Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 983/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1761/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger kam im Mai 1973 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war er vom 11.7.1973 bis 15.11.1976 als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn und vom 1.12.1976 bis 9.12.1994 als Schlosser und Montagearbeiter beschäftigt. Vom 19.6.1995 bis 27.9.1999 - mit Ausnahme einer Beschäftigungszeit vom 1.7. bis 12.8.1999 - bezog der Kläger Leistungen der Agentur für Arbeit. Vom 1.1.2000 bis 31.12.2001 übte der Kläger eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus; vom 1.4.2004 bis 30.4.2005 arbeitete der Kläger als Hausmeister (800 EUR brutto). Des weiteren ist im Versicherungsverlauf für die Zeit vom 12.06.2003 bis 31.12.2003 und vom 01.01.2004 bis 11.03.2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Vom 25.5. bis 22.6.2004 befand sich der Kläger, bei dem seit dem 3.2.2003 ein Grad der Behinderung von 50 und seit 7.7.2004 von 60 anerkannt ist, zu einem Heilverfahren in der S.klinik B. B ... Die dortigen Ärzte stellten beim Kläger im Entlassungsbericht vom 28.6.2004 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Dissoziative Störung im Sinne psychogener Anfälle 2. Phobischer Attackenschwindel 3. Mildes HWS-Syndrom 4. Beinlängendifferenz 0,5 cm 5. Senk-Spreiz-Füße. Sie gelangten zum Ergebnis, als Hausmeister sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell rotierenden oder sich bewegenden Maschinen, ohne Nachtschicht und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Gedächtnis könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten. Der Kläger sei derzeit nicht fahrtauglich.
Am 28.7.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 6.8.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 28.7.1999 bis 27.7.2004 seien nur drei Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit.
Hiergegen legte der Kläger am 17.8.2004 Widerspruch ein und machte geltend, der Eintritt der Erwerbsminderung liege bereits rund 10 Jahre zurück. Er sei deshalb auch von seinem damaligen Arbeitgeber Ende 1994 krankheitsbedingt gekündigt worden. Die Beklagte holte Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Orthopäden Dr. P., dem Neurologen und Psychiater Dr. P. sowie dem Arzt Dr. M. (Auskünfte vom 26./27.8., 18.9. und 24.8.2004) ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.2.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Mit Bescheid vom 24.6.2005 lehnte die Beklagte einen weiteren Rentenantrag des Klägers vom 17.6.2005 ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit des Klägers vorhanden seien. In dem Zeitraum vom 17.6.2000 bis 16.6.2005 seien nur ein Jahr und ein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.
Durch Urteil vom 30.1.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausgehend von den Anträgen vom 28.7.2004 und 17.6.2005 habe der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da er in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nicht 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Anhaltspunkte für den Eintritt eines Leistungsfalls vor 1995 lägen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 13.3.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.3.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, im Tatbestand des Urteils sei ausgeführt, sein Grad der Behinderung betrage 50; ab 7.7.2004 habe er einen Grad der Behinderung von 60.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 und den Bescheid vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien beim Kläger letztmals im Oktober 2001 erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe jedoch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorgelegen. Auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 27.6.2006 werde verwiesen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und die Schwerbehindertenakten des Klägers beigezogen.
Dr. P. hat am 8.6.2006 erklärt, er habe den Kläger im Jahr 2003 viermal und 2004 achtmal (letztmalig 4.11.2004) behandelt und folgende Diagnosen gestellt (4.11.2004): Angstneurotische Entwicklung mit Somatisierung, Panikattacken, rezidivierender und phobischer Schwindel. Bis zur Einleitung einer Verhaltenstherapie in der Muttersprache seien stützende Gespräche geführt und und Entspannungsverfahren durchgeführt worden. Am 7.9.2004 habe er eine Reha in einer psychosomatischen Klinik empfohlen.
Dr. M. hat unter dem 14.6.2006 angegeben, er habe den Kläger seit 5.2.2001 einmal im Quartal behandelt. Der Kläger habe über ein Wirbelsäulen-Syndrom, Psychoneurose, Nervosität, Schulter-Arm-Beschwerden geklagt. Er habe ihn lediglich in der Zeit vom 3.5. bis 28.05.2005 arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Verfügung vom 12.9.2006 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und die beigezogenen Schwerbehindertenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder volle Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 12.9.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zutreffend benannt.
Ausgehend von einem angenommenen Leistungsfall der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.7.2004 bzw. 17.6.2005 liegen im Fünfjahreszeitraum vom 28.7.1999 bis 27.7.2004 sieben Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, und zwar die Monate Juli bis September 1999 sowie April bis Juni 2004, und im Fünfjahreszeitraum vom 17.6.2000 bis 16.6.2005 13 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, und zwar die Monate von April 2004 bis April 2005. Damit hat der Kläger ausgehend von den oben genannten unterstellten Leistungsfällen jeweils in den Fünfjahreszeiträumen nicht 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wären nur dann erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 31.10.2001 eingetreten wäre. Dann würde sich der maßgebende Fünfjahreszeitraum vom 31.10.1996 bis 30.10.2001 erstrecken. In diesem Zeitraum hat der Kläger 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Der Eintritt eines Leistungsfalls der Erwerbsminderung spätestens am 31.10.2001 ist jedoch nicht nachgewiesen. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2001 belegen eine neurologische Untersuchung durch die Ärztin für Neurologie S.-K. vom 15.2.2001 mit im wesentlichen unauffälligen neurologischen Befunden und der Diagnose eines peripheren paroxysmalen Lagerungsschwindels, eine Untersuchung des Magen-Darmtrakts durch Dr. F. am 26.3.2001 und eine Gehörgangstoilette durch Dr. V. am 16.5.2001. In die Behandlung von Dr. P., der beim Kläger eine angstneurotische Entwicklung mit Somatisierung diagnostizierte, begab sich der Kläger erst im Mai 2003 und auch erst im Februar 2003 stellte der Kläger beim Versorgungsamt erstmals einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Schließlich war der Kläger nach der Beurteilung der Ärzte der S.klinik B. B. vom 28.6.2004 auch im Jahr 2004 noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Gedächtnis sechs Stunden täglich auszuüben. Gegen das Vorliegen einer Erwerbsminderung bereits im Oktober 2001 spricht darüber hinaus auch, dass der Kläger zumindest noch vom 1.4.2004 bis 30.4.2005 in der Lage war, als Hausmeister versicherungspflichtig zu arbeiten.
Die Tatsache, dass beim Kläger seit dem 7.7.2004 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde, lässt einen Rückschluss auf eine bereits im Oktober 2001 eingeschränkte Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht zu.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger kam im Mai 1973 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war er vom 11.7.1973 bis 15.11.1976 als Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn und vom 1.12.1976 bis 9.12.1994 als Schlosser und Montagearbeiter beschäftigt. Vom 19.6.1995 bis 27.9.1999 - mit Ausnahme einer Beschäftigungszeit vom 1.7. bis 12.8.1999 - bezog der Kläger Leistungen der Agentur für Arbeit. Vom 1.1.2000 bis 31.12.2001 übte der Kläger eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung aus; vom 1.4.2004 bis 30.4.2005 arbeitete der Kläger als Hausmeister (800 EUR brutto). Des weiteren ist im Versicherungsverlauf für die Zeit vom 12.06.2003 bis 31.12.2003 und vom 01.01.2004 bis 11.03.2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vorgemerkt.
Vom 25.5. bis 22.6.2004 befand sich der Kläger, bei dem seit dem 3.2.2003 ein Grad der Behinderung von 50 und seit 7.7.2004 von 60 anerkannt ist, zu einem Heilverfahren in der S.klinik B. B ... Die dortigen Ärzte stellten beim Kläger im Entlassungsbericht vom 28.6.2004 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Dissoziative Störung im Sinne psychogener Anfälle 2. Phobischer Attackenschwindel 3. Mildes HWS-Syndrom 4. Beinlängendifferenz 0,5 cm 5. Senk-Spreiz-Füße. Sie gelangten zum Ergebnis, als Hausmeister sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an schnell rotierenden oder sich bewegenden Maschinen, ohne Nachtschicht und ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Gedächtnis könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten. Der Kläger sei derzeit nicht fahrtauglich.
Am 28.7.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 6.8.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 28.7.1999 bis 27.7.2004 seien nur drei Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit.
Hiergegen legte der Kläger am 17.8.2004 Widerspruch ein und machte geltend, der Eintritt der Erwerbsminderung liege bereits rund 10 Jahre zurück. Er sei deshalb auch von seinem damaligen Arbeitgeber Ende 1994 krankheitsbedingt gekündigt worden. Die Beklagte holte Auskünfte bei den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Orthopäden Dr. P., dem Neurologen und Psychiater Dr. P. sowie dem Arzt Dr. M. (Auskünfte vom 26./27.8., 18.9. und 24.8.2004) ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.2.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Mit Bescheid vom 24.6.2005 lehnte die Beklagte einen weiteren Rentenantrag des Klägers vom 17.6.2005 ab, weil in den letzten fünf Jahren keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit des Klägers vorhanden seien. In dem Zeitraum vom 17.6.2000 bis 16.6.2005 seien nur ein Jahr und ein Kalendermonat mit entsprechenden Beiträgen belegt. Auch liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor.
Durch Urteil vom 30.1.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausgehend von den Anträgen vom 28.7.2004 und 17.6.2005 habe der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da er in dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nicht 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Anhaltspunkte für den Eintritt eines Leistungsfalls vor 1995 lägen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 13.3.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.3.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, im Tatbestand des Urteils sei ausgeführt, sein Grad der Behinderung betrage 50; ab 7.7.2004 habe er einen Grad der Behinderung von 60.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 und den Bescheid vom 24. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien beim Kläger letztmals im Oktober 2001 erfüllt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe jedoch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorgelegen. Auf die ärztliche Stellungnahme von Dr. G. vom 27.6.2006 werde verwiesen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und die Schwerbehindertenakten des Klägers beigezogen.
Dr. P. hat am 8.6.2006 erklärt, er habe den Kläger im Jahr 2003 viermal und 2004 achtmal (letztmalig 4.11.2004) behandelt und folgende Diagnosen gestellt (4.11.2004): Angstneurotische Entwicklung mit Somatisierung, Panikattacken, rezidivierender und phobischer Schwindel. Bis zur Einleitung einer Verhaltenstherapie in der Muttersprache seien stützende Gespräche geführt und und Entspannungsverfahren durchgeführt worden. Am 7.9.2004 habe er eine Reha in einer psychosomatischen Klinik empfohlen.
Dr. M. hat unter dem 14.6.2006 angegeben, er habe den Kläger seit 5.2.2001 einmal im Quartal behandelt. Der Kläger habe über ein Wirbelsäulen-Syndrom, Psychoneurose, Nervosität, Schulter-Arm-Beschwerden geklagt. Er habe ihn lediglich in der Zeit vom 3.5. bis 28.05.2005 arbeitsunfähig geschrieben.
Mit Verfügung vom 12.9.2006 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und die beigezogenen Schwerbehindertenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder volle Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 12.9.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat die für eine Rentengewährung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zutreffend benannt.
Ausgehend von einem angenommenen Leistungsfall der Erwerbsminderung zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.7.2004 bzw. 17.6.2005 liegen im Fünfjahreszeitraum vom 28.7.1999 bis 27.7.2004 sieben Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, und zwar die Monate Juli bis September 1999 sowie April bis Juni 2004, und im Fünfjahreszeitraum vom 17.6.2000 bis 16.6.2005 13 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, und zwar die Monate von April 2004 bis April 2005. Damit hat der Kläger ausgehend von den oben genannten unterstellten Leistungsfällen jeweils in den Fünfjahreszeiträumen nicht 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wären nur dann erfüllt, wenn der Leistungsfall spätestens am 31.10.2001 eingetreten wäre. Dann würde sich der maßgebende Fünfjahreszeitraum vom 31.10.1996 bis 30.10.2001 erstrecken. In diesem Zeitraum hat der Kläger 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Der Eintritt eines Leistungsfalls der Erwerbsminderung spätestens am 31.10.2001 ist jedoch nicht nachgewiesen. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen aus dem Jahr 2001 belegen eine neurologische Untersuchung durch die Ärztin für Neurologie S.-K. vom 15.2.2001 mit im wesentlichen unauffälligen neurologischen Befunden und der Diagnose eines peripheren paroxysmalen Lagerungsschwindels, eine Untersuchung des Magen-Darmtrakts durch Dr. F. am 26.3.2001 und eine Gehörgangstoilette durch Dr. V. am 16.5.2001. In die Behandlung von Dr. P., der beim Kläger eine angstneurotische Entwicklung mit Somatisierung diagnostizierte, begab sich der Kläger erst im Mai 2003 und auch erst im Februar 2003 stellte der Kläger beim Versorgungsamt erstmals einen Antrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Schließlich war der Kläger nach der Beurteilung der Ärzte der S.klinik B. B. vom 28.6.2004 auch im Jahr 2004 noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde ohne erhöhte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Gedächtnis sechs Stunden täglich auszuüben. Gegen das Vorliegen einer Erwerbsminderung bereits im Oktober 2001 spricht darüber hinaus auch, dass der Kläger zumindest noch vom 1.4.2004 bis 30.4.2005 in der Lage war, als Hausmeister versicherungspflichtig zu arbeiten.
Die Tatsache, dass beim Kläger seit dem 7.7.2004 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde, lässt einen Rückschluss auf eine bereits im Oktober 2001 eingeschränkte Leistungsfähigkeit ebenfalls nicht zu.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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