L 7 SO 4108/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2639/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4108/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu regelnden Anspruch auf höhere Leistungen. Die neben der bewilligten Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit Bescheid vom 1. März 2007 im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zugesprochene Übernahme der Kosten der Lieferung von "Essen auf Rädern" führt zu einer teilweisen Deckung des Bedarfs an Leistungen zum Lebensunterhalt, die in Form einer ersparten häuslichen Aufwendung berücksichtigt werden darf.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind aus den vom SG im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen nicht gegeben. Es besteht derzeit kein aus dem SGB XII ersichtlicher Anspruch des Antragstellers auf zuschuss- oder darlehensweise Bewilligung weiterer Kosten - hier des Eigenanteils zu der ihm bewilligten Übernahme der Kosten des Essens auf Rädern. Die anderweitige Bedarfsdeckung durch die Zurverfügungstellung des Essens ist zwingend zu berücksichtigen. Die vom Antragsteller angesprochenen Regelungen sind für die Berechnung des nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 28 SGB XII zu bewilligenden Regelsatzes nicht einschlägig. § 27 Abs. 3 SGB XII betrifft einen Kostenbeitrag, der vom Antragsgegner gerade nicht geltend gemacht wird; § 29 SGB XII regelt die Kosten der Unterkunft und nicht die Leistungen zum Lebensunterhalt. Die §§ 37, 38 SGB XII sprechen Bedarfe an, die auf keine andere Weise gedeckt werden können; im hier zu entscheidenden Fall wird der Ernährungsbedarf teilweise aber gerade anderweitig gedeckt, weshalb aus dieser Norm der geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden kann.

Der hier maßgebliche § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII gibt - worauf das SG zu Recht abgehoben hat - dem Hilfeträger kein Ermessen. Eine anderweitige Deckung des Bedarfs, für den auch die Hilfe zum Lebensunterhalt gedacht ist, führt zwingend zu einer abweichenden - niedrigeren - Festsetzung. Da die mit dem Regelsatz abgegoltene Leistung unter anderem der Ernährung dient, ist insoweit zwingend eine Anrechnung vorzunehmen. Die Bewertung des Wertes des Mittagessens ist nicht zu beanstanden, allenfalls wegen des vom Antragsgegner erwähnten Rechenfehlers zu Gunsten des Antragstellers geringfügig (0,02 EUR) fehlerhaft. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nicht zu klären, ob die Bewertung (2/5 von 38% des Regelsatzes als Wert des Mittagessens) in jeder Hinsicht zutreffend ist (vgl. zur Bemessung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Urteil des Senats vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1431/07 - (juris): 39,06 % von 35 % der Regelleistung).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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