L 9 R 5407/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 1929/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5407/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Regelaltersrente unter Berufung auf Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung.

Die 1937 geborene Klägerin - eine griechischer Staatsangehörige - war vom 2. Dezember 1970 bis zum 30. März 1973 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Die von der Klägerin während dieses Beschäftigungszeitraums entrichteten Rentenversicherungsbeiträge wurden ihr mit Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt W. vom 15. September 1975 erstattet.

Unter dem 25. August 1993 beantragte die Klägerin bei der Beklagten formblattgemäß, Zeiten der Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihre am 1. Januar 1964 und am 2. August 1967 geborenen Töchter E. und G. festzustellen. Zur Begründung gab die Klägerin an, die beiden Töchter ab 1971 während der Dauer ihrer Beschäftigung im Bundesgebiet erzogen zu haben. Auf diesen Antrag anerkannte die Beklagte für beide Kinder Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung vom 14. Juli 1971 bis zum 29. März 1973 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29. Oktober 1993. Weitergehend geltend gemachte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf ab, die beiden Kinder hätten sich vor dem 14. Juli 1971 und nach dem 29. März 1973 nicht im Bundesgebiet aufgehalten.

Den am 14. April 1997 von der Klägerin gestellten Antrag, ihr Altersrente zu gewähren, lehnte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 23. Oktober 1997 ab. Zur Begründung hieß es: Die durch Bescheid vom 15. September 1975 vollzogene Beitragserstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen aus. Mit der Erstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Auch die Anerkennung von 21 Kalendermonaten als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (Bescheid vom 29. Oktober 1993) erlaube keine Rentenbewilligung. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Versicherungszeiten seien nicht vorhanden.

Am 26. September 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut, ihr Altersrente zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 ab. Die Ablehnungsbegründung entsprach derjenigen im Ablehnungsbescheid vom 23. Oktober 1997. Den von der Klägerin dagegen am 3. November 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Für die Klägerin seien infolge der Beitragserstattung keine deutschen Beitragszeiten zu berücksichtigen. Berücksichtigungszeiten, wie sie anerkannt worden seien, seien zwar rentenrechtliche Zeiten. Für diese seien aber keine eigenen Entgeltpunkte zu ermitteln. Beachtung fänden Berücksichtigungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. Eine solche könne aber nur durchgeführt werden, wenn im Versicherungsverlauf auch deutsche Beitragszeiten dokumentiert seien. Die bei der Klägerin allein vorliegenden griechischen Beitragszeiten von 432 Monaten seien einer Gesamtleistungsbewertung hingegen nicht zugänglich, denn aus diesen ließen sich keine Entgeltpunkte ermitteln.

Die von der Klägerin dagegen am 25. März 2004 zum Sozialgericht Stuttgart (S 16 RJ 1929/04) erhobene Klage wies das Sozialgericht, nachdem die Klägerin auf die wiederholte Aufforderung, mitzuteilen, ob sie vor der Geburt ihrer Kinder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, nicht reagiert hatte, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2006 als unbegründet ab. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 7. August 2006 zugestellt.

Am 27. Oktober 2006 hat die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, die nicht begründet worden ist.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Antragstellung (September 2003) Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Stuttgart sowie auf die Senatsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2006 ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht von einer eigenen Begründung im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Den zentralen Feststellungen des Sozialgerichts ist nichts hinzuzufügen, nachdem die Klägerin auch auf Aufforderung hin die Berufung nicht begründet hat. Hervorzuheben ist nochmals, dass für die Klägerin nach der 1975 vollzogenen Beitragserstattung und mangels Nachweises der Kindererziehung in Deutschland keine leistungsbegründenden Zeiten vorliegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte für die Klägerin einen Zeitraum von 21 Monaten als Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung durch Bescheid vom 29. Oktober 1993 anerkannt hat. Berücksichtigungszeiten wirken – anders als Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten – nicht rentenbegründend oder rentenerhöhend. Bedeutung haben sie bei der Gesamtleistungsbewertung auf der Basis der in Deutschland ermittelten Entgeltpunkte nach § 71 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Da die Klägerin nach der Beitragserstattung in Deutschland über keine Entgeltpunkte mehr verfügt, kommt auch eine Gesamtleistungsbewertung bei ihr nicht in Betracht.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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