Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 5749/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1015/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind des Klägers auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Regelaltersrente aufgrund von Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung.
Der 1937 geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger - war in der Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. März 1972 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrten der Kläger und seine Ehefrau nach Griechenland zurück. Antragsgemäß erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 1975 die während dem 3. April 1970 und dem 23. März 1972 entrichteten Beiträge in Höhe von 2.296,40 DM.
Unter dem 4. April 1990 und sodann erneut unter dem 12. April 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Kindererziehungszeiten für seine am 24. Januar 1966 in P. geborene Tochter K. festzustellen. Unter dem 26. September 1991 teilte die Stadt P. der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Frau mit ihrer am 24. Januar 1966 geborenen Tochter K. bis zum 31. Mai 1966 als Einwohner gemeldet gewesen seien. Am 31. Mai 1966 seien sie nach Griechenland verzogen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. September 1992 stellte die Beklagte für folgende Zeiträume das Nachstehende fest: - vom 1. Februar 1966 bis 31. Mai 1966: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, - vom 1. Juni 1966 bis 31. Januar 1967: keine Anerkennung als Kindererziehungszeit, wegen Auslandsaufenthalt, - vom 24. Januar 1966 bis 31. Mai 1966: Anerkennung als Berücksichtigungszeit, - vom 1. Juni 1966 bis 9. April 1970: keine Anerkennung als Berücksichtigungszeit wegen Auslandsaufenthalt, - vom 10. April 1970 bis 12. März 1975: keine Anerkennung als Berücksichtigungszeit wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und - vom 13. März 1975 bis zum 23. Januar 1976: keine Anerkennung als Berücksichtigungszeit wegen Auslandsaufenthalt.
Auf Anfrage des Klägers vom 10. Juni 1999, was aus seinem 1990 gestellten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten geworden sei, übersandte ihm die Beklagte am, 2. Juli 1999 eine Kopie des Bescheids vom 8. September 1992. Vier Jahre später, mit Schreiben vom 14. Juli 2003 beantragte der Kläger unter Beifügung eines Rentenausweises des griechischen Versicherungsträger OGA und einer Kopie des Schreibens der Beklagten vom 2. Juli 1999 am 17. Juli 2003 bei der Beklagten, ihm ab April 2002 Regelaltersrente zu gewähren.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung hieß es: Nach europäischem Recht bestehe kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung, weil die auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten weniger als 12 Monate ausmachten. In der deutschen Rentenversicherung seien nur vier Monate - vom 1. Februar bis zum 31. Mai 1966 - Zeiten für Kindererziehung nachgewiesen. Die vom Kläger für die Zeit vom 3. April 1970 bis zum 23. März 1972 entrichteten Rentenbeiträge seien dem Kläger mit Bescheid der damals zuständigen LVA Hessen vom 28. Juli 1975 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erstattet worden. Diese Beitragserstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen aus. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiträumen bestünden nicht mehr.
Auf die dagegen am 28. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung europäischen Rechts zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage (S 8 RJ 5749/03) setzte das Gericht das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten zunächst zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens mit Beschluss vom 13. Mai 2004 aus. Das daraufhin durchgeführte behördliche Vorverfahren endete mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2004, mit dem der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nach Wiederanrufung des Klageverfahrens durch die Beklagte wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 15. November 2004 als unbegründet ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus: Die Gewährung einer Regelaltersrente setze voraus, dass die allgemeine versicherungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet sei. Der Kläger habe zwar das 65. Lebensjahr vollendet, er erfülle aber die allgemeine Wartezeit nicht. In Deutschland weise das Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten nur für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Mai 1966 - also über nur vier Monate - Versicherungszeiten wegen Kindererziehung aus. Darüber hinaus gehende Beitragszeiten bestünden aufgrund der durch Bescheid des LVA Hessen vom 28. Juli 1975 antragsgemäß durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr. Auch weitere Kindererziehungszeiten seien nicht anzuerkennen, da nach Aktenlage die Erziehung der am 24. Januar 1966 in Deutschland geborenen Tochter K. ab dem 1. Juni 1966 im Ausland - Griechenland - erfolgt sei. Für die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar seien nach europäischem Recht grundsätzlich auch in Griechenland versicherte Zeiten zu berücksichtigen. Dies gelte aber nicht, wenn - wie vorliegend - zum Zeitpunkt des Leistungsfalls deutsche Versicherungszeiten von nur weniger als einem Jahr festgestellt werden könnten und aus diesen Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch bestehe. Die nur wirksame viermonatige Versicherungszeit des Klägers in Deutschland begründe keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 28. Februar 2005 zugestellt.
Am 11. März 2005 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger ist unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens weiter der Auffassung, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente zu haben. Zur Berufungsbegründung hat er - auch auf wiederholte Aufforderung des Gerichts - nichts vorgetragen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 24. Januar 1966 geborene Tochter K. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten des Sozialgerichts Stuttgart (S 8 RJ 5749/03) sowie auf die Senatsakten (L 9 R 1015/05) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2004 ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht - nachdem zur Berufung vom Kläger auch nichts mehr vorgetragen worden ist - von einer eigenen Begründung im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist allein anzumerken, dass der Kläger wegen Verfehlens der nach § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - vorgeschriebenen allgemeinen Wartezeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente der deutschen Rentenversicherung nicht erfüllt. Sein deutsches Rentenversicherungskonto weist nach der Beitragserstattung vom 28. Juli 1975 nur noch eine Versicherungszeit von vier Monaten für Kindererziehung (Erziehung der am 24. Januar 1966 in P. geborenen Tochter K.) aus. Damit verfehlt der Kläger die gesetzliche allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (5 Jahren) um 56 Monate.
Die nach § 50 Abs. 1 SGB I für einen Altersrentenbezug von der Beklagten erforderliche allgemeine Wartezeit kann der Kläger auch nicht mit griechischen Versicherungszeiten auffüllen. Denn die insoweit gemeinschaftsrechtlich relevante Verordnung Nr. 1408/71 EWG in der konsolidierten Fassung, ABl. EG Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1, (künftig VO Nr. 1408/71 EWG) regelt nicht, ob und in welcher Höhe für einen Rentenanspruch Wartezeiten vorausgesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten bleiben dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sie gegebenenfalls zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken (vgl. Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteile vom 20. September 1994, C-12/93 ‚Drake’, Slg. 1994, I-4337 Rn. 27, vom 20. Februar 1997, C-88/95 u.a. ‚Matinez Losada, Slg. 1997, I-869 Rn. 43 sowie vom 25. Februar 1999, C-320/95 ‚Alvite’, Slg. 1999, I-951 Rn. 22-24). Dem deutschen Gesetzgeber bleibt es also unbenommen, für die Gewährung einer gesetzlichen Altersrente eine allgemeine Wartezeit vorzusehen. Die VO Nr. 1408/71 EWG bestimmt lediglich, dass nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Teile dieser Wartezeit zu berücksichtigen sind, als ob es sich um nach den deutschen Vorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. insbesondere Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, C-320/95 ‚Alvite’, Slg. 1999, I-951 Rn. 26).
Nach Art. 48 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 EWG ist der Versicherungsträger eines Mitgliedstaates - hier: die Beklagte - aber nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigten sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen - den deutschen Rechtsvorschriften - erworben worden ist. Artikel 48 VO Nr. 1408/71 EWG ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des nach Art. 46 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 EWG geltenden Pro-Rata-Prinzips) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Artikel 48 Absatz 1) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Artikel 48 Absätze 2 und 3).
So würde beispielsweise im Fall des Klägers die bloße Anerkennung des als anspruchsbegründend gewerteten Beitrags- und Berücksichtigungszeitraums wegen Kindererziehung von vier Monaten (120 Tagen) im Jahr 1966 zu einer solchen Kleinstrente führen. Diese Restzeit vermag nach deutschem Rechts auch keinen eigenständigen Leistungsanspruch zu begründen. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind des Klägers auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Regelaltersrente aufgrund von Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung.
Der 1937 geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger - war in der Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. März 1972 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend kehrten der Kläger und seine Ehefrau nach Griechenland zurück. Antragsgemäß erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 1975 die während dem 3. April 1970 und dem 23. März 1972 entrichteten Beiträge in Höhe von 2.296,40 DM.
Unter dem 4. April 1990 und sodann erneut unter dem 12. April 1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Kindererziehungszeiten für seine am 24. Januar 1966 in P. geborene Tochter K. festzustellen. Unter dem 26. September 1991 teilte die Stadt P. der Beklagten mit, dass der Kläger und seine Frau mit ihrer am 24. Januar 1966 geborenen Tochter K. bis zum 31. Mai 1966 als Einwohner gemeldet gewesen seien. Am 31. Mai 1966 seien sie nach Griechenland verzogen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 8. September 1992 stellte die Beklagte für folgende Zeiträume das Nachstehende fest: - vom 1. Februar 1966 bis 31. Mai 1966: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, - vom 1. Juni 1966 bis 31. Januar 1967: keine Anerkennung als Kindererziehungszeit, wegen Auslandsaufenthalt, - vom 24. Januar 1966 bis 31. Mai 1966: Anerkennung als Berücksichtigungszeit, - vom 1. Juni 1966 bis 9. April 1970: keine Anerkennung als Berücksichtigungszeit wegen Auslandsaufenthalt, - vom 10. April 1970 bis 12. März 1975: keine Anerkennung als Berücksichtigungszeit wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und - vom 13. März 1975 bis zum 23. Januar 1976: keine Anerkennung als Berücksichtigungszeit wegen Auslandsaufenthalt.
Auf Anfrage des Klägers vom 10. Juni 1999, was aus seinem 1990 gestellten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten geworden sei, übersandte ihm die Beklagte am, 2. Juli 1999 eine Kopie des Bescheids vom 8. September 1992. Vier Jahre später, mit Schreiben vom 14. Juli 2003 beantragte der Kläger unter Beifügung eines Rentenausweises des griechischen Versicherungsträger OGA und einer Kopie des Schreibens der Beklagten vom 2. Juli 1999 am 17. Juli 2003 bei der Beklagten, ihm ab April 2002 Regelaltersrente zu gewähren.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Zur Begründung hieß es: Nach europäischem Recht bestehe kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung, weil die auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten weniger als 12 Monate ausmachten. In der deutschen Rentenversicherung seien nur vier Monate - vom 1. Februar bis zum 31. Mai 1966 - Zeiten für Kindererziehung nachgewiesen. Die vom Kläger für die Zeit vom 3. April 1970 bis zum 23. März 1972 entrichteten Rentenbeiträge seien dem Kläger mit Bescheid der damals zuständigen LVA Hessen vom 28. Juli 1975 entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erstattet worden. Diese Beitragserstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen aus. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiträumen bestünden nicht mehr.
Auf die dagegen am 28. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine fehlerhafte Anwendung europäischen Rechts zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage (S 8 RJ 5749/03) setzte das Gericht das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten zunächst zur Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens mit Beschluss vom 13. Mai 2004 aus. Das daraufhin durchgeführte behördliche Vorverfahren endete mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2004, mit dem der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nach Wiederanrufung des Klageverfahrens durch die Beklagte wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 15. November 2004 als unbegründet ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Sozialgericht aus: Die Gewährung einer Regelaltersrente setze voraus, dass die allgemeine versicherungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet sei. Der Kläger habe zwar das 65. Lebensjahr vollendet, er erfülle aber die allgemeine Wartezeit nicht. In Deutschland weise das Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten nur für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 31. Mai 1966 - also über nur vier Monate - Versicherungszeiten wegen Kindererziehung aus. Darüber hinaus gehende Beitragszeiten bestünden aufgrund der durch Bescheid des LVA Hessen vom 28. Juli 1975 antragsgemäß durchgeführten Beitragserstattung nicht mehr. Auch weitere Kindererziehungszeiten seien nicht anzuerkennen, da nach Aktenlage die Erziehung der am 24. Januar 1966 in Deutschland geborenen Tochter K. ab dem 1. Juni 1966 im Ausland - Griechenland - erfolgt sei. Für die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar seien nach europäischem Recht grundsätzlich auch in Griechenland versicherte Zeiten zu berücksichtigen. Dies gelte aber nicht, wenn - wie vorliegend - zum Zeitpunkt des Leistungsfalls deutsche Versicherungszeiten von nur weniger als einem Jahr festgestellt werden könnten und aus diesen Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch bestehe. Die nur wirksame viermonatige Versicherungszeit des Klägers in Deutschland begründe keinen Rentenanspruch gegen die Beklagte. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 28. Februar 2005 zugestellt.
Am 11. März 2005 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Der Kläger ist unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens weiter der Auffassung, Anspruch auf die Gewährung von Altersrente zu haben. Zur Berufungsbegründung hat er - auch auf wiederholte Aufforderung des Gerichts - nichts vorgetragen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 24. Januar 1966 geborene Tochter K. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, der Akten des Sozialgerichts Stuttgart (S 8 RJ 5749/03) sowie auf die Senatsakten (L 9 R 1015/05) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. November 2004 ist nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht - nachdem zur Berufung vom Kläger auch nichts mehr vorgetragen worden ist - von einer eigenen Begründung im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist allein anzumerken, dass der Kläger wegen Verfehlens der nach § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - vorgeschriebenen allgemeinen Wartezeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente der deutschen Rentenversicherung nicht erfüllt. Sein deutsches Rentenversicherungskonto weist nach der Beitragserstattung vom 28. Juli 1975 nur noch eine Versicherungszeit von vier Monaten für Kindererziehung (Erziehung der am 24. Januar 1966 in P. geborenen Tochter K.) aus. Damit verfehlt der Kläger die gesetzliche allgemeine Wartezeit von 60 Monaten (5 Jahren) um 56 Monate.
Die nach § 50 Abs. 1 SGB I für einen Altersrentenbezug von der Beklagten erforderliche allgemeine Wartezeit kann der Kläger auch nicht mit griechischen Versicherungszeiten auffüllen. Denn die insoweit gemeinschaftsrechtlich relevante Verordnung Nr. 1408/71 EWG in der konsolidierten Fassung, ABl. EG Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1, (künftig VO Nr. 1408/71 EWG) regelt nicht, ob und in welcher Höhe für einen Rentenanspruch Wartezeiten vorausgesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten bleiben dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen und sie gegebenenfalls zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken (vgl. Europäischer Gerichtshof - EuGH -, Urteile vom 20. September 1994, C-12/93 ‚Drake’, Slg. 1994, I-4337 Rn. 27, vom 20. Februar 1997, C-88/95 u.a. ‚Matinez Losada, Slg. 1997, I-869 Rn. 43 sowie vom 25. Februar 1999, C-320/95 ‚Alvite’, Slg. 1999, I-951 Rn. 22-24). Dem deutschen Gesetzgeber bleibt es also unbenommen, für die Gewährung einer gesetzlichen Altersrente eine allgemeine Wartezeit vorzusehen. Die VO Nr. 1408/71 EWG bestimmt lediglich, dass nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Teile dieser Wartezeit zu berücksichtigen sind, als ob es sich um nach den deutschen Vorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (vgl. insbesondere Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung, vgl. EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, C-320/95 ‚Alvite’, Slg. 1999, I-951 Rn. 26).
Nach Art. 48 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 EWG ist der Versicherungsträger eines Mitgliedstaates - hier: die Beklagte - aber nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigten sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen - den deutschen Rechtsvorschriften - erworben worden ist. Artikel 48 VO Nr. 1408/71 EWG ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des nach Art. 46 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 EWG geltenden Pro-Rata-Prinzips) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Artikel 48 Absatz 1) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Artikel 48 Absätze 2 und 3).
So würde beispielsweise im Fall des Klägers die bloße Anerkennung des als anspruchsbegründend gewerteten Beitrags- und Berücksichtigungszeitraums wegen Kindererziehung von vier Monaten (120 Tagen) im Jahr 1966 zu einer solchen Kleinstrente führen. Diese Restzeit vermag nach deutschem Rechts auch keinen eigenständigen Leistungsanspruch zu begründen. Auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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