Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1072/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3578/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) war die Höhe der Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren streitig.
Die 1943 geborene Klägerin beantragte am 30.01.2006 Altersrente und gab gleichzeitig die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ab. Sowohl die Meldung zur KVdR als auch der Antrag erfolgte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.08.2006 als Rentenantragstellerin mit einem Monatsbeitrag von 126,58 EUR in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die Klägerin bereits ab 01.07.2006 Rente beziehe und deshalb für die Monate Juli und August 2006 keine freiwilligen Beiträge zu bezahlen habe.
Nach Ermittlung bei der Deutschen Rentenversicherung hob die Beklagte ihren Veranlagungsbescheid auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin wurde hierüber mit Schreiben vom 10.01.2007 informiert.
Mit Schreiben vom 24.01.2007 erklärte sich die Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, worauf der Bevollmächtigte der Klägerin in der Liquidation vom 26.01.2007 Kosten in folgender Höhe geltend machte: Durchschnittsgebühr für Widerspruchsverfahren (VV-Nr. 2500) EUR 240,- Auslagenpauschale EUR 20,- Zwischensumme EUR 260,- Mehrwertsteuer 19 % EUR 49,60 Gesamtsumme EUR 309,60.
Mit Bescheid vom 30.01.2007 übernahm die Beklagte die Kosten wie folgt: Geschäftsgebühr EUR 110,- Auslagenpauschale EUR 20,- Zwischensumme EUR 130,- Mehrwertsteuer 19% EUR 24,70 Gesamtsumme EUR 154,70.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch. Er machte geltend, das Verfahren sei nach VV-Nr. 2500 abzurechnen. Für ein solches Verfahren sei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Regelgebühr von 240,- EUR vorgeschrieben.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin hierauf mit, da er bereits bei der Meldung zur KVdR in das Verwaltungsverfahren eingebunden gewesen sei, sei für die Kostenerstattung nicht VV-Nr. 2500, sondern VV-Nr. 2501 maßgebend.
Hierauf entgegnete der Bevollmächtigte der Klägerin, dass die Meldung zur KVdR Bestandteil des Rentenverfahrens sei und mit der von der Beklagten vorgenommenen und von ihm angegriffenen Beitragsfestsetzung nicht das geringste zu tun habe. Außerdem beanstandete er, dass die Regelgebühr der VV-Nr. 2501 nicht 110,-, sondern 120,- EUR betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007 gab die Beklagte dem Widerspruch in Höhe eines Betrages von 11,90 EUR statt, weil als Geschäftsgebühr eine Gebühr von 120,- EUR anstelle von 110,- EUR anzunehmen sei. Im übrigen sei der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des § 201 SGB V für die Durchführung der KVdR und der damit möglichen Beitragsberechnung bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens eingebunden gewesen, so dass für die Kostenerstattung die Gebühr im Rahmen von VV-Nr. 2501 maßgebend sei.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Klage mit Urteil vom 11.07.2007 abgewiesen. Es bestünden schon Zweifel, ob die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.07.2006 überhaupt notwendig gewesen sei. Der erhobene Anspruch auf weitere Kostenerstattung sei jedoch jedenfalls unbegründet. Die Geschäftsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 2400 mit einer Mittelgebühr von 240,- EUR entstehe nicht, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei; dann gelte die Gebühr Nr. 2401, die nur dann mehr als 120,- EUR betrage, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Danach habe dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin lediglich die Gebühr Nr. 2401 in Höhe von 120,- EUR zugestanden. Er sei für die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Der Inhalt seiner Tätigkeit sei einfachster Art gewesen. Die Meldung zur KVdR sei nicht Teil des Verwaltungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers, denn diese Meldung werde vom Rentenversicherungsträger nicht für ein Verwaltungsverfahren bearbeitet. Vielmehr habe der Rentenversicherungsträger die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben (§ 201 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dem Urteil beigefügt ist eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil den Beteiligten die Berufung nur dann zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Am 23.07.2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen das Urteil Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Rechtsauffassung des SG sei unrichtig. Er sei nicht bereits im Vorverfahren gegenüber der Beklagten tätig geworden. Die Meldung zur KVdR sei ein Bestandteil des Rentenantrags. Wer eine Meldung zur KVdR ausfülle, werde nicht gegenüber der Krankenkasse, sondern gegenüber dem Rentenversicherungsträger tätig.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Diesen Wert erreicht das Begehren der Klägerin nicht; sie wendet sich gegen die Nichterstattung von Kosten in Höhe von 143,- EUR. Dies hat das SG zutreffend gesehen. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Berufung ist auf die Beschwerde der Klägerin auch nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, die Entscheidung des SG weiche von einer Entscheidung der Obergerichte ab. Auch einen Verfahrensmangel hat sie nicht geltend gemacht. Beides ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb sich bezüglich dieser beiden Zulassungsgesichtspunkte weitere Ausführungen erübrigen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Sie hat die Beschwerde nur damit begründet, die Rechtsauffassung des SG sei unrichtig. Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rdnr. 28). Das setzt voraus, dass sich die Beantwortung der Rechtsfrage nicht unmittelbar oder ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergeben darf; sie darf nicht unzweifelhaft zu beantworten oder muss bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (Meyer-Ladewig a.a.O. § 160 Rd.-Ziff. 7). Die hier zu beantwortende Frage, ob die Meldepflicht bei der Rentenantragsstellung zur KVdR zum Verwaltungsverfahren gegenüber der Krankenkasse gehört, was zur Folge hat, dass eine Gebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 2401 (umnummeriert seit 01.07.2006, inhaltsgleich mit Nr. 2501) entsteht, ist unzweifelhaft zu beantworten. Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz, dem gesetzlichen Zusammenhang, dem Zweck der Meldepflicht und dem sie auslösenden Verfahrensgang. § 201 SGB V, der die Meldepflicht bei der Rentenantragstellung normiert, ist im SGB V angesiedelt. Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Die Vorschrift des § 201 SGB V dient der Durchführung der Krankenversicherung der Rentenantragsteller und der Rentner. Es soll der Beginn der Versicherung mit der Rentenantragstellung der gesetzlich zuständigen Krankenkasse möglichst schnell bekannt werden (§ 201 Abs. 1 SGB V). Außerdem wird das Wahlrecht im Hinblick auf die gewünschte Krankenkasse ausgeübt (§ 201 Abs. 2 SGB V). Zusätzlich erfährt neben dem Rentenversicherungsträger auch die Krankenkasse von einer vorrangigen, die KVdR verdrängenden Versicherung (§ 201 Abs. 3 und 5 SGB V) (vgl. KassKomm-Peters § 201 SGB V Rdnr.2). Aus der Stellung der Meldepflicht innerhalb der Krankenversicherung und dem geschilderten Zweck der Regelung wird deutlich, dass die Meldepflicht nach § 201 SGB V zur Krankenversicherung gehört. Der Rentenversicherungsträger hat nur die Aufgabe, die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben. Bearbeitet wird das Verfahren im Hinblick auf die KVdR bei der Krankenkasse. Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte der Klägerin durch die Meldung nach § 201 SGB V im Verwaltungsverfahren gegenüber der Krankenkasse tätig geworden ist. Eine ungeklärte Rechtsfrage liegt nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist deshalb zu verneinen.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen damit insgesamt nicht vor.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 11.07.2007 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht Mannheim (SG) war die Höhe der Erstattung von Kosten für ein Widerspruchsverfahren streitig.
Die 1943 geborene Klägerin beantragte am 30.01.2006 Altersrente und gab gleichzeitig die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ab. Sowohl die Meldung zur KVdR als auch der Antrag erfolgte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 veranlagte die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.08.2006 als Rentenantragstellerin mit einem Monatsbeitrag von 126,58 EUR in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass die Klägerin bereits ab 01.07.2006 Rente beziehe und deshalb für die Monate Juli und August 2006 keine freiwilligen Beiträge zu bezahlen habe.
Nach Ermittlung bei der Deutschen Rentenversicherung hob die Beklagte ihren Veranlagungsbescheid auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin wurde hierüber mit Schreiben vom 10.01.2007 informiert.
Mit Schreiben vom 24.01.2007 erklärte sich die Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, worauf der Bevollmächtigte der Klägerin in der Liquidation vom 26.01.2007 Kosten in folgender Höhe geltend machte: Durchschnittsgebühr für Widerspruchsverfahren (VV-Nr. 2500) EUR 240,- Auslagenpauschale EUR 20,- Zwischensumme EUR 260,- Mehrwertsteuer 19 % EUR 49,60 Gesamtsumme EUR 309,60.
Mit Bescheid vom 30.01.2007 übernahm die Beklagte die Kosten wie folgt: Geschäftsgebühr EUR 110,- Auslagenpauschale EUR 20,- Zwischensumme EUR 130,- Mehrwertsteuer 19% EUR 24,70 Gesamtsumme EUR 154,70.
Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch. Er machte geltend, das Verfahren sei nach VV-Nr. 2500 abzurechnen. Für ein solches Verfahren sei nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Regelgebühr von 240,- EUR vorgeschrieben.
Die Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin hierauf mit, da er bereits bei der Meldung zur KVdR in das Verwaltungsverfahren eingebunden gewesen sei, sei für die Kostenerstattung nicht VV-Nr. 2500, sondern VV-Nr. 2501 maßgebend.
Hierauf entgegnete der Bevollmächtigte der Klägerin, dass die Meldung zur KVdR Bestandteil des Rentenverfahrens sei und mit der von der Beklagten vorgenommenen und von ihm angegriffenen Beitragsfestsetzung nicht das geringste zu tun habe. Außerdem beanstandete er, dass die Regelgebühr der VV-Nr. 2501 nicht 110,-, sondern 120,- EUR betrage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2007 gab die Beklagte dem Widerspruch in Höhe eines Betrages von 11,90 EUR statt, weil als Geschäftsgebühr eine Gebühr von 120,- EUR anstelle von 110,- EUR anzunehmen sei. Im übrigen sei der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des § 201 SGB V für die Durchführung der KVdR und der damit möglichen Beitragsberechnung bereits zu Beginn des Verwaltungsverfahrens eingebunden gewesen, so dass für die Kostenerstattung die Gebühr im Rahmen von VV-Nr. 2501 maßgebend sei.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Klage mit Urteil vom 11.07.2007 abgewiesen. Es bestünden schon Zweifel, ob die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten zur Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.07.2006 überhaupt notwendig gewesen sei. Der erhobene Anspruch auf weitere Kostenerstattung sei jedoch jedenfalls unbegründet. Die Geschäftsgebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 2400 mit einer Mittelgebühr von 240,- EUR entstehe nicht, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei; dann gelte die Gebühr Nr. 2401, die nur dann mehr als 120,- EUR betrage, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Danach habe dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin lediglich die Gebühr Nr. 2401 in Höhe von 120,- EUR zugestanden. Er sei für die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Der Inhalt seiner Tätigkeit sei einfachster Art gewesen. Die Meldung zur KVdR sei nicht Teil des Verwaltungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers, denn diese Meldung werde vom Rentenversicherungsträger nicht für ein Verwaltungsverfahren bearbeitet. Vielmehr habe der Rentenversicherungsträger die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben (§ 201 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Dem Urteil beigefügt ist eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil den Beteiligten die Berufung nur dann zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Am 23.07.2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerin gegen das Urteil Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft er sich darauf, die Rechtsauffassung des SG sei unrichtig. Er sei nicht bereits im Vorverfahren gegenüber der Beklagten tätig geworden. Die Meldung zur KVdR sei ein Bestandteil des Rentenantrags. Wer eine Meldung zur KVdR ausfülle, werde nicht gegenüber der Krankenkasse, sondern gegenüber dem Rentenversicherungsträger tätig.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Diesen Wert erreicht das Begehren der Klägerin nicht; sie wendet sich gegen die Nichterstattung von Kosten in Höhe von 143,- EUR. Dies hat das SG zutreffend gesehen. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Berufung ist auf die Beschwerde der Klägerin auch nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, die Entscheidung des SG weiche von einer Entscheidung der Obergerichte ab. Auch einen Verfahrensmangel hat sie nicht geltend gemacht. Beides ist auch für den Senat nicht ersichtlich, weshalb sich bezüglich dieser beiden Zulassungsgesichtspunkte weitere Ausführungen erübrigen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Sie hat die Beschwerde nur damit begründet, die Rechtsauffassung des SG sei unrichtig. Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rdnr. 28). Das setzt voraus, dass sich die Beantwortung der Rechtsfrage nicht unmittelbar oder ohne weiteres aus dem Gesetz selbst ergeben darf; sie darf nicht unzweifelhaft zu beantworten oder muss bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (Meyer-Ladewig a.a.O. § 160 Rd.-Ziff. 7). Die hier zu beantwortende Frage, ob die Meldepflicht bei der Rentenantragsstellung zur KVdR zum Verwaltungsverfahren gegenüber der Krankenkasse gehört, was zur Folge hat, dass eine Gebühr nach Vergütungsverzeichnis Nr. 2401 (umnummeriert seit 01.07.2006, inhaltsgleich mit Nr. 2501) entsteht, ist unzweifelhaft zu beantworten. Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetz, dem gesetzlichen Zusammenhang, dem Zweck der Meldepflicht und dem sie auslösenden Verfahrensgang. § 201 SGB V, der die Meldepflicht bei der Rentenantragstellung normiert, ist im SGB V angesiedelt. Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Die Vorschrift des § 201 SGB V dient der Durchführung der Krankenversicherung der Rentenantragsteller und der Rentner. Es soll der Beginn der Versicherung mit der Rentenantragstellung der gesetzlich zuständigen Krankenkasse möglichst schnell bekannt werden (§ 201 Abs. 1 SGB V). Außerdem wird das Wahlrecht im Hinblick auf die gewünschte Krankenkasse ausgeübt (§ 201 Abs. 2 SGB V). Zusätzlich erfährt neben dem Rentenversicherungsträger auch die Krankenkasse von einer vorrangigen, die KVdR verdrängenden Versicherung (§ 201 Abs. 3 und 5 SGB V) (vgl. KassKomm-Peters § 201 SGB V Rdnr.2). Aus der Stellung der Meldepflicht innerhalb der Krankenversicherung und dem geschilderten Zweck der Regelung wird deutlich, dass die Meldepflicht nach § 201 SGB V zur Krankenversicherung gehört. Der Rentenversicherungsträger hat nur die Aufgabe, die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben. Bearbeitet wird das Verfahren im Hinblick auf die KVdR bei der Krankenkasse. Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte der Klägerin durch die Meldung nach § 201 SGB V im Verwaltungsverfahren gegenüber der Krankenkasse tätig geworden ist. Eine ungeklärte Rechtsfrage liegt nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist deshalb zu verneinen.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen damit insgesamt nicht vor.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 11.07.2007 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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