L 4 KR 6273/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3844/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 6273/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) der Klägerin ab 01. Juli 2005.

Die am 1934 geborene Klägerin ist bei der Beklagten freiwillig krankenversichert und bei deren Pflegekasse pflegepflichtversichert. Sie war bei der Beklagten bis zum 30. Juni 2005 als nicht im Berufsleben Stehende aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens in Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.525,00 mit einem monatlichen Beitrag zur KV von EUR 482,93 (monatlicher Beitrag zur Pflegeversicherung [PV] EUR 59,93) eingestuft. Am 17. Mai 2005 reichte die Klägerin bei der Beklagten den Bescheid für 2003 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamts (FA) Heidelberg vom 20. April 2005 sowie den weiteren Bescheid vom 20. April 2005 zum 31. Dezember 2003 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer ein und begehrte die Herabsetzung ihrer Beiträge auf den niedrigsten Beitrag. Es sei zu beachten, dass ihr steuerrechtlich anerkannter Verlustvortrag aus erheblichen Instandsetzungsmaßnahmen an ihren Grundstücken, also den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, resultiere, die sie durch Aufnahme von Krediten habe finanzieren müssen. Diese Kredite zahle sie jetzt ab. Ihre Einkünfte lägen also tatsächlich bei Null; sie lebe von ihren Ersparnissen. Der genannte Einkommensteuerbescheid des FA wies Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von EUR 14.083,00 sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 54.823,00 aus. Ferner ergab sich danach angesichts eines Gesamtbetrags der Einkünfte von EUR 62.995,00 ein Verlustvortrag von EUR 62.995,00, der auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entfiel. Mit Bescheid vom 01. Juli 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine beitragsgünstigere Einstufung komme nicht in Betracht. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 240 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) regle die Satzung die Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte. Dabei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtige. Die Satzung besage unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass die Beiträge der freiwilligen Mitglieder nach den beitragspflichtigen Einnahmen bemessen würden. Zu diesen gehörten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung seien lediglich Werbungskosten abzugsfähig. Zu den Werbungskosten nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehörten nicht nur die Grundabgaben, wie Grundsteuer, Müllabfuhr, Aufwendungen für Heizung etc., sondern auch Schuldzinsen. Die vom FA nach § 9 EStG anerkannten Werbungskosten würden im Steuerbescheid gesondert ausgewiesen. Diese Angaben seien dem vorgelegten Steuerbescheid nicht zu entnehmen, sodass die anzurechnenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung EUR 54.823,00 betrügen. Der Verlustvortrag nach § 10 b EStG aus dem Vorjahr gehöre nicht zu den laufenden Werbungskosten und wirke sich somit bei der Beitragseinstufung nicht einkommensmindernd aus. Diese Entscheidung, dass lediglich die im Steuerbescheid ausgewiesenen Werbungskosten abzugsfähig seien, sei mit Urteil des BSG vom 23. September 1999 (12 RK 12/98 R) bestätigt worden. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteige die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.525,00, so-dass es bei der Höchsteinstufung verbleibe. Insoweit war diesem Bescheid ein Bescheid über den Beitrag ab 01. Juli 2005 beigefügt (Beitrag zur KV EUR 482,93 und Beitrag zur PV EUR 59,93). Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin erneut geltend, der Verlustvortrag resultiere aus erheblichen Instandsetzungsmaßnahmen an ihren vermieteten bzw. verpachteten Grundstücken, die durch Aufnahme von Krediten hätten finanziert werden müssen, die sie jetzt abzahle. An Tilgung seien 2003 EUR 50.493,00 angefallen. Ihr verfügbares Einkommen habe somit nur EUR 12.502,00 betragen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 28. November 2005 wurde ausgeführt, eine Berücksichtigung des Verlustvortrags sei gemäß § 10 d EStG verfassungsrechtlich nicht geboten. Er führe nicht zu einer Minderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2001 (B 5 RJ 46/00 R) Bezug genommen. Der Verlustvortrag nach § 10 d EStG habe im Steuerrecht die teilweise Verwirklichung des Grundsatzes des Nettoprinzips zum Ziel, das an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sei. Ein solcher Verlustvortrag erfolge wie eine Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Er sei jedoch keine Sonderausgabe, sondern vermindere die Summe aller Einkunftsarten. Denn der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, stelle das Einkommen dar. Die Feststellung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe nichts mit der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu tun. Bei der Beitragseinstufung freiwillig Versicherter sei für den Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit das Bruttoprinzip maßgebend. Dabei werde der Verlustabzug ebenso wenig berücksichtigt, wie alle sonstigen Abzüge, ausgenommen die Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen minderten. Auf die unterschiedliche Betrachtungsweise des Beitrags- und des Steuerrechts verweise auch das BSG. Deswegen erhob die Klägerin am 27. Dezember 2005 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Sie trug vor, seit 01. Januar 1997 als nicht Berufstätige bei der Beklagten freiwillig krankenversichert zu sein. Sie verfüge lediglich über Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Bei der Beitragsbemessung sei der Verlustvortrag zu berücksichtigen. Dieser beruhe auf Werbungskosten, die im Jahre 2000 für die Instandhaltung des Mietobjekts entstanden seien, d.h. der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gedient hätten. Die Instandhaltungsmaßnahmen seien mittels eines Kredits finanziert worden. Aufgrund des steuerlichen Zu- und Abflussprinzips seien die Kosten für die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen im Jahr ihrer Bezahlung in voller Höhe steuerlich erfasst. Die entstandenen Werbungskosten hätten jedoch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um ein Vielfaches überstiegen, weshalb im Jahre 2000 ein Verlust entstanden sei. Der auf den erhöhten Werbungskosten beruhende Verlust sei mittels des so genannten Verlustvortrags mit den künftigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verrechnet worden. Die Berücksichtigung der entstandenen Werbungskosten über das Jahr ihrer Bezahlung hinaus entspreche dem Gebot der Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit und dem Gleichheitsgebot, da sie denjenigen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden müsse, die die Instandhaltungsmaßnahmen auf die einzelnen Jahre verteilen könnten, was ihr aufgrund der Art der Instandhaltung nicht möglich gewesen sei. Diese im Jahr 2000 durchgeführten Maßnahmen minderten ihre Leistungsfähigkeit bis zum heutigen Tag, da sie den zur Finanzierung der Arbeiten aufgenommenen Kredit weiterhin tilgen müsse. Zur Tilgung des Kredits würden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgebraucht werden, sodass diese ihr zur Lebensgestaltung nicht zur Verfügung stünden. Diesem Umstand werde im Rahmen der Besteuerung des Einkommens durch die Möglichkeit des Verlustvortrags für Verluste, die nicht im Jahr ihrer Entstehung bzw. Bezahlung mit den Einnahmen verrechnet werden könnten, da sie die Einnahmen überstiegen, Rechnung getragen. Auch bei der Beitragsbemessung, die sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu orientieren habe, seien die angefallenen Werbungskosten, die in späteren Veranlagungszeiträumen mittels des Verlustvortrags innerhalb der Einkunftsermittlung Berücksichtigung fänden, zu beachten. Gemäß § 29 Abs. 3 der Satzung der Beklagten seien bei der Bestimmung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lediglich Werbungskosten abzugsfähig. Bei dem so genannten Verlustvortrag handle es sich um Werbungskosten, nicht jedoch um Sonderausgaben, sodass sie bei der Beitragsbemessung entsprechend der Satzung der Beklagten berücksichtigt werden könnten. Sie stünden im Gegensatz zu den Sonderausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weshalb sie bei der Ermittlung dieser Einnahmen nach dem Nettoprinzip zu berücksichtigen seien. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung seien nach dem Nettoprinzip zu bestimmen. Das Bruttoprinzip finde nur dort seine Anwendung, wo eine Vergleichbarkeit zum Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten bestehe. Die Höhe des Verlustvortrags lasse sich auch eindeutig aus dem Einkommensteuerbescheid entnehmen. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie legte ihre Satzung (Stand Januar 2006) vor und verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Verlustabzug nach § 10 d EStG erfolge wie eine Sonderausgabe vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Feststellung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werde der Verlustabzug ebensowenig berücksichtigt wie alle sonstigen Abzüge, beispielsweise Sonderausgaben, die das zu versteuernde Einkommen minderten. Der Verlustausgleich sei hier gerade deshalb nicht zu berücksichtigen, weil auch für versicherungspflichtig Beschäftigte keine Möglichkeit bestehe, eventuelle Sonderausgaben bei der Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geltend zu machen. Das Vorbringen der Klägerin, es handle sich beim Verlustvortrag um Werbungskosten, könne von ihr nicht nachvollzogen werden, da ausweislich des Steuerbescheids für das Jahr 2003 diese Einkünfte seitens der Steuerbehörde nicht den Werbungskosten zugeordnet worden seien, sondern unter der Position Verlustvortrag Berücksichtigung gefunden hätten. Der Verlustvortrag nach § 10 d EStG gehöre steuerrechtlich zu den Sonderausgaben und mindere die Einkünfte nach § 2 EStG nicht. Entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG ergäben sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Sozialversicherungsrecht lediglich die Verrechnung der auf denselben Veranlagungszeitraum entfallenden positiven und negativen Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs zulässig sei. Beim Verlustvortrag nach § 10 d EStG würden die steuerrechtlichen Verluste jedoch auf nachfolgende Jahre übertragen. Das BSG habe im Urteil vom 16. Mai 2001 (B 5 RJ 46/00 R) festgestellt, dass eine Berücksichtigung der Verluste nach § 10 d EStG auch verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 wies das SG die Klage, mit der die Klägerin die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet wissen wollte, über ihren Antrag vom 11. Mai 2005 auf Anpassung der Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, ab. Es führte aus, die Beklagte habe zu Recht den Beitrag zur KV nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von EUR 3.525,00 festgesetzt. Weder der Verlustvortrag noch die behaupteten Tilgungen minderten das beitragspflichtige Einkommen, denn sie seien keine vom Einkommen abzuziehende Werbungskosten. Die von der Klägerin im Jahre 2003 erzielten Mieteinnahmen seien tatsächlich nicht mit dem im Verlustvortrag berücksichtigten Betrag von EUR 62.995,00 belastet gewesen, denn der Instandhaltungsaufwand sei nur im Jahre 2002 angefallen. Auch habe dieser Aufwand nicht über die von der Klägerin behaupteten Tilgungen einkommensmindernd in das Jahr 2003 fortgewirkt. Zwar habe die Klägerin aus ihren Mieteinkünften die Tilgungen geleistet, jedoch habe sich in gleicher Höhe ihr Vermögensspiegel deutlich erhöht, weil sie ihre Darlehensschuld abgetragen habe. Sie habe ihren Lebensunterhalt im Jahre 2003 nicht überwiegend aus dem Stamm ihres Vermögens bestritten, denn die Minderung ihres sonstigen Vermögens sei durch die tilgungsbedingte Verringerung der Darlehensschuld ausgeglichen worden. Im Ergebnis hätten der Klägerin im Jahr 2003 die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unvermindert zum Verbrauch zur Verfügung gestanden.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 20. November 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Dezember 2006 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Die Beteiligten haben folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass Streitgegen¬stand des Verfahrens nur die Beiträge der Klägerin zur KV ab 01. Juli 2005 ist. 2. Die Beklagte hebt den Bescheid vom 01.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2005 auf, soweit darin über die Beiträge der Klägerin zur PV ab 01.07.2005 entschieden worden ist. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Beiträge der Klägerin zur PV ab 01.07.2005 im Hinblick auf § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bei Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Beiträge zur KV diesen Beiträgen (Beitragsbemessung) folgen.

Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen eingereicht, darunter den Bescheid des FA Heidelberg für 2004 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 02. Februar 2006, den weiteren Bescheid zum 31. Dezember 2004 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom 02. Februar 2006 sowie den Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 02. Februar 2006. Sie trägt vor, die Beklagte habe bei der Beitragsberechnung zu Unrecht nicht die ihr im Jahre 2002 im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstandenen Verluste berücksichtigt. 2002 habe sie umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen an dem den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugrunde liegenden Objekt vorgenommen, die sie durch Kredite habe finanzieren müssen. Da den Ausgaben für die Instandsetzungsmaßnahmen im Jahr 2002 nicht in gleicher Höhe Einkommen gegenübergestanden habe, seien die nicht berücksichtigten Werbungskosten gemäß § 10 d EStG auf die Folgejahre verteilt worden. Die steuerliche Berücksichtigung der geminderten Leistungsfähigkeit, die sich in der jährlichen Tilgungsleistung niederschlage, diene der Realisierung des steuerlichen Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, das durch das Jahressteuerprinzip durchbrochen werde. Damit solle eine Gleichstellung mit denjenigen Steuerpflichtigen erreicht werden, die die Instandhaltungsmaßnahmen auf mehrere Jahre verteilen könnten, was bei ihr aufgrund der Art der Maßnahmen nicht möglich gewesen sei. Die geminderte Leistungsfähigkeit sei auch im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Entgegen der Annahme des SG handle es sich bei dem Verlustvortrag um Werbungskosten, die nur steuergesetzestechnisch wie Sonderausgaben behandelt würden, um eine Berücksichtigung in späteren Veranlagungszeiträumen zu ermöglichen. Das vom SG herangezogene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. September 2004 (L 11 KR 2218/04) betreffe lediglich die Rechtmäßigkeit der Außerachtlassung von Sonderausgaben im Rahmen der Beitragsbemessung. Bei dem Verlustvortrag handle es sich jedoch gerade nicht um eine Sonderausgabe, sondern um Werbungskosten. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sei sicherzustellen, dass durch die Beitragssatzung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Dies setze voraus, dass sowohl allen die Leistungsfähigkeit erhöhenden Faktoren als auch den diese vermindernden Faktoren im Rahmen der Beitragsbemessung Rechnung getragen werde. Dies sei bei ihr nicht geschehen, denn es seien die im Verlustvortrag ausgewiesenen Werbungskosten aus dem Jahr 2002, die mit einer jährlichen Tilgungsleistung in Höhe von EUR 50.493,00 korrespondierten, nicht berücksichtigt worden. Danach sei für die Zeit ab 01. Juli 2005 lediglich der Mindestbeitrag zur KV von monatlich EUR 110,29 festzusetzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. November 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 01. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2005 insoweit abzuändern, als ab 01. Juli 2005 von ihr zur Krankenversicherung ein höherer Beitrag als monatlich EUR 110,29 festgesetzt wurde. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ihre Satzung (Stand Juli 2005) vorgelegt sowie Beitragstabellen ab 01. Januar 2005, 01.Juli 2005, 01. Januar 2006 und 01. Januar 2007. Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Der Mindestbeitrag für Versicherte wie die Klägerin habe 2005 für die KV EUR 110,29 und für die PV EUR 13,69 betragen. Aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum 01. Januar 2006 sowie der Beitragssatzerhöhung zum 01. Januar 2007 hätten sich die monatlichen Beiträge der Klägerin ab 01. Januar 2006 sowie ab 01. Januar 2007 erhöht. Die Einkommensteuerbescheide der Klägerin für 2004 und 2005 hätten keine unmittelbare Wirkung auf die Beitragseinstufung für die hier streitige Zeit ab 01. Juli 2005. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es rechtmäßig, die aufgrund einer Schätzung ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen bis zu einer neuen Einkommensermittlung aufgrund später eingereichter Unterlagen zugrunde zu legen. Stelle sich heraus, dass die Schätzung hinter den tatsächlichen Einkünften zurückbleibe oder sie übertreffe, sei die Schätzung zu ändern, jedoch stets nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht für die Vergangenheit. Die für das vergangene Jahr erzielten Einkünfte würden dann für das folgende Jahr berücksichtigt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen KV ab 01. Juli 2005. Dies ist wesentlicher Regelungsgegenstand des von der Klägerin angegriffenen Bescheids der Beklagten vom 01. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2005. Insoweit begehrt die Klägerin im Hinblick auf den im Einkommensteuerbescheid für 2003 anerkannten Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2 EStG von EUR 62.995,00 die Herabsetzung des monatlichen Beitrags zur KV auf EUR 110,29 nach der Mindestbemessung des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V. Im Hinblick auf den von den Beteiligten abgeschlossenen Teilvergleich ist über die Höhe der Beiträge zur PV, über die die Beklagte, nicht jedoch die an sich zuständige Pflegekasse der Beklagten, ab 01. Juli 2005 mit entschieden hatte, zu befinden. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die in der Folge ergangenen weiteren Bescheide betreffend den Beitrag der Klägerin zur KV bzw. zur PV, insbesondere nicht der von der Beklagten vorgelegte Bescheid vom 30. Januar 2006, mit dem die Beiträge der Klägerin zur KV und zur PV ab 01. Januar 2006 im Hinblick auf die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze und der Beitragssatzerhöhung ab 01. Januar 2006 neu festgesetzt worden sind. Dieser Bescheid ist nicht nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Klage Gegenstand des Rechtsstreits geworden, denn damit wurde der Bescheid vom 01. Juli 2005 weder abgeändert noch ersetzt. Es wurde vielmehr eine neue Regelung für die Zeit ab 01. Januar 2006 getroffen.

Der angegriffene Bescheid vom 01. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005) ist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Beiträge zur freiwilligen KV ab 01. Juli 2005 nicht zu beanstanden, soweit darin der monatliche Beitrag entsprechend einem Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 3.525,00 festgesetzt wurde, was den Beitrag von EUR 482,92 ergibt. Zu Recht hat die Beklagte die sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2003 ergebenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 54.823,00 die damit über der Beitragsbemessungsgrenze lagen, berücksichtigt. Mithin ist der Beitragsbescheid insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie kann keine Herabsetzung des Beitrags auf den genannten Mindestbeitrag von EUR 110,29 verlangen, wie das SG zu Recht entschieden hat.

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, wie die Klägerin - bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 Abs. 3 SGB V) - durch die Satzung der Kasse geregelt. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist dabei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V muss die Satzung mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der am 01. Juli 2005 geltenden Fassung wurden die Beiträge der freiwilligen Mitglieder nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Als beitragspflichtige Einnahmen, was bei der Klägerin als nicht im Erwerbsleben Stehende, die lediglich über Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie vor allem aus Vermietung und Verpachtung verfügte, nur in Betracht kam, galten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 die sonstigen Einnahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmten. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 waren das ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung waren nach Satz 2 der Vorschrift lediglich Werbungskosten abzugsfähig. Diese Satzungsvorschriften entsprechen nach der Rechtsprechung des BSG den rechtlichen Vorgaben des § 240 SGB V (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 09. August 2006 - B 12 KR 8/06 R - RdNr. 12). Danach sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Diese sind jedoch um die Werbungskosten zu vermindern. Dies bezieht sich auf Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, d.h. die Grundabgaben (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr) und die Aufwendungen für Heizung, Hausversicherungen sowie das sog. Hausgeld, aber auch die Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung des Miet- oder Pachtobjektes zu zahlen sind (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31; auch BSGE 57, 240 ff.). Nicht zu den Werbungskosten rechnen die Sonderausgaben nach § 10 EStG. Der Einkommensteuerbescheid für 2003 weist hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten nicht aus. Dies ergibt sich auch nicht für die von der Klägerin für 2003 geltend gemachten Aufwendungen für die Tilgung von Schulden in Höhe von EUR 50.493,00. Das für 2003 zu versteuernde Minus-Einkommen ergibt sich lediglich aus dem anerkannten und festgestellten Verlustvortrag auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 62.995,00. Der steuerrechtliche Verlustausgleich minderte bei der Klägerin nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wie es bei Werbungskosten der Fall ist. Zu Unrecht verlangt die Klägerin, dass bei der Beitragsbemessung der vom FA aus dem Jahre 2002 steuerrechtlich anerkannte und festgestellte Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2 EStG in Höhe von EUR 62.995,00 bzw. die angegebene Schuldtilgung in Höhe von EUR 50.493,00 in Abzug gebracht werden müsse. Bei dem hier geltend gemachten steuerrechtlichen Verlustvortrag handelt es sich nach dem Vorbringen der Klägerin um "Verluste" aufgrund von (fremdfinanzierten) Instandsetzungsarbeiten, die im Jahre 2002 an dem vermieteten Objekt durchgeführt worden sind, wobei jedoch die Kosten für die Arbeiten die 2002 erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung überschritten hatten. Hinsichtlich der durch Kredit finanzierten Instandsetzungsarbeiten hat die Klägerin im Jahre 2003 im Übrigen nach ihren Angaben Tilgungsleistungen in Höhe von EUR 50.493,00 erbringen müssen. Bei dem mehrfach modifizierten (vgl. Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 26. Auflage, 2006, § 10 d RdNr. 2) steuerrechtlichen Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2 EStG geht es um die Durchbrechung der Jahresabschnittsbesteuerung. Er hat zwar steuerrechtlich die teilweise Verwirklichung des Grundsatzes des abschnittsübergreifenden Nettoprinzips zum Ziel, das Ausdruck der materiellen Richtigkeit des Steueranspruchs ist, der an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sein muss, um nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip zu verstoßen (vgl. BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4 unter Bezugnahme auf BVerfGE 81, 228, 236 f.). Aus dieser steuerrechtlichen Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ergibt sich nicht, dass deswegen auch im Beitragsrecht der freiwilligen KV mit Bezug auf die maßgebende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds der Verlustabzug nach § 10 d Abs. 2 EStG anerkannt werden muss und zur Verminderung der sozialrechtlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt. Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass bei der Berechnung der Beiträge der freiwillig Krankenversicherten negative Einkünfte aus früheren Jahren die aktuellen Einnahmen mindern.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Im Hinblick auf diese Bestimmung hat das BSG entschieden: Der Abzug von Verlusten nach Maßgabe des § 10 d EStG (Verlustvortrag und Verlustrücktrag) zählt nicht zu den "allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts" und ist auch keine steuerliche Vergünstigung innerhalb dieser Regelung. Er ist deshalb für die Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb unbeachtlich, was auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BSGE 88, 117 = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Danach ist davon auszugehen, dass auch nach der Satzung der Beklagten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind (vgl. § 27 Abs. 8 Nr. 7 der Satzung), bei denen das Arbeitseinkommen aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, d.h. der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 der Satzung), die Anerkennung des Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 2 EStG ausgeschlossen ist, ohne dass es auf den Hintergrund des steuerrechtlich anerkannten Verlustvortrags ankommt, ob sich also der abschnittsübergreifende Verlustabzug auf fiktive oder reale Verluste bezieht. Nichts anderes kann gelten, soweit es sich, wie bei der Klägerin, um freiwillige Mitglieder, die nicht im Erwerbsleben stehen, handelt und bei denen "die sonstigen Einnahmen" im wesentlichen aus solchen aus Vermietung und Verpachtung bestehen, von denen lediglich die Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG abzuziehen sind. Auch beim Werbungskostenabzug nach § 29 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten ist es nicht gerechtfertigt, den steuerrechtlich abschnittsübergreifend anerkannten Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2 EStG zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass er auf der Anerkennung vorjähriger Werbungskosten, die über den tatsächlichen Einnahmen lagen, beruhen mag. Deswegen erscheint es auch nicht zulässig, hier statt des festgestellten Verlustvortrags die von der Klägerin angegebenen Aufwendungen für die fortbestehende Verpflichtung zur Tilgung der 2002 aufgenommen Kredite, die keine Werbungskosten sind, in Abzug zu bringen. Diese Berücksichtigung des Verlustvortrags würde vor allem eine Privilegierung der freiwillig Versicherten im Vergleich zur Gruppe der abhängig Beschäftigten bedeuten, die weder mittels Werbungskosten, noch mittels Verlustvortrags oder sonstiger Sonderausgaben in der Lage sind, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV zu vermindern. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für die Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter ein Verlust bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weder von den beitragspflichtigen positiven aus Kapitalvermögen, noch von den Versorgungsbezügen beitragsmindernd abzuziehen ist (BSG, Urteil vom 09. August 2006 - B 12 KR 8/06 R). Die Anerkennung des vertikalen Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten innerhalb eines Veranlagungszeitraums würde im Hinblick auf § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch eine nicht gerechtfertigte Privilegierung der freiwillig Versicherten darstellen, abgesehen davon, dass bereits durch die Anerkennung des horizontalen Verlustausgleichs innerhalb des Veranlagungszeitraums den freiwillig Versicherten Möglichkeiten eingeräumt werden, die Höhe ihrer beitragspflichtigen Einnahmen beispielsweise durch Investitionsentscheidungen zu gestalten, über die Pflichtversicherte nicht verfügen. Erst recht ist es dann nicht gerechtfertigt, bei freiwillig Versicherten den sog. horizontalen Verlustausgleich in Form des Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 2 EStG abschnittsübergreifend anzuerkennen, ohne das es darauf ankommt, ob die Klägerin gezwungen war, tatsächlich alle Instandsetzungsmaßnahmen an ihrem Mietobjekt im Jahre 2002 zu tätigen, bzw. ob sie gehalten war, die Instandhaltungsaufwendungen mittels Kredit zu finanzieren. Insoweit war es auch weder aus dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Gründen geboten, die durch § 10 d EStG ermöglichte Durchbrechung des Prinzips der Jahresabschnittsbesteuerung auf das Sozialrecht zu übertragen, unabhängig auch davon, dass sich sonst die Folge ergäbe, dann auch noch den zum 31. Dezember 2003 bzw. zum 31. Dezember 2004 verbliebenen und nach § 10 d Abs. 4 EStG festgestellten Verlustvortrag von EUR 685.973,00 bzw. EUR 587.256,00 gegebenenfalls bei künftigen Beitragsfestsetzungen berücksichtigen zu müssen. Im Übrigen ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die mittels des Verlustvortrags der Klägerin errechneten Einnahmen nicht unbedingt die Einkünfte widerspiegeln, die ihr zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die von der Klägerin im Jahre 2003 nach dem Steuerbescheid erzielten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht tatsächlich mit dem im Verlustvortrag steuerrechtlichen berücksichtigen Betrag von EUR 62.995,00 belastet waren und dieser Aufwand sich auch nicht über die von der Klägerin geltend gemachten Tilgungen einkommensmindernd auf das Jahr 2003 ausgewirkt hat. Zwar hat die Klägerin dann aus den erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Tilgungen geleistet. Es hat sich jedoch damit ihr Vermögen spiegelbildlich in gleicher Weise erhöht, weil sie ihre Darlehensschuld abgetragen hat. Dies stellt einen geldwerten Zufluss dar. Es kann mithin nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt im Jahr 2003 überwiegend aus dem Bestand ihres Vermögens bestritten hat. Die erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung konnte die Klägerin auch dann zum Lebensunterhalt verbrauchen, wenn sie diese tatsächlich zur Tilgung von bestehenden Darlehensschulden verwendet hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin im Prozessverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2004, zumal dieser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt EUR 95.002,00 ausweist, ohne dass der gleichzeitig festgestellte Verlustvortrag von EUR 98.717,00 berücksichtigt werden könnte.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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