Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 5612/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4017/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2007 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der im Jahr 1943 geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger - war nach den zunächst unter der Versicherungsnummer 13 200343 V 032 im Versicherungskonto der Beklagten gespeicherten Daten vom 1. Januar 1973 bis 26. November 1982 (119 Kalendermonate) in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog anschließend vom 27. November 1982 bis 31. Dezember 1982 von der deutschen Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (ein Kalendermonat mit Pflichtbeitragszeiten) und war vom 1. Januar 1983 bis 24. Januar 1985 (25 Kalendermonate) in Deutschland arbeitslos gemeldet. Danach kehrte er nach Griechenland zurück und war dort nach der Bescheinigung E 205 vom 6. November 2003 des griechischen Versicherungsträgers IKA vom 1. März 1985 bis 31. Mai 2003 (214 Kalendermonate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 2. Juni 2003 beantragte er über die IKA die Gewährung von Altersrente. Diese leitete den Antrag auf dem Formblatt E 202, in dem das Geburtsdatum des Klägers mit dem 19. März 1943 angegeben wird, an die Beklagte weiter. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz, teilte unter dem 12. Februar 2004 mit, für den Kläger befänden sich dort keine Karten in Verwahrung. Als Eintritt des Klägers in die Versicherung wurden in der Kontenübersicht der 1. Januar 1973 und als Datum der Vergabe der Versicherungsnummer 13 200343 V 032 der 6. Mai 1973 genannt.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, da die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (die Wartezeit von 35 Jahren) nicht vorlägen. Für die Wartezeit seien nur 29 Jahre und elf Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 5. April 2004 machte der Kläger weitere rentenrechtliche Zeiten wegen Beschäftigung bei fünf verschiedenen Firmen im Zeitraum von September 1969 bis März 1973 geltend. Nach 1973 seien die versicherungsrechtlichen Zeiten maschinell gespeichert worden, davor seien diese Zeiten auf (Versicherungs-)Karten vermerkt worden. Er habe der Beklagten alle Karten zugesandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente seien bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger (für die Regelaltersrente) das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und ( für eine vorzeitige Altersrente ) Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Nachdem die Zeiten vor 1973 erstmals geltend gemacht worden seien, könnten diese nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein. Hierüber werde außerhalb des Widerspruchsverfahrens in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. August 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und machte weiterhin Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 20.09.1969 bis 31.12.1972 geltend.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2005 wies das SG die Klage ab. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Feststellung weiterer in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegter Versicherungszeiten sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie hierüber in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid entscheiden und dem Kläger zugleich eine Rentenauskunft erteilen werde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Regelaltersrente scheitere daran, dass der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sei, erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weiter stehe ihm auch kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte zu, da er sein 63. Lebensjahr erst mit Ablauf des 18. März 2006 vollenden werde. Zudem seien die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht erfüllt, da kein Anhalt dafür bestehe, dass der Kläger bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sei oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen habe oder seine Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinn des Altersteilzeitgesetzes um mindestens 24 Kalendermonate verringert habe.
Am 10. Februar 2005 hat der Kläger dagegen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (Aktenzeichen L 9 R 553/05). Er hat eine Bestätigung des griechischen Versicherungsträgers OGA vom 06.05.2004 (in griechischer Sprache) vorgelegt, aus der sich seine Beschäftigung in der Landwirtschaft in Griechenland von 1964 bis August 1968 ergebe. Er habe durch die auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten (bei der OGA, IKA und in der Bundesrepublik Deutschland) 37 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 hat das LSG das Verfahren ausgesetzt bis zum Abschluss der Ermittlungen der Beklagten über die vom Kläger geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten in Griechenland.
Nach Wiederanrufung ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 9 R 4017/06 beim LSG fortgeführt worden.
Als Ergebnis ihrer weiteren Ermittlungen hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich in ihrem Kartenbestand die Versicherungskarte Nr. 1 des Klägers unter dem Namen V. und der am 21.12.1970 vergebenen Versicherungsnummer befand, in welcher weitere 28 Monate an Beitragszeiten für die Zeit vom 21. September 1970 bis 31. Dezember 1972 nachgewiesen seien. Sie habe daher die Versicherungsnummer stillgelegt und führe das Versicherungskonto des Klägers unter der Versicherungsnummer.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 hat die Beklagte die in der Versicherungskarte Nr. 1 dokumentierte Zeit gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellt und die Zeit vom 9. Dezember 1981 bis 13. Dezember 1981 als Anrechnungszeit vorgemerkt; die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. August 1970 könne nicht als Versicherungszeit anerkannt worden, da sie weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen sei.
Die IKA übersandte die Bescheinigung E 205 vom 2. August 2006, in welcher zusätzlich fünf Jahre (sechzig Monate) an Beitragszeiten in der Landwirtschaft von 1965 bis 1969 bestätigt wurden ...
Mit Schriftsatz vom 1. September 2006 hat die Beklagte weiter ausgeführt, die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte sei nunmehr erfüllt. Da der Kläger weder einen Nachweis über seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorgelegt habe, noch Unterlagen, aus denen auf Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht geschlossen werden könne, käme allenfalls die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung des nach § 33a SGB I maßgebenden Geburtsdatums 22.00.43 ab 1. Juli 2006 (mit einem Abschlag in Höhe von 7,2% monatlich) in Betracht.
Nach Vorlage der zur Prüfung eines derartigen Anspruchs von der Beklagten angeforderten Unterlagen (insbesondere des Einkommenssteuerbescheids für das Steuerjahr 2005 und des vom Kläger ausgefüllten Formblatts GR 3116) durch den Kläger, hat die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses im Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit Bescheid vom 16. Januar 2007 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Juli 2006 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 316,25 EUR bewilligt ...
Der Kläger hat sich trotz Erinnerung zum Fortgang des Berufungsverfahrens nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004, geändert durch den Bescheid vom 16. Januar 2007, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und diejenigen des Senats (L 9 R 4017/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgemäß eingelegt worden. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum Einen der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2004 in der Gestalt die Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004, mit welchem die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI und von Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) abgelehnt hat. Zum anderen wurde Gegenstand des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 96 SGG auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 16. Januar 2007, mit dem die Beklagte dem Kläger - ausgehend von der Versicherungsnummer 23 220043 V 009 - ab 1. Juli 2006 Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Zugangsfaktor von 0,928 gewährt hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat kraft Klage.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht mangels Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin nicht. Auch zu den Voraussetzungen einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 236a SGBV I haben sich im Berufungsverfahren - mit Ausnahme der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren - keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat keine Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, aus denen sich Hinweise auf das Vorliegen von Schwerbehinderung oder von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ergeben könnten
Auch die Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2007 ist nicht begründet.
Nach § 236 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21. Danach ist die Altersgrenze für ab Januar 1939 Geborene um 24 Monate angehoben worden, die vorzeitige Inanspruchnahme mit vollendetem 63. Lebensjahr ist möglich und führt gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VI zu einer Verminderung des Zugangsfaktors um 0,072.
Nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen hat der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren unstreitig erfüllt. Er hat auch das 63. Lebensjahr vollendet. Geht man von dem im Rentenantrag genannten Geburtsdatum 19. März 1943 bzw. dem in der am 6. Mai 1973 vergebenen Versicherungsnummer enthaltenen Geburtsdatum 20.März 1943 aus, so hätte der Kläger am 19. oder 20. März 2006 das 63. Lebensjahr vollendet und hätte dann aufgrund des bereits am 2. Juni 2003 gestellten Antrags Anspruch auf Altersrente ab 1. April 2006 gehabt (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Die Beklagte hat aber ihrer Feststellung zur Vollendung des 63. Lebensjahres und damit zum Rentenbeginn nicht das Geburtsdatum 19. oder 20. März 1943, sondern die Tatsache zugrunde gelegt, dass der Kläger ausweislich der bei der Beklagten aufgefundenen am 21.12.1970 ausgestellten Versicherungskarte Nr. 1 bei seinem ersten Eintritt in die deutsche Rentenversicherung am 21.09.1970 zu seinem Geburtsdatum lediglich Angaben zum Tag (22) und zum Geburtsjahr (43) gemacht hat, nicht jedoch zu seinem Geburtsmonat. Dies ergibt sich aus der am 21.12.1970 vergebenen Versicherungsnummer, die in dem das Geburtsdatum wiedergebenden Teil die Ziffern 220043 aufführt.
Dieses Vorgehen der Beklagten wird durch § 33a Abs. 1 iV. mit Abs. 3 SGB I gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Dies gilt für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer sind, entsprechend.
Von einem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass entweder ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (§ 33a Abs. 2 SGB I). Anhaltspunkte für einen Schreibfehler sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, noch existiert nach Aktenlage eine Originalurkunde anderen Inhalts, ausgestellt zu einem Zeitpunkt vor der Erstangabe des Geburtsdatums des Klägers gegenüber der Beklagten.
Infolge des Verweises in § 33a Abs. 3 SGB I auf die Gesamtregelung des § 33a Abs. 1 SGB I bei der für den Kläger zuerst vergebenen Versicherungsnummer mit Leerziffern für den Geburtsmonat, d.h. einem unbekannten Geburtsmonat, wird für die Rentengewährung das Geburtsjahr 1943 festgeschrieben, während der Monat der Geburt als unbekannt fingiert wird. Da nach § 99 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 236a SGB VI die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem Monat zu leisten ist, zu dessen Beginn der Versicherte das 63. Lebensjahr vollendet hat, dies aber bei unbekanntem Monat der Geburt im Fall des Klägers erst für den 22. Dezember 2006 anzunehmen wäre, wäre der früheste Rentenbeginn der 1. Januar 2007. Allerdings würde eine derartige Auslegung auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, denn bei genereller Betrachtung würden den von der Sperrwirkung Betroffenen die Rentenzahlungen teilweise vorenthalten, ohne dass ihnen im Leistungsfall der Nachweis von Tag und Monat der Geburt möglich wäre. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beim Vergleich zur Gruppe der Versicherten, die von diesem Nachteil nicht betroffen ist, wäre nicht auszuschließen. Die Verwaltungsübung, bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt stets den Beginn einer vom Erreichen einer Altersgrenze abhängigen Rente auf den 1. Juli zu legen - also fiktiv den1. Juli des jeweiligen Jahres als Geburtsdatum anzusehen - trägt diesen Bedenken Rechnung (grundlegend hierzu Urteil des BSG vom 09.04.2003, B 5 RJ 32/02 R, in SozR 4-1200 § 33a Nr. 1).
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nach dieser Verwaltungsübung verfahren und hat fiktiv den 1. Juli des Jahres 1943 als Geburtsmonat (und -tag) des Klägers angenommen und die Altersrente ab 01.Juli 2006 bewilligt. Vor diesem Zeitpunkt steht dem Kläger dagegen kein Anspruch Altersrente zu. Soweit der Kläger daher die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte vor dem 01.07.2006 beansprucht, ist die Klage daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Beklagte nach dem Nachweis der vom Kläger geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten den Rentenanspruch anerkannt und ohne Verzögerung den Rentenbescheid vom 16.Januar 2007 erlassen hat. Die Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da sie den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 06.Juli 2004 darüber informiert hat, dass über die erstmals geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten außerhalb des Widerspruchsverfahrens in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden werde. Nach den Grundsätzen der Billigkeit hat daher die Beklagte nicht die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der im Jahr 1943 geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger - war nach den zunächst unter der Versicherungsnummer 13 200343 V 032 im Versicherungskonto der Beklagten gespeicherten Daten vom 1. Januar 1973 bis 26. November 1982 (119 Kalendermonate) in der Bundesrepublik Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er bezog anschließend vom 27. November 1982 bis 31. Dezember 1982 von der deutschen Arbeitsverwaltung Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (ein Kalendermonat mit Pflichtbeitragszeiten) und war vom 1. Januar 1983 bis 24. Januar 1985 (25 Kalendermonate) in Deutschland arbeitslos gemeldet. Danach kehrte er nach Griechenland zurück und war dort nach der Bescheinigung E 205 vom 6. November 2003 des griechischen Versicherungsträgers IKA vom 1. März 1985 bis 31. Mai 2003 (214 Kalendermonate) sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Am 2. Juni 2003 beantragte er über die IKA die Gewährung von Altersrente. Diese leitete den Antrag auf dem Formblatt E 202, in dem das Geburtsdatum des Klägers mit dem 19. März 1943 angegeben wird, an die Beklagte weiter. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz, teilte unter dem 12. Februar 2004 mit, für den Kläger befänden sich dort keine Karten in Verwahrung. Als Eintritt des Klägers in die Versicherung wurden in der Kontenübersicht der 1. Januar 1973 und als Datum der Vergabe der Versicherungsnummer 13 200343 V 032 der 6. Mai 1973 genannt.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, da die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (die Wartezeit von 35 Jahren) nicht vorlägen. Für die Wartezeit seien nur 29 Jahre und elf Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 5. April 2004 machte der Kläger weitere rentenrechtliche Zeiten wegen Beschäftigung bei fünf verschiedenen Firmen im Zeitraum von September 1969 bis März 1973 geltend. Nach 1973 seien die versicherungsrechtlichen Zeiten maschinell gespeichert worden, davor seien diese Zeiten auf (Versicherungs-)Karten vermerkt worden. Er habe der Beklagten alle Karten zugesandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente seien bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger (für die Regelaltersrente) das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und ( für eine vorzeitige Altersrente ) Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sei. Nachdem die Zeiten vor 1973 erstmals geltend gemacht worden seien, könnten diese nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein. Hierüber werde außerhalb des Widerspruchsverfahrens in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden.
Hiergegen erhob der Kläger am 20. August 2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und machte weiterhin Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 20.09.1969 bis 31.12.1972 geltend.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. Januar 2005 wies das SG die Klage ab. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Feststellung weiterer in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegter Versicherungszeiten sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie hierüber in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid entscheiden und dem Kläger zugleich eine Rentenauskunft erteilen werde. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Regelaltersrente scheitere daran, dass der Kläger das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sei, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sei, erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weiter stehe ihm auch kein Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte zu, da er sein 63. Lebensjahr erst mit Ablauf des 18. März 2006 vollenden werde. Zudem seien die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nicht erfüllt, da kein Anhalt dafür bestehe, dass der Kläger bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sei oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen habe oder seine Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinn des Altersteilzeitgesetzes um mindestens 24 Kalendermonate verringert habe.
Am 10. Februar 2005 hat der Kläger dagegen Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (Aktenzeichen L 9 R 553/05). Er hat eine Bestätigung des griechischen Versicherungsträgers OGA vom 06.05.2004 (in griechischer Sprache) vorgelegt, aus der sich seine Beschäftigung in der Landwirtschaft in Griechenland von 1964 bis August 1968 ergebe. Er habe durch die auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten (bei der OGA, IKA und in der Bundesrepublik Deutschland) 37 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 hat das LSG das Verfahren ausgesetzt bis zum Abschluss der Ermittlungen der Beklagten über die vom Kläger geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten in Griechenland.
Nach Wiederanrufung ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 9 R 4017/06 beim LSG fortgeführt worden.
Als Ergebnis ihrer weiteren Ermittlungen hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich in ihrem Kartenbestand die Versicherungskarte Nr. 1 des Klägers unter dem Namen V. und der am 21.12.1970 vergebenen Versicherungsnummer befand, in welcher weitere 28 Monate an Beitragszeiten für die Zeit vom 21. September 1970 bis 31. Dezember 1972 nachgewiesen seien. Sie habe daher die Versicherungsnummer stillgelegt und führe das Versicherungskonto des Klägers unter der Versicherungsnummer.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 hat die Beklagte die in der Versicherungskarte Nr. 1 dokumentierte Zeit gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellt und die Zeit vom 9. Dezember 1981 bis 13. Dezember 1981 als Anrechnungszeit vorgemerkt; die Zeit vom 1. September 1969 bis 31. August 1970 könne nicht als Versicherungszeit anerkannt worden, da sie weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen sei.
Die IKA übersandte die Bescheinigung E 205 vom 2. August 2006, in welcher zusätzlich fünf Jahre (sechzig Monate) an Beitragszeiten in der Landwirtschaft von 1965 bis 1969 bestätigt wurden ...
Mit Schriftsatz vom 1. September 2006 hat die Beklagte weiter ausgeführt, die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte sei nunmehr erfüllt. Da der Kläger weder einen Nachweis über seine Anerkennung als schwerbehinderter Mensch vorgelegt habe, noch Unterlagen, aus denen auf Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht geschlossen werden könne, käme allenfalls die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung des nach § 33a SGB I maßgebenden Geburtsdatums 22.00.43 ab 1. Juli 2006 (mit einem Abschlag in Höhe von 7,2% monatlich) in Betracht.
Nach Vorlage der zur Prüfung eines derartigen Anspruchs von der Beklagten angeforderten Unterlagen (insbesondere des Einkommenssteuerbescheids für das Steuerjahr 2005 und des vom Kläger ausgefüllten Formblatts GR 3116) durch den Kläger, hat die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses im Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit Bescheid vom 16. Januar 2007 Altersrente für langjährig Versicherte ab 1. Juli 2006 mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 316,25 EUR bewilligt ...
Der Kläger hat sich trotz Erinnerung zum Fortgang des Berufungsverfahrens nicht mehr geäußert.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004, geändert durch den Bescheid vom 16. Januar 2007, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und diejenigen des Senats (L 9 R 4017/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgemäß eingelegt worden. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zum Einen der angefochtene Bescheid vom 24. Februar 2004 in der Gestalt die Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004, mit welchem die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI und von Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) abgelehnt hat. Zum anderen wurde Gegenstand des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 96 SGG auch der während des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 16. Januar 2007, mit dem die Beklagte dem Kläger - ausgehend von der Versicherungsnummer 23 220043 V 009 - ab 1. Juli 2006 Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Zugangsfaktor von 0,928 gewährt hat. Über diesen Bescheid entscheidet der Senat kraft Klage.
Die Berufung ist sachlich nicht begründet. Ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht mangels Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin nicht. Auch zu den Voraussetzungen einer Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 236a SGBV I haben sich im Berufungsverfahren - mit Ausnahme der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren - keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat keine Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, aus denen sich Hinweise auf das Vorliegen von Schwerbehinderung oder von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ergeben könnten
Auch die Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2007 ist nicht begründet.
Nach § 236 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21. Danach ist die Altersgrenze für ab Januar 1939 Geborene um 24 Monate angehoben worden, die vorzeitige Inanspruchnahme mit vollendetem 63. Lebensjahr ist möglich und führt gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 a) SGB VI zu einer Verminderung des Zugangsfaktors um 0,072.
Nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen hat der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren unstreitig erfüllt. Er hat auch das 63. Lebensjahr vollendet. Geht man von dem im Rentenantrag genannten Geburtsdatum 19. März 1943 bzw. dem in der am 6. Mai 1973 vergebenen Versicherungsnummer enthaltenen Geburtsdatum 20.März 1943 aus, so hätte der Kläger am 19. oder 20. März 2006 das 63. Lebensjahr vollendet und hätte dann aufgrund des bereits am 2. Juni 2003 gestellten Antrags Anspruch auf Altersrente ab 1. April 2006 gehabt (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Die Beklagte hat aber ihrer Feststellung zur Vollendung des 63. Lebensjahres und damit zum Rentenbeginn nicht das Geburtsdatum 19. oder 20. März 1943, sondern die Tatsache zugrunde gelegt, dass der Kläger ausweislich der bei der Beklagten aufgefundenen am 21.12.1970 ausgestellten Versicherungskarte Nr. 1 bei seinem ersten Eintritt in die deutsche Rentenversicherung am 21.09.1970 zu seinem Geburtsdatum lediglich Angaben zum Tag (22) und zum Geburtsjahr (43) gemacht hat, nicht jedoch zu seinem Geburtsmonat. Dies ergibt sich aus der am 21.12.1970 vergebenen Versicherungsnummer, die in dem das Geburtsdatum wiedergebenden Teil die Ziffern 220043 aufführt.
Dieses Vorgehen der Beklagten wird durch § 33a Abs. 1 iV. mit Abs. 3 SGB I gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt. Dies gilt für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer sind, entsprechend.
Von einem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass entweder ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Abs. 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (§ 33a Abs. 2 SGB I). Anhaltspunkte für einen Schreibfehler sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, noch existiert nach Aktenlage eine Originalurkunde anderen Inhalts, ausgestellt zu einem Zeitpunkt vor der Erstangabe des Geburtsdatums des Klägers gegenüber der Beklagten.
Infolge des Verweises in § 33a Abs. 3 SGB I auf die Gesamtregelung des § 33a Abs. 1 SGB I bei der für den Kläger zuerst vergebenen Versicherungsnummer mit Leerziffern für den Geburtsmonat, d.h. einem unbekannten Geburtsmonat, wird für die Rentengewährung das Geburtsjahr 1943 festgeschrieben, während der Monat der Geburt als unbekannt fingiert wird. Da nach § 99 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 236a SGB VI die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem Monat zu leisten ist, zu dessen Beginn der Versicherte das 63. Lebensjahr vollendet hat, dies aber bei unbekanntem Monat der Geburt im Fall des Klägers erst für den 22. Dezember 2006 anzunehmen wäre, wäre der früheste Rentenbeginn der 1. Januar 2007. Allerdings würde eine derartige Auslegung auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen, denn bei genereller Betrachtung würden den von der Sperrwirkung Betroffenen die Rentenzahlungen teilweise vorenthalten, ohne dass ihnen im Leistungsfall der Nachweis von Tag und Monat der Geburt möglich wäre. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beim Vergleich zur Gruppe der Versicherten, die von diesem Nachteil nicht betroffen ist, wäre nicht auszuschließen. Die Verwaltungsübung, bei unbekanntem Tag und Monat der Geburt stets den Beginn einer vom Erreichen einer Altersgrenze abhängigen Rente auf den 1. Juli zu legen - also fiktiv den1. Juli des jeweiligen Jahres als Geburtsdatum anzusehen - trägt diesen Bedenken Rechnung (grundlegend hierzu Urteil des BSG vom 09.04.2003, B 5 RJ 32/02 R, in SozR 4-1200 § 33a Nr. 1).
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte nach dieser Verwaltungsübung verfahren und hat fiktiv den 1. Juli des Jahres 1943 als Geburtsmonat (und -tag) des Klägers angenommen und die Altersrente ab 01.Juli 2006 bewilligt. Vor diesem Zeitpunkt steht dem Kläger dagegen kein Anspruch Altersrente zu. Soweit der Kläger daher die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte vor dem 01.07.2006 beansprucht, ist die Klage daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei wurde berücksichtigt, dass die Beklagte nach dem Nachweis der vom Kläger geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten den Rentenanspruch anerkannt und ohne Verzögerung den Rentenbescheid vom 16.Januar 2007 erlassen hat. Die Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, da sie den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 06.Juli 2004 darüber informiert hat, dass über die erstmals geltend gemachten weiteren rentenrechtlichen Zeiten außerhalb des Widerspruchsverfahrens in einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid entschieden werde. Nach den Grundsätzen der Billigkeit hat daher die Beklagte nicht die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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