L 6 VS 5019/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 VS 1332/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 5019/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatte.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Wehrdienstbeschädigungsfolgen.

Der 1976 geborene Kläger leistete vom 01.07.1997 bis 28.02.1998 als Wehrpflichtiger Dienst bei der Bundeswehr. Bei der Musterungsuntersuchung am 25.11.1996 war ein vermehrter Hohlrundrücken mit leichter Skoliose sowie eine Bewegungsbehinderung der Lendenwirbelsäule bei der Seitneigung rechts und der Reklination beschrieben worden. Ab 21.07.1997 befand er sich in truppenärztlicher Behandlung wegen Schulterschmerzen, die auf das Tragen eines schweren Rucksackes während einer mehrtägigen Geländeübung zurückgeführt wurden. Ab 05.08.1997 wurde er deswegen im Bundeswehrkrankenhaus U. behandelt. Es wurde ein Supraspinatussehnensyndrom des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach Oberarmfraktur rechts 1982 diagnostiziert. Da die Beschwerden sich nicht besserten, erfolgte vom 22.01.1998 bis 10.02.1998 eine stationäre Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus U ... Nunmehr wurde die Diagnose einer Plexus brachialis-Läsion unklarer Genese bei dringendem Verdacht auf Rucksackschädigung gestellt. Die Beigeladene anerkannte mit Bescheid vom 24.04.1998 "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes" als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB). Die Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) lehnte sie ab, da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 v. H. für wenigstens sechs Monate nach versorgungsmedizinischer Prüfung nicht vorliege. Den Widerspruch des Klägers wies die Beigeladene zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren S 5 VS 2267/98 vor dem Sozialgericht Ulm (SG) wurde von Prof. Dr. Dr. S., Chefarzt der Orthopädischen Klinik am E. in G., das Gutachten vom 08.12.1999 eingeholt. Prof. Dr. Dr. S. führte aus, der Kläger habe berichtet, er spüre zur Zeit einen Dauerschmerz an der vorderen Seite der rechten Schulter, der sich bei Belastung verstärke. Der Griff mit dem rechten Arm nach hinten sei eingeschränkt, sonst sei die Beweglichkeit gut. Ab und zu spüre er eine Pelzigkeit im Kleinfinger rechts. Vor allem wenn die Schmerzen in der Schulter stark seien, komme es auch zu einer Schmerzausstrahlung mit stechendem Charakter im 5. Finger rechts. Er habe zudem Verkrampfungen im rechten Arm nach etwa 30 Minuten Schreiben angegeben. Ca. 2-mal im Jahr habe er leichte Schmerzen in der Lendenwirbelsäule ohne Ausstrahlung. Prof. Dr. Dr. S. diagnostizierte ein Impingementsyndrom der rechten Schulter bei einer chronischen Bursitis subdeltoidea rechts, das ebenso wie der Restbefund einer Läsion des Plexus brachialis auf die Einflüsse des Wehrdienstes zurückzuführen sei. Er schätzte die MdE hierfür auf 10 v. H. Die Gesamt-MdE unter Einbeziehung des Restbefundes einer Läsion des Plexus brachialis rechts schätze er ebenfalls auf 10 v. H. Mit Urteil vom 20.04.2000 verurteilte das SG die jetzige Beigeladene, beim Kläger zusätzlich als Wehrdienstbeschädigungsfolge "Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" anzuerkennen.

Der Beklagte anerkannte mit Erstanerkennungsbescheid vom 17.06.1998 "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes", hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 81 Abs. 1 SVG als Folgen einer WDB. Die Gewährung einer Rente nach dem SVG i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lehnte er ab, da eine MdE in rentenberechtigendem Grade nicht vorliege. Dem Widerspruch des Klägers gab er insoweit statt, als "Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" als weitere Schädigungsfolge im Sinne des § 81 SVG anzuerkennen sei (Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001). Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen besonderer beruflicher Nachteile durch die WDB bei der Durchführung seines Fachhochschulstudiums lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2001 ebenfalls ab.

Vom 11.08.2003 bis 15.09.2003 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Reha-Zentrum bei der Therme in B. W ... Neben den Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes wurde dort auch eine rezidivierende Schmerzhaftigkeit der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und oberen Lendenwirbelsäule (LWS), zum Teil mit Schmerzausstrahlung in die untere Extremität beidseits behandelt. Diagnostiziert wurde ein chronisch rezidivierendes BWS/LWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance und Wirbelsäulenfehlstatik.

Am 20.02.2004 beantragte der Kläger, die von der Wirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen als Schädigungsfolge anzuerkennen, da diese nur dann aufträten, wenn er auch gleichzeitig starke Schmerzen und Lähmungserscheinungen im rechten Arm habe. Hierzu vertrat Dr. S. in seiner versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme vom 09.03.2004 die Auffassung, die Beeinträchtigungen der Rumpf- und Lendenwirbelsäule könnten mit den anerkannten Schädigungsfolgen nicht in kausalen-funktionellen Zusammenhang gebracht werden, auch wenn die Beschwerden gelegentlich gleichzeitig aufträten. Die ausstrahlenden Schmerzen im Rücken seien auf anlagebedingte Ursachen zurückzuführen. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2004 den Antrag des Klägers auf Neufeststellung des Versorgungsanspruchs ab. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2004 zurück. Dem Widerspruchsbescheid lag die vä Stellungnahme von Dr. S. vom 20.04.2004 zugrunde.

Am 09.05.2004 erhob der Kläger hiergegen Klage zum SG mit dem Begehren, die ausstrahlenden Schmerzen als schädigungsabhängig anzuerkennen. Zur Begründung führte er aus, es sei für ihn keinesfalls nachvollziehbar, warum der Beklagte Schädigungsbegleiterscheinungen und ausstrahlende Schmerzen als schädigungsunabhängig bezeichnen würde. Die in Rücken und Beine ausstrahlenden Schmerzen seien Schädigungsbegleiterscheinungen der anerkannten WDB.

Das SG holte das orthopädische Gutachten von Dr. H. vom 01.10.2006 ein. Dieser führte aus, der Kläger habe berichtet, er werde auf einem Hörsaalstuhl nach etwa einer halben Stunde zunehmend unruhig und entwickle, insbesondere wenn er mitschreiben müsse, zunehmende Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den rechten Arm und in die rechte Hand. Mit zunehmender Zeitdauer würden diese Schmerzen dann an der Wirbelsäule entlang in Richtung Lendenregion ausstrahlen. Erste Rückenschmerzen habe er etwa zwei Jahre nach Beschwerdebeginn im rechten Arm verspürt. Die Ausstrahlungen im linken Bein hätten sich inzwischen wieder zurückgebildet. Er verspüre praktisch immer nur im Zusammenhang mit einer verstärkten Schmerzsymptomatik im rechten Arm durch entsprechende mechanische Belastungen (Autofahren, Schreiben) Rückenschmerzen. In seiner Beurteilung führte Dr. H. aus, die vom Kläger angegebenen lokalen Beschwerden seien vereinbar mit statischen Rückenschmerzen bei hohlrundem Rücken. Die Tatsache, dass die Schmerzen beim Gehen und beim Liegen nicht aufträten, spreche eindeutig gegen strukturelle Schäden im Bereich der Wirbelsäule (Entzündungen, Bandscheibenvorfälle etc.). Die gelegentlich auftretenden und belastungsabhängigen Rückenschmerzen ohne neurologische Begleiterscheinungen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die mäßige Fehlform der Wirbelsäule mit vermehrter biomechanischer Belastung der Rückenmuskulatur in Verbindung mit der von Natur aus eher muskelschwachen Gesamtkonstitution erklärbar. Die Rückenschmerzen seien nicht kausal der WDB anzulasten. Weder habe die Belastung während des Geländemarsches zu einer direkten Schädigung der Wirbelsäule geführt, noch sei die Schulterfunktion rechts derzeit so gravierend eingeschränkt, dass eine Bewegungsstörung im Schultergelenk beispielsweise durch eine extreme Zwangshaltung der Wirbelsäule kompensiert werden müsse. Dr. H. schätzte die MdE wegen der Folgen der WDB im Bereich des rechten Armes und der rechten Schulter unter Berücksichtigung von Anamnese, aktuellem klinischen Befund und Aktenlage ab Beginn der Krankheit auf 10 v. H. Weitere Begutachtungen hielt Dr. H. nicht für erforderlich.

Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, es sei zusätzlich eine neurologische Begutachtung erforderlich. Er wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten bei einem Arzt seines Vertrauens zu beantragen. Hiervon machte er jedoch aus Kostengründen keinen Gebrauch.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2006 wies das SG die Klage ab.

Hiergegen hat der Kläger am 07.10.2006 Berufung eingelegt und um eine weitere Begutachtung und Anerkennung der "WDB-bedingten Begleiterscheinungen" gebeten. Diese seien auch für seine behandelnden Ärzte und Therapeuten eindeutig auf die Zwangshaltungen und Schmerzvermeidungsverhaltensmuster der anerkannten WDB zurückzuführen.

Der Senat hat die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd, Stuttgart, zum Verfahren beigeladen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21.09.2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2004 zu verurteilen, seine sämtlichen Beschwerden infolge der Wehrdienstbeschädigung, insbesondere Ausstrahlungen in den Arm und in die Wirbelsäule als zusätzliche Folgen der Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen sowie die beigezogenen Akte des Sozialgerichts Ulm S 5 VS 2267/98/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144 SGG statthafte und gem. § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, wie sie bei der erstmaligen Anerkennung der WDB des Klägers vorgelegen haben, ist nicht eingetreten. Der Beklagte hat daher zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden die Neufeststellung von Schädigungsfolgen abgelehnt.

Nach § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist durch einen Vergleich der für die letzte bindend gewordene Feststellung maßgebenden Verhältnisse mit demjenigen zu ermitteln, die bei der Prüfung der Neufeststellung vorliegen (BSG, Urteil vom 8. Mai 1981 - 9 RVs 4/80 - SozR 3100 Nr. 21 zu § 62 BVG).

Im Anschluss an die Entscheidung der Beigeladenen vom 24.04.1998 hat der Beklagte die WDB beim Kläger mit Bescheid vom 17.06.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.02.2001 und Ausführungsbescheid vom 12.03.2001 festgestellt. Als Folge der WDB wurden "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts des rechten Armes; Impingementsyndrom der rechten Schulter bei chronischer Bursitis subdeltoidea rechts" anerkannt. Dies ist der maßgebliche Vergleichsbescheid.

In den Verhältnissen, die der erstmaligen Feststellung der WDB beim Kläger zugrunde lagen, ist eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Weder haben sich die Funktionseinschränkungen infolge der anerkannten WDB verschlimmert, noch sind neue Schädigungsfolgen festzustellen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr. H ... Dieser beschreibt anschaulich die chronischen Schulter-/Armschmerzen mit wechselnden Gefühlsstörungen in der rechten Handkante und im kleinen Finger nach der als WDB anerkannten Nervenschädigung durch schweres Marschgepäck. Er führt für den Senat nachvollziehbar aus, dass diese Funktionseinschränkungen sich seit der Anerkennung der WDB nicht wesentlich verändert haben und die diesbezügliche MdE nach wie vor mit 10 v. H. einzuschätzen ist.

Die erstmals zwei Jahre nach der WDB aufgetretenen Rückenbeschwerden sind nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen von Dr. H. nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die als WDB anerkannte Nervenschädigung im Bereich des rechten Armes zurückzuführen. Vielmehr handelt es sich um belastungsabhängige funktionelle Rückenschmerzen bei hohlrundem Rücken und relativer muskulärer Insuffizienz. Insoweit befindet sich Dr. H. in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten im Reha-Zentrum in B. W ... Dr. H. führt weiter überzeugend aus, dass aufgrund der Beschwerdeangaben des Klägers nicht davon auszugehen ist, dass bei dem noch jungen Kläger eine strukturelle Schädigung der Wirbelsäule (Entzündung, Bandscheibenvorfall, etc.) vorliegt. Ein Zusammenhang der Rückenbeschwerden mit der WDB könnte allenfalls dann hergestellt werden, wenn die Schulterfunktion so gravierend eingeschränkt wäre, dass eine Bewegungsstörung im Schultergelenk durch eine extreme Zwangshaltung der Wirbelsäule kompensiert werden müsste. Solche Befunde konnte Dr. H. jedoch nicht erheben. Vielmehr war die Beweglichkeit der Schultern weitgehend seitengleich frei. Lediglich beim Auswärts/Einwärtsdrehen des rechten Armes bestand eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit (40-0-60 gegenüber links 40-0-80 bei anliegendem Oberarm bzw. 70-0-50 gegenüber links 70-0-70 bei seitlich angehobenem Oberarm). Eine deutliche Bewegungsstörung des rechten Schultergelenkes, wie sie früher dokumentiert wurde, besteht damit nach den Ausführungen von Dr. Hepp nicht mehr.

Die Angaben des Klägers, die Rückenschmerzen würden praktisch immer im Zusammenhang mit einer verstärkten Schmerzsymptomatik im rechten Arm durch entsprechende mechanische Belastungen (Autofahren, Schreiben) auftreten, sind nicht geeignet, einen rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und der anerkannten WDB zu begründen. Es erscheint durchaus plausibel, dass die Beschwerden in beiden Bereichen vor allem bei Belastung, z. B. durch längeres Sitzen, auftreten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die wesentliche Ursache für die Rückenbeschwerden nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. H. der hohlrunde Rücken und die muskuläre Dysbalance sind. Eine hohlrunde Rückenfehlform wurde bereits bei der Musterung des Klägers festgestellt. Eine Folge der WDB kann darin nicht gesehen werden. Ärztliche Äußerungen, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte, liegen nicht vor.

Die vom Kläger gewünschte Einholung eines neurologischen Fachgutachtens war nicht erforderlich. Es liegt bereits das neurologische Gutachten von Dr. K. vom 19.05.2003 vor, das dieser im Verfahren S 5 VS 1338/02 wegen eines Kurantrages erstattet hat. Dieses Gutachten lag auch Dr. H. vor, der eine weitere Begutachtung nicht für erforderlich hielt. Auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens sind die Folgen der WDB in den o. g. Vergleichsbescheiden zutreffend und vollständig bezeichnet.

Soweit der Kläger die Neufassung der Schädigungsfolgen begehrt, um in Zukunft bei der Bewilligung von Rehabilitationsleistungen durch den Beklagten Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, so kann er damit aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Streitgegenstand ist hier lediglich die Feststellung von Schädigungsfolgen und nicht die Frage, ob und aus welchen Gründen eine weitere medizinische Rehabilitationsmaßnahme erforderlich ist. Die Schädigungsfolgen im Bereich des rechten Armes sind von dem Beklagten anerkannt. Deren Bezeichnung entspricht den Vorgaben der Gutachter Prof. Dr. Dr. S. und Dr. K ...

Auf die Feststellung einzelner Beschwerden als Schädigungsfolge hat der Kläger keinen Anspruch. Diese sind in der Feststellung der "Reizzustände des Nervenwurzelgeflechts" sowie des "Impingementsyndroms bei chronischer Bursitis" mit beinhaltet.

Aus den genannten Gründen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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