L 9 R 781/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5159/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 781/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung von Versicherungszeiten.

Mit Bescheid vom 19.3.2003 teilte die Beklagte dem 1924 geborenen Kläger mit, die Zeit vom 14.7.1942 bis 15.10.1942 und vom 8.12.1942 bis 31.12.1947 könne nicht als Ersatzzeit anerkannt werden, weil die erforderliche Eigenschaft als Versicherter nicht gegeben sei. Versicherteneigenschaft liege nur dann vor, wenn ein rechtswirksamer Beitrag, der auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar sei, gezahlt worden sei.

Hiergegen legte der Kläger am 7.4.2003 Widerspruch ein und machte geltend, es fehlten maßgebliche Versicherungszeiten. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Zeiten vom 14.7.1942 bis 15.10.1942 und vom 8.12.1942 bis 31.12.1947 nicht angerechnet würden.

Nach Hinweis der Beklagten, dass für die Zeit vom 14.12.1957 bis 31.1.1960 eine Beitragserstattung erfolgt sei, machte der Kläger folgende Beschäftigungszeiten geltend: 1.3.1949 bis 27.10.1949 P.-Werke A. G. W. 1.4.1957 bis 31.1.1960 B. M. 1.3.1960 bis 31.3.1961 W. Flugzeugbau B. 1.4.1961 bis 31.12.1963 K.-H.-D. K. 1.1.1964 bis 31.12.1964 P.-Werke S. und führte aus, die Beitragserstattung sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger legte der Beklagten folgende Unterlagen vor: • Bestätigung der AOK des E. und der Stadt P. vom 10.1.1985 über eine Beschäftigung bei A. G., C. vom 1.3.1949 bis 7.10.1949 (Beitragsgruppe D, wöchentlich DM 12,00) • Bescheinigung der P.-Werk A. G. GmbH vom 5.12.1984, wonach der Kläger dort vom 1.3. bis 27.10.1949 als Volontär beschäftigt war und die Sozialversicherungsbeiträge an die AOK N. abgeführt wurden • Anstellungsvertrag der B. vom 20.11.1956 • Zeugnis der B. vom 31.1.1960, wonach der Kläger dort vom 1.4.1957 bis 31.1.1960 als Betriebswirtschaftler beschäftigt war • Gehaltsabrechnungen (Auszüge) der Firma BBC, wonach der Kläger 798,00 DM bzw. DM 748,00 brutto erhalten und wonach die Beiträge zur Angestelltenversicherung DM 63,45 bzw. DM 59,90 betrugen • Zeugnis der W. Flugzeugbau GmbH vom 31.3.1961, wonach der Kläger dort vom 1.3.1960 bis 31.3.1961 beschäftigt war • Schreiben der W. Flugzeugbau GmbH vom 23.11.1959, worin die Bereitschaft bekundet wurde, den Kläger als kaufmännischen Angestellten (Sachbearbeiter für elektronische Datenverarbeitung) zu einem monatlichen Brutto-Gehalt von DM 1600,-einzustellen • Zeugnis der K.-H.-D. vom 31.12.1963, wonach der Kläger dort vom 1.4.1961 bis 31.12.1963 als Organisator beschäftigt war • Zeugnis der P.-Werke GmbH vom 13.10.1965, wonach der Kläger dort von Anfang Januar 1964 bis Dezember 1964 beschäftigt war und seine Stellung der eines technischen Direktors in einem Großbetrieb entsprach. • Anstellungsvertrag mit den P.-Werken (monatliches Bruttogehalt 2.500,- DM).

Mit Bescheid vom 21.9.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Zeit vom 1.3.1960 bis 31.12.1964 könne nicht als Beitragzeit anerkannt werden, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden. Die Zeiten vom 1.3.1949 bis 27.10.1949 und vom 14.12.1957 bis 31.1.1960 könnten nicht berücksichtigt werden, weil wegen einer Beitragserstattung Ansprüche aus diesen rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr hergeleitet werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.12.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.12.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er die Berücksichtigung der Beitragszeiten vom 1.3.1949 bis 27.10.1949 1.4.1957 bis 13.12.1957 1.3.1960 bis 31.3.1961 1.4.1961 bis 31.12.1963 und vom 1.1.1964 bis 31.12.1964 als Pflichtbeitragszeiten wegen abhängiger Beschäftigung, hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.1964 bis 31.12.1964 hilfsweise als freiwillige Beitragzeit, weiterverfolgte.

Durch Urteil vom 24.11.2005 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 18.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, das SG habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Soweit das SG bezüglich des Zeitraums vom 1.3.1949 bis 31.1.1960 zu dem Ergebnis gekommen sei, dieser Zeitraum könne nicht berücksichtigt werden, weil für diesen Zeitraum eine Beitragserstattung erfolgt sei, werde verkannt, dass es sich bei dem vom SG in Augenschein genommenen Vermerk vom 18.10.1963 bereits um keine öffentliche Urkunde handele. Auch sei nicht nachgewiesen, dass der angeblich angewiesene Betrag von DM 1.360.90 bei ihm eingegangen sei. Er könne sich auch nicht erinnern, einen Bescheid vom 31.10.1963 erhalten zu haben. Durch Vorlage der Zeugnisse habe er - entgegen der Ansicht des SG - nicht nur glaubhaft gemacht, dass er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, sondern auch, dass Beiträge entrichtet worden seien, zumal die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen nicht kostenlos gewesen seien.

Der Kläger hat eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der er erklärt, er sei während der Zeit vom 1.3.1949 bis 27.10.1949 1.4.1957 bis 13.12.1957 1.3.1960 bis 31.3.1961 1.4.1961 bis 31.12.1963 und vom 1.1.1964 bis 31.12.1964

abhängig beschäftigt gewesen und habe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Diese seien entweder vom Lohn abgezogen worden, oder er habe, wenn er über der Pflichtversicherungsgrenze gelegen habe, Beiträge an die BEK entrichtet. Er habe keine private Rentenversicherung gehabt und sei bis zur N. immer bei der BEK versichert gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. November 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 19. März 2003 und 21. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten vom 1. März 1949 bis 27. Oktober 1949 1. April 1957 bis 13. Dezember 1957 1. März 1960 bis 31. März 1963 1. April 1961 bis 31. Dezember 1963 und vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen, hilfsweise die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 als freiwillige Beitragzeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Mit Verfügung vom 13.7.2006 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 13.7.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 1.3.1949 bis 27.10.1949 und vom 1.4.1957 bis 13.12.1957 als Beitragszeiten, weil dem Kläger die Beiträge für die Zeit vom 14.12.1957 bis 31.1.1960 erstattet worden sind. Gem. § 82 Abs. 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) schloss die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Mithin entfällt die Berücksichtigung der Beitragszeiten vor dem 31.1.1960.

Seine Überzeugung, dass eine Beitragserstattung stattgefunden hat, stützt der Senat zunächst darauf, dass der Kläger am 9.9.1963 einen bei der Beklagten am 24.9.1963 eingegangenen Erstattungsantrag gestellt hat. Der Kläger hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Erstattungsantrag um seine Unterschrift handelt. Ferner begründen die Vermerke der Beklagten auf der Rückseite des Erstattungsantrags: "Auf den Antrag vom 24.9.63 sind mit Bescheid vom 30. Okt. 1963 die Hälfte der Beiträge für die Zeit vom 14.12.57 bis 31.1.60 im Gesamtbetrage von 1.360,90 DM erstattet worden. Vorstehender Betrag ist durch RZA angewiesen. Aufgestellt: M. am 18. Okt. 1963; geprüft S. 21. Okt. 1963" die Vermutung, dass die Beitragserstattung auch tatsächlich erfolgt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die diese Vermutung widerlegen (BSG SozR Nr. 69 zu § 128 SGG).

Solche Tatsachen vermochte der Senat nicht festzustellen, zumal der vom Kläger selbst gestellte Erstattungsantrag im Original vorliegt und er sich an diesen offensichtlich nicht mehr erinnerte, wie sich aus seinem Schreiben vom 12.5.2003 an die Beklagte ergibt. Ferner lagen auch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach damaligem Recht vor. § 82 Abs. 1 AVG bestimmte: Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass nach § 10 das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung besteht, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet und für die Zeit nach am 24. Juni 1948 im Land Berlin entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

Der Kläger war in der streitigen Zeit versicherungsfrei und nicht zur (freiwilligen) Weiterversicherung berechtigt. Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AVG in der bis zum 31.12.1967 geltenden Fassung war versicherungsfrei, wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst die nach § 5 festgesetzte Jahresarbeitsverdienstgrenze überschreitet, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 7 AVG genannten Personen (Schiffsführer u. ä.). Die Jahresarbeitsverdienstgrenze lag gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 AVG bei 15.000 Deutsche Mark. Diese Jahresverdienstgrenze hatte der Kläger überschritten, da er ausweislich des Schreibens der Weser Flugzeugbau GmbH vom 23.11.1959 ab 1.3. 1960 DM 1.600,- monatlich, d. h. jährlich 19.200,- DM verdiente. Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht freiwillig fortsetzen konnte nach dem damals geltenden § 10 Abs. 1 AVG nur, wer innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hatte. Dies war beim Kläger nicht der Fall. Er hatte bis zum 31.1.1960 - auch wenn man die Zeiten vom 1.3.1949 bis zum 27.10.1949 und vom 1.4.1957 bis zum 13.12.1957 berücksichtigt - lediglich 42 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.

Gemäß § 82 Abs. 6 AVG konnte der vom Kläger unter dem 9.9.1963 gestellte und am 24.9.1963 bei der Beklagten eingegangene Beitragserstattungsantrag auch nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beiträge begrenzt werden. Die gegebenenfalls nicht erstatteten Beiträge für die Zeit vom 1.3.1949 bis zum 27.10.1949 und vom 1.4.1957 bis 13.12.1957 wären daher nachzuerstatten. Die Nichterstattung von Beiträgen aus den Jahren 1949 und 1957 kann aber nicht dazu führen, dem Kläger zu Ansprüchen zu verhelfen, die infolge der Beitragserstattung durch Bescheid vom 30.10.1963 gemäß § 82 Abs. 7 AVG weggefallen sind (vgl. BSG, Urteile vom 22.3.1984 -11 RA 9/83 - in Juris und 11 RA 22/83 in SozR 1300 § 45 Nr. 7)

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten vom 1.3.1960 bis 31.3.1961, 1.4.1961 bis 31.12.1963 und 1.1.1964 bis 31.12.1964.

Gem. § 286 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ist eine Beschäftigungszeit als Beitragzeit anzuerkennen, wenn Versicherte für die Zeit vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Glaubhaft gemacht ist gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

Vorliegend ist jedoch schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ab 1.3.1960 eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Denn schon die bei der W. Flugzeugbau GmbH vom 1.3.1960 bis 31.3.1961 verrichtete Beschäftigung war - wegen Überschreiten der Jahresverdienstgrenze - versicherungsfrei. Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsverdienst des Klägers nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der W.Flugzeugbau GmbH bei seinen weiteren Tätigkeiten bei der K.-H.-D. und den P.-Werken unter der Jahresarbeitsverdienstgrenze gelegen hat, sind nicht vorhanden und wurde vom Kläger auch nicht behauptet und erst recht nicht belegt. Dem Anstellungsvertrag mit den P.-Werken kann vielmehr entnommen werden, dass das monatliche Gehalt des Klägers DM 2500,- betrug und der Kläger damit im Jahr 1964 einen Jahresverdienst von DM 30.000,- erreichte. Auch spricht gerade der Umstand, dass er am 9.9.1963 einen Erstattungsantrag gestellt hat und diesem auch entsprochen wurde, dafür, dass der Kläger weiterhin die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hat. Deswegen ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in der Zeit vom 1.3.1960 bis 31.12.1964 nach dem damals geltenden Recht überhaupt eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und erst recht nicht, dass für diese Beschäftigung Beiträge gezahlt worden sind. Irgendwelche Unterlagen, die eine Beitragsentrichtung glaubhaft machen würden, wie Versicherungskarten, Aufrechnungsbestätigungen oder ähnliches vermochte der Kläger auch nicht vorzulegen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1964 als freiwillige Beitragzeit. Denn zum einen ist nicht belegt, dass er für diese Zeit Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte gezahlt hat, zum anderen stand ihm, wie bereits dargelegt, nach Wegfall der Versicherungspflicht im Jahr 1960 und erst recht nach der zum Ende des Jahres 1963 erfolgten Beitragserstattung das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung nicht zu (§§ 10 Abs. 1 und 82 Abs. 7 AVG ). Die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 4.8.2006 hält der Senat angesichts dessen für falsch.

Hinweise darauf, dass der Kläger von der ab 1.1.1968 gegebenen Möglichkeit, (auf Antrag) die erstatteten Beiträgen wieder einzuzahlen, Gebrauch gemacht hätte, sind nicht vorhanden.

Schließlich spricht gegen die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen in der streitigen Zeit, dass, nachdem ab 1.1.1968 die Versicherungsfreiheit für gut verdienende (über der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegende) Angestellte entfiel, der Kläger dennoch keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlte. Der Kläger ließ sich vielmehr ausweislich der Vermerke der Beklagten (Schreiben des Klägers vom 30.4.1968; Bescheid vom 28.8.1968) ab 1.1.1968 von der Versicherungspflicht nach Art. 2 § 1 AnVNG befreien.

Nachdem für den Kläger kein rechtswirksamer Beitrag vorhanden und der Kläger somit nicht Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, hat die Beklagte auch zu Recht die Anerkennung der geltend gemachten Ersatzzeiten abgelehnt (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar § 250 SGB VI Rn. 10).

Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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