Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1881/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3930/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weiterzahlung unter Nichtberücksichtigung der so genannten Zahlsperre im Schreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist unzulässig, weil ein vorrangiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG hatte der Antragsgegner unter dem 20. Juli 2007 mit einem ausdrücklichen Bescheid die Zahlung für die Zeit vom 4. bis zum 29. Juli 2007 eingestellt und den Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2007 insoweit aufgehoben. Damit war für diesen Zeitraum die vorläufige Zahlsperre durch eine ausdrückliche Aufhebung ersetzt; sie hatte keine weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Auswirkungen mehr und konnte nicht mehr Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im Rahmen eines Eilverfahrens sein - ganz unabhängig davon, dass die auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützte Mitteilung, vorläufig werde nicht bezahlt, keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, wie sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 331 Abs. 1 SGB III ergibt.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG auf Weiterzahlung von Leistungen ab dem Juli 2007 unzulässig, da diesbezüglich ein vorrangiges Eilverfahren möglich und im Übrigen auch tatsächlich beim SG anhängig ist. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 10. August 2007 die Leistungsbewilligung in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2007 mit Wirkung vom 30. Juni 2007 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Hinsichtlich der Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat er am 15. August 2007 einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG gestellt, der dort unter dem Aktenzeichen S 9 AS 2288/07 ER anhängig ist. Dieses Verfahren ist gegenüber dem hier im Rahmen der Beschwerde zu entscheidenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur Leistung vorrangig, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ergibt, in dem es heißt: "soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen ". Hier liegt aber im Hinblick auf die Frage der Weiterleistung gerade ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vor. Obsiegt der Antragsteller in diesem Verfahren, ist der Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2007 weiter vollziehbar und der Antragsgegner ist zu dessen Ausführung verpflichtet. Damit ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers genüge getan. Er kann daher derzeit sein Begehren auf Weiterbewilligung und Zahlung der Leistung nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines einstweiligen Anordnungsverfahrens machen. Entgegen der von ihm ausgesprochenen Befürchtung sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Antragsgegner werde im Falle eines Obsiegens in dem genannten Verfahren vor dem SG die bewilligten Leistungen nicht auszahlen.
Damit fehlt es an dem Bedürfnis für eine Entscheidung des Senats über die vorläufige Regelung des Leistungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Weiterzahlung unter Nichtberücksichtigung der so genannten Zahlsperre im Schreiben des Antragsgegners vom 14. Juni 2007 zu Recht abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist unzulässig, weil ein vorrangiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht.
Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG hatte der Antragsgegner unter dem 20. Juli 2007 mit einem ausdrücklichen Bescheid die Zahlung für die Zeit vom 4. bis zum 29. Juli 2007 eingestellt und den Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2007 insoweit aufgehoben. Damit war für diesen Zeitraum die vorläufige Zahlsperre durch eine ausdrückliche Aufhebung ersetzt; sie hatte keine weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Auswirkungen mehr und konnte nicht mehr Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im Rahmen eines Eilverfahrens sein - ganz unabhängig davon, dass die auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 331 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestützte Mitteilung, vorläufig werde nicht bezahlt, keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, wie sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 331 Abs. 1 SGB III ergibt.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG auf Weiterzahlung von Leistungen ab dem Juli 2007 unzulässig, da diesbezüglich ein vorrangiges Eilverfahren möglich und im Übrigen auch tatsächlich beim SG anhängig ist. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 10. August 2007 die Leistungsbewilligung in dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2007 mit Wirkung vom 30. Juni 2007 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Hinsichtlich der Frage der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat er am 15. August 2007 einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim SG gestellt, der dort unter dem Aktenzeichen S 9 AS 2288/07 ER anhängig ist. Dieses Verfahren ist gegenüber dem hier im Rahmen der Beschwerde zu entscheidenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur Leistung vorrangig, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ergibt, in dem es heißt: "soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen ". Hier liegt aber im Hinblick auf die Frage der Weiterleistung gerade ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vor. Obsiegt der Antragsteller in diesem Verfahren, ist der Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2007 weiter vollziehbar und der Antragsgegner ist zu dessen Ausführung verpflichtet. Damit ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers genüge getan. Er kann daher derzeit sein Begehren auf Weiterbewilligung und Zahlung der Leistung nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines einstweiligen Anordnungsverfahrens machen. Entgegen der von ihm ausgesprochenen Befürchtung sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Antragsgegner werde im Falle eines Obsiegens in dem genannten Verfahren vor dem SG die bewilligten Leistungen nicht auszahlen.
Damit fehlt es an dem Bedürfnis für eine Entscheidung des Senats über die vorläufige Regelung des Leistungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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