Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 3896/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Gegenvorstellung und Anhörungsrüge der Antragssteller gegen den Beschluss vom 17. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt das Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 3. August 2007 in Zusammenhang mit den persönlich auf der Geschäftsstelle des Senats abgegebenen Erklärungen vom 9. August 2007, insbesondere die begehrte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens L 2 O 2704/07", als Gegenvorstellung und Anhörungsrüge, die nach § 178 a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig sind, gegen den mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 aus. § 67 Abs. 1 SGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist nicht anwendbar, da vorliegend die Versäumung einer gesetzlich einzuhaltenden Verfahrensfrist bei der nach § 177 SGG nicht anfechtbaren Entscheidung des Senats nicht gegeben sein kann.
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 62 SGG) nicht verletzt; das zeigt die im Verfahren L 2 SO 2704/07 ER-B dokumentierte Aktenlage. Die Antragsteller haben auf die Schriftsätze des Senats, gerichtet an die von ihnen in der Beschwerdeschrift angegebene rumänische Adresse nicht reagiert. Da ein Rücklauf der Post nicht erfolgte, ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Antragsteller die Schriftsätze des Senats nicht erhalten hätten. Sollte dies dennoch der Fall gewesen sein, weil die Antragsteller sich unter der angegeben Adresse nicht aufgehalten haben, ist hiermit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Vielmehr hätten die Antragsteller in diesem Fall versäumt, dem Senat ihre aktuelle (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass der Senat durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Beschlüsse können nach der gesetzlichen Regelung des § 142 Abs. 1 SGG in der Regel ohne mündliche Verhandlung ergehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 142 Rdnr. 2).
Die getroffene Entscheidung (Beschluss vom 17. Juli 2007) steht auch nicht in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz und führt auch nicht zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht, wie zur Begründetheit der Gegenvorstellung vorausgesetzt wird (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 m.w.N., BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 3). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist weder eine mündliche Verhandlung erforderlich noch muss die Ausfertigung des Senatsbeschluss die Unterschriften der Richter enthalten (s. §§ 86b Abs. 4, 142 SGG, 137 SGG). Der Senatsbeschluss ist unanfechtbar (s. § 177 SGG), weshalb eine Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig ist. Ob der Senatsbeschluss den Antragsstellern zugestellt werden konnte, ist im Hinblick auf dessen Rechtmäßigkeit unerheblich. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, dürfte es vor allem daran liegen, dass die Antragsteller trotz einer Aufforderung durch den Senat ihren tatsächlichen Wohnsitz/Aufenthaltsort nicht mitgeteilt haben. (Dies führt regelmäßig sogar zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens - s. BSG SozR 4-1500 § 90 Nr. 1). Ein grobes Unrecht durch die Entscheidung des Senats liegt nicht vor, weil das ursprünglich beim Sozialgericht München eingeleitete Eilverfahren durch Rücknahme der Antragsteller am 9. August 2006 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erledigt wurde, was bereits das SG im Beschluss vom 20. April 2007 zutreffend festgestellt hat.
Aus den genannten Gründen vermag der Senat auch nach erneuter Befassung mit dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu erkennen, dass der Beschluss vom 17. Juli 2007 im Widerspruch zu einfach-gesetzlichen oder gar verfassungsrechtlichen Bestimmungen steht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat legt das Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 3. August 2007 in Zusammenhang mit den persönlich auf der Geschäftsstelle des Senats abgegebenen Erklärungen vom 9. August 2007, insbesondere die begehrte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens L 2 O 2704/07", als Gegenvorstellung und Anhörungsrüge, die nach § 178 a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig sind, gegen den mit einem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 aus. § 67 Abs. 1 SGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist nicht anwendbar, da vorliegend die Versäumung einer gesetzlich einzuhaltenden Verfahrensfrist bei der nach § 177 SGG nicht anfechtbaren Entscheidung des Senats nicht gegeben sein kann.
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 62 SGG) nicht verletzt; das zeigt die im Verfahren L 2 SO 2704/07 ER-B dokumentierte Aktenlage. Die Antragsteller haben auf die Schriftsätze des Senats, gerichtet an die von ihnen in der Beschwerdeschrift angegebene rumänische Adresse nicht reagiert. Da ein Rücklauf der Post nicht erfolgte, ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Antragsteller die Schriftsätze des Senats nicht erhalten hätten. Sollte dies dennoch der Fall gewesen sein, weil die Antragsteller sich unter der angegeben Adresse nicht aufgehalten haben, ist hiermit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Vielmehr hätten die Antragsteller in diesem Fall versäumt, dem Senat ihre aktuelle (ladungsfähige) Anschrift mitzuteilen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin begründet, dass der Senat durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Beschlüsse können nach der gesetzlichen Regelung des § 142 Abs. 1 SGG in der Regel ohne mündliche Verhandlung ergehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 142 Rdnr. 2).
Die getroffene Entscheidung (Beschluss vom 17. Juli 2007) steht auch nicht in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz und führt auch nicht zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht, wie zur Begründetheit der Gegenvorstellung vorausgesetzt wird (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 24 m.w.N., BSG SozR 4-1500 § 178 a Nr. 3). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist weder eine mündliche Verhandlung erforderlich noch muss die Ausfertigung des Senatsbeschluss die Unterschriften der Richter enthalten (s. §§ 86b Abs. 4, 142 SGG, 137 SGG). Der Senatsbeschluss ist unanfechtbar (s. § 177 SGG), weshalb eine Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig ist. Ob der Senatsbeschluss den Antragsstellern zugestellt werden konnte, ist im Hinblick auf dessen Rechtmäßigkeit unerheblich. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, dürfte es vor allem daran liegen, dass die Antragsteller trotz einer Aufforderung durch den Senat ihren tatsächlichen Wohnsitz/Aufenthaltsort nicht mitgeteilt haben. (Dies führt regelmäßig sogar zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens - s. BSG SozR 4-1500 § 90 Nr. 1). Ein grobes Unrecht durch die Entscheidung des Senats liegt nicht vor, weil das ursprünglich beim Sozialgericht München eingeleitete Eilverfahren durch Rücknahme der Antragsteller am 9. August 2006 vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erledigt wurde, was bereits das SG im Beschluss vom 20. April 2007 zutreffend festgestellt hat.
Aus den genannten Gründen vermag der Senat auch nach erneuter Befassung mit dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu erkennen, dass der Beschluss vom 17. Juli 2007 im Widerspruch zu einfach-gesetzlichen oder gar verfassungsrechtlichen Bestimmungen steht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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