Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 994/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 26.02.2007 gegen den 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 9 R 5430/05 nach klagabweisendem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Konstanz vom 05.12.2005 ist die Gewährung von unbefristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der von der Beklagten wiederholt bewilligten befristeten Rente (bis 31.12.2007) im Streit.
In dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG für das Berufungsverfahren zuständigen 9. Senat wurde der diesem Senat angehörende Richter am LSG Dollinger (im Folgenden D.) durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 28.12.2005 zum Berichterstatter in diesem Verfahren bestimmt. Nachdem D. von Amts wegen bei Dr. B. das Gutachten vom 09.10.2006 eingeholt und durch Verfügung vom 26.10.2006 an den Bevollmächtigten der Klägerin zur Stellungnahme übersandt hatte, setzte er diesem mit Verfügung vom 21.12.2006 eine Frist für einen eventuellen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum 22.1.2007 und bestimmte als weitere Voraussetzungen für einen solchen Antrag, dass bis zu diesem Tag ein Kostenvorschuss in Höhe von 1500,- EUR bei Gericht einzuzahlen und eine Kostenverpflichtungserklärung abzugeben seien. Dem Gesuch des Bevollmächtigten der Klägerin um Fristverlängerung gab er bis 07.02.2007 statt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2007 lehnte D. die Beauftragung eines wahlärztlichen Gutachters ab, weil der Kostenvorschuss nicht innerhalb der gewährten Nachfrist bei der Landesoberkasse eingegangen und auch die Verpflichtungserklärung verspätet vorgelegt worden sei.
Hierauf hat der Bevollmächtigte der Klägerin für diese mit Schreiben vom 26.02.2007 sowohl den Sachverständigen Dr. B. als auch " das Gericht" wegen Befangenheit abgelehnt. Er hat mit weiterem Schriftsatz vom 16.03.2007 sein Gesuch dahingehend erläutert, "wenn der Senat unvoreingenommen trotz der diesseits vorzunehmenden "Kollegenschelte" an die Sachverhaltsaufklärung und Urteilsfindung gehen könne, bestünden keine Bedenken, den Befangenheitsvorwurf nur personenbezogen auf den bisherigen Berichterstatter zu sehen". Nach seiner klarstellenden schriftsätzlichen Äußerung vom 05.04.2007 betrifft das Ablehnungsgesuch den 9. Senat des LSG in seiner Gesamtheit, da der Berichterstatter D. in seinem Schreiben vom 21.12.2006 die vorläufige Rechtsmeinung des Senats kundgetan habe.
II.
Das gegen den 9. Senat gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so dass der 9. Senat hierüber ohne die Beteiligung des ursprünglich abgelehnten Richters D. entscheiden konnte und entschieden hat. (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts -BSG- vom 28.05.2001, B 14 KG 3/01 B in juris-Dok. und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl., § 60 Anm.10d).
Nach § 60 SGG i. V. m. §§ 41 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich das Ablehnungsgesuch grundsätzlich nur gegen einzelne Richter, nicht aber gegen das Gericht oder den Spruchkörper eines Gerichts als solchen wenden (vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2006, L 19 B 93/06 AS ER in juris-Dok.). Ein gegen alle Richter eines Spruchkörpers gerichtetes Ablehnungsgesuch kann nur dann als gegen die einzelnen Richter gerichtetes Gesuch angesehen werden, wenn es ausreichend individualisiert ist. Eine Namensnennung allein genügt nicht. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller Ablehnungsgründe vorträgt, die sich individuell auf bestimmte Richter beziehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 60 Anm. 10c)
Im vorliegenden Antragsverfahren scheidet eine derartige, eine Zulässigkeit des Antrags begründende Auslegung des Ablehnungsgesuchs aus, weil der Bevollmächtigte der Klägerin mit klarstellendem Schriftsatz vom 05.04.2007 den Senat in seiner Gesamtheit abgelehnt hat, ohne Individualisierung der Richter, die diesem Spruchkörper angehören, und insbesondere derjenigen, welche nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens an einer Entscheidung im Berufungsverfahren mitzuwirken haben.
Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist auch nicht geeignet, die erforderliche Individualisierung der abgelehnten Richter vorzunehmen. Sie stützt sich darauf, dass der Berichterstatter D. seine gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin geäußerte Würdigung der Sach- und Rechtslage, unter Einschluss des Ergebnisses der durchgeführten Beweiserhebungen, für den Senat abgegeben und er damit eine vorläufige Rechtsmeinung des Senats kundgetan habe. Damit verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass der Berichterstatter D. im vorbereitenden Verfahren, d.h. im Verfahren, das der mündlichen Verhandlung, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder einer anderen Entscheidung vorausgeht, tätig wurde und insbesondere seinen Aufgaben gemäß § 106 SGG nachkam. Zu diesen gehören auch Äußerungen des Berichterstatters zum Ergebnis einer Beweisaufnahme oder zu den Erfolgsaussichten einer Berufung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 106 Anm. 15). Gründe für eine Befangenheit von anderen dem Spruchkörper angehörenden, vom Bevollmächtigten der Kläger auch nicht benannten Richtern lassen sich daraus nicht ableiten.
Das Ablehnungsgesuch musste daher als unzulässig verworfen werden.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 9 R 5430/05 nach klagabweisendem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Konstanz vom 05.12.2005 ist die Gewährung von unbefristeter Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der von der Beklagten wiederholt bewilligten befristeten Rente (bis 31.12.2007) im Streit.
In dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG für das Berufungsverfahren zuständigen 9. Senat wurde der diesem Senat angehörende Richter am LSG Dollinger (im Folgenden D.) durch Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 28.12.2005 zum Berichterstatter in diesem Verfahren bestimmt. Nachdem D. von Amts wegen bei Dr. B. das Gutachten vom 09.10.2006 eingeholt und durch Verfügung vom 26.10.2006 an den Bevollmächtigten der Klägerin zur Stellungnahme übersandt hatte, setzte er diesem mit Verfügung vom 21.12.2006 eine Frist für einen eventuellen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis zum 22.1.2007 und bestimmte als weitere Voraussetzungen für einen solchen Antrag, dass bis zu diesem Tag ein Kostenvorschuss in Höhe von 1500,- EUR bei Gericht einzuzahlen und eine Kostenverpflichtungserklärung abzugeben seien. Dem Gesuch des Bevollmächtigten der Klägerin um Fristverlängerung gab er bis 07.02.2007 statt. Mit Schriftsatz vom 22.02.2007 lehnte D. die Beauftragung eines wahlärztlichen Gutachters ab, weil der Kostenvorschuss nicht innerhalb der gewährten Nachfrist bei der Landesoberkasse eingegangen und auch die Verpflichtungserklärung verspätet vorgelegt worden sei.
Hierauf hat der Bevollmächtigte der Klägerin für diese mit Schreiben vom 26.02.2007 sowohl den Sachverständigen Dr. B. als auch " das Gericht" wegen Befangenheit abgelehnt. Er hat mit weiterem Schriftsatz vom 16.03.2007 sein Gesuch dahingehend erläutert, "wenn der Senat unvoreingenommen trotz der diesseits vorzunehmenden "Kollegenschelte" an die Sachverhaltsaufklärung und Urteilsfindung gehen könne, bestünden keine Bedenken, den Befangenheitsvorwurf nur personenbezogen auf den bisherigen Berichterstatter zu sehen". Nach seiner klarstellenden schriftsätzlichen Äußerung vom 05.04.2007 betrifft das Ablehnungsgesuch den 9. Senat des LSG in seiner Gesamtheit, da der Berichterstatter D. in seinem Schreiben vom 21.12.2006 die vorläufige Rechtsmeinung des Senats kundgetan habe.
II.
Das gegen den 9. Senat gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig, so dass der 9. Senat hierüber ohne die Beteiligung des ursprünglich abgelehnten Richters D. entscheiden konnte und entschieden hat. (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts -BSG- vom 28.05.2001, B 14 KG 3/01 B in juris-Dok. und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl., § 60 Anm.10d).
Nach § 60 SGG i. V. m. §§ 41 ff Zivilprozessordnung (ZPO) kann sich das Ablehnungsgesuch grundsätzlich nur gegen einzelne Richter, nicht aber gegen das Gericht oder den Spruchkörper eines Gerichts als solchen wenden (vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2006, L 19 B 93/06 AS ER in juris-Dok.). Ein gegen alle Richter eines Spruchkörpers gerichtetes Ablehnungsgesuch kann nur dann als gegen die einzelnen Richter gerichtetes Gesuch angesehen werden, wenn es ausreichend individualisiert ist. Eine Namensnennung allein genügt nicht. Maßgeblich ist, ob der Antragsteller Ablehnungsgründe vorträgt, die sich individuell auf bestimmte Richter beziehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 60 Anm. 10c)
Im vorliegenden Antragsverfahren scheidet eine derartige, eine Zulässigkeit des Antrags begründende Auslegung des Ablehnungsgesuchs aus, weil der Bevollmächtigte der Klägerin mit klarstellendem Schriftsatz vom 05.04.2007 den Senat in seiner Gesamtheit abgelehnt hat, ohne Individualisierung der Richter, die diesem Spruchkörper angehören, und insbesondere derjenigen, welche nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens an einer Entscheidung im Berufungsverfahren mitzuwirken haben.
Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist auch nicht geeignet, die erforderliche Individualisierung der abgelehnten Richter vorzunehmen. Sie stützt sich darauf, dass der Berichterstatter D. seine gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin geäußerte Würdigung der Sach- und Rechtslage, unter Einschluss des Ergebnisses der durchgeführten Beweiserhebungen, für den Senat abgegeben und er damit eine vorläufige Rechtsmeinung des Senats kundgetan habe. Damit verkennt der Bevollmächtigte der Klägerin, dass der Berichterstatter D. im vorbereitenden Verfahren, d.h. im Verfahren, das der mündlichen Verhandlung, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren oder einer anderen Entscheidung vorausgeht, tätig wurde und insbesondere seinen Aufgaben gemäß § 106 SGG nachkam. Zu diesen gehören auch Äußerungen des Berichterstatters zum Ergebnis einer Beweisaufnahme oder zu den Erfolgsaussichten einer Berufung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 106 Anm. 15). Gründe für eine Befangenheit von anderen dem Spruchkörper angehörenden, vom Bevollmächtigten der Kläger auch nicht benannten Richtern lassen sich daraus nicht ableiten.
Das Ablehnungsgesuch musste daher als unzulässig verworfen werden.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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