L 9 R 6358/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4658/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 6358/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1965 geborene Kläger hat von 1980 bis 1983 Kfz-Mechaniker gelernt und anschließend drei Monate in diesem Beruf gearbeitet. In der Folgezeit hatte er bis 1995 verschiedene Arbeitsverhältnisse jeweils für einige Monate inne. Im August 1995 erlitt der Kläger einen Unfall, als er bei privaten Arbeiten am Haus abstürzte. Danach bezog er Krankengeld, Leistungen des Arbeitsamtes bzw. der Arbeitsagentur und war zuletzt von März 2001 bis September 2002 als Verpacker im Versand bis zum Konkurs der Firma beschäftigt.

Am 14.1.2005 beantragte der Kläger, der keine Leistungen der Arbeitsagentur mehr bezieht, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger vom Neurologen und Psychiater Dr. U. gutachterlich untersuchen. Bei der Untersuchung vom 18.3.2005 gab der Kläger an, dass er seit zwei Jahren keinen großen epileptischen Anfall mehr gehabt habe, ca. zwei bis drei Mal pro Woche bekomme er kleine Anfälle von jeweils einigen Minuten. Dr. U. stellte beim Kläger im Gutachten vom 22.4.2005 folgende Diagnosen: 1. Mäßiggradiges postkontusionelles hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 1995 2. Abnorm strukturierte Persönlichkeit und führte aus, der Kläger könne leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung sechs Stunden und mehr verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten mit geistiger/psychischer Beanspruchung, insbesondere mit Verantwortung für Personen und Maschinen, mit erhöhter Unfallgefahr, mit Ersteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, mit Nachtschicht oder unter Zeitdruck.

Mit Bescheid vom 29.4.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliege.

Hiergegen erhob der Kläger am 23.05.2005 Widerspruch und machte geltend, er könne nur noch Tätigkeiten unter drei Stunden täglich verrichten. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin U. vom 13.6.2005 vor, der den Kläger für 100% berufs- und erwerbsunfähig hielt. Nach Einholung einer Stellungnahme bei Dr. G., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.8.2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 18.11.2005 Klage zum Sozialgericht (LSG) Karlsruhe, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen und holte ein nervenärztliches Gutachten ein.

Der Neurologe und Psychiater Dr. H. erklärte am 1.2.2006, der Kläger sei nach dem 21.11.2001 erneut am 12.12.2005 und am 18.1.2006 wegen seiner Beschwerden in der Praxis gewesen. Beim Kläger sei ein leicht depressiv gefärbtes hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma 1995 sowie eine symptomatische Epilepsie diagnostiziert worden. Unter der antiepileptischen Medikation sei der Kläger derzeit anfallsfrei. Wegen seiner psychischen und hirnorganischen Beeinträchtigungen sei der Kläger psychisch nicht voll belastbar. Der Internist Dr. G. teilte am 14.2.2006 mit, er habe den Kläger nicht behandelt, sondern lediglich eine Diagnostik durchgeführt. Er legte die Arztbriefe vom 6.5. und 30.9.2005 vor. Der Arzt U. teilte unter dem 19.2.2006 die Diagnosen mit und führte aus, im Vordergrund der beruflichen Leistungsunfähigkeit des Klägers stünden seine neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen. Aus hausärztlicher Sicht sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar.

Dr. S., Chefarzt der Abteilung Allgemeinpsychiatrie und Psychotherapie I am Psychiatrischen Zentrum N., stellte beim Kläger im Gutachten vom 18.7.2006 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 2. Schädlicher Gebrauch von Cannabis 3. Posttraumatische Epilepsie (Nebenbefund). Das Leistungsvermögen sei in quantitativer Hinsicht nicht gemindert. Die Gesundheitsstörungen führten jedoch zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck (z. B. Akkordarbeit) oder mit unphysiologischer Stressbelastung (z. B. Nachtschicht) kämen nicht mehr in Frage. Tätigkeiten, die eine innige Absprache zwischen Teamkollegen erforderten, sowie die mit dem Risiko besonders fordernder sozialer Interaktionen verbunden seien (z. B. unmittelbarer Kundenkontakt im Reklamationsbereich) seien nicht mehr zumutbar. Zu vermeiden seien weiterhin Tätigkeiten mit erhöhter Beanspruchung der Eigeninitiative sowie mit erhöhter Verantwortung für Personen oder Sachwerte. Auch Arbeiten, die berufsbedingt zu erleichtertem Zugriff auf Suchtmittel führten (z. B. Gastronomiebereich, Medikamentenlogistik) schieden aus. Einfache Tätigkeiten im Produktions- oder Lagerbereich könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.

Mit Urteil vom 19.10.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, da er noch mindestens sechs Stunden täglich Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Maßgeblich für die Leistungsbeurteilung seien die Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Gebiet. Diese führten lediglich zu qualitativen Leistungseinschränkungen, wie Dr. S. in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten dargelegt habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 21.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.12.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Erkrankungen seien im wesentlichen unstreitig. Ergänzend sei noch anzumerken, dass er wegen eines Magengeschwürs im Krankenhaus gewesen sei. Streitig seien die Auswirkungen der Erkrankungen auf das Leistungsvermögen. Er sei trotz regelmäßiger Medikation - Antidepressiva und Antiepileptika- nicht anfallsfrei. Es sei zwar zutreffend, dass ein großer epileptischer Anfall nur durchschnittlich einmal jährlich auftrete, daneben habe er aber häufiger sogenannte kleine epileptische Anfälle, die im Durchschnitt einmal monatlich aufträten. Außerdem sei sein Antrieb erheblich gemindert ebenso seine Merkfähigkeit. Erschwerend komme eine ausgesprochen labile Stimmungslage hinzu, die von stark gereizt bis apathisch innerhalb weniger Minuten schwanke. Aus diesen Gründen sei er gehindert, einer regelmäßigen mindestens drei Stunden täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Kläger hat einen vorläufigen Entlassungbrief der R.klinik B. vom 27.4.2007 vorgelegt, in der er vom 24.4. bis 27.4.2007 wegen massiver Übelkeit und Erbrechen (Diagnosen: Refluxösophagitis I° sowie Gastritis) behandelt worden ist.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Verfügungen vom 19.4. und 11.6.2007 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 19.4.2007 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. S. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich derzeit nicht vorliegt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. U. vom 22.4.2005 und des Sachverständigengutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. S. vom 18.7.2006. Der hiervon abweichenden Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin U., der das Leistungsvermögen des Klägers auf unter drei Stunden einschätzt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Arzt U. räumt selbst ein, dass maßgebend für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers die Gesundheitsstörungen auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet sind. Die Beurteilung dieser Gesundheitsstörungen fällt damit in das Fachgebiet der Neurologen und Psychiater Dr. U. und Dr. S., dessen Beurteilung für den Senat nachvollziehbar und überzeugend ist. Hinzukommt, dass auch der behandelnden Neurologe und Psychiater Dr. H. angegeben hat, dass der Kläger unter der antiepileptischen Medikation derzeit anfallsfrei ist und der Kläger äußerst selten Dr. H. aufgesucht hat, nach dem 21.11.2001 erst wieder vier Jahre später, nämlich am 12.12.2005 und 18.1.2006. Neue medizinische Erkenntnisse haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Die geringere Refluxösophagitis und die Gastritis (H. p. negativ) sind einer Behandlung zugänglich und beeinträchtigen das berufliche Leistungsvermögen nicht auf Dauer. Dementsprechend wurde der Kläger auch in deutlich gebessertem Zustand aus der Klinik entlassen, wie der Senat dem Entlassungsbrief vom 27.4.2007 entnimmt. Ein Ulcus ventriculi/duodeni konnte auf Grund der Gastroskopie ausgeschlossen werden. Vermeiden muss der Kläger auf Grund der bei im vorliegenden Gesundheitsstörungen Arbeiten mit erhöhtem Zeitdruck (z. B. Akkord), mit Stressbelastung (Nachtschicht), mit dem Erfordernis besonderer sozialer Kompetenz, auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen bzw. mit Unfallgefahr. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, einfache Tätigkeiten im Produktions- oder Lagerbereich zu verrichten, wie Dr. S. ausdrücklich ausgeführt hat.

Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).

Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten nicht mit Steigen auf Leitern und Gerüsten, mit Tätigkeiten an gefährdenden Maschinen bzw. Unfallgefahr verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit erhöhtem Zeitdruck, mit Stressbelastung, dem Erfordernis besonderer sozialer Kompetenz führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde verrichtet werden und nicht mit erhöhtem Zeitdruck, mit Stressbelastung und dem Erfordernis besonderer sozialer Kompetenz verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren worden ist.

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved