L 12 AS 2689/07 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 4414/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2689/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.03.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob die Beklagte Zahlungsrückstände des Klägers in Höhe von 495,76 Euro aus einem Stromlieferungsvertrag mit der E. für seine Wohnung in G. zu übernehmen hat.

Die Beklagte hat dies mit Bescheid vom 09.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2006 abgelehnt, weil der Kläger im August 2006 bereits ein Darlehen in Höhe von 779,60 Euro erhalten habe, mit dem er seine rückständigen Energiekosten hätte begleichen können.

Das Sozialgericht K. (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15.03.2007 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht auf die im August erfolgte Sonderzahlung hingewiesen, mit der die Stromrechnung des Klägers hätte beglichen werden können. Aus § 22 Abs. 5 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ergebe sich kein weiterer Anspruch, da dem Kläger keine Wohnungslosigkeit oder sonstige Notlage drohe. Denn der Kammer lägen zahlreiche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger sich ausschließlich in B. aufhalte und nicht beabsichtige, seine G. Wohnung zu nutzen (auf die Ausführungen des SG hierzu in dem angegriffenen Urteil wird Bezug genommen). Der Kläger habe sich zum Entscheidungszeitpunkt an seiner B. Anschrift aufgehalten und ausschließlich aus B. mit dem SG korrespondiert. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 28.04.2007 sowohl an seiner B. als auch an seiner G. Anschrift zugestellt.

Der Kläger hat am 27.05.2007 beim Landessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er trotz gewährter Fristverlängerung nicht begründet hat.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die nach § 145 Abs. 1 SGG zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, unstreitig nicht gegeben.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 liegen ersichtlich nicht vor und werden auch vorliegend nicht geltend gemacht.

Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zit. nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).

Das SG ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abweichung von der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte nicht vorliegt. Die Entscheidung des SG beruht auf den tatsächlichen Gesichtspunkten, dass der Kläger bereits zeitnah zu seinem Antrag eine ausreichend hohe Sonderzahlung der Beklagten erhalten hat und darauf, dass der Kläger nach allen verfügbaren Anhaltspunkten derzeit nicht mehr in G., sondern ausschließlich in B. lebt. Davon ausgehend ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass durch die Nichtbegleichung der Stromrechnung der E. dem Kläger Wohnungslosigkeit in B. oder ein vergleichbarer Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II entsteht.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Das angefochtene Urteil des SG vom 15.03.2007 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
Rechtskraft
Aus
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