Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3182/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4858/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2006 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 15. Mai 2007 verurteilt, dem Kläger über den 31. August 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger war von Juli 1970 bis August 1982 in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in einer Blumentopffabrik und dann auf einer Schiffswerft als Arbeiter beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland war er von Juli 1983 bis Oktober 1999 als Bauarbeiter tätig. Seit 16.2.2000 erhält er vom griechischen Versicherungsträger IKA eine Rente nach einem Invaliditätsgrad von 67%.
Den Antrag des Klägers vom 9.2.2000 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. G. vom 9.4.2001 mit Bescheid vom 18.4.2001 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.1.2002 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 13 RJ 1584/02) anerkannte die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme bei Dr. G. vom 12.8.2002, dass beim Kläger seit 9.2.2000 Erwerbsunfähigkeit vorliege und erklärte sich bereit, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.9.2000 bis 31.8.2003 zu gewähren. Nach Annahme des Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.2.2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.9.2000 bis 31.8.2003.
Am 2.9.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger vom Orthopäden Dr. G. gutachterlich untersuchen. Bei der gutachterlichen Untersuchung vom 14.7.2004 gab der Kläger an, er könne keine Rosen schneiden und keine Kartoffel schälen. Wenn er auf dem Wochenmarkt einkaufe, trage er die Tasche nicht mit den Fingern, sondern mit dem Handgelenk. Dr. G. stellte beim Kläger im Gutachten vom 19.7.2004 folgende Diagnosen: 1. Mutilierende Polyarthritis der Fingergelenke (DIP und PIP Gelenke der Langfinger sowie Daumenendgelenke) mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Finger (erschwerter Faustschluss) 2. Arthrotische Veränderungen bds. im 1. Karpo-, Metakarpal-, Trapez-Skaphoid- und Pisiforme-Triquentrum-Gelenk. Er führte aus, der Kläger leide seit über 14 Jahren an einer destruierenden Polyarthritis der Fingergelenke beider Hände. Die Beweglichkeit der Fingergelenke sei stark eingeschränkt, sodass der Faustschluss nicht möglich und die grobe Kraft vermindert sei. Der Kläger könne keine schweren handwerklichen Arbeiten mehr verrichten und keine Gegenstände von mehr als zwei Kilogramm heben. Abgesehen von ganz leichten Gegenständen müsse er diese mit zwei Händen fassen. Alle Tätigkeiten, bei denen er Kraft einsetzen müsse, könne er nicht mehr verrichten, z. B. ein Werkzeug fest anpacken und damit arbeiten, sägen, hobeln, vernageln oder Nägel entfernen. Deshalb sei er als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Er könne nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das manuelle Geschick richten. In Frage kämen Tätigkeiten als Wächter oder Bote. Solche Tätigkeiten seien vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 6.9.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei in der Lage wieder vollschichtig erwerbstätig zu sein. Dies gelte für Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck (z. B. Akkord, Fließband), ohne volle Gebrauchsfähigkeit der Fingergelenke, ohne Zwangshaltungen (z. B. Überkopf, Knien), ohne häufiges Bücken-Knien-Hocken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne besondere Anforderungen an das manuelle Geschick der Finger beidseits und ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen könne er jedenfalls die Tätigkeit eines Pförtners oder Boten noch vollständig ausüben.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.5.2005 Klage zum SG Stuttgart (S 10 R 3172/05), mit der er die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrte. Das SG ließ den Kläger vom Internisten Dr. L. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 1.12.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Hypertonie im Stadium I 2. Grenzwertige Adipositas 3. Hypercholesterinämie 4. Anämie. Er führte aus, diese Gesundheitsstörungen führten dazu, dass der Kläger häufiges Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht, Hitze, Kälte und Zugluft vermeiden müsse. Aus kardiologischer Sicht sei der Kläger noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.
Mit Urteil vom 26.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Ausschluss von Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Fingergelenke erfordern bzw. besondere Anforderungen an das manuelle Geschick der Finger stellten, stelle keine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar, da der Kläger noch in der Lage sei, mit den Händen - wenn auch eingeschränkt - zu arbeiten. Auch liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Aber selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, könne der Kläger auf Tätigkeiten eines Telefonisten und Tagespförtners verwiesen werden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.8.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.9.2006 unter Vorlage der Entscheidung des griechischen Versicherungsträgers IKA über eine Verlängerung der Rente bis 31.1.2008 sowie eines Berichts der Rheumatologin T. vom 14.9.2006, des Ergebnisses einer Röntgenuntersuchung vom 7.8.2006 und eines Berichts über seinen stationären Aufenthalt vom 8. bis 10.12.1999 Berufung eingelegt und vorgetragen, aus der Entscheidung des Direktors der IKA vom 17.1.2006 ergebe sich, dass er berufs- und erwerbsunfähig mit einem Invaliditätsgrad von 67% sei. Auf Grund der erosiven Osteoarthritis der Hände seien seine Hände völlig unbrauchbar. Das ärztliche Gutachten, das zum Ergebnis komme, er sei zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage, sei falsch, weil dieses Gutachten selbst die Krankheiten einräume, unter denen er leide.
Der Senat hat Röntgenbilder vom Kläger beigezogen. Hierzu hat Obermedizinalrat F. unter dem 7.2.2007 ausgeführt, im Bereich der Hände hätten sich im Bereich des 1. Strahls (Daumen) vorwiegend arthrotische Veränderungen gezeigt, während im Bereich der Fingerendgelenke und im Bereich der Fingermittelgelenke beidseits zerstörende Veränderungen zu erkennen seien, die vereinbar seien mit den Folgen einer Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. August 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 noch eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Hinweis des Senats, dass beim Kläger eine schwere spezifische Leistungseinschränkung seitens beider Hände vorliegt, erklärt, dass sie dem Kläger über den 31. August 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 den Anspruch des Klägers anerkannt. Der Senat hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, sodass das Urteil keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307 Abs. 1, 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Prozesserfolg des Klägers.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger war von Juli 1970 bis August 1982 in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in einer Blumentopffabrik und dann auf einer Schiffswerft als Arbeiter beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland war er von Juli 1983 bis Oktober 1999 als Bauarbeiter tätig. Seit 16.2.2000 erhält er vom griechischen Versicherungsträger IKA eine Rente nach einem Invaliditätsgrad von 67%.
Den Antrag des Klägers vom 9.2.2000 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme von Dr. G. vom 9.4.2001 mit Bescheid vom 18.4.2001 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15.1.2002 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 13 RJ 1584/02) anerkannte die Beklagte nach Einholung einer weiteren Stellungnahme bei Dr. G. vom 12.8.2002, dass beim Kläger seit 9.2.2000 Erwerbsunfähigkeit vorliege und erklärte sich bereit, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.9.2000 bis 31.8.2003 zu gewähren. Nach Annahme des Anerkenntnisses bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.2.2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1.9.2000 bis 31.8.2003.
Am 2.9.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ den Kläger vom Orthopäden Dr. G. gutachterlich untersuchen. Bei der gutachterlichen Untersuchung vom 14.7.2004 gab der Kläger an, er könne keine Rosen schneiden und keine Kartoffel schälen. Wenn er auf dem Wochenmarkt einkaufe, trage er die Tasche nicht mit den Fingern, sondern mit dem Handgelenk. Dr. G. stellte beim Kläger im Gutachten vom 19.7.2004 folgende Diagnosen: 1. Mutilierende Polyarthritis der Fingergelenke (DIP und PIP Gelenke der Langfinger sowie Daumenendgelenke) mit erheblicher Bewegungseinschränkung der Finger (erschwerter Faustschluss) 2. Arthrotische Veränderungen bds. im 1. Karpo-, Metakarpal-, Trapez-Skaphoid- und Pisiforme-Triquentrum-Gelenk. Er führte aus, der Kläger leide seit über 14 Jahren an einer destruierenden Polyarthritis der Fingergelenke beider Hände. Die Beweglichkeit der Fingergelenke sei stark eingeschränkt, sodass der Faustschluss nicht möglich und die grobe Kraft vermindert sei. Der Kläger könne keine schweren handwerklichen Arbeiten mehr verrichten und keine Gegenstände von mehr als zwei Kilogramm heben. Abgesehen von ganz leichten Gegenständen müsse er diese mit zwei Händen fassen. Alle Tätigkeiten, bei denen er Kraft einsetzen müsse, könne er nicht mehr verrichten, z. B. ein Werkzeug fest anpacken und damit arbeiten, sägen, hobeln, vernageln oder Nägel entfernen. Deshalb sei er als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Er könne nur noch leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an das manuelle Geschick richten. In Frage kämen Tätigkeiten als Wächter oder Bote. Solche Tätigkeiten seien vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 6.9.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei in der Lage wieder vollschichtig erwerbstätig zu sein. Dies gelte für Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck (z. B. Akkord, Fließband), ohne volle Gebrauchsfähigkeit der Fingergelenke, ohne Zwangshaltungen (z. B. Überkopf, Knien), ohne häufiges Bücken-Knien-Hocken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne besondere Anforderungen an das manuelle Geschick der Finger beidseits und ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen könne er jedenfalls die Tätigkeit eines Pförtners oder Boten noch vollständig ausüben.
Hiergegen erhob der Kläger am 27.5.2005 Klage zum SG Stuttgart (S 10 R 3172/05), mit der er die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrte. Das SG ließ den Kläger vom Internisten Dr. L. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 1.12.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Hypertonie im Stadium I 2. Grenzwertige Adipositas 3. Hypercholesterinämie 4. Anämie. Er führte aus, diese Gesundheitsstörungen führten dazu, dass der Kläger häufiges Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht, Hitze, Kälte und Zugluft vermeiden müsse. Aus kardiologischer Sicht sei der Kläger noch in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.
Mit Urteil vom 26.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Ausschluss von Tätigkeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Fingergelenke erfordern bzw. besondere Anforderungen an das manuelle Geschick der Finger stellten, stelle keine schwere spezifische Leistungsbehinderung im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar, da der Kläger noch in der Lage sei, mit den Händen - wenn auch eingeschränkt - zu arbeiten. Auch liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Aber selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, könne der Kläger auf Tätigkeiten eines Telefonisten und Tagespförtners verwiesen werden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.8.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.9.2006 unter Vorlage der Entscheidung des griechischen Versicherungsträgers IKA über eine Verlängerung der Rente bis 31.1.2008 sowie eines Berichts der Rheumatologin T. vom 14.9.2006, des Ergebnisses einer Röntgenuntersuchung vom 7.8.2006 und eines Berichts über seinen stationären Aufenthalt vom 8. bis 10.12.1999 Berufung eingelegt und vorgetragen, aus der Entscheidung des Direktors der IKA vom 17.1.2006 ergebe sich, dass er berufs- und erwerbsunfähig mit einem Invaliditätsgrad von 67% sei. Auf Grund der erosiven Osteoarthritis der Hände seien seine Hände völlig unbrauchbar. Das ärztliche Gutachten, das zum Ergebnis komme, er sei zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage, sei falsch, weil dieses Gutachten selbst die Krankheiten einräume, unter denen er leide.
Der Senat hat Röntgenbilder vom Kläger beigezogen. Hierzu hat Obermedizinalrat F. unter dem 7.2.2007 ausgeführt, im Bereich der Hände hätten sich im Bereich des 1. Strahls (Daumen) vorwiegend arthrotische Veränderungen gezeigt, während im Bereich der Fingerendgelenke und im Bereich der Fingermittelgelenke beidseits zerstörende Veränderungen zu erkennen seien, die vereinbar seien mit den Folgen einer Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. August 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 noch eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage und nach Hinweis des Senats, dass beim Kläger eine schwere spezifische Leistungseinschränkung seitens beider Hände vorliegt, erklärt, dass sie dem Kläger über den 31. August 2003 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer gewährt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2007 den Anspruch des Klägers anerkannt. Der Senat hat die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, sodass das Urteil keiner weiteren Begründung bedarf (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307 Abs. 1, 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Prozesserfolg des Klägers.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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