L 9 R 877/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 RJ 3052/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 877/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1943 geborene, verheiratete Klägerin - eine griechische Staatsangehörige und Mutter dreier erwachsener Kinder - war zunächst von 1963 bis einschließlich 1970 in Griechenland und sodann vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juli 1982 in der Bundesrepublik Deutschland - hier als Fabrikarbeiterin und Büglerin - versicherungspflichtig beschäftigt. 1983 kehrte sie nach Griechenland zurück, wo sie vom 1. April 1987 bis zum 31. Oktober 1994 zunächst in einem Imbissgeschäft und sodann in einem Geschäft für Touristikbedarf erneut versicherungspflichtig beschäftigt war. Seit dem 1. November 1995 bezieht die Klägerin vom griechischen Versicherungsträger TEBE eine Invaliditätsrente (Invaliditätsgrad 67 %).

Der erste Rentenantrag der Klägerin bei der Beklagten vom 21. März 1983 wurde durch Bescheid vom 14. November 1983 abgelehnt, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Dabei wurde festgestellt, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch folgende Gebrechen beeinträchtigt sei: seelische Fehlentwicklung mit Persönlichkeitsstörung und körperlichen Beschwerden, mäßige Milzvergrößerung und Blutsenkungsbeschleunigung ohne Anhalt für Blutkrankheit, Neigung zu Dickdarmreizzustand bei langjährigem Abführmittelgebrauch und Übergewicht mit Erhöhung des Blutcholesteringehalts.

Den zweiten Rentenantrag der Klägerin vom 9. Oktober 1995 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 1998 mit der Begründung ab, die vorliegenden Gesundheitsstörungen - depressive Verstimmung, Dickdarmvertikulose, Vitamin-B12-Mangel unter Substitutionstherapie - hinderten eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht.

Den dritten Rentenantrag der Klägerin vom 26. Juni 1998 lehnte die Beklagte nach Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens bei Dr. S. im Widerspruchsverfahren (Gutachten vom 25. September 1999, Diagnose: depressive Entwicklung mit neurotischen Anteilen bei Aggravation bestehender körperlicher Beschwerden ohne ernsthaft eingeschränkte Leistungsfähigkeit), mit einer der Bescheidung des zweiten Antrags entsprechenden Begründung mit Bescheid vom 30. September 1998 und Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2000 ab.

Am 26. April 2000 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger bei der Beklagten unter Vorlage von Unterlagen sie behandelnder Ärzte erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2000 unter Hinweis auf das fortbestehende vollschichtige Leistungsvermögen ab. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch vom 27. November 2000 wies die Beklagte unter Berücksichtigung eines von der Klägerin vorgelegten ärztliches Gutachtens der Lungenabteilung der Universität Kreta vom 27. September 2000, mit der der Klägerin nach Schlaflaboruntersuchung ein Schlafapnoe-Syndrom attestiert worden war und weiterer ärztlicher Unterlagen, mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 unter Hinweis darauf als unbegründet zurück, die Klägerin könne körperlich leichte Arbeiten auch weiterhin vollschichtig verrichten. Qualitative Leistungsausschlüsse beständen für Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, für Arbeiten, die ein häufiges Heben, Tagen oder Bewegen von Lasten erforderten oder die in überwiegend einseitigen Körperhaltungen zu verrichten seien sowie für Arbeiten in Nachtschicht und unter Gefährdung durch inhalative Reizstoffe und starke Temperaturschwankungen. Als Hilfsarbeiterin sei die Klägerin auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten zu verweisen. Auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Rentenrecht bestehe nicht, weil die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 23. November 2001 zugestellt.

Mit unter dem 27. Dezember 2001 verfasstem und am 15. Januar 2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärte die Klägerin mit der neuerlichen Ablehnung des Rentenantrags nicht einverstanden zu sein und dagegen Widerspruch zu erheben. Nach Rückfrage der Beklagten bat die Klägerin unter dem 17. April 2002, den Fall an das Sozialgericht Stuttgart (SG) weiterzuleiten. Am 2. Juli 2002 legte die Beklagte dem SG die "Klageschrift", ihre Akten und eine prüfärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 26. Juni 2002 vor. In der Stellungnahme teilte Dr. G. mit, das bei der Klägerin vorliegende mittelschwere Schlafapnoe-Syndrom habe sich nach dem gut dokumentierten Einsatz eines CPAP-Gerätes nachts beachtlich gebessert. Die von der Klägerin weiter vorgelegten internistisch-kardiologischen Befunde wiesen u.a. ein unauffälliges Ruhe-EKG aus. Es werde angeregt, aktuelle kardiologische Berichte anzufordern, insbesondere die Ergebnisse eines Belastungs-EKG´s.

Das SG veranlasste daraufhin zunächst eine internistische und sodann eine nervenfachärztliche Untersuchung und Begutachtung der Klägerin. Im Gutachten vom 5. Dezember 2002 teilte die Internistin Dr. G.-S., A., folgende Befunde und Diagnosen für die damals 148 cm große und 76 kg schwere Klägerin mit: - Blutsenkung seit über 20 Jahren beschleunigt, - Diabetes mellitus seit 1995, - Hypercholesterinämie, - Starke Adipositas mit im Jahr 2000 festgestellten häufigen Apnoe-Episoden nachts, - Herzkranzgefäßdurchblutungsstörungen, - Osteoporose und degenerative Spondylarthritis und - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen sowie - Fachärztlich abklärungsbedürftiges depressives Syndrom bei vegetativer Dystonie. EKG und Myokardszintigraphie hätten eine Ischämie des Herzens nicht belegt; die leichten bis mäßigen Herzkranzgefäßdurchblutungsstörungen stünden leichter Arbeit nicht entgegen. Leistungssauschlüsse bestünden für körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten mit dem Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten sowie für Tätigkeiten, die ein häufiges Bücken erforderten, für Arbeiten in gleichförmiger Körperhaltung, auf Leitern, Gerüsten und an gefährdenden Maschinen und schließlich für Akkord-, Fließband- und Wechselschichtarbeiten. Unter Beachtung dieser Leistungsausschlüsse sei die Klägerin in der Lage körperlich leichte Tätigkeiten an fünf Wochentagen über jeweils vier Stunden zu verrichten. Eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden halte sie wegen der vielen körperlich empfundenen Beschwerden für ausgeschlossen, weil die Neurosesymptomatik auf Medikamente kaum anspreche. Insoweit wage sie sich aber auf ein ihr fremdes Fachgebiet. Das von der Neurologin und Psychiaterin Dr. S.-C., A., unter dem 11. Juli 2003 erstattete nervenfachärztliche Gutachten teilte auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet allein die Diagnose - Chronische neurotische Depression mit ausgeprägten hypochondrischen Zügen unter gut kompensierter medikamentöser Behandlung mit. Vom psychischen Befund her habe ihr die äußerlich ordentlich auftretende, elastisch gehende Klägerin den Eindruck eines sehr lebhaften und dynamischen Menschen vermittelt. Der Gesichtsausdruck sei nicht depressiv gewesen, die Mimik ungestört. Die Klägerin habe sofort demonstrativ und klagsam ihre multiplen Leiden geschildert und habe in ihrem Redeschwall immer wieder unterbrochen werden müssen. Bei gesteigertem Antrieb sei der Gedankengang der Klägerin formal geordnet und inhaltlich auf ihre Beschwerden konzentriert gewesen. Anhaltspunkte für Wahnideen seien während der Untersuchung ebenso wenig festzustellen gewesen, wie Halluzinationen oder illusionäre Verkennungen. Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit seien ungestört gewesen. Bei allem sei ein deutlich demonstratives Verhalten mit deutlicher Aggravationsneigung zu Tage getreten. Unter Berücksichtigung folgender Leistungsausschlüsse - keine Akkord-, Fließband- und Schicht- sowie Nachtarbeit, keine Arbeit mit besonderer Verantwortung, keine Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr (auf Leitern, an laufenden Maschinen und in gleichförmiger Körperhaltung) - sei die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht in der Lage leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuüben.

Durch Urteil vom 18. November 2004 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Es stützte seine Entscheidung auf die Gutachten von Dr. G.-S. und Dr. S.-C ... Das Urteil wurde der Klägerin am 8. Dezember 2004 zugestellt.

Am 2. März 2005 hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Sie macht zur Begründung geltend, nunmehr auch an Morbus Crohn und Morbus Hodgkin erkrankt zu sein - ärztliche Bescheinigungen dazu seien nachzureichen. Sämtliche Erkrankungen seien auf postoperative Fehler nach einem 1975 bei ihr in Deutschland durchgeführten Kaiserschnitt zurückzuführen. Die Klägerin hat neben zahlreichen bis in das Jahr 1983 zurückreichenden, in den Akten bereits vorhandenen ärztlichen Unterlagen die Ergebnisse von Blutuntersuchungen vom 23. Juli und 14. September 2004 vorgelegt, die erhöhte Werte bei der Blutsenkungsgeschwindigkeit, beim Blutzucker, dem Cholesterin und beim C-reaktiven Protein aufweisen. Außerdem ist im Februar 2005 eine Dickdarmspiegelung durchgeführt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung, und weiter hilfweise Rente wegen voller Erwerbsminderung, in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu der durch den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2005 angekündigten Vorlage weiterer "neuer und wichtiger" medizinischer Unterlagen und Befunde insbesondere eines für Herbst 2005 vorgesehenen Belastungstests ist es - trotz wiederholter Nachfrage des Senats - nicht gekommen.

Daraufhin hat Dr. G. für die Beklagte unter dem 20. Februar 2006 auf Veranlassung des Senats prüfärztlich zum Berufungsvortrag der Klägerin Stellung genommen. In den von der Klägerin im Berufungsverfahren erneut vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2003 und 2004 seien ausschließlich die bereits bekannten Leiden - Übergewicht mit tablettenpflichtigem Diabetes mellitus ohne Spätfolgen, rezidivierende Urogenitalinfektionen und Genitalmykose, Colon irritabile (Reizdarm), Sigmavertikulose und Anpassungsstörung - dokumentiert. Die labormäßig erhöhte Blutsenkung sei sogar schon seit 1979 aktenkundig bekannt und werde auf rezidivierende Infekte im Urogenitalbereich zurückgeführt. Sämtliche seit dieser Zeit durchgeführten diagnostischen Untersuchungen hätten keinen pathologischen Befund zu Tage gefördert. Eine entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) und ein Morbus Hodgkin lägen bei der Klägerin bis dato nicht nachweislich vor. Eine im Februar 2005 durchgeführte Dickdarmspiegelung habe außer Hämorrhoiden ersten Grades und der Sigma-Divertikulose keine weiteren pathologischen Befunden ergeben. Tumormarker, Schilddrüsenparameter, Leber- und Nierenwerte sowie ein großes Blutbild seien im physiologischen Bereich geblieben. Aus sozialmedizinischer Sicht sei die Klägerin nach wie vor quantitativ vollschichtig leistungsfähig.

Mit Verfügung vom 6. April 2006 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Ihnen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2006 gegeben worden. Dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ist diese Verfügung am 10. April 2006 zugestellt worden. Dieser hat am 3. Mai 2006 mitgeteilt, dass sein Mandat beendet sei.

Die Beteiligten haben sich daraufhin bis zur Entscheidung des Senats nicht mehr geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten des SG Stuttgart (S 16 RJ 3052/02) und die Akten des Senats ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Klägerin kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (1.) oder Berufsunfähigkeit (2.) zusteht und sie des Weiteren auch keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen kann (3.).

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter/innen des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Durch Verfügung vom 6. April 2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass die Beteiligten von ihrem Stellungnahmerecht Gebrauch gemacht haben.

Der Senat hat seiner Entscheidung zunächst die §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) zugrunde gelegt. Die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen §§ 43, 240, 241 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) finden vorrangig keine Anwendung, da der verfolgte Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2001 bestanden hätte und vor dem 31. März 2001 geltend gemacht worden ist (§§ 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 SGB VI).

Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch zutreffend dargestellt. Nach den §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig sind, vor Eintritt des Versicherungsfalls die allgemeine Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit erfüllt haben.

Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats weder erwerbs- (1.) noch berufsunfähig (2.).

1. Erwerbsunfähig i.S.v. § 44 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI a.F. sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (bzw. ab 1. April 1999 monatlich 630, 00 DM) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGBVI a.F.).

Eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer Leistungsfähigkeit auf ein untervollschichtiges Leistungsvermögen auch für körperlich leichte Tätigkeiten, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Denn aufgrund der weiterhin maßgeblichen, im erstinstanzlichen Verfahren vom Sozialgericht eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dres. Ga.-S. und S.-C. vom 5. Dezember 2002 und 11. Juli 2003 ist zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen - insbesondere ihre Herz-/Kreislauferkrankungen bei seit 1995 bestehendem tablettenpflichtigen Diabetes mellitus ohne Spätfolgen und chronischer neurotischer Depression mit ausgeprägten hypochondrischen Zügen - zwar die oben näher beschriebenen qualitativen Leistungsausschlüsse bedingen, sie aber nicht daran hindern, körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Die vom Klägerin dagegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwände vermögen eine abweichende Einschätzung nicht zu rechtfertigen.

Soweit die Klägerin, deren deutliche Demonstrations- und Aggravationsneigung die Neurologin und Psychiaterin Dr. S.-C. gutachtlich schlüssig festgestellt und begründet hat (Gutachten vom 11. Juli 2003), vorträgt, nunmehr auch an Morbus Crohn und Morbus Hodgkin zu leiden, fehlt es für diese Behauptung an einem objektivierbaren Hinweis; neue Bescheinigungen sie behandelnder Ärzte hat die Klägerin zwar angekündigt, aber dem Senat - auch auf Nachfrage - nicht vorgelegt. Die teilweise erstmals vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2003 bis 2005 hat Dr. G. prüfärztlich umfassend ausgewertet. Sie enthalten keine Hinweise auf eine Erkrankung an Morbus Crohn oder Morbus Hodgkin. Vielmehr sind bei der im Februar 2005 durchgeführten Dickdarmspiegelung außer Hämorrhoiden ersten Grades und einer bekannten, auch von Dr ...-S. erwähnten Divertikulose keine pathologischen Befunde erhoben worden. Die seit Jahren bestehende erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit, die Hypercholesterinämie und der schlecht eingestellte Diabetes mellitus sind ebenfalls bereits von Dr. G.-S. festgestellt und in ihren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin bewertet worden. Neue Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Zusammenfassend ist die Klägerin nach alledem derzeit noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Die Klägerin ist somit derzeit nicht erwerbsunfähig, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsunfähigkeit bei vollschichtig leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch die im Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) vorgenommene Ergänzung des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. klargestellt hat, dass nicht erwerbsunfähig ist, wer eine vollschichtige Tätigkeit ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Der Klägerin ist somit keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob das für sie zuständige Arbeitsamt (jetzt Arbeitsagentur) einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Vollzeitarbeitskräfte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).

Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Die Sachverständige Dr. S.-C. (A.) hat die von K. anreisende Klägerin am 29. Mai 2003 allein aufgesucht. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.

Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die der Klägerin allein noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten von vorn herein nicht mit erheblichem Zeitdruck, dem Heben und Tragen von Lasten, mit häufigem Bücken und Treppensteigen und einseitigen körperlichen Zwangshaltungen verbunden. Die weiteren benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse (Ausschluss von Hitze, Kälte und Zugluft und von der Arbeit an gefährdenden Maschinen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten) führen zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebarbeiten) überwiegend im Sitzen und in geschlossenen wohltemperierten Räumen durchgeführt werden und auch nicht regelmäßig mit Akkord- und Fließbandarbeit verbunden sind.

Schließlich ist auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades von 67 % durch den griechischen Rentenversicherungsträger für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).

2. Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a.F.). Entscheidend für die damit angesprochene Frage des Berufsschutzes kommt es auf die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit an, die sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs auf der Grundlage des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas bemisst (vgl. näher: BSG, Großer Senat, Urteil vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, BSGE 80, 24 (38 ff); BSG, Urteil vom 3. Juli 2002, B 5 RJ 18/01 R, juris-dok.; BSG, Urteil vom 22. August 2002, B 13 RJ 19/02 R, juris-dok). Als ohne besondere Ausbildung im Wesentlichen mit Hilfsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmerin ist die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Stuttgart im angefochtenen Urteil vom 18. November 2004 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

3. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Rentenrecht. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2004 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägerin hat nach alledem keinen Erfolg haben können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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