch teilweise erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hingegen ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung, also auch eine solche wegen teilweiser Erwerbsminderung, von dem Kalendermonat an geleistet, zu deren Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2 der Vorschrift). Ferner gilt § 102 Abs. 2 SGB VI. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet (Satz 1). Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (Satz 2). Sie kann wiederholt werden (Satz 3). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen (Satz 4). Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor dem Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht hier schon deswegen nicht, weil die Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, im Hinblick auf ihre bis zum 20. Juli 2002 ausgeübte Tätigkeit als Demontagearbeiterin keinen Berufsschutz genießt, sondern als angelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar ist. Der Klägerin steht jedoch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu, denn sie ist seit 21. Juli 2002 nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Dies vermag auch der Senat weder für die von der Klägerin seit 19. Januar 2004 wieder aufgenommene Tätigkeit, nämlich Büroarbeiten, überwiegend im Sitzen, wie Arbeiten am PC, Schreibarbeiten, Organisationsarbeiten und Telefonate, die die Klägerin tatsächlich vier Stunden pro Tag verrichtet, noch für die von der Beklagten im Berufungsverfahren angesichts der bei der Klägerin als Rechtshänderin seit dem Arbeitsunfall vom 21. Juli 2002 vorliegenden Funktionseinbußen der rechten oberen Extremität allgemein genannten leichten Bürotätigkeiten sowie die Tätigkeiten als Museumswärterin, als Pförtnerin oder in einem Call-Center zu bejahen.
Der Senat entnimmt schon dem Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 18. Februar 2004, dass bei der Klägerin wegen der am 21. Juli 2002 erlittenen Ruptur der Rotatorenmanschette mit nachfolgenden Komplikationen, die zu einem Knochenschwund am rechten Schultergelenk geführt haben, Arbeiten, die eine intakte Schultergelenksbeweglichkeit rechts verlangten, nicht mehr durchführbar waren. Danach sollten Lasten über sechs Kilogramm rechts nicht häufig gehoben oder getragen werden. Feinmotorische Arbeiten waren rechts nur kurzzeitig möglich. Im Hinblick auf dieses Leistungsprofil war Dr. R. davon ausgegangen, dass der Klägerin die ausgeübte Bürotätigkeit lediglich drei bis unter sechs Stunden zuzumuten war. Soweit dieser Gutachter dann jedoch davon ausgeht, der Klägerin seien leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen auch ab 21. Juli 2002 auch noch mindestens sechs Stunden täglich möglich, vermag den Senat diese Beurteilung, der sich auch die Beratungsärzte der Beklagten Dr. H. und Dr. K. angeschlossen haben, nicht zu überzeugen. Dies gilt auch nicht für die Beurteilung von Prof. Dr. W., der in der Auskunft vom 21. Januar 2005 eine leichte Tätigkeit bei angelegtem rechten Arm, wenn also bei der Arbeitsplatzsituation auf die erhebliche Einschränkung im Bereich des rechten Armes Rücksicht genommen wird, noch mindestens sechs Stunden täglich für zumutbar ansieht. Der Senat folgt vielmehr der überzeugenden Einschätzung des Dr. T., dass im Hinblick auf die eingeschränkte Kompensationsfähigkeit der erheblichen Funktionsbeeinträchtigung am rechten Arm und zur Vermeidung einer Schulterhauptgelenksarthrose aus funktionell-biomechanischer Erfahrung auch für leichte Tätigkeiten, insbesondere Bürotätigkeiten, die zumutbare tägliche Arbeitszeit auf vier, d.h. unter sechs Stunden begrenzt ist. Ergänzend zu dieser Einschätzung in der Auskunft vom 25./29. August 2005 und unter Berücksichtigung der Dokumentation der ambulanten Behandlungen vom 28. August 2002 bis 22. Juli 2005 ergibt sich aus dem weiteren Gutachten des Dr. T. vom 12. Juni 2006, das dieser aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 23. Mai 2006 für die zuständige Berufsgenossenschaft Metall Süd erstattet hat, dass sich bei der Klägerin ersichtlich angesichts der ausgeübten Tätigkeit die posttraumatische Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks deutlich verschlechtert hat, wobei es radiologisch zu einem weiteren Hochstand des Humeruskopfes als Folge der Rotatorenmanschettenläsion gekommen ist und sich eine beginnende Omarthrose, d.h. eine Arthrose im Schultergelenk, gebildet hat. Danach hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass ein nach links geneigter Schiefstand der Brustwirbelsäule hinzugekommen sei. Weiter hat Dr. S. im ebenfalls für die Berufsgenossenschaft am 02. Januar 2007 erstatteten Gutachten noch auf ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom sowie eine Armplexuslässion im Bereich des Faszikulus posterior rechts hingewiesen. Damit geht der Senat davon aus, dass selbst eine leichte Tätigkeit, die sitzend ausgeübt wird, jedoch in zeitlicher Hinsicht über vier Stunden pro Tag hinausgeht, derzeit eine Gefährdung der Restgesundheit der Klägerin bewirken würde. Insoweit berücksichtigt der Senat auch, dass es, wie sich ebenfalls aus dem Entlassungsbericht des Dr. F. vom 27. Dezember 2006 ergibt, unter dem Einfluss der nur vierstündigen leichten Bürotätigkeit zu einer Fehlhaltung mit muskulärer Dysbalance im Schultergürtel gekommen ist. Dies wird auch durch die Dokumentation des Ambulanten Stabilisierungs-Programms vom 20. Februar 2007 bestätigt, in der eine sagittale Wirbelsäulenfehlstatik mit mäßiger muskulärer Haltungsinsuffizienz beschrieben wird. Schließlich lässt der Senat nicht unberücksichtigt, dass bei der Klägerin auch derzeit noch Krankengymnastikbehandlungen hinsichtlich der Schulterverletzung durchgeführt werden. Soweit Dr. K. in der Stellungnahme vom 26. Juni 2006 beispielsweise eine Bürotätigkeit sechs Stunden arbeitstäglich für möglich hält, wenn der Arbeitsplatz ergonomisch gestaltet sei, ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte im Rahmen beruflicher Rehabilitation der Klägerin die entsprechende ergonomische Zurichtung eines Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Schmerzverstärkung zugesagt hätte. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Klägerin die von der Beklagten sonst benannten Tätigkeiten, nämlich die einer Museumswärterin, eines Pförtners bzw. die Tätigkeit in einem Call-Center noch mindestens sechs Stunden pro Tag verrichten könnte. Dass insoweit bei einer mehr als vierstündigen Tätigkeit eine Gefährdung der Restgesundheit ausgeschlossen wäre, ergibt sich derzeit nicht.
Zutreffend hat das SG damit den Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit auf den 21. Juli 2002 festgelegt. Auch im Hinblick darauf, dass der Klägerin lediglich Rente auf Zeit zusteht (siehe dazu unten), verbleibt es bei dem Rentenbeginn ab 01. Januar 2004 nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Zwar wird eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 101 Abs. 1 SGG). § 101 Abs. 1 SGB VI hat aber in jedem Fall nur die Funktion des Rentenausschlusses für die ersten sechs Kalendermonate.
Zu Unrecht hat das SG die Beklagte jedoch zur Gewährung einer Dauerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die auch über den 31. März 2008 hinaus zu zahlen ist, verurteilt. Denn aus § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ergibt sich, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur auf Zeit geleistet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn unwahrscheinlich ist, dass die medizinisch begründete Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Die Behebung einer solchen rentenberechtigenden Leistungsminderung ist jedoch nicht unwahrscheinlich mit der Folge, dass ausnahmsweise Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren wäre, solange die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. Dazu zählen alle anerkannten Behandlungsmethoden, auch geläufige Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen könnten, soweit nicht aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen (BSG SozR 4-2600 § 102 Nr. 2). Der Senat vermag auch jetzt noch nicht festzustellen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rentenrechtlich relevante Besserungsaussicht sprechen, weshalb bereits ein Dauerzustand vorläge. Zwar geht der Senat derzeit davon aus, dass bei der Klägerin eine mehr als vierstündige leichte Tätigkeit pro Tag nur bei Gefährdung der aktuell bestehenden Restgesundheit möglich wäre. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass Dr. T. in dem Gutachten vom 16. Juni 2006 einerseits eine nochmalige stationäre Rehabilitationsbehandlung zur Korrektur der Wirbelsäulenfehlhaltung empfohlen hatte. Ersichtlich erfolgte die stationäre Anschlussrehabilitation vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007 nicht wegen der Korrektur dieser Fehlhaltung, sondern wegen der Folgen der am 23. November 2006 durchgeführten Knieoperation mit nachfolgender eingeschränkter Gehfähigkeit. Ferner hat Dr. T. auch darauf hingewiesen, dass bei der jetzt bestehenden Bewegungseinschränkung im Schultergelenk rechts in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in T. am 16. Mai 2006 die Möglichkeit der Implantation einer Schulterprothese diskutiert worden sei. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 04. Juni 2007 vorgetragen hat, die Schulterverletzung werde nach wie vor zweimal wöchentlich krankengymnastisch behandelt, vermag der Senat daher nicht festzustellen, dass bei der Klägerin eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit durch weitere Behandlungen bereits jetzt als unwahrscheinlich einzuschätzen ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Arbeitsunfall bei der Klägerin bereits am 21. Februar 2002 ereignet hat, begrenzt der Senat die Zeitrente bis zum 31. März 2008. Dem steht nicht entgegen, dass damit seit Rentenbeginn jetzt schon mehr als drei Jahre vergangen sind. Die Bestimmung des § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI steht nicht der Annahme entgegen, dass der Senat prognostisch die Rente auf einen über die Frist von drei Jahren hinausgehenden Zeitraum begrenzt. Liegt der Rentenbeginn auch zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung bereits länger als drei Jahre zurück, kann die Zeitrente nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch für die Zukunft befristet werden (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 102 SGB VI RdNr. 9).
Danach steht der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01. Januar 2004 bis 31. März 2008 zu, jedoch die Zeit vom 09. Dezember 2006 bis 06. Januar 2007, während der die Klägerin von der Beklagten anlässlich der Durchführung der stationären Anschlussrehabilitation Übergangsgeld bezogen hat, ausgenommen. Der von der Klägerin in der streitigen Zeit seit 19. Januar 2004 aufgrund der tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeit erzielte Verdienst, wie er sich aus der von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigung vom 13. September 2006 ergibt, übersteigt die von der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juni 2007 mitgeteilten Hinzuverdienstgrenzen des § 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe nicht. Auch eine teilweise Nichtleistung der Rente wegen des Bezugs der Unfallrente nach § 93 SGB VI würde nicht dazu führen, dass ein Rentenanspruch dem Grunde nach nicht besteht.
Danach war wie erkannt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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