L 9 R 6068/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4192/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 6068/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.5.2005 hinaus.

Der 1954 geborene Kläger hat keine Lehre absolviert. Vom 17.6.1996 bis 28.2.1997 nahm er an einer Maßnahme der Arbeitsagentur D. "Facharbeiter Bau" teil und war anschließend bis März 2002 als Bauarbeiter im Tiefbau beschäftigt.

Auf Grund eines außergerichtlichen Vergleichs im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Reutlingen (S 11 RJ 190/04) vom 30.12.2004/3.2.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ausgehend von einem am 7.5.2002 eingetreten Leistungsfall Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.12.2002 bis zum 31.5.2005 (Ende des Monats der Beendigung der stationären Rehamaßnahme in einer psychosomatischen Fachklinik) mit Bescheiden vom 2.3. und 20.4.2005 und erklärte sich bereit, nach Abschluss der stationären Rehamaßnahme zu prüfen, ob weiterhin ein Rentenanspruch bestehe und darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.

Vom 19.4. bis 17.5.2005 befand sich der Kläger in der Psychosomatischen Fachklinik B ... Die dortigen Ärzte stellten im Entlassungsbericht vom 13.5.2005 folgende Diagnosen: 1. Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung 2. Alkoholabhängigkeit (trocken seit 10 Jahren) 3. Hochgradige proximale Subklaviastenose mit vertebro-vertebralem Stealphänomen. Als Tiefbauarbeiter sei der Kläger nur unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne hohe verantwortliche Tätigkeit und ohne Publikumsverkehr könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.

Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie S. vom 17.6.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.6.2005 die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.5.2005 hinaus ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 14.11.2005 Klage zum SG Konstanz, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2.12.2005 an das örtlich zuständige SG Reutlingen (S 11 R 4192/05) verwies.

Das SG hörte den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J. und die Diplompsychologin A. schriftlich als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 16. und 23.1.2006), die den Kläger nicht für fähig hielten, sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Daraufhin beauftragte das SG den Neurologen und Psychiater Dr. S. mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte im Gutachten vom 28.7.2006 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Phobischer Schwindel 2. Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung 3. Proximale Subklaviastenose links mit vertebro-vertebralem Steal. Der Kläger sei in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte bis zeitweilig mittelschwerer Arbeiten überwiegend im Sitzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Wegen der verminderten Durchblutung des linken Armes sollten keine schweren körperlichen Arbeiten ausgeführt werden. Aufgrund der psychischen Situation sollten Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung vermieden werden.

Mit Urteil vom 24.10.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der als angelernter Arbeiter im unteren Bereich einzustufende Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Seine Beurteilung stütze das SG auf das Gutachten von Dr. S., den Entlassungsbericht der Psychosomatischen Fachklinik B. D. und die Beurteilung der Neurologin und Psychiaterin S ... Den Beurteilungen des Arztes Dr. J. und der Diplompsychologin A. schließe sich das SG nicht an. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 20.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger 6.12.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes sei ihm die Ausübung einer nennenswerten Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor nicht mehr möglich, weshalb die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung zu Unrecht abgelehnt worden sei. Das SG habe sich ohne hinreichende Begründung über die Stellungnahmen von Dr. J. und der Diplompsychologin A. hinwegsetzt. Insbesondere Dr. J. habe aufgrund der chronischen Beschwerdesymptomatik mit Schwindel ein untervollschichtiges Leistungsvermögen angenommen. Außerdem werde er sich voraussichtlich im Februar 2007 einer Operation auf gefäßchirurgischem Gebiet unterziehen. Der Kläger hat den vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik für Gefäß- und Thoraxchirurgie die D. vom 8.2.2007 vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 2005 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat eine ärztliche Stellungnahme von Dr. H., Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin, vom 9.3.2007 vorgelegt.

Mit Verfügung von 27.3. 2007 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.5.2005 hinaus hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 27.3.2007 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. S., der Ärzte der Psychosomatischen Fachklinik B. D. und der Neurologin und Psychiaterin S. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch zur Überzeugung des Senats eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich über den 31.5.2005 hinaus, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Entlassungsberichts der Psychosomatischen Fachklinik B. D. vom 13.5.2005, der im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, der von der Beklagten im Rahmen ihres Parteivorbringen in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen der Neurologin und Psychiaterin S. vom 17.6.2005 und der Chirurgin und Ärztin für Sozialmedizin Dr. H. vom 9.3.2007, sowie des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 28.7.2006. Der Kläger leidet nach den auf den obigen ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden, seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Phobischer Schwindel 2. Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung 3. Proximale Subklaviastenose links mit vertebro-vertebralem Steal. Eine organische Ursache für den Schwindel konnte nicht festgestellt werden. Es handelt sich beim Kläger um das subjektive Gefühl den Schwankens und des Betrunkenseins. Dieser hat beim Kläger nicht dazu geführt, dass er sich völlig aus dem sozialen Leben zurückgezogen hat. Vielmehr zeigte sich, dass der Kläger in der Psychosomatischen Fachklinik B. D. unter den dortigen Anforderungen des Therapieprogramms, der damit verbundenen Ablenkung und der Notwendigkeit der Teilnahme kaum über Schwindel klagte und eine Besserung auch von der Diplompsychologin A. unter Therapie festgestellt wurde. Findet jedoch kein äußerer Zwang statt, dann tritt beim Kläger ein Vermeidungsverhalten auf. Durch den Schwindel ist der Kläger nicht gehindert, körperlich leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten sechs Stunden täglich durchzuführen, wobei er gegebenenfalls an verhaltenstherapeutischen Auffrischungssitzungen teilnehmen sollte. Auf Grund der Schwindelsymptomatik und der Persönlichkeitsstörung scheiden Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit besonderer Verantwortung, mit Publikumsverkehr und besonderer geistiger Beanspruchung aus. Wegen der proximalen Subklaviastenose links, die bisher nicht operiert wurde, sind dem Kläger schwere Arbeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Auf Grund der weiteren Gesundheitsstörungen (Tinnitus, leichtgradige Polyneuropathie und die Neigung zu Süchten wie Alkohol-, Nikotin-, Spielsucht) wird das Leistungsvermögen des Klägers nicht nennenswert weitergehend eingeschränkt. Der abweichenden Beurteilung von Dr. J. vermag sich der Senat dagegen - ebenso wie das SG - nicht anzuschließen, da die Schwindelsymptomatik, die er als Begründung für seine abweichenden Beurteilung nennt, nicht derart gravierend ist, wie der Senat den Beurteilungen der Fachärzte der Psychosomatischen Klinik und des Neurologen und Psychiaters Dr. S. entnimmt. Die Annahme der Diplompsychologin A., die Einarbeitung in ein neues Arbeitsumfeld könnte zu einem Rückfall in die Alkoholabhängigkeit führen, ist lediglich eine Vermutung - wie Dr. S. zutreffend ausführt - und ein Rückfall würde primär zu Behandlungsmaßnahmen, nicht jedoch zur Rentengewährung führen. Darüber hinaus sind für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit vor allem Ärzte, und nicht Psychologen, zuständig.

Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem seit Ende Mai 2005 wieder in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht mehr erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Dem Kläger ist somit über den 31.5.2005 hinaus keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).

Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten nicht mit schweren Arbeiten, Überkopfarbeiten, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit besonderer Verantwortung, mit Publikumsverkehr und besonderer geistiger Beanspruchung verbunden. Die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier- Etikettier- und Klebearbeiten) werden überwiegend im Sitzen zu ebener Erde in Normalarbeitszeit verrichtet und erfordern keine Überkopfarbeiten. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Abs. 1 SGB VI, da er lediglich eine neunmonatige Maßnahme zum Facharbeiter Bau absolviert hat und als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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