Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 2510/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3851/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Juli 2007 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheidung zurückgewiesen, da ein Anordnungsanspruch auch zur Überzeugung des Senats nicht gegeben ist.
Gründe:
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Ein solcher ergibt sich bezugnehmend auf die Ausführungen im Beschluss des SG weder aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 noch aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung liegen nicht vor. Über den 30.06.2007 hinaus besteht auch kein Anspruch gegen die Beigeladene auf Fortsetzung der Hilfen zur Gesundheit. Diese Hilfe ist nachrangig. Ihr geht ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung vor. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 315 SGB V seit 01.07.2007. Wie dem Senat von der A. Versicherung telefonisch mitgeteilt wurde, wurde von der A. P. Krankenversicherungs-AG, M., mittlerweile veranlasst, dass der Antragsteller ab 01.07.2007 in den Standardtarif der Versicherung aufgenommen wird.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Ein solcher ergibt sich bezugnehmend auf die Ausführungen im Beschluss des SG weder aus § 5 Abs. 1 Nr. 11 noch aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in die freiwillige Versicherung liegen nicht vor. Über den 30.06.2007 hinaus besteht auch kein Anspruch gegen die Beigeladene auf Fortsetzung der Hilfen zur Gesundheit. Diese Hilfe ist nachrangig. Ihr geht ein Anspruch gegen die private Krankenversicherung vor. Ein solcher Anspruch besteht gemäß § 315 SGB V seit 01.07.2007. Wie dem Senat von der A. Versicherung telefonisch mitgeteilt wurde, wurde von der A. P. Krankenversicherungs-AG, M., mittlerweile veranlasst, dass der Antragsteller ab 01.07.2007 in den Standardtarif der Versicherung aufgenommen wird.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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