Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 4176/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 2135/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen des am 10. November 1999 erlittenen Wegeunfalls auf Grund eines Überprüfungsantrages gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der 1951 geborene Kläger erlitt am Morgen des 10. November 1999 einen versicherten Wegeunfall, als er gegen 6:40 Uhr beim Überqueren der Strasse von einem PKW angefahren wurde. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. K, Chefarzt der Unfall-Chirurgischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses S, bei dem der Kläger um 7:26 Uhr eintraf, bestanden nach dem Unfall keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Kopfschmerzen, keine Bewusstlosigkeit oder Amnesie; er klagte über Schmerzen im Bereich der rechten Wade. Dr. K diagnostizierte "Prellung mit Platzwunde am Schädel". Ausweislich der Nachschauberichte der Dres. M/M/P vom 17. November, 1. und 9. Dezember 1999 klagte der Kläger zunächst über leichte, dann zunehmende Halswirbelsäulen(HWS)-Beschwerden sowie über anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen. Bei der daraufhin durchgeführten neurologischen Untersuchung (EEG) ergab sich kein krankhafter Befund (s. neurologischer Befundbericht vom 21. Dezember 1999). Auch eine computertomographische Untersuchung des Schädels am 5. Januar 2000 ließ keine cerebralen Komplikationen oder eine ligamentäre oder knöcherne Schädigung der HWS erkennen (Zwischenbericht Dr. M vom 24. März 2000). Die Beklagte veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. Dr. M, der auf Grund Untersuchung am 29. März 2000 eine folgenlos ausgeheilte Gehirnerschütterung sowie HWS-Distorsion 1. Grades ohne messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) diagnostizierte; Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung oder Belastungsreaktion hätten sich nicht ergeben. (Gutachten vom 3. April 2000). Mit - bestandkräftigem - Bescheid vom 11. Mai 2000 lehnte die Beklagte - gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. M - die Gewährung von Leistungen über den 30. März 2000 hinaus ab. Im Nachschaubericht vom 12. November 2002 berichtete Chirurg Dr. M über einen durch MRT-Untersuchung am 9. Oktober 2001 gesicherten Bandscheibenvorfall in Höhe C5/6 mit bilateralem Nervenwurzelkontakt C7 sowie Bandscheibenprotrusion C6/7 und bat um Prüfung, ob ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. November 2000 bestehe. Dies wurde von Prof. Dr. R in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 21. November 2002 mangels Brückensymptomatik verneint. Am 4. Dezember 2002 beantragte der Kläger eine Überprüfung und Gewährung einer Rente, da er seit dem Unfall in ständiger ärztlicher Behandlung sei und sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere. Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ab, da keine neuen Erkenntnisse oder Hinweise gegeben seien, die geeignet sein könnten, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. Mai 2000 zu begründen. Der Widerspruch des Klägers, dem verschiedene ärztliche Berichte (Dr. Maurer vom 4. Februar 2003, Dr. König vom 20. Januar 2003, Khospital des Klinikums S vom 6. und 14. November 2002, Dres. T-Z/ K vom 9. Oktober 2001) beigefügt waren, blieb ohne Erfolg.
Dagegen hat der Kläger am 7. August 2003 durch seinen damaligen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Nach Niederlegung des Mandats hat das SG den Kläger am 8. September 2004 im Termin zur Erörterung des Sachverhalts persönlich angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2005 hat das SG gestützt auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. M die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 30. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Mai 2005 Berufung eingelegt und an seinem Begehren festgehalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheids vom 11. Mai 2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. November 1999 Verletztenrente ab 29. März 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des SG S 8 KR 2011/03 und S 8 RJ 1362/03, von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die Reha- und Rentenakten beigezogen sowie von der AOK St. Wl, der AOK B, der D-Cr BKK und der AOK R Auskünfte eingeholt. Sodann hat er Prof. Dr. H, Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, orthopädische Chirurgie, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Der Kläger ist zur gutachtlichen Untersuchung am 10. Januar 2007 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen; ebenso ist er der Aufforderung zur Untersuchung am 7. Februar 2007, nachdem er am 2. Februar 2007 telefonisch wegen angegebener Kreislaufprobleme abgesagt hatte, nicht gefolgt; das Angebot, sofort einen neuen Termin auszumachen, hat er mit dem Hinweis abgelehnt, er werde sich selber wieder melden. Auf die gerichtlichen Verfügungen vom 8. Februar 2007, 1. März 2007 und 2. April 2007 - letzteres mittels Postzustellungsurkunde zugestellt - hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 14. Januar 2003/Widerspruchs-bescheid vom 2. Juli 2003, mit dem die Beklagte die Rücknahme des - bestandskräftigen - Bescheids vom 11. Mai 2000 sowie die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. November 1999 abgelehnt hat.
Ausgangspunkt für die Prüfung des im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemachten Anspruchs ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es ist nicht erwiesen, dass die Beklagte beim Erlass des Bescheids vom 11. Mai 2000 Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. Mai 2000 war der medizinischen Sachverhalt durch die im Tatbestand genannten diversen Nachschau- und Zwischenberichte, die computertomographische Untersuchung und das Gutachten von Prof. Dr. Dr. M geklärt. Für die vom Kläger geklagten Beschwerden konnte kein organisches Korrelat gefunden werden und die nervenärztliche Untersuchung im Rahmen der Begutachtung bei Prof. Dr. Dr. M ergab auch keine psychische Gesundheitsstörung, die ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden konnte. Die vom Sachverständigen diagnostizierte (folgenlos ausgeheilte) Gehirnerschütterung und HWS-Distorsion 1. Grades begründeten angesichts der in allen Einzelheiten regelrechten neurologischen Befunde keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Rente berechtigendem Grad. Die Beklagte ist daher bei ihrer Beurteilung im Mai 2000 nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch nicht Recht unrichtig angewandt. Hieran ändern die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren ab 2001 nichts, denn es liegen objektiv keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ab Oktober 2001 (s. Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. T-Z/K vom 9. Oktober 2001) dokumentierten Bandscheibenschäden der HWS unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen hätten. So hat insbesondere Dr. M in seinem Zwischenbericht vom 14. März 2000 ausgeführt, die "entsprechende Untersuchung, einschließlich HWS-Funktionsaufnahmen ergaben keinen Anhalt für eine ligamentäre oder knöcherne Schädigung der HWS".
Dass diese Gesundheitsstörungen ab einem nach März 2000 liegenden Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - erfüllen, ist ebenfalls nicht erwiesen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach ständiger Rechtssprechung müssen im Unfallversicherungsrecht neben den Anspruch begründenden Tatsachen (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung (Unfallereignis), Gesundheitsstörung), die erwiesen sein müssen (volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen (BSGE 58, 80, 83), der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (Haftung begründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (Haftung ausfüllende Kausalität) "hinreichend wahrscheinlich" sein (vgl. BSGE 58, 80, 83); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr dafür als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286). Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben, was nach der Auffassung des praktischen Lebens abzuleiten ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Feststellungslast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt ihm Günstiges herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG 6, 70, 72).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze sind vorliegend zwar die versicherte Tätigkeit (Wegeunfall), das Unfallereignis (vom 10. November 1999) und die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Bandscheibenschäden der HWS) nachgewiesen. Der Kläger hat aber nicht hinreichend wahrscheinlich machen können, dass diese Gesundheitsstörungen rechtlich wesentlich auf den Wegeunfall zurückzuführen sind. Wie oben dargelegt, lässt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit mit den vorhandenen ärztlichen Unterlage nicht belegen. An der vom Senat für erforderlich gehaltenen orthopädischen Zusammenhangs-Begutachtung hat der Kläger - trotz Hinweises, dass seine Berufung dann aussichtslos sein werde - nicht mitgewirkt. Somit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen des Klägers und dem Wegeunfall vom 10. November 1999 nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente wegen der Folgen des am 10. November 1999 erlittenen Wegeunfalls auf Grund eines Überprüfungsantrages gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Der 1951 geborene Kläger erlitt am Morgen des 10. November 1999 einen versicherten Wegeunfall, als er gegen 6:40 Uhr beim Überqueren der Strasse von einem PKW angefahren wurde. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. K, Chefarzt der Unfall-Chirurgischen Abteilung des Städtischen Krankenhauses S, bei dem der Kläger um 7:26 Uhr eintraf, bestanden nach dem Unfall keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine Kopfschmerzen, keine Bewusstlosigkeit oder Amnesie; er klagte über Schmerzen im Bereich der rechten Wade. Dr. K diagnostizierte "Prellung mit Platzwunde am Schädel". Ausweislich der Nachschauberichte der Dres. M/M/P vom 17. November, 1. und 9. Dezember 1999 klagte der Kläger zunächst über leichte, dann zunehmende Halswirbelsäulen(HWS)-Beschwerden sowie über anhaltende Kopf- und Nackenschmerzen. Bei der daraufhin durchgeführten neurologischen Untersuchung (EEG) ergab sich kein krankhafter Befund (s. neurologischer Befundbericht vom 21. Dezember 1999). Auch eine computertomographische Untersuchung des Schädels am 5. Januar 2000 ließ keine cerebralen Komplikationen oder eine ligamentäre oder knöcherne Schädigung der HWS erkennen (Zwischenbericht Dr. M vom 24. März 2000). Die Beklagte veranlasste eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung durch Prof. Dr. Dr. M, der auf Grund Untersuchung am 29. März 2000 eine folgenlos ausgeheilte Gehirnerschütterung sowie HWS-Distorsion 1. Grades ohne messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) diagnostizierte; Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung oder Belastungsreaktion hätten sich nicht ergeben. (Gutachten vom 3. April 2000). Mit - bestandkräftigem - Bescheid vom 11. Mai 2000 lehnte die Beklagte - gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. M - die Gewährung von Leistungen über den 30. März 2000 hinaus ab. Im Nachschaubericht vom 12. November 2002 berichtete Chirurg Dr. M über einen durch MRT-Untersuchung am 9. Oktober 2001 gesicherten Bandscheibenvorfall in Höhe C5/6 mit bilateralem Nervenwurzelkontakt C7 sowie Bandscheibenprotrusion C6/7 und bat um Prüfung, ob ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. November 2000 bestehe. Dies wurde von Prof. Dr. R in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 21. November 2002 mangels Brückensymptomatik verneint. Am 4. Dezember 2002 beantragte der Kläger eine Überprüfung und Gewährung einer Rente, da er seit dem Unfall in ständiger ärztlicher Behandlung sei und sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtere. Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ab, da keine neuen Erkenntnisse oder Hinweise gegeben seien, die geeignet sein könnten, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11. Mai 2000 zu begründen. Der Widerspruch des Klägers, dem verschiedene ärztliche Berichte (Dr. Maurer vom 4. Februar 2003, Dr. König vom 20. Januar 2003, Khospital des Klinikums S vom 6. und 14. November 2002, Dres. T-Z/ K vom 9. Oktober 2001) beigefügt waren, blieb ohne Erfolg.
Dagegen hat der Kläger am 7. August 2003 durch seinen damaligen Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Nach Niederlegung des Mandats hat das SG den Kläger am 8. September 2004 im Termin zur Erörterung des Sachverhalts persönlich angehört. Mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2005 hat das SG gestützt auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. M die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 30. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. Mai 2005 Berufung eingelegt und an seinem Begehren festgehalten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheids vom 11. Mai 2000 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. November 1999 Verletztenrente ab 29. März 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des SG S 8 KR 2011/03 und S 8 RJ 1362/03, von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg die Reha- und Rentenakten beigezogen sowie von der AOK St. Wl, der AOK B, der D-Cr BKK und der AOK R Auskünfte eingeholt. Sodann hat er Prof. Dr. H, Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie, orthopädische Chirurgie, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Der Kläger ist zur gutachtlichen Untersuchung am 10. Januar 2007 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen; ebenso ist er der Aufforderung zur Untersuchung am 7. Februar 2007, nachdem er am 2. Februar 2007 telefonisch wegen angegebener Kreislaufprobleme abgesagt hatte, nicht gefolgt; das Angebot, sofort einen neuen Termin auszumachen, hat er mit dem Hinweis abgelehnt, er werde sich selber wieder melden. Auf die gerichtlichen Verfügungen vom 8. Februar 2007, 1. März 2007 und 2. April 2007 - letzteres mittels Postzustellungsurkunde zugestellt - hat sich der Kläger nicht mehr geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 14. Januar 2003/Widerspruchs-bescheid vom 2. Juli 2003, mit dem die Beklagte die Rücknahme des - bestandskräftigen - Bescheids vom 11. Mai 2000 sowie die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. November 1999 abgelehnt hat.
Ausgangspunkt für die Prüfung des im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) geltend gemachten Anspruchs ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn es ist nicht erwiesen, dass die Beklagte beim Erlass des Bescheids vom 11. Mai 2000 Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 11. Mai 2000 war der medizinischen Sachverhalt durch die im Tatbestand genannten diversen Nachschau- und Zwischenberichte, die computertomographische Untersuchung und das Gutachten von Prof. Dr. Dr. M geklärt. Für die vom Kläger geklagten Beschwerden konnte kein organisches Korrelat gefunden werden und die nervenärztliche Untersuchung im Rahmen der Begutachtung bei Prof. Dr. Dr. M ergab auch keine psychische Gesundheitsstörung, die ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden konnte. Die vom Sachverständigen diagnostizierte (folgenlos ausgeheilte) Gehirnerschütterung und HWS-Distorsion 1. Grades begründeten angesichts der in allen Einzelheiten regelrechten neurologischen Befunde keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Rente berechtigendem Grad. Die Beklagte ist daher bei ihrer Beurteilung im Mai 2000 nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch nicht Recht unrichtig angewandt. Hieran ändern die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen aus den Jahren ab 2001 nichts, denn es liegen objektiv keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ab Oktober 2001 (s. Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. T-Z/K vom 9. Oktober 2001) dokumentierten Bandscheibenschäden der HWS unmittelbar nach dem Unfall vorgelegen hätten. So hat insbesondere Dr. M in seinem Zwischenbericht vom 14. März 2000 ausgeführt, die "entsprechende Untersuchung, einschließlich HWS-Funktionsaufnahmen ergaben keinen Anhalt für eine ligamentäre oder knöcherne Schädigung der HWS".
Dass diese Gesundheitsstörungen ab einem nach März 2000 liegenden Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII - erfüllen, ist ebenfalls nicht erwiesen. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Nach ständiger Rechtssprechung müssen im Unfallversicherungsrecht neben den Anspruch begründenden Tatsachen (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung (Unfallereignis), Gesundheitsstörung), die erwiesen sein müssen (volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen (BSGE 58, 80, 83), der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (Haftung begründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (Haftung ausfüllende Kausalität) "hinreichend wahrscheinlich" sein (vgl. BSGE 58, 80, 83); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr dafür als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286). Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben, was nach der Auffassung des praktischen Lebens abzuleiten ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht werden, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Feststellungslast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt ihm Günstiges herleitet (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG 6, 70, 72).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze sind vorliegend zwar die versicherte Tätigkeit (Wegeunfall), das Unfallereignis (vom 10. November 1999) und die geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Bandscheibenschäden der HWS) nachgewiesen. Der Kläger hat aber nicht hinreichend wahrscheinlich machen können, dass diese Gesundheitsstörungen rechtlich wesentlich auf den Wegeunfall zurückzuführen sind. Wie oben dargelegt, lässt sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit mit den vorhandenen ärztlichen Unterlage nicht belegen. An der vom Senat für erforderlich gehaltenen orthopädischen Zusammenhangs-Begutachtung hat der Kläger - trotz Hinweises, dass seine Berufung dann aussichtslos sein werde - nicht mitgewirkt. Somit ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Gesundheitsstörungen des Klägers und dem Wegeunfall vom 10. November 1999 nicht hinreichend wahrscheinlich gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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