L 9 R 5335/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3547/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5335/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1971 geborene Kläger hat von 1987 bis 1990 Kfz-Mechaniker gelernt und am 31. August 1990 erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt. Am 7.9.1990 erlitt er einen privaten Sprengstoffunfall, der zur Amputation der linken Hand sowie der Endglieder bzw. Fingerkuppen der Finger I, II, III und V rechts sowie zu Weichteilverbrennungen und zur Hauttransplantation im linken Unterschenkel führte. Danach bezog der Kläger Krankengeld, Leistungen des Arbeitsamtes (nunmehr: Arbeitsagentur) und Sozialhilfe. Einen Rentenantrag des Klägers vom 25.10.1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.1.1992 ab, weil der Kläger die erforderlichen Wartezeit von mindestens 60 Kalendermonaten nicht erfüllt habe. Auch bestehe weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit. Ferner seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein weiterer Rentenantrag des Klägers aus dem Jahr 1998 wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei.

In der Zeit vom 1.2. bis 19.11.1999 nahm der Kläger an einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme zum PC-Service- und Netztechniker teil, die er mit nicht ausreichenden Leistungen abschloss (Zeugnis vom 25.11.1999).

Am 12.12.2002 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Unterlagen der Agentur für Arbeit H. bei und ließ den Kläger auf mehreren Fachgebieten gutachterlich untersuchen. Dr. E., Ärztin für Anästhesie und Sozialmedizin, stellte im Gutachten vom 22.8.2003 unter Mitberücksichtigung der Gutachten des Chirurgen Dr. R. vom 5.8.2003 und des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 5.8.2003 folgende Diagnosen: 1. Folgeschäden nach Explosionsverletzung (9/90): Verlust der Hand links, der Endglieder des 1. bis 3. und der Fingerkuppe des 5. Fingers rechts mit guter Sensibilität und Funktion der Resthand, Vernarbungen und eingeschränkte Gehfähigkeit nach Weichteilverletzung am Unterschenkel 2. Heuschnupfen und rezidivierende Atembeschwerden bei Pollenallergie, erscheinungsfrei. Als Kfz-Mechaniker sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder oder ständig sitzender Körperhaltung ohne Gebrauchsfähigkeit der linken Hand mit eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 27.8.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege. Den Widerspruch des Klägers vom 11.9.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2003 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 17.12.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG hörte zunächst die behandelnden Ärzte des Klägers, den Anästhesisten Dr. H. (bei einer Beschäftigung in einem kreativen Bereich und einem Arbeitsplatz an einem PC dürfte teilzeitig keine Einschränkung bestehen) und Dr. K. von der Chirurgischen Privatklinik (leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig) schriftlich als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 28.9. und 12.10.2004). Anschließend beauftragte das SG Prof. Dr. L. vom Schmerztherapiezentrum B. M. mit der Begutachtung des Klägers. In dem zusammen mit dem Arzt für Arbeitsmedizin A. auf Grund einer dreitägigen stationären Untersuchung beruhenden Gutachten vom 25.4.2006 stellte Prof. Dr. L. beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Zustand nach Explosionstrauma am 7.9.1990: a. Amputation linke Hand b. Endphalanxamputationen I, II, III, V c. Substanzverlust linke Wade nach tiefer Lazeration d. Multiple Restsplitter, Zustand nach mehrfachen Splitterentfernungen e. Unscharfe Schmerzwahrnehmung links der Wirbelsäule und am linken Unterschenkel f. Stumpfschmerz vor allem links g. Phantomsensationen der Hände 2. Allergisches Asthma bronchiale bei Pollinosis 3. Leichtes Übergewicht 4. Dringender Verdacht auf hebephrene Schizophrenie. Als Kfz-Mechaniker könne der Kläger nicht tätig sein. Leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen und gegebenenfalls auch Einsatz ergonomischer Hilfsmittel könne der Kläger unter zumutbarer Willensanstrengung sechs Stunden täglich verrichten. Dies gelte für den organpathologischen Zustand. Der Verdacht auf eine hebephrene Schizophrenie sei fachärztlich abzuklären.

Das SG beauftragte daraufhin den Arzt für Neurologie und Psychiatrie M. mit der gutachterliche Untersuchung des Klägers. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 23.7.2006 auf seinem Fachgebiet einen Verdacht auf zyklothyme Störung, differenzialdiagnostisch eine unspezifische Persönlichkeitsstörung fest. Der Kläger sei seit 1990 nicht mehr in der Lage, in seinem Beruf als Kfz-Mechaniker zu arbeiten. Leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die keine Anforderungen an die Beidhändigkeit und keine größeren Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand stellten, könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und mit sehr hoher Verantwortung sollten dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. In Betracht kämen beispielsweise eine Pförtnertätigkeit mit Bedienung einer Telefonanlage, des PCs und Auskunft gebend sowie eine Tätigkeit im Verkauf und in der Beratung von esoterischen Produkten.

Im Termin vom 27.9.2006 übergab das SG den Beteiligten Mehrfertigung der Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 12.5.1997 (L 11 J 2551/96) und 17.10.1997 (L 8 J 262/97) sowie eine berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamt Stuttgart vom 21.11.1996 Tätigkeiten als Pförtner betreffend.

Mit Urteil vom 29.9.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, da er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe und auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung im Sinne des § 53 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 3 SGB VI vorliege. Zwar habe der Kläger am 7.9.1990 kurz nach Beendigung seiner Ausbildung einen Unfall erlitten und hatte in den zwei Jahren vor dem Unfall mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Allerdings sei der Kläger weder durch den Unfall noch zu einem späteren Zeitpunkt erwerbsunfähig geworden. Nach Überzeugung des Gerichts sei der Kläger nach wie vor in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Die im gerichtlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme (Gutachten von Prof. Dr. L. sowie vom Neurologen und Psychiater M.) habe die sozialmedizinische Beurteilung der Beklagten in vollem Umfang bestätigt. Der Kläger, bei dem eine besondere spezifische Leistungseinschränkung vorliege, sei noch in der Lage die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Pförtners auszuüben. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen. Gegen das am 12.10.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.10.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, er sei nicht in der Lage leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich zu verrichten. Er könne nicht auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden, da die Aufnahme einer solchen Tätigkeit eine erheblicher Mehreinnahme von Medikamenten erfordern und sich negativ auf seine Restgesundheit auswirken würde. Seine Erwerbsunfähigkeit bestehe schon seit 1990. Er sei nicht als Einhänder, sondern als Ohnhänder anzusehen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 2.3.2007 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 2.3.2007 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Prof. Dr. L. sowie des Neurologen und Psychiaters M. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich nicht vorliegt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten des Chirurgen Dr. R. und des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 5.8.2003 sowie der Ärztin für Sozialmedizin Dr. E. vom 22.8.2003, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. H. und Dr. K. vom 28.9. und 12.10.2004 sowie der Sachverständigengutachten von Prof. Dr. L. vom 25.4.2006 sowie des Neurologen und Psychiaters M. vom 23.7.2006. Danach leidet der Kläger im wesentlichen unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Verlust der Hand links 2. Verlust der Endglieder des 1. bis 3. Fingers und der Fingerkuppe des 5. Fingers rechts 3. Stumpfschmerz, vor allem links 4. Weichteilverletzung am linken Unterschenkel 5. Unspezifische Persönlichkeitsstörung, Verdacht auf zyklothyme Störung 6. Allergisches Asthma bronchiale. Diese Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen, schließen aber eine sechsstündige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in dem von der Beklagten und dem Sozialgericht benannten Beruf eines Pförtners nicht aus. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der übereinstimmenden Beurteilungen der Gutachter im Verwaltungsverfahren Dr. R., Dr. S. und Dr. E., der behandelnden Ärzte des Klägers Dr. H. und Dr. K. in den vom SG eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen sowie der Sachverständigen Prof. Dr. L. und M ... Auf orthopädischem Gebiet stehen der Verlust der linken Hand und die genannten Schäden an der rechten Hand im Vordergrund. Dennoch ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht als Ohnhänder einzustufen. Nach den Feststellungen des chirurgischen Gutachters Dr. R. ist die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand trotz der Teilamputationen an den Fingern 1, 2, 3 und 5 nicht wesentlich eingeschränkt. Der Spitzgriff ist zwischen allen Fingern möglich und auch der Flaschengriff ist regelrecht. Insbesondere ist der Kläger in der Lage, mit der rechten Hand einen PC zu bedienen, was sich auch daran zeigt, dass er als fähig angesehen wurde, an einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme zum PC-Service- und Netzwerktechniker im Jahre 1999 teilzunehmen. Nach eigenen Angaben nutzt der Kläger auch den PC, soweit er zu ihm Zugang hat. Daneben zeigte sich auf orthopädischen Fachgebiet eine harmonisch geschwungene Lendenwirbelsäule bei Beckengeradstand, die Wirbelsäule befand sich im Lot. Druckschmerz über den Dornfortsätzen und wesentliche Muskelverspannungen waren nicht vorhanden. Der Fingerspitzen-Boden-Abstand betrug 20 cm, der Schober lag bei 10/14 cm, der Ott bei 30/32 cm, die Seitwärtsneigung, Reklination und die Rotation waren frei. Auch im Bereich der Halswirbelsäule bestand kein Druckschmerz über den Dornfortsätzen und keine wesentliche Verspannung der Nacken-Schulter-Muskulatur. Das Gangbild des Klägers, der mit einer Unterarmgehstütze rechts zur Untersuchung erschien, war mit Gehstütze und Schuhen unbehindert. Ohne Schuhe war das Gangbild durch ganz diskretes, inkonstant stark ausgeprägtes Linkshinken bei leicht eingeschränkter Abrollbewegung des linken Fußes gekennzeichnet. Am linken Unterschenkel findet sich über der Tibia und medial eine breite tiefe Weichteilverletzung, die teilweise mit Haut und Spalthaut vom linken Oberschenkel gedeckt ist. Die Narbenverhältnisse sind reizlos, die Haut über der Tibia ist nicht verschieblich. Auf Grund dessen sind dem Kläger Tätigkeiten überwiegend im Stehen und Gehen nicht mehr zumutbar. Gehstrecken von mehr als 500 Meter kann der Kläger jedoch viermal täglich innerhalb zumutbarer Zeit (500 Meter innerhalb von 20 Minuten) zurücklegen, wie der Senat den Gutachten des Chirurgen Dr. R., von Prof. Dr. L. und des Neurologen und Psychiaters M. entnimmt. Die auf psychiatrischem Gebiete bestehende unspezifische Persönlichkeitsstörung bzw. Kritikschwäche schließt lediglich Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und sehr hoher Verantwortung aus. Auch Tätigkeiten im sozialen Bereich oder in leitender Funktion würden den Kläger überfordern. Sonstige Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeit als Pförtner mit PC- Bedienung und Auskunftsaufgaben, sind dem Kläger sechs Stunden täglich zumutbar, wie der Senat den Gutachten von Dr. S. und des Sachverständigen M. entnimmt. Bei den gutachterliche Untersuchungen war das Erscheinungsbild des Klägers altersentsprechend; Sprache, Psychomotorik, Gestik und Mimik waren unauffällig bzw. oft auch heiter. Die Bewusstseinslage war klar. Orientierungsstörungen und Wahrnehmungsstörungen lagen nicht vor. Das Auffassungsvermögen war nicht erschwert, Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit waren nicht beeinträchtigt. Die Intelligenzfunktionen schätzte der Sachverständige M. als durchschnittlich ein. Der Kläger ist - wie oben dargelegt - auch in der Lage, Arbeitsplätze zu erreichen, da er viermal täglich mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Der Senat sah auch keinen Anlass, mit einer Entscheidung noch weiter zuzuwarten, weil der Kläger angekündigt hat, noch ärztliche Unterlagen (Röntgen) nachzureichen, die erst noch produziert würden. Denn der Kläger hat schon nicht substantiiert vorgetragen, was sich seit den bisherigen Begutachtungen verschlechtert haben soll. Darüber hinaus sind nicht Röntgenbefunde, sondern die aus den vorliegenden Gesundheitsstörungen resultierenden Funktionseinschränkungen maßgeblich für die Beurteilung des Leistungsvermögen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit seiner Frage, welche Rentensumme er monatlich erhalten würde, kann sich der Kläger im Übrigen direkt an die Beklagte wenden. Gemäß § 109 Abs. 1 SGB VI erhalten Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger nach dem 2.1.1961, nämlich am 24.7.1971, geboren ist.

Nach alledem waren das angefochtene Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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