Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3822/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1477/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2003 hinaus bis 31. Juli 2006.
Der 1945 geborene Kläger hat von April 1959 bis März 1962 Dreher gelernt. Anschließend wurde er als Mechaniker angelernt und arbeitete bis 1971 in diesem Beruf. Von 1971 bis 1987 war er als Rohrleitungsbauer beschäftigt. Danach war er bis 1995 selbstständiger Gastwirt und anschließend bis 10.6.1996 Mitarbeiter (Thekenkraft) in einer Gaststätte. Vom 20.1.1997 bis 15.7.2000 bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit.
Mit Bescheid vom 31.10.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls vom 27.6.2000 vom 1.1.2001 bis 31.12.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Grundlage hierfür war das Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 23.7.2001, der beim Kläger eine Gonarthrose beidseits, eine rezidivierende Lumbalgie bei Lumbosacralarthrose, eine beginnende Coxarthrose beidseits sowie einen Spreizfuß diagnostizierte und das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung mit qualitativen Einschränkungen auf halb- bis untervollschichtig einschätzte.
Am 26.8.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Wegfallmonat hinaus.
Die Beklagte holte Befundberichte beim Orthopäden Dr. K. vom 2.9.2003 und Internisten Dr. R. vom 9.9.2003 ein und ließ den Kläger gutachterlich untersuchen. Der Orthopäde Dr. K. stellte beim Kläger im Gutachten vom 24.10.2003 folgende Diagnosen: 1. Mittelgradiger Kniegelenksverschleiß beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung beidseits 2. Mäßiger Lendenwirbelsäulenverschleiß mit leichter statischer Fehlhaltung ohne Anhalt für das Vorliegen von Nervenwurzelreizzeichen. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten - teilweise im Sitzen - vollschichtig und mittelschwere Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden zu verrichten. Arbeiten mit häufigem Klettern oder Steigen, häufigem Knien und/oder Hocken oder mit überwiegend einseitiger Körperhaltung könne der Kläger nicht mehr verrichten. Als Thekenkraft einer Gaststätte sei er nur unter drei Stunden täglich einsetzbar.
Mit Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 11.11.2003 Widerspruch ein und trug vor, er sei auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten drei Jahren verschlechtert. Dr. K. teilte der Beklagten am 28.9.2004 mit, neue Befunde lägen nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.11.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2003 hinaus weiterverfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen und holte Gutachten auf orthopädischem Gebiet ein.
Der Internist Dr. R. teilte am 27.3.2005 mit, im Vordergrund stehe beim Kläger das chronische therapierefraktäre Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der Knie. Internistisch stünden das Risiko für einen Herzinfarkt und die Gefäße im Vordergrund bei Adipositas android und Nikotin. Bei einer sechsstündigen leichten Tätigkeit sei - abhängig von der Tätigkeit - mit einer Zunahme des Schmerzsyndroms zu rechnen. Einseitige Tätigkeiten, längeres Sitzen und Stehen sowie schweres Heben seien problematisch.
Der Orthopäde Dr. K. erklärte unter dem 11.05. 2005, im Vordergrund stehe beim Kläger die Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit ausstrahlenden Beschwerden in die Beine. Gelegentlich träten Hüft- und Kniegelenksbeschwerden hinzu. Bei leichten mindestens sechsstündigen Tätigkeiten seien folgender Einschränkungen zu beachten: kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine Zwangshaltungen, keine überwiegend einseitige Körperhaltung, keine Gefährdung durch Hitze, Nässe, Kälte oder Zugluft. Die Tätigkeit sollte in wechselnder - stehender, gehender, sitzender - Körperhaltung durchgeführt werden.
Der Orthopäde Dr. B. stellte beim Kläger im vom Amts wegen eingeholten Gutachten vom 20.7.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Chronisch rezidivierendes, degeneratives pseudoradikuläres lumbales Wirbelsäulensyndrom mit geringfügiger Funktionseinschränkung der LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen 2. Wirbelsäulenfehlstatik geringgradigen Ausmaßes 3. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes bei Rotatorenmanschetten-Teildefekt rechts und geringer Bursitis subacromialis und subdeltoidea 4. Coxarthrose beidseits mit geringgradiger Funktionseinschränkung der Hüftgelenke 5. Medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Kniegelenke 6. Spreizfußdeformität 7. Zustand nach Kuppenteildefekt des linken Zeigefingers, mit Hauttransplantat gedeckt, ohne Funktionseinschränkung. Der Kläger sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger das Heben/Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Tätigkeiten mit häufiger oder ständiger Exposition von Nässe/Kälte/Zugluft, in einseitiger Körperhaltung oder in Zwangshaltungen des Achsorgans (insbesondere Arbeiten mit häufig gebückter oder stark vornübergeneigter Körperhaltung), mit ständigen oder häufigen Überkopfarbeiten, in kniender und hockender Stellung, auf Leitern und Gerüsten, im überwiegenden oder ständigen Stehen oder Gehen. Arbeiten mit Anmarschwegen von mehr als drei Kilometer sollten vermieden werden. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Der Kläger legte dazu eine Stellungnahme von Dr. R. vom 11.9.2005 vor.
Dr. R., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und spezielle Schmerztherapie, stellte in dem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 27.12.2005 folgende Diagnosen: 1. Rezidivierende Zervikobrachialgie als Schulter-Arm-Syndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und nur geringen Funktionseinbußen ohne Wurzelreizsymptome 2. Rezidivierende Lumbalgie mit ischialgieformen Beschwerden bei mäßigen degenerativen Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nervenwurzelreizerscheinungen 3. Geringgradige Coxarthrose beidseits mit nur geringer Funktionseinschränkung 4. Gonarthrose beidseits mit Retropatellararthrose beidseits und nur geringen Funktionseinschränkungen und ohne Reizzustände wie Ergussbildung 5. Spreizfüße 6. Angsterkrankung. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Einwirkung von Hitze, Kälte und Witterungseinflüssen sowie ohne besondere Verantwortung sechs Stunden täglich zu verrichten.
Durch Gerichtsbescheid vom 2.3.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei seit dem 1.1.2004 nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert, da er zur Überzeugung des Gerichts - unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen - in der Lage sei, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Hierbei stütze sich das SG insbesondere auf das im Gerichtsverfahren erstellte Gutachten von Dr. B. und das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. K ... Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Ein spezieller Berufschutz stehe dem Kläger nicht zu. Er sei zuletzt als Mitarbeiter in einer Gaststätte tätig gewesen und müsse sich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.3.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.3.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, mit dem Gerichtsbescheid sei er nicht einverstanden. Dr. R. habe eine Angsterkrankung diagnostiziert, weswegen sich das SG hätte gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet weiter aufzuklären. Auch sei eine depressive Verstimmung als Behinderung festgestellt worden. Der Kläger hat den Entlassungsbrief des Z. Klinikums vom 3.4.2006 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. B., Chefärztin der Klinik für Innere Medizin des Z. Klinikums, als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat unter dem 12.7.2006 ausgeführt, der Kläger sei lediglich vom 29.3. bis 3.4.2006 zur akuten Diagnostik in ihrem Krankenhaus gewesen. Beim Kläger bestehe eine einengende koronare 3-Gefäß-Erkrankung; ein Gefäß habe erfolgreich mit einem Stent aufgedehnt werden können. Die Pumpfunktion des Herzens habe eine befriedigende Funktion ohne bedeutsame Wandbewegungsstörungen gezeigt. Als Risikofaktor bestehe ein Nikotinabusus. Nach Aktenlage - und bezogen auf die letzte ärztliche Untersuchung im März 2006 - seien leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten über sechs Stunden täglich denkbar.
Seit 1.8.2006 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwer behinderte Menschen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger über den 31.12.2003 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. K. und Dr. B. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich auch zur Überzeugung des Senats für die Zeit vom 1.1.2004 bis 1.8.2006, dem Beginn der Altersrente für schwer behinderte Menschen, nicht belegen. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens von Dr. K. vom 24.10.2003, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, der Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 20.7.2005 und Dr. R. vom 27.12.2005 sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. vom 12.7.2006. Der Kläger litt in der hier maßgeblichen Zeit vom 1.1.2004 bis 31.7.2006 im wesentlichen unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Chronisch rezidivierendes degeneratives pseudoradikuläres lumbales Wirbelsäulensyndrom (mit geringfügiger Funktionseinschränkung der LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen) 2. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Rotatorenmanschetten-Teildefekt rechts und geringer Bursitis subacromialis und subdeltoidea 3. Coxarthrose beidseits mit geringgradiger Funktionseinschränkung der Hüftgelenke 4. Gonarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Kniegelenke 5. Koronare 3-Gefäß-Erkrankung mit Stent-Einlage in einem Gefäß. Diese Gesundheitsstörungen führten zu qualitativen Einschränkungen, schlossen aber eine mindestens sechsstündige Tätigkeit nicht aus. Nicht mehr zumutbar waren dem Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten in einseitiger Körperhaltung oder in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken, im Knien und im Hocken, auf Leitern und Gerüsten, unter Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft sowie mit ständigem Gehen und Stehen. Durch die vom Kläger geschilderten Ängste (Höhenangst, Existenzangst, Platzangst), die Dr. R. auch als Angsterkrankung diagnostizierte, wurde das Leistungsvermögen nicht weiter gehend eingeschränkt. Mit seinen Ängsten kam der Kläger tagsüber gut zurecht, die Panikattacken traten vor allem nachts auf, wie der Senat dem Gutachten von Dr. R. entnimmt. Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit war durch sie nicht eingetreten. Darüber hinaus sind die Ängste einer Behandlung zugänglich, ohne dass eine solche durchgeführt wurde. Hinweise auf eine wesentliche depressive Erkrankung finden sich beim Kläger ebenfalls nicht. So beschreibt Dr. K. (Gutachten vom 24.10.2003) den Kläger als allseits orientiert, bewusstseinsklar, freundlich zugewandt bei ausgeglichener Stimmungslage, normalen Antrieb und normaler affektiver Schwingungsfähigkeit, während Dr. B. (Gutachten vom 20.7.2005) die Stimmungslage des Klägers als leicht gedrückt und die affektive Stimmungsbreite als etwas eingeengt schildert. Dr. R. (Gutachten vom 27.12.2005) beschreibt die Stimmung des Klägers ebenfalls als gedrückt und resignativ gefärbt, ohne echt depressiv zu sein. Der vom Kläger geschilderte strukturierte Tagesablauf mit kleineren Beschäftigungen (Spazierengehen, etwas Gartenarbeit, Kochen, Mithilfe im Haushalt, Besuch der Tochter, Fernsehen) sprach in der streitigen Zeit ebenfalls gegen eine relevante leistungseinschränkende Depression wie auch die fehlende medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie. Darüber hinaus hat auch der behandelnde Hausarzt des Klägers, der Internist Dr. R., in seinen Auskünften und Zeugenaussagen vom 9.9.2003, 27.3., 25.6. und 11.9.2005 keine auffälligen psychiatrischen Befunde beschrieben oder unter den Diagnosen aufgeführt. Vielmehr hat er unter dem 14.3.2005 vermerkt: "psychisch unauffällig". Angesichts dessen sieht der Senat - ebenso wie das SG - den Sachverhalt als umfassend aufgeklärt an und keine Notwendigkeit, ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet einzuholen. Zutreffend ist das SG auch zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustand. Denn von seinem erlernten Beruf als Dreher hat sich der Kläger noch vor Erreichen der Wartezeit und aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst, ebenso wie von den später ausgeübten Tätigkeiten als Mechaniker und Rohrleitungsbauer. Für die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Gaststätte/Thekenkraft hat der Kläger keine Ausbildung absolviert, auch ist hierfür keine über ein Jahr dauernde Ausbildung erforderlich. Damit war der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2003 hinaus bis 31. Juli 2006.
Der 1945 geborene Kläger hat von April 1959 bis März 1962 Dreher gelernt. Anschließend wurde er als Mechaniker angelernt und arbeitete bis 1971 in diesem Beruf. Von 1971 bis 1987 war er als Rohrleitungsbauer beschäftigt. Danach war er bis 1995 selbstständiger Gastwirt und anschließend bis 10.6.1996 Mitarbeiter (Thekenkraft) in einer Gaststätte. Vom 20.1.1997 bis 15.7.2000 bezog er Leistungen der Agentur für Arbeit.
Mit Bescheid vom 31.10.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalls vom 27.6.2000 vom 1.1.2001 bis 31.12.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Grundlage hierfür war das Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 23.7.2001, der beim Kläger eine Gonarthrose beidseits, eine rezidivierende Lumbalgie bei Lumbosacralarthrose, eine beginnende Coxarthrose beidseits sowie einen Spreizfuß diagnostizierte und das Leistungsvermögen des Klägers für leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung mit qualitativen Einschränkungen auf halb- bis untervollschichtig einschätzte.
Am 26.8.2003 beantragte der Kläger die Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den Wegfallmonat hinaus.
Die Beklagte holte Befundberichte beim Orthopäden Dr. K. vom 2.9.2003 und Internisten Dr. R. vom 9.9.2003 ein und ließ den Kläger gutachterlich untersuchen. Der Orthopäde Dr. K. stellte beim Kläger im Gutachten vom 24.10.2003 folgende Diagnosen: 1. Mittelgradiger Kniegelenksverschleiß beidseits mit endgradiger Bewegungseinschränkung beidseits 2. Mäßiger Lendenwirbelsäulenverschleiß mit leichter statischer Fehlhaltung ohne Anhalt für das Vorliegen von Nervenwurzelreizzeichen. Der Kläger sei in der Lage, leichte Tätigkeiten - teilweise im Sitzen - vollschichtig und mittelschwere Tätigkeiten drei bis unter sechs Stunden zu verrichten. Arbeiten mit häufigem Klettern oder Steigen, häufigem Knien und/oder Hocken oder mit überwiegend einseitiger Körperhaltung könne der Kläger nicht mehr verrichten. Als Thekenkraft einer Gaststätte sei er nur unter drei Stunden täglich einsetzbar.
Mit Bescheid vom 28.10.2003 lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 11.11.2003 Widerspruch ein und trug vor, er sei auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten drei Jahren verschlechtert. Dr. K. teilte der Beklagten am 28.9.2004 mit, neue Befunde lägen nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.11.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2003 hinaus weiterverfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen und holte Gutachten auf orthopädischem Gebiet ein.
Der Internist Dr. R. teilte am 27.3.2005 mit, im Vordergrund stehe beim Kläger das chronische therapierefraktäre Schmerzsyndrom der Wirbelsäule und der Knie. Internistisch stünden das Risiko für einen Herzinfarkt und die Gefäße im Vordergrund bei Adipositas android und Nikotin. Bei einer sechsstündigen leichten Tätigkeit sei - abhängig von der Tätigkeit - mit einer Zunahme des Schmerzsyndroms zu rechnen. Einseitige Tätigkeiten, längeres Sitzen und Stehen sowie schweres Heben seien problematisch.
Der Orthopäde Dr. K. erklärte unter dem 11.05. 2005, im Vordergrund stehe beim Kläger die Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit ausstrahlenden Beschwerden in die Beine. Gelegentlich träten Hüft- und Kniegelenksbeschwerden hinzu. Bei leichten mindestens sechsstündigen Tätigkeiten seien folgender Einschränkungen zu beachten: kein Heben und Tragen schwerer Lasten, keine Zwangshaltungen, keine überwiegend einseitige Körperhaltung, keine Gefährdung durch Hitze, Nässe, Kälte oder Zugluft. Die Tätigkeit sollte in wechselnder - stehender, gehender, sitzender - Körperhaltung durchgeführt werden.
Der Orthopäde Dr. B. stellte beim Kläger im vom Amts wegen eingeholten Gutachten vom 20.7.2005 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Chronisch rezidivierendes, degeneratives pseudoradikuläres lumbales Wirbelsäulensyndrom mit geringfügiger Funktionseinschränkung der LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen 2. Wirbelsäulenfehlstatik geringgradigen Ausmaßes 3. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes bei Rotatorenmanschetten-Teildefekt rechts und geringer Bursitis subacromialis und subdeltoidea 4. Coxarthrose beidseits mit geringgradiger Funktionseinschränkung der Hüftgelenke 5. Medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Kniegelenke 6. Spreizfußdeformität 7. Zustand nach Kuppenteildefekt des linken Zeigefingers, mit Hauttransplantat gedeckt, ohne Funktionseinschränkung. Der Kläger sei in der Lage, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger das Heben/Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, Tätigkeiten mit häufiger oder ständiger Exposition von Nässe/Kälte/Zugluft, in einseitiger Körperhaltung oder in Zwangshaltungen des Achsorgans (insbesondere Arbeiten mit häufig gebückter oder stark vornübergeneigter Körperhaltung), mit ständigen oder häufigen Überkopfarbeiten, in kniender und hockender Stellung, auf Leitern und Gerüsten, im überwiegenden oder ständigen Stehen oder Gehen. Arbeiten mit Anmarschwegen von mehr als drei Kilometer sollten vermieden werden. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich.
Der Kläger legte dazu eine Stellungnahme von Dr. R. vom 11.9.2005 vor.
Dr. R., Arzt für Orthopädie, Rheumatologie und spezielle Schmerztherapie, stellte in dem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachten vom 27.12.2005 folgende Diagnosen: 1. Rezidivierende Zervikobrachialgie als Schulter-Arm-Syndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen und nur geringen Funktionseinbußen ohne Wurzelreizsymptome 2. Rezidivierende Lumbalgie mit ischialgieformen Beschwerden bei mäßigen degenerativen Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nervenwurzelreizerscheinungen 3. Geringgradige Coxarthrose beidseits mit nur geringer Funktionseinschränkung 4. Gonarthrose beidseits mit Retropatellararthrose beidseits und nur geringen Funktionseinschränkungen und ohne Reizzustände wie Ergussbildung 5. Spreizfüße 6. Angsterkrankung. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, ohne Einwirkung von Hitze, Kälte und Witterungseinflüssen sowie ohne besondere Verantwortung sechs Stunden täglich zu verrichten.
Durch Gerichtsbescheid vom 2.3.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei seit dem 1.1.2004 nicht teilweise erwerbsgemindert und damit erst recht nicht voll erwerbsgemindert, da er zur Überzeugung des Gerichts - unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen - in der Lage sei, leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Hierbei stütze sich das SG insbesondere auf das im Gerichtsverfahren erstellte Gutachten von Dr. B. und das im Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten von Dr. K ... Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Ein spezieller Berufschutz stehe dem Kläger nicht zu. Er sei zuletzt als Mitarbeiter in einer Gaststätte tätig gewesen und müsse sich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 16.3.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.3.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, mit dem Gerichtsbescheid sei er nicht einverstanden. Dr. R. habe eine Angsterkrankung diagnostiziert, weswegen sich das SG hätte gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet weiter aufzuklären. Auch sei eine depressive Verstimmung als Behinderung festgestellt worden. Der Kläger hat den Entlassungsbrief des Z. Klinikums vom 3.4.2006 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. März 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Dr. B., Chefärztin der Klinik für Innere Medizin des Z. Klinikums, als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat unter dem 12.7.2006 ausgeführt, der Kläger sei lediglich vom 29.3. bis 3.4.2006 zur akuten Diagnostik in ihrem Krankenhaus gewesen. Beim Kläger bestehe eine einengende koronare 3-Gefäß-Erkrankung; ein Gefäß habe erfolgreich mit einem Stent aufgedehnt werden können. Die Pumpfunktion des Herzens habe eine befriedigende Funktion ohne bedeutsame Wandbewegungsstörungen gezeigt. Als Risikofaktor bestehe ein Nikotinabusus. Nach Aktenlage - und bezogen auf die letzte ärztliche Untersuchung im März 2006 - seien leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten über sechs Stunden täglich denkbar.
Seit 1.8.2006 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwer behinderte Menschen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger über den 31.12.2003 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. K. und Dr. B. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich auch zur Überzeugung des Senats für die Zeit vom 1.1.2004 bis 1.8.2006, dem Beginn der Altersrente für schwer behinderte Menschen, nicht belegen. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens von Dr. K. vom 24.10.2003, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, der Sachverständigengutachten von Dr. B. vom 20.7.2005 und Dr. R. vom 27.12.2005 sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B. vom 12.7.2006. Der Kläger litt in der hier maßgeblichen Zeit vom 1.1.2004 bis 31.7.2006 im wesentlichen unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Chronisch rezidivierendes degeneratives pseudoradikuläres lumbales Wirbelsäulensyndrom (mit geringfügiger Funktionseinschränkung der LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen) 2. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Rotatorenmanschetten-Teildefekt rechts und geringer Bursitis subacromialis und subdeltoidea 3. Coxarthrose beidseits mit geringgradiger Funktionseinschränkung der Hüftgelenke 4. Gonarthrose beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkung der Kniegelenke 5. Koronare 3-Gefäß-Erkrankung mit Stent-Einlage in einem Gefäß. Diese Gesundheitsstörungen führten zu qualitativen Einschränkungen, schlossen aber eine mindestens sechsstündige Tätigkeit nicht aus. Nicht mehr zumutbar waren dem Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten in einseitiger Körperhaltung oder in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken, im Knien und im Hocken, auf Leitern und Gerüsten, unter Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft sowie mit ständigem Gehen und Stehen. Durch die vom Kläger geschilderten Ängste (Höhenangst, Existenzangst, Platzangst), die Dr. R. auch als Angsterkrankung diagnostizierte, wurde das Leistungsvermögen nicht weiter gehend eingeschränkt. Mit seinen Ängsten kam der Kläger tagsüber gut zurecht, die Panikattacken traten vor allem nachts auf, wie der Senat dem Gutachten von Dr. R. entnimmt. Eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit war durch sie nicht eingetreten. Darüber hinaus sind die Ängste einer Behandlung zugänglich, ohne dass eine solche durchgeführt wurde. Hinweise auf eine wesentliche depressive Erkrankung finden sich beim Kläger ebenfalls nicht. So beschreibt Dr. K. (Gutachten vom 24.10.2003) den Kläger als allseits orientiert, bewusstseinsklar, freundlich zugewandt bei ausgeglichener Stimmungslage, normalen Antrieb und normaler affektiver Schwingungsfähigkeit, während Dr. B. (Gutachten vom 20.7.2005) die Stimmungslage des Klägers als leicht gedrückt und die affektive Stimmungsbreite als etwas eingeengt schildert. Dr. R. (Gutachten vom 27.12.2005) beschreibt die Stimmung des Klägers ebenfalls als gedrückt und resignativ gefärbt, ohne echt depressiv zu sein. Der vom Kläger geschilderte strukturierte Tagesablauf mit kleineren Beschäftigungen (Spazierengehen, etwas Gartenarbeit, Kochen, Mithilfe im Haushalt, Besuch der Tochter, Fernsehen) sprach in der streitigen Zeit ebenfalls gegen eine relevante leistungseinschränkende Depression wie auch die fehlende medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie. Darüber hinaus hat auch der behandelnde Hausarzt des Klägers, der Internist Dr. R., in seinen Auskünften und Zeugenaussagen vom 9.9.2003, 27.3., 25.6. und 11.9.2005 keine auffälligen psychiatrischen Befunde beschrieben oder unter den Diagnosen aufgeführt. Vielmehr hat er unter dem 14.3.2005 vermerkt: "psychisch unauffällig". Angesichts dessen sieht der Senat - ebenso wie das SG - den Sachverhalt als umfassend aufgeklärt an und keine Notwendigkeit, ein Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet einzuholen. Zutreffend ist das SG auch zum Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zustand. Denn von seinem erlernten Beruf als Dreher hat sich der Kläger noch vor Erreichen der Wartezeit und aus anderen als gesundheitlichen Gründen gelöst, ebenso wie von den später ausgeübten Tätigkeiten als Mechaniker und Rohrleitungsbauer. Für die vom Kläger zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Gaststätte/Thekenkraft hat der Kläger keine Ausbildung absolviert, auch ist hierfür keine über ein Jahr dauernde Ausbildung erforderlich. Damit war der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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