L 10 RA 4929/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RA 02125/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 RA 4929/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2000 wird geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 03. Juni 1997 und 10. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 1999 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 28. Februar 1995 den Bescheid über die Bewilli¬gung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Dezember 1993 zurückge¬nommen und die Erstattung zuviel gezahlter Erwerbsunfähigkeitsrente verlangt hat. Die Beklagte wird verurteilt, ihren (Aufrechnungs)Bescheid vom 30. April 2001 entsprechend abzuändern und die der Klägerin zustehenden (Nachzahlungs)Zinsen unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juni 2001 neu festzusetzen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen bzw. die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Rente.

Die am 1936 (in Polen) geborene Klägerin (Inhaberin eines Vertriebenenausweises A) arbeitete - ohne abgeschlossene Berufsausbildung - bis Juli 1989 in ihrem Heimatland. Von 1952 bis 1965 arbeitete sie teils in der Landwirtschaft, teils (nach einem Kurs in Maschinenschreiben) als Sekretärin bzw. Büroangestellte. Von November 1965 bis 5. Juli 1989 war sie als Leiterin eines Sozialamtes (Oberinspektorin für Sozialfürsorge) beschäftigt.

Am 06. Juli 1991 reiste sie nach Deutschland ein und beantragte am 30. September 1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie gab an, in Polen nach dem Ende ihrer Beschäftigung (Invaliden- bzw. Alters)rente des polnischen Rentenversicherungsträgers bezogen zu haben. Mit an den polnischen Rentenversicherungsträger gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 1991 beantragte die Klägerin, die Auszahlung ihrer polnischen Altersrente einzustellen. Daraufhin teilte der polnische Versicherungsträger der Beklagten unter dem 25. März 1992 mit, man habe die Rentenzahlung zum 01. Dezember 1991 eingestellt, weil die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz verlegt habe.

Mit Bescheid vom 01. Dezember 1993 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 01. Februar 1992 bis 31. Januar 1995. Die Beklagte wies (u.a.) darauf hin, dass eine vom polnischen Rentenversicherungsträger zuerkannte Rente gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG) auf deutsche Rentenleistungen angerechnet werde. Zuviel gezahlte deutsche Rentenbeträge würden mit der polnischen Rentenleistung verrechnet.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, ihr stehe Erwerbsunfähigkeitsrente schon ab 01. November 1991 zu. Nach ergänzenden medizinischen Ermittlungen wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch mit (bestandskräftigem) Widerspruchsbescheid vom 11. August 1994 zurück.

Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, nach Mitteilung des polnischen Versicherungsträgers (Schreiben vom 18. Oktober 1994) habe sie auf den Transfer der polnischen Rentenleistung nach Deutschland verzichtet. Die deutsche Rente ruhe gemäß § 31 FRG in Höhe der polnischen Rente, wenn deckungsgleiche Zeiten vorhanden seien; hierüber werde durch gesonderten Bescheid entschieden. Vorsorglich werde klar gestellt, dass § 31 FRG auch bei einem Verzicht auf die polnische Rente anzuwenden sei und die deutsche Rente in Höhe einer fiktiven polnischen Rentenleistung ruhe.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 stellte die Beklagte die (gemäß Bescheid vom 23. März 1995 auf Dauer gewährte) Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin neu fest. Mit Schreiben vom 23. Juni 1995 teilte der polnische Rentenversicherungsträger der Beklagten auf Anfrage mit, die Klägerin habe auf den Transfer der polnischen Rentenleistung nach Deutschland verzichtet. Außerdem wurde unter dem 30. Juli bzw. 30. September 1996 (Eingang des ersten Schreibens bei der Beklagten am 20. August 1996) die Höhe der polnischen Rente während der Zeit vom 01. November 1991 bis 31. Oktober 1993 bekannt gegeben und ergänzend mitgeteilt, der Leistungstransfer nach Deutschland sei auf Wunsch der Klägerin ab 01. Dezember 1994 eingestellt worden.

Mit (nach Rücknahme des dagegen eingelegten Widerspruchs durch Schreiben vom 23. März 1997 bestandskräftigem) Bescheid vom 05. September 1996 stellte die Beklagte fest, von den in der Zeit vom 01. Juli 1953 bis 05. Juli 1989 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten (insgesamt 424 Monate) seien 377 Monate deckungsgleich bei der deutschen Rente berücksichtigt worden. Die Beklagte wies (erneut) darauf hin, dass die deutsche Rente ruhe, wenn aus Zeiten, die der deutschen Rente zugrunde lägen, durch den ausländischen Versicherungsträger ebenfalls eine Leistung gewährt werde.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin gemäß dem Antrag vom 02. September 1996 (anstelle der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente) Altersrente (für Erwerbsunfähige) ab 1. November 1996. In dem Bescheid ist (erneut) ausgeführt, der polnische Versicherungsträger habe mitgeteilt, dass die Klägerin auf den Transfer der polnischen Rentenleistung nach Deutschland verzichtet habe. Nach § 31 FRG ruhe die deutsche Rente in Höhe der polnischen Rente, wenn deckungsgleiche Zeiten - wie im Bescheid vom 5. September 1996 festgestellt - vorhanden seien. § 31 FRG sei auch dann anzuwenden, wenn auf die polnische Rente verzichtet werde; die deutsche Rente ruhe in solchen Fällen in Höhe einer fiktiven polnischen Rentenleistung, die der polnische Versicherungsträger mitteile. Die Klägerin möge ihren Verzicht auf die polnische Rente deshalb überdenken und beim polnischen Versicherungsträger die Aufnahme der Transferleistung beantragen.

Mit Bescheid vom 03. Juni 1997 wurde die der Klägerin bislang gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit ab 01. Februar 1992 neu berechnet. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die vorzunehmende Anrechnung der fiktiven polnischen Rentenbeträge gemäß § 31 FRG. Außerdem wurde der Rentenbescheid vom 01. Dezember 1993 in der Gestalt des Bescheides vom 21. September (gemeint wohl: Juni) 1995 für die Zeit vom 01. Februar 1992 bis 30. November 1994 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückgenommen und von der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Oktober 1996 die Rückzahlung zuviel gezahlter Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.354,68 DM gefordert.

Die Klägerin legte - wie zuvor gegen den Bescheid vom 20. Februar 1997 - Widerspruch ein. Im Widerspruchsschreiben vom 25. Juni 1997 teilte sie (u.a.) mit, der polnische Rentenversicherungsträger habe polnische Rente, nachdem sie (wegen des deutschen Rentenbeginns erst am 1. Februar 1992) um Zahlung vom 1. November 1991 bis 31. Januar 1992 gebeten habe, (irrtümlich) bis 1. November 1993 (Abmeldung aus Polen) gezahlt. Mit Bescheid vom 02. Dezember 1997 stundete die Beklagte den festgesetzten Erstattungsbetrag. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Februar 1997 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 1997 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. August 1997 wies die Beklagte die Klägerin (erneut) auf die Ruhensregelung in § 31 FRG hin, die auch bei einem Verzicht auf die polnische Rentenleistung anzuwenden sei. Die Bescheide über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente seien deshalb hinsichtlich der Zeit vom 1. Februar 1995 bis 31. März 1997 rechtswidrig und man beabsichtige, sie (insoweit) zurückzunehmen und die Erstattung zuviel gezahlter Rente zu verlangen; eine Teilrücknahme für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Oktober 1996 sei bereits durch den Bescheid vom 3. Juni 1997 erfolgt. Die Klägerin erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 1. April 1998 teilte der polnische Rentenversicherungsträger der Beklagten die (fiktiven) polnischen Rentenbeträge für die Zeit ab 1. Dezember 1994 mit.

Mit Bescheid vom 10. August 1998 berechnete die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin für die Zeit ab 01. Februar 1992 neu. Zur Begründung führte sie (u.a.) aus, die Neufeststellung der Rente habe man unter additiver Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten gemäß § 307d Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie unter Anrechnung der fiktiven polnischen Rentenbeträge gemäß § 31 FRG für die Zeit vom 01. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1996 vorgenommen. Dadurch ergebe sich für die Zeit vom 01. Februar 1992 bis 30. November 1994 eine Erhöhung der Rente, für die Zeit vom 01. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1996 hingegen eine Rentenminderung. Die Beklagte nahm außerdem den Bescheid vom 03. Juni 1997 hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nach alter Rechtslage für die Zeit vom 01. Februar 1992 bis 30. November 1994 gemäß § 44 SGB X zurück und stellte fest, dass sich die für die Zeit vom 01. Februar 1992 bis 31. Oktober 1993 errechnete Überzahlung in Höhe von 2.354,68 DM auf 1.511,79 DM vermindere. Für die Zeit vom 01. November 1993 bis 30. November 1994 ergebe sich eine Nachzahlung von 548,42 DM. Die Beklagte nahm schließlich den Bescheid vom 01. Dezember 1993 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juni 1995 für die Zeit vom 01. Dezember 1994 bis 31. Oktober 1996 gemäß § 45 SGB X teilweise zurück und stellte für diese Zeit eine Überzahlung in Höhe von 1.920,80 DM fest, die die Klägerin gemäß § 50 SGB X erstatten müsse. Die Erstattungsschuld werde gemäß § 51 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mit der Nachzahlung in Höhe von 548,42 DM verrechnet, die Restschuld in Höhe von 1.372,38 DM werde bis 30. September 1998 (zinslos) gestundet. Insgesamt ergebe sich eine Erstattungsschuld von 2.884,17 DM. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, der Bescheid vom 1. Dezember 1993 in der Fassung des Bescheids vom 21. Juni 1995 sei insoweit rechtswidrig, als im genannten Zeitraum die fiktiven polnischen Rentenbeträge nicht gemäß § 31 FRG angerechnet und die Kindererziehungszeiten nach altem Recht berücksichtigt worden seien. Die teilweise Rücknahme sei zulässig; auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids gekannt habe. Denn sie sei auf die Rechtsfolgen des § 31 FRG hingewiesen worden. Sie habe nicht damit rechnen dürfen, dass bei Verzicht auf die polnische Rente die (deutsche) Versichertengemeinschaft die Zahlung des polnischen Rentenanteils übernehme. Deshalb sei auch die Rücknahme des in Rede stehenden Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig. Da man die fiktiven polnischen Rentenbeträge erst nach der Auskunft des polnischen Versicherungsträgers vom 21. März 1998 habe berechnen können, seien auch die maßgeblichen Rücknahmefristen gewahrt.

Nachdem die Klägerin (auch) gegen den Bescheid vom 10. August 1998 hinsichtlich der festgesetzten Rentenüberzahlung Widerspruch eingelegt hatte, stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 07. Oktober 1998 die Altersrente (wegen Erwerbsunfähigkeit) der Klägerin neu fest und errechnete für die Zeit vom 01. November 1996 bis 30. November 1998 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 532,37 DM. Zur Begründung führte sie aus, man habe die Rente neu festgestellt unter additiver Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten nach der neuen Vorschrift des § 307d SGB VI, unter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 01. Januar bis 31. Oktober 1996 aufgrund der Pflege eines Pflegebedürftigen (des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes der Klägerin) sowie unter Anrechnung der fiktiven polnischen Rentenbeträge gemäß § 31 FRG für die Zeit vom 01. November 1996 bis 31. März 1997.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1999 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten die Widersprüche der Klägerin - soweit diesen nicht mit den Bescheiden vom 10. August und 7. Oktober 1998 bzw. durch die Nachzahlung von 532,37 DM abgeholfen worden war - zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf die Begründung des Bescheids vom 10. August 1998 und führte ergänzend aus, man habe das Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Klägerin sei sowohl im Bescheid über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Dezember 1993 wie auch im Altersrentenbescheid vom 20. Februar 1997 auf die Anrechnungsregelung des § 31 FRG hingewiesen und über deren Inhalt unterrichtet worden. Es sei erkennbar gewesen, dass der (bloße) Anspruch auf eine polnische Rente zur Anrechnung führe. Auch darauf habe man die Klägerin im Bescheid vom 20. Februar 1997 ausdrücklich hingewiesen. Vertrauensschutz komme daher nicht in Betracht. Die Höhe der anzurechnenden fiktiven polnischen Rentenbeträge bis 31. Oktober 1993 habe der polnische Rentenversicherungsträger erst am 20. August 1996 mitgeteilt, weshalb die Rücknahme des Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheids mit Bescheid vom 3. Juni 1997 fristgemäß (binnen Jahresfrist) erfolgt sei. Die auf die Altersrente anzurechnenden fiktiven polnischen Rentenbeträge habe man erst im April 1998 erfahren und somit den Altersrentenbescheid mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 ebenfalls rechtzeitig zurückgenommen. Man habe die Erstattungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen zinslos gestundet und beabsichtige auch nicht, die im Bescheid vom 7. Oktober 1998 errechnete Nachzahlung in Höhe von 532,37 DM gegen die (freilich bestehen bleibende) Erstattungsschuld aufzurechnen. Nach Abschluss des Verfahrens werde geprüft, inwieweit eine ratenweise Begleichung der Erstattungsschuld möglich sei. Was die vorgeschriebene Anhörung anbelange, werde auf die Begründung des Bescheids vom 20. Februar 1997 und das Anhörungsschreiben vom 27. August 1997 verwiesen, möge darin auch nur vom Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheid und nicht vom Altersrentenbescheid die Rede gewesen sein. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit einem am 15. Juli 1999 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt.

Am 16. August 1999 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Reutlingen. Sie trug (u.a.) vor, ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.884,17 DM stehe der Beklagten nicht zu. Da sie (deutsche) Erwerbsunfähigkeitsrente erst ab 1. Februar 1992 und nicht schon ab 1. November 1991 erhalten habe, habe sie den polnischen Rentenversicherungsträger (mit Schreiben vom 31. Januar 1997) gebeten, die (polnische) Rente für die Zeit vom 1. November 1991 bis 31. Januar 1992 an ihren in Polen lebenden Sohn auszuzahlen; das seien etwa 1.400 DM gewesen, weshalb es ungerecht sei, wenn sie jetzt über 2.800 DM zurückzahlen solle. Es sei im Übrigen nicht richtig, dass sie Rentenzahlungen aus Polen erhalte, weshalb die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung rechtswidrig sei.

Mit Urteil vom 31. August 2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe zu Recht angenommen, dass die Bescheide vom 01. Dezember 1993 und vom 20. Februar 1997 über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Wegen des tatsächlichen bzw. fiktiven Bezugs einer polnischen Rente habe nämlich ein Teil der Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente gemäß § 31 FRG geruht; das gelte auch dann, wenn auf den Transfer und die Auszahlung der zustehenden polnischen Rentenleistung für die Zeit vom 01. Februar 1992 bis 31. Oktober 1993 bzw. 01. Dezember 1994 bis 31. März 1997 verzichtet worden sei. Ein Verzicht dieser Art sei nämlich als Verzicht zu Lasten Dritter (des deutschen Rentenversicherungsträgers) unwirksam. Die Beklagte habe die in Rede stehenden Bescheide deshalb gemäß §§ 45 SGB X zurücknehmen und gemäß § 50 SGB X die Erstattung zuviel gezahlter Rente verlangen dürfen. Vertrauensschutz könne die Klägerin nicht geltend machen, weil sie die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Denn die Beklagte habe sie sowohl im Bescheid über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 01. Dezember 1993 als auch im Altersrentenbescheid vom 20. Februar 1997 darauf hingewiesen, dass eine vom polnischen Versicherungsträger zuerkannte Rente gemäß § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Rechtsfehlerfrei habe die Beklagte die Bescheide schließlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Klägerin müsse deshalb zu Unrecht gezahlte Rente in Höhe von 2.884,17 DM zurückzahlen. Das Urteil wurde der Klägerin mit einem am 15. November 2000 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt.

Nachdem die Klägerin am 18. Dezember 2000 Klägerin Berufung eingelegt hat, hat die Beklagte mit Bescheiden vom 20. Dezember 2000 und vom 24. Januar 2001 die Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente der Klägerin ab 1. Februar 1992 bzw. ab 1. November 1996 neu festgestellt und zwei zusätzliche Anrechnungszeiten nach § 29 FRG bzw. § 28a FRG i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Für die Rentenberechnung hat sie die Klägerin zunächst in die Qualifikationsstufe 5 und nach zehnjähriger Tätigkeit als Oberinspektorin für Soziale Fürsorge gemäß der Präambel der Anlage 13 zum SGB VI i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 8. Dezember 1990 sowie § 22 FRG in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft. Es haben sich Nachzahlungsbeträge in Höhe von 5.203,56 DM bzw. 5096,21 DM ergeben.

Mit Bescheid vom 9. April 2001 hat die Beklagte (nach Anhörung der Klägerin) den Bescheid vom 5. September 1996 teilweise zurückgenommen, weil sich aufgrund der (durch die Bescheide vom 20. Dezember 2000 bzw. 24. Januar 2001) zusätzlich berücksichtigten Anrechnungszeiten der Prozentsatz der auszuzahlenden polnischen Rente verringert habe. Zur Begrünung ist ausgeführt worden, die Klägerin habe zwar bis zum Zeitpunkt der Neufeststellung der Rente durch Bescheid vom 20. Dezember 2000 auf den Bestand des (teilweise zurückgenommenen) Bescheids vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen sei aber nicht schutzwürdig, weil keine Vermögensdispositionen getroffen worden seien. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme sei deshalb vorrangig. Der Bescheid werde aber nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse trete durch die Rücknahme insoweit nicht ein, als der Klägerin durch die Neufeststellung der deutschen Rente trotz Auszahlung des geringeren Prozentsatzes der polnischen Rente insgesamt ein höherer Betrag zur Verfügung stehe.

Mit Bescheid vom 30. April 2001 hat die Beklagte (nach Anhörung der Klägerin) die im Bescheid vom 10. August 1998 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 1999) geforderte Überzahlung von 2.884,17 DM gemäß § 51 Abs. 2 SGB I gegen die in den Bescheiden vom 20. Dezember 2000 und 24. Januar 2001 errechneten Nachzahlungen aufgerechnet und eine Nachzahlung von (noch) 7.415,60 DM festgesetzt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Aufrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt und zulässig, nachdem die Klägerin dadurch nicht hilfebedürftig im sozialhilferechtlichen Sinne werde. Nach Abzug einer Erstattungsforderung des Sozialamtes Donaueschingen (in Höhe von 1.648,- DM) hat sich eine (der Klägerin überwiesene) Restnachzahlung von 5.767,60 DM ergeben.

Mit Zinsbescheid vom 25. Juni 2001 hat die Beklagte der Klägerin zustehende Zinsen für die Restnachzahlung von 5.767,60 DM in Höhe von 601,62 DM festgesetzt.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 hat die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab 1. November 2001 in Höhe von 737,61 Euro monatlich bewilligt.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und wendet sich mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2001 außerdem gegen die Rentenberechnung im Bescheid vom 20. Dezember 2000; sie sei schlecht eingestuft. Ergänzend trägt sie vor, der polnische Rentenversicherungsträger habe die polnische Rente seit 1. November 1993 an die Beklagte überwiesen, wie aus dessen (bereits dem Sozialgericht im polnischen Original vorgelegten) Bescheinigungen vom 5. Juli 2000 bzw. vom 13. Februar 1997 hervorgehe. Man habe ihr auf dem "Rentenamt" in Donaueschingen gesagt, sie müsse ihre polnische Rente "absagen", was sie auch getan habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31. August 2000 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 03. Juni 1997 und 10. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 1999 sowie den (Aufrechnungs)Bescheid der Beklagten vom 30. April 2001 insoweit abzuändern, als die Beklagte darin die Rückzahlung von Rente in Höhe von 2.884,17 DM fordert bzw. diesen Betrag gegen ihr, der Klägerin, zustehende Nachzahlungen aufrechnet, außerdem, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Juni 2001 zur Gewährung (entsprechend) höherer Nachzahlungszinsen zu verurteilen und unter Abänderung der Bescheide vom 20. Dezember 2000 bzw. 6. Dezember 2001 hinsichtlich der darin vorgenommenen Qualifikationsgruppeneinstufung höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Aufrechnungs(bescheid) vom 30. April 2001 und den Zinsbescheid vom 25. Juni 2001 sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2000 bzw. 6. Dezember 2001 abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide für rechtmäßig. Insbesondere habe man die Klägerin fehlerfrei in die maßgeblichen Qualifikationsgruppen eingestuft, nachdem diese keine Qualifikation erworben habe.

Im Schreiben vom 23. Februar 2001 hat der polnische Rentenversicherungsträger (auf Wunsch der Klägerin) ausgeführt, die Klägerin habe polnische Invalidenrente vom 20. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1984 und vom 5. Juli 1989 bis 31. Oktober 1991 bezogen. Der Transfer nach Deutschland sei mit dem 1. November 1993 (Abmeldung aus Polen) aufgenommen worden, die Leistung werde weiterhin gezahlt. Mit Schreiben vom 11. April 2001 hat der polnische Rentenversicherungsträger (auf Nachfrage der Beklagten) demgegenüber mitgeteilt, im Schreiben vom 23. Februar 2001 sei die Zeit des Rentenbezugs falsch angegeben worden. Vom 1. November 1991 bis 31. Oktober 1993 sei Rente (in Polen, den Sohn der Klägerin) gezahlt worden, vom 1. November 1993 bis 30. November 1994 habe man Leistungen nach Deutschland transferiert. Ab 1. Dezember 1994 bis 31. März 1997 seien die Leistungen auf Gesuch der Klägerin eingestellt worden. Seit 1. April 1997 würden (wieder) Leistungen nach Deutschland transferiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Zwar muss sie zuviel gezahlte Rente zurückerstatten; indessen wird die Beklagte den Erstattungsbetrag neu zu berechnen haben und dabei die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung des Senats berücksichtigen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, wie in Antrag und Berufungsvorbringen der Klägerin klar hervortritt, im Kern die Rückforderung zuviel gezahlter Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente (wegen Erwerbsunfähigkeit). Die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2000 und 24. Dezember 2001 sind (jedenfalls) in dem Unfang gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Verfahrensgegenstand geworden, als sie die Festsetzung des Überzahlungsbetrags betreffen. Der Senat entscheidet (bei weiter Auslegung der genannten Vorschriften und aus Gründen der Prozessökonomie) auch über die von der Klägerin gerügte Qualifikationsgruppeneinstufung im Bescheid vom 20. Dezember 2001 bzw. 6. Dezember 2001. Der Bescheid vom 9. April 2001 ist demgegenüber nicht Verfahrensgegenstand, zumal der Klägerin mit diesem Bescheid und der teilweisen Rücknahme des Bescheids vom 5. September 1996 trotz der Auszahlung eines geringeren Prozentsatzes der polnischen Rente durch die Neufeststellung der deutschen Rente insgesamt ein höherer Betrag zur Verfügung gestellt worden ist. Hingegen handelt es sich sowohl bei dem Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 30. April 2001 wie bei dem ebenfalls an die streitige Erstattungsschuld anknüpfenden Zinsbescheid vom 25. Juni 2001 (dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 96 Rdnr. 5d unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG) um Bescheide nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG, über die der Senat im Berufungsverfahren (mit)entscheidet.

Was die Rückforderung zuviel gezahlter Erwerbsunfähigkeits- bzw. Altersrente angeht, hält der Senat mit dem Sozialgericht dafür, dass die Bescheide über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente (wegen Erwerbsunfähigkeit) vom 1. Dezember 1993, 23. März 1995 und 21. Juni 1995 (Erwerbsunfähigkeitsrente) bzw. vom 20. Februar 1997 (Altersrente) insoweit von Anfang an teilweise rechtswidrig waren, als die Rentenansprüche gemäß § 31 FRG (in der seinerzeit geltenden Gesetzesfassung) wegen des tatsächlichen Bezugs polnischer Rente bzw. (gemäß § 31 FRG in entsprechender Anwendung) wegen des Verzichts der Klägerin auf die polnische Rente geruht haben; der Senat verweist hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die er sich nach Überprüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu eigen macht. Insbesondere teilt der Senat die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach auch beim - zu Lasten der deutschen Versichertengemeinschaft gehenden - Verzicht auf Rentenansprüche gegen ausländische Rentenversicherungsträger die Ruhensfolge des § 31 FRG eintritt; der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin ändert nichts. Das von ihr beigebrachte Schreiben des polnischen Renteversicherungsträgers hat dieser mit der der Beklagten erteilten Auskunft vom 11. April 2001 widerrufen; es bleibt deshalb bei den von der Beklagten im Verwaltungsverfahren getroffenen und vom Sozialgericht seiner Entscheidung mit Recht zugrunde gelegten Feststellungen.

Die Beklagte war demnach berechtigt, die genannten Rentenbescheide nach Maßgabe des § 45 SGB X (teilweise) zurückzunehmen. Sie hat das mit den Bescheiden vom 3. Juni 1997 und 10. August 1998 (Erwerbsunfähigkeitsrente) bzw. vom 7. Oktober 1998 (Altersrente) – jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 1999 - im Wesentlichen in (auch verfahrensrechtlich) fehlerfreier Weise getan; hierfür nimmt der Senat ergänzend auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Indessen ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin hinsichtlich der zu Unrecht gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente Vertrauensschutz nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X beanspruchen kann, weshalb die Beklagte den Erstattungsbetrag insoweit teilweise neu berechnen muss. Dafür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Letzteres ist vorliegend der Fall; denn die gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente hat die Klägerin ebenso wie die (laufende) Altersrente zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbraucht. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.

Die Beklagte hat aber die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht – vollständig – zutreffend angewendet. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des (zurückgenommenen) Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Davon ausgehend kann es für die Klägerin Vertrauen darauf, dass ihr die bewilligte Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente ungekürzt zustehe, für den vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1994 vorliegenden zeitgleichen Bezug der polnischen Rente und seit dem Schreiben der Beklagten vom 6. Februar 1995 redlicherweise nicht geben. Denn darin hat man sie auf die Mitteilung des polnischen Versicherungsträgers, wonach sie auf den Transfer der polnischen Rentenleistung nach Deutschland verzichtet habe, und darauf hingewiesen, dass die deutsche Rente gemäß § 31 FRG in Höhe der polnischen Rente ruht, wenn deckungsgleiche Zeiten vorhanden sind. Außerdem wurde unmissverständlich klar gestellt, dass § 31 FRG auch bei einem Verzicht auf die polnische Rente anzuwenden sei und die deutsche Rente in Höhe einer fiktiven polnischen Rentenleistung ruhe. Weitere Unterrichtungen über die Rechtslage finden sich – ohne dass es darauf ausschlaggebend noch ankäme - (u.a.) in den Bescheiden der Beklagten vom 5. September 1996, 20. Februar 1997 bzw. im Schreiben vom 27. August 1997. Deshalb bleibt es bei der von der Beklagten in Einklang mit den gesetzlichen Regelungen verfügten Teilrücknahme der angefochtenen Bewilligungsbescheide bzw. der Rückforderung zuviel gezahlter Rente für die Zeit ab März 1995. Zwar wird mit dem genannten (Aufklärungs)schreiben der Beklagten das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bescheids über die Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Dezember 1993 nicht beseitigt; die Klägerin kann sich jedoch nach Erhalt des Schreibens nicht mehr auf den (vollständigen) Verbrauch der (teilweise zu Unrecht erhaltenen) Rentenleistung berufen (vgl. Schroeder-Printzen u.a., Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, 3. Aufl., § 45 Anm. 4.5). Dem öffentlichen Interesse an der (teilweisen) Rücknahme des Bewilligungsbescheids kommt jetzt nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X der Vorrang zu; das Vertrauen der Klägerin ist nicht mehr schutzwürdig. Das gilt auch für die Zeiten vom 1. Februar 1992 bis 31. Oktober 1993, in der die Klägerin ihre polnische Rente in Polen ausgezahlt erhalten hatte, sowie vom 1. November 1993 bis 30. November 1994, als die polnische Rente an die Beklagte überwiesen worden ist. Insoweit ist die Klägerin mit dem ersten Bewilligungsbescheid vom 1. Dezember 1993 bereits darauf hingewiesen worden, dass eine eventuelle polnische Rentenleistung auf die deutsche Rentenleistung anzurechnen ist und zuviel gezahlte deutsche Rentenbeträge verrechnet würden. Der Klägerin musste also für diesen Zeitraum des Doppelbezuges von Renten von vornherein klar sein, dass eine Neuberechnung erfolgen werde, so dass ihr insoweit kein Vertrauensschutz zugebilligt werden kann.

Was die Zeit vor Erhalt des genannten Schreibens vom Februar 1995 und nach Einstellung der polnischen Rentenleistung zum 30. November 1994 angeht, teilt der Senat die Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts nicht. Insofern kann man der Klägerin nicht vorhalten, sie habe von Anfang an gewusst bzw. aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt, dass ihr teilweise zu Unrecht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt worden war. Denn jetzt geht es nicht mehr um die Anrechnung tatsächlich ( an die Klägerin bzw deren Sohn oder die Beklagte) gezahlter sondern um die Anrechnung fiktiver Rente. Dass auch fiktive Renten (nach einem Rentenverzicht) angerechnet werden und es deshalb zu Überzahlungen kommen kann, tritt in den dem Bescheid über die Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Dezember 1993 beigefügten Hinweisen nicht klar genug hervor. Dort war nämlich nur davon die Rede, dass eine vom polnischen Rentenversicherungsträger "zuerkannte" Rente gemäß § 31 FRG auf deutsche Rentenleistungen angerechnet werde. Von der Anrechnung (auch) "fiktiver" Renten nach einem Verzicht auf Rentenleistungen ist demgegenüber (noch) nicht die Rede; vielmehr handeln die Hinweise von der Verrechnung polnischer "Rentenleistungen" mit zuviel gezahlten deutschen Rentenbeträgen. Die Klägerin durfte deshalb, unbeschadet der Frage, inwieweit man ihr – wie sie vorträgt – die "Absage" ihrer polnischen Rente nahe gelegt haben mag, ohne groben Pflichtenverstoß annehmen, mit dem Verzicht auf die polnische Rente gebe es keine "zuerkannte" Rente mehr und die im Bescheid angesprochene Anrechnung nach § 31 FRG brauche sie nicht zu bekümmern. Hätte man schutzwürdiges Vertrauen auch in Ansehung der Anrechnung fiktiver Rentenleistungen nach Rentenverzicht ausschließen wollen, wären klarere und eindeutigere Hinweise, die es später auch gegeben hat, notwendig gewesen; Unklarheiten müssen hier zu Lasten der Beklagten gehen, die es in der Hand hat, die Rechtslage dem Rentenbezieher (hinreichend klar) vor Augen zu führen.

Die Beklagte wird damit die Erstattungsschuld nach Maßgabe des Urteilstenors neu berechnen. Infolgedessen wird sie auch den angefochtenen Aufrechnungsbescheid ändern und über die Verzinsung der der Klägerin (unstreitig) zustehenden Nachzahlung neu entscheiden.

Im Übrigen bleibt die Berufung bzw. Klage der Klägerin indessen ohne Erfolg. Insbesondere sind Rechtsfehler bei der Qualifikationsgruppeneinstufung der Klägerin nicht ersichtlich. Die Beklagte hat mit Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin keine Qualifikation erworben hatte. Stichhaltiges oder Substantiiertes hat die Klägerin nicht geltend gemacht, sie hält vielmehr ihre Rente (allgemein) für zu niedrig. Dass sie als Beamtin beschäftigt war, ist der Beklagten bekannt gewesen und von ihr in rechtlich fehlerfreier Weise gewürdigt worden. Die Berufung bzw. Klage der Klägerin hat teilweise Erfolg. Gemäß § 193 SGG muss die Beklagte die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge jedoch nicht erstatten, da das Obsiegen der Klägerin im Vergleich zum Gesamtstreitgegenstand nicht ins Gewicht fällt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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