Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 735/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4906/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente. Im Streit sind noch die von der Beklagten bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigenden Entgelte.
Der 1943 geborene Kläger, der am 22.01.1987 einen Ausreiseantrag stellte und seit 17.06.1989 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, durchlief in der früheren DDR ab dem 01.09.1961 zunächst eine Lehre als Feinmechaniker und war nach dem erfolgreichen Abschluss bis 31.10.1967 als Feinmechaniker beschäftigt. Im Anschluss daran war er bis 30.04.1969 Soldat bei der Nationalen Volksarmee. Zwischen dem 12.05.1969 und 31.08.1974 erfolgte eine erneute Beschäftigung als Feinmechaniker. Daneben absolvierte er zwischen dem 01.09.1970 und 13.11.1974 ein Ingenieurstudium in der Fachstudienrichtung Wissenschaftlicher Gerätebau VTR Elektronik, das er erfolgreich abschloss. Zwischen dem 01.09.1974 und 25.05.1984 war er als Ingenieur bei der Universität J. beschäftigt. Zudem war er zwischen dem 01.07.1976 und 31.08.1982 als Hausmeister tätig. Vom 04.06.1984 bis 17.07.1985 war er als Betriebsingenieur in den Kartonagenwerken G. in P. und im Anschluss daran bis 02.08.1985 Gaststättenleiter der Konsumgenossenschaft P ... Zwischen dem 05.08.1985 und 11.10.1985 war er als Schweißingenieur und von 22.10.1985 bis 30.04.1987 als Entwicklungsingenieur wiederum bei der Universität J.) beschäftigt. Vom 01.05.1987 bis 27.11.1987 und vom 01.12.1987 bis 05.09.1988 arbeitete er als Fleischer. Außerdem war er in den Jahren 1973 bis 1977 und vom 01.01.1988 bis 30.04.1989 als Aushilfskellner beschäftigt. An den Wochenenden zwischen Oktober und März war er in den Jahren 1976 bis 1989 darüber hinaus als Hausschlächter tätig. Zwischen dem 01.03.1971 und 30.04.1989 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis 1200 Mark. Nach der Übersiedlung war er zwischen dem 30.06.1989 und 01.11.1989 arbeitslos.
Auf einen Kontenklärungsantrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.1999 die bis 31.12.1992 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Klägers verbindlich fest. Hierbei wurde u.a. für das Jahr 1976 der beitragspflichtige Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVA) auf die Beitragsbemessungsgrenze von 26.978,78 DM begrenzt. Der Verdienst für die Beiträge zur FZR wurde nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 10.221,22 DM anerkannt. Zwischen dem 04.06.1984 und 12.12.1984 wurde für die FZR ein Betrag in Höhe von 12.551,88 DM, für die Zeit vom 01.01.1985 bis 28.06.1985 in Höhe von 11.836,- DM und vom 01.07.1985 bis 17.07.1985 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, die 672,06 DM betrug, angerechnet. Darüber hinaus wurden für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1987 keine höheren Arbeitsverdienste als die zugrunde gelegten berücksichtigt, weil die Arbeitsverdienste nicht bis zum höchstmöglichen Betrag versichert gewesen seien.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass für die Berechnung der Entgeltpunkte zur freiwilligen Zusatzrente der gesamte Bruttoverdienst zugrunde zu legen sei. Die Entgelte aus der Nebenbeschäftigung seien anzuerkennen. Die Beitragsleistungen in der Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1987 seien nicht richtig bewertet.
Mit Bescheid vom 16.12.1999 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen den Zeitraum vom 01.11.1974 bis 30.04.1987 nebst erzielter Entgelte fest.
Mit Bescheid vom 18.10.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 14.12.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierbei wurden mit Ausnahme der Zeit vom 01.11.1974 bis 30.04.1987 die im Bescheid vom 24.02.1999 festgestellten Zeiten zugrunde gelegt. Für die Zeit vom 01.11.1974 bis 30.04.1987 wurden zusätzliche Entgelte entsprechend der mit Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 16.12.1999 festgestellten Entgelte berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 05.08.2002 nahm die Beklagte den Bescheid vom 24.02.1999 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück. Sie stellte fest, dass dem Kläger Zeiten der freiwilligen Zusatzrentenversicherung anzurechnen seien und half dem Widerspruch insoweit teilweise ab.
Im übrigen wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.02.1999 und 18.10.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003 zurück. Die in der Zeit vom 01.03.1971 bis 31.10.1974 nachgewiesenen FZR-Entgelte seien zutreffend gespeichert worden. An die im rechtskräftigen Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 16.12.1999 festgestellten Entgelte sei sie - die Beklagte - gebunden. Die Zweitbeschäftigungen, die im Sozialversicherungsausweis der DDR aufgeführt seien, seien mit dem Grundbeitrag zu einem Beitrag zusammengefasst worden, sie seien zutreffend berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung berief er sich im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.11.1998 - B 4 RA 21/98 R und B 4 RA 32/98 R -. Er machte geltend, es sei insbesondere die Zeit vom 20.01.1987 bis 17.06.1989, die Zeit vom 18.06.1989 bis 31.10.1989 und die vom 01.03.1971 bis 31.10.1974 als weitere rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2003 anerkannte die Beklagte zusätzliche Beitragszeiten aus der Zweitbeschäftigung zwischen 1975 und 1982 und zwar für das Jahr 1975 in Höhe von 1.800,- M, 1976 2.689,73 M, 1977 2.995,09 M, 1978 2.690,04 M, 1979 2.643,33 M, 1980 2.645,83 M, 1981 2.361,57 M und 1982 in Höhe von 1.200,- M. In den Jahren 1976 und 1977 sei bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten gewesen. Zwischen 1978 und 1982 seien die Entgelte nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen Grund- und FZR-Entgelt zu berücksichtigen, da eine Begrenzung der FZR bis monatlich 1.200,- M vorgelegen habe. Für die Zeit vom 18.07.1985 bis 02.08.1985 sei ein Grund- und FZR-Entgelt von jeweils 313,- M anzuerkennen. Das Entgelt im Jahr 1988 sei wie folgt aufzuteilen: 01.01.1988 bis 05.09.1988 Grundentgelt 4.408,80 M, FZR-Entgelt 3.695,36 M; 06.09.1988 bis 31.12.1988 Grundentgelt 1.341,67 M. Ein dem Anerkenntnis entsprechender Rentenbescheid, mit dem die Rente wegen Berufsunfähigkeit neu festgestellt wurde, erging am 02.09.2003.
Der Kläger wandte dagegen ein, es fehle bei der Berechnung der Rente weiterhin das Entgelt aus der zeitlichen Nebenbeschäftigung während der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem (Beschäftigung bei der Uni). Ergänzend berief er sich darauf, dass er Artikel 3 Grundgesetz (GG) für verletzt halte. Seine FZR-Zeiten würden mit den Zusatzversorgungszeiten verrechnet. Er stehe damit nicht besser, als wenn er keine FZR-Beiträge geleistet hätte, nachdem zur Zusatzversorgung keine Beiträge zu entrichten gewesen seien.
Die Beklagte nahm ergänzend dahingehend Stellung, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bei der Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) maßgebende Verdienst zugrunde gelegt werde. Für die Höhe dieser Arbeitsverdienste sei nicht maßgebend, ob und ggfs. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien (§ 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG). Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Eine Erstattung der zur FZR gezahlten Beiträge, die in dem Zeitraum liegen würden, für den der Zusatzversorgungsträger nunmehr Beitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt habe, könne gleichfalls nicht vorgenommen werden. Die zur FZR gezahlten Beiträge seien - wie das BSG mehrfach entschieden habe - nicht vom Eigentumsschutz des Artikel 14 GG erfasst. Der Gesetzgeber des SGB VI habe deshalb keine Regelung zur Erstattung solcher zur FZR gezahlten Beiträge vorgesehen.
Der Kläger monierte, dass bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die Jahre 1976 bis 1982 folgende Teilbeträge aus der Nebenbeschäftigung fehlen würden: 1976 1.030,70 DM, 1977 1.966,35 DM, 1978 216,40 DM, 1979 276,10 DM, 1980 260,60 DM, 1981 444,76 DM und 1982 736,- DM. In den Jahren 1970 und 1971 seien zusätzliche Arbeitsverdienste aufgeführt, die in seinen Sozialversicherungsausweisen nicht dokumentiert seien. Im Jahr 1999 sei für drei Teilbeträge die Beitragsbemessungsgrenze angewandt worden, obwohl diese nicht überschritten worden sei.
Im weiteren Verlauf legte der Kläger noch die Rehabilitierungsbescheinigung des Freistaates T. vom 27.06.2005, wonach er Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz ist, vor. Die Verfolgungszeit hat nach dem Bescheid vom 01.05.1987 bis 17.06.1989 gedauert.
Die Beklagte entgegnete hierauf noch einmal, dass für die Zeit vom 01.01.1976 bis 31.08.1982 keine höheren als die bisher berücksichtigten Entgelte anerkannt werden könnten. Aus der Nebenbeschäftigung erzielte, in der Sozialpflichtversicherung dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienste seien ab 01.09.1972 nur noch auf ausdrücklichen Antrag in die Beitragsbemessung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung einzubeziehen gewesen. Der Rentenberechnung seien die aus einer Nebenbeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste nur zugrunde zu legen, wenn für Zeiten ab 01.03.1971 dafür Beiträge zur FZR gezahlt worden seien. Für die Zeit vom 01.01.1976 bis 31.12.1977 sei bei der Ermittlung der Entgelte aus der Zweitbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten gewesen. In der Zeit vom 01.01.1978 bis 31.08.1982 sei die freiwillige Zusatzrentenversicherung auf einen Betrag von monatlich 1.200,- DM begrenzt. Daher könnten für diese Zeit nur Entgelte in Höhe des Differenzbetrages zwischen Grund- und FZR-Entgelt berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis komme für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.10.1974 nicht in Betracht, da der Kläger keine höchstmögliche Beitragszahlung zur FZR vorgenommen habe. Für die sich anschließende Zeit bis 30.04.1987 sei er in die Zusatzversorgung einbezogen. Zwischen dem 02.05.1999 und 30.06.1999 seien die jeweiligen Entgelte anteilig zu begrenzen, da der Kläger mit dem Entgelt aus abhängiger Beschäftigung und Krankengeldbezug die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.500,- DM überschritten habe. Eine Prüfung, ob Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Pflichtbeitragszeiten gelten, könne erst nach abschließender Feststellung der Rentenhöhe erfolgen.
Die Beklagte legte noch einen Versicherungsverlauf vom 26.01.2006 vor, in dem sie den Bescheid vom 05.08.2002 und das Anerkenntnis vom 29.08.2003 berücksichtigte. Hierbei wurden wie auch schon früher aus rechentechnischen Gründen die zusätzlichen Arbeitsverdienste aus der Zweitbeschäftigung als freiwillige Beiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Ergänzend gab die Beklagte eine Mehrausfertigung des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers vom 16.12.1999 zu den Akten.
Mit Urteil vom 17.08.2006, der Klägerbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 30.08.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Ersatzzeit während des Zeitraumes vom 20.01.1987 bis 16.06.1989. Die Vertreibungszeit beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte seinen Heimatort verlassen habe. Der Kläger habe seinen früheren Wohnort im Beitrittsgebiet erst am 17.06.1989 verlassen. Ein früherer Beginn der Ersatzzeit wegen Flucht oder Vertreibung scheide deshalb aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Arbeitsverdienste in tatsächlicher Höhe. Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitsverdienst bis zur jeweils geltenden Obergrenze tatsächlich versichert worden sei. Dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Der Kläger habe zwar von der Möglichkeit des Beitritts zur FZR Gebrauch gemacht. Er habe jedoch - wie sich aus dem von ihm vorgelegten Sozialversicherungsausweis ergebe - Beiträge nur bis zur Grenze von 1.200,- M monatlich entrichtet. Dies bestätige auch die Bescheinigung über Arbeitseinkommen während der Beschäftigungszeiten in der F.-S.-Universität J ... Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zugrundelegung der tatsächlichen Höhe der aus der Nebenbeschäftigung erzielten Entgelte zu. Ab dem 01.09.1972 seien aus einer Nebenbeschäftigung erzielte Entgelte im Beitrittsgebiet gesetzlich zur FZR heranzuziehen gewesen. Für die Zeit bis zum 31.12.1977 habe die Beitragsbemessungsgrenze, für die Zeit ab 01.01.1978 die Bemessungsgrenze von 1.200,- M gegolten. Schließlich könne der Kläger auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bei gleichzeitiger Zahlung von Beiträgen zur FZR eine höhere Rentenleistung begehren. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet sei allein der Verdienst nach dem AAÜG maßgebend (§ 259 b Abs. 1 SGB VI). Dies stelle keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar.
Hiergegen richtet sich die am 26.09.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Berücksichtigung der die Bemessungsgrenze übersteigenden Arbeitsverdienste in tatsächlicher Höhe. § 256 a Abs. 3 SGB VI, wonach Entgelte im Beitrittsgebiet höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden, führe zu einer Benachteiligung von Versicherten wie ihm, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte bei der Berechnung der Rente nur durch die Beitragsbemessungsgrenze gekappt würden. Dies führe zu einer Typisierung und verstoße gegen Artikel 3 GG. Das gleiche gelte für den Anspruch auf Zugrundelegung der tatsächlichen Höhe der aus der Nebenbeschäftigung erzielten Entgelte. Auch dies führe zur Absenkung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienste auf ein Durchschnittseinkommen. Fehlerhaft seien auch Entgelte bzw. Beiträge zur FZR mit Entgelten zu Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem verrechnet worden. Die führe dazu, dass sich die FZR nicht rentensteigernd für ihn auswirke. Er sehe darin eine Enteignung und damit einen Verstoß gegen Artikel 14 GG. Außerdem sei auch insoweit Artikel 3 GG tangiert. Die Beklagte benachteilige ihn gegenüber jenen Versicherten, die bei gleichem Verdienst keinem Zusatzversorgungssystem angehört hätten. FZR und Zusatzversorgungssysteme seien nicht identisch und könnten auch nicht miteinander verrechnet werden. Außerdem sei die Berechnung der Rente nicht unter Beachtung des § 248 SGB VI erfolgt. Im Bescheid vom 27.06.2005 sei ihm eine Verfolgungszeit vom 01.05.1987 bis 17.06.1989 bescheinigt worden. Er sei nach der Rehabilitierungsbescheinigung als Angestellter mit der Berufsbezeichnung Ingenieur, dem Wirtschaftsbereich 19 sowie in die Qualifikationsgruppe 2 einzugruppieren. Das bedeute, dass auch für diesen Zeitraum eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz zu erfolgen habe und dies bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen sei. Für das Jahr 1987 sei ein Jahresverdienst von 42.302,- DM, für das Jahr 1988 ein Jahresverdienst von 43.368,- DM und für das Jahr 1989 ein Jahresverdienst von 45.499,- DM bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung der Bescheide vom 24. Februar 1999, 18. Oktober 2001 und 05. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 und Abänderung des Bescheides vom 02. September 2003 zu verurteilen, für die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1987 Entgelte in Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste zugrunde zu legen und für das Jahr 1987 einen Jahresverdienst von 42.302,- DM, für das Jahr 1988 einen Jahresverdienst von 43.368,- DM und für das Jahr 1989 einen Jahresverdienst von 45.499,- DM bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 24.02.1999 und 18.10.2001 in der Gestalt des Bescheides vom 05.08.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Rente zwischen dem 01.03.1971 und dem Jahr 1989 höhere Verdienste zugrunde gelegt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermittlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR, die Berücksichtigung von Entgelten aus Nebenbeschäftigungen und die Ermittlung der Entgeltpunkte bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und gleichzeitiger Zahlung von Beiträgen zur FZR sind im Urteil des SG zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Nach diesen Kriterien sind beim Kläger keine höheren Entgelte bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen sich der Senat auch insoweit ergänzend auf die Entscheidungsgründe des SG bezieht.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 05.06.2005 beanstandeten Fehlbeträge für die Jahre 1976 bis 1982 sich daraus ergeben, dass für die Jahre 1976 und 1977 die Beitragsbemessungsgrenze, die bei 13.604,45 DM bzw. 14.395,09 DM lag, zu berücksichtigen war, so dass sich die Verdienste aus den Zweitbeschäftigungen in den Jahren 1976 und 1977 nur in Höhe von 2.689,73 M bzw. 2.995,09 M auswirkten. Die Berechnung des Klägers, der z.B. für das Jahr 1977 einen Fehlbetrag in Höhe von 1.966.35 DM (vgl. Bl. 86 der SG-Akte) errechnet hat, ist nicht richtig. Die Berechnung zum Beispiel für das Jahr 1977 ist wie folgt durchzuführen: Es sind der FZR-Verdienst in Höhe von 4.020,- DM und der SVA-Verdienst (Mechaniker) in Höhe von 7.200,- DM, wie sie sich aus dem Versicherungsausweis ergeben, zu addieren. Dies ergibt eine Summe von 11.200,- DM. Dieser Betrag ist von der Beitragsbemessungsgrenze, die sich 1977 auf 14.395,09 DM belief, zu subtrahieren. Als Ergebnis ergibt sich die von der Beklagten anerkannte zusätzliche Beitragszeit aus der Zweitbeschäftigung in Höhe von 2.995,09 DM. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus können keine Verdienste anerkannt werden. Für die Zeit von 01.01.1978 bis 31.12.1982 hat die Beklagte zu Recht die Entgelte nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen Grund- und FZR-Entgelt berücksichtigt, da eine Begrenzung der FZR ausweislich des Vermerks auf dem Sozialversicherungsausweis bis monatlich 1.200,- M vorlag. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung entspricht § 256 a Abs. 3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 ist die Anrechnung von Überentgelten grundsätzlich davon abhängig, dass der Versicherte die für ihn bestehenden Möglichkeiten einer Entrichtung von Beiträgen zur FZR in vollem Umfang wahrgenommen hat. Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat nur Beiträge zur FZR bis maximal 1.200,- M monatlich bezahlt. Der Kläger hat, wobei der Grund hierfür irrelevant ist, die nach dem Recht der DDR bestehende Möglichkeit der Höherversicherung seines Arbeitseinkommens nicht genutzt. Daran konnte, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich klargestellt hat, der gesamtdeutsche Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise anknüpfen, ohne Eigentumsrechte des Klägers zu beeinträchtigen oder das Willkürverbot zu verletzen (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2002 - 1 BvR 1144/00 - in SozR 3 - 2600 § 256 a Nr. 9). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, den Kläger rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt. Auch Versicherte, die ihr gesamtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, können die Berücksichtigung von Entgelt nur verlangen, wenn sie hierfür Beiträge bezahlt haben (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2007 - L 4 RA 96/04 in www.juris.de; BSG, Urteil vom 23.03.2000 - B 13 RJ 35/99 R - in SozR 3 - 2600 § 256 a Nr. 7). Auch ein Eingriff in durch Artikel 14 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers liegt nicht vor. Seine in der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung wird im Rahmen des § 256 a SGB VI berücksichtigt. In dem Umfang, in dem er Beiträge entrichtet hat, erfolgt die Berücksichtigung der Entgelte, ggfs. begrenzt durch die Beitragsbemessungsrenze (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2000, a.a.O.). Eine Absenkung des Sicherungsniveaus durch Berücksichtigung der versicherten Arbeitsentgelte und Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvR 2105/95 - in SozR 3 - 8570 § 10 Nr. 3).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 10.11.1998, auf die der Kläger erstinstanzlich Bezug genommen hat (B 4 RA 21/98 R und B 4 RA 32/98 R). Diese Entscheidungen des BSG beschäftigen sich mit den Besonderheiten des Postversorgungsgesetzes in der ehemaligen DDR und deren Auswirkungen auf § 256 a SGB VI. Hiermit vergleichbare Verhältnisse lagen beim Kläger nicht vor. Der Kläger war in der Lage, über die von ihm gesetzte Grenze von 1.200,- M hinaus Beiträge zu entrichten und die darüber hinausgehenden Entgelte altersrentenwirksam zu versichern. Die Post- und Bahnbediensteten in der ehemaligen DDR waren demgegenüber ab 1974 grundsätzlich nur noch mit Arbeitsverdiensten bis zu 900,- M monatlich versichert.
Eine höhere Rentenleistung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger einem Zusatzversorgungssystem angehört hat und gleichzeitig Beiträge zur FZR bezahlt hat. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der Entgeltpunkte - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die Verdienste nach dem AAÜG zugrunde zu legen (§ 259 b SGB VI). Für die Höhe dieser Arbeitsverdienste ist nicht maßgebend, ob und ggfs. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG). Damit wird verhindert, dass das aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt rentenrechtlich zweimal, nämlich über das Zusatz- und das Sonderversorgungssystem, berücksichtigt wird.
Darüber, ob die Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz als Pflichtbeitragszeiten mit den vom Kläger beantragten Jahresverdiensten gelten, hat die Beklagte noch nicht entschieden, weshalb dies nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.
Nach alledem war deswegen die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente. Im Streit sind noch die von der Beklagten bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigenden Entgelte.
Der 1943 geborene Kläger, der am 22.01.1987 einen Ausreiseantrag stellte und seit 17.06.1989 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, durchlief in der früheren DDR ab dem 01.09.1961 zunächst eine Lehre als Feinmechaniker und war nach dem erfolgreichen Abschluss bis 31.10.1967 als Feinmechaniker beschäftigt. Im Anschluss daran war er bis 30.04.1969 Soldat bei der Nationalen Volksarmee. Zwischen dem 12.05.1969 und 31.08.1974 erfolgte eine erneute Beschäftigung als Feinmechaniker. Daneben absolvierte er zwischen dem 01.09.1970 und 13.11.1974 ein Ingenieurstudium in der Fachstudienrichtung Wissenschaftlicher Gerätebau VTR Elektronik, das er erfolgreich abschloss. Zwischen dem 01.09.1974 und 25.05.1984 war er als Ingenieur bei der Universität J. beschäftigt. Zudem war er zwischen dem 01.07.1976 und 31.08.1982 als Hausmeister tätig. Vom 04.06.1984 bis 17.07.1985 war er als Betriebsingenieur in den Kartonagenwerken G. in P. und im Anschluss daran bis 02.08.1985 Gaststättenleiter der Konsumgenossenschaft P ... Zwischen dem 05.08.1985 und 11.10.1985 war er als Schweißingenieur und von 22.10.1985 bis 30.04.1987 als Entwicklungsingenieur wiederum bei der Universität J.) beschäftigt. Vom 01.05.1987 bis 27.11.1987 und vom 01.12.1987 bis 05.09.1988 arbeitete er als Fleischer. Außerdem war er in den Jahren 1973 bis 1977 und vom 01.01.1988 bis 30.04.1989 als Aushilfskellner beschäftigt. An den Wochenenden zwischen Oktober und März war er in den Jahren 1976 bis 1989 darüber hinaus als Hausschlächter tätig. Zwischen dem 01.03.1971 und 30.04.1989 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bis 1200 Mark. Nach der Übersiedlung war er zwischen dem 30.06.1989 und 01.11.1989 arbeitslos.
Auf einen Kontenklärungsantrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.02.1999 die bis 31.12.1992 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Klägers verbindlich fest. Hierbei wurde u.a. für das Jahr 1976 der beitragspflichtige Verdienst zur Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (SVA) auf die Beitragsbemessungsgrenze von 26.978,78 DM begrenzt. Der Verdienst für die Beiträge zur FZR wurde nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 10.221,22 DM anerkannt. Zwischen dem 04.06.1984 und 12.12.1984 wurde für die FZR ein Betrag in Höhe von 12.551,88 DM, für die Zeit vom 01.01.1985 bis 28.06.1985 in Höhe von 11.836,- DM und vom 01.07.1985 bis 17.07.1985 in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, die 672,06 DM betrug, angerechnet. Darüber hinaus wurden für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1987 keine höheren Arbeitsverdienste als die zugrunde gelegten berücksichtigt, weil die Arbeitsverdienste nicht bis zum höchstmöglichen Betrag versichert gewesen seien.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass für die Berechnung der Entgeltpunkte zur freiwilligen Zusatzrente der gesamte Bruttoverdienst zugrunde zu legen sei. Die Entgelte aus der Nebenbeschäftigung seien anzuerkennen. Die Beitragsleistungen in der Zeit vom 01.03.1971 bis 31.12.1987 seien nicht richtig bewertet.
Mit Bescheid vom 16.12.1999 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen den Zeitraum vom 01.11.1974 bis 30.04.1987 nebst erzielter Entgelte fest.
Mit Bescheid vom 18.10.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 14.12.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierbei wurden mit Ausnahme der Zeit vom 01.11.1974 bis 30.04.1987 die im Bescheid vom 24.02.1999 festgestellten Zeiten zugrunde gelegt. Für die Zeit vom 01.11.1974 bis 30.04.1987 wurden zusätzliche Entgelte entsprechend der mit Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 16.12.1999 festgestellten Entgelte berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 05.08.2002 nahm die Beklagte den Bescheid vom 24.02.1999 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurück. Sie stellte fest, dass dem Kläger Zeiten der freiwilligen Zusatzrentenversicherung anzurechnen seien und half dem Widerspruch insoweit teilweise ab.
Im übrigen wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.02.1999 und 18.10.2001 mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2003 zurück. Die in der Zeit vom 01.03.1971 bis 31.10.1974 nachgewiesenen FZR-Entgelte seien zutreffend gespeichert worden. An die im rechtskräftigen Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 16.12.1999 festgestellten Entgelte sei sie - die Beklagte - gebunden. Die Zweitbeschäftigungen, die im Sozialversicherungsausweis der DDR aufgeführt seien, seien mit dem Grundbeitrag zu einem Beitrag zusammengefasst worden, sie seien zutreffend berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung berief er sich im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.11.1998 - B 4 RA 21/98 R und B 4 RA 32/98 R -. Er machte geltend, es sei insbesondere die Zeit vom 20.01.1987 bis 17.06.1989, die Zeit vom 18.06.1989 bis 31.10.1989 und die vom 01.03.1971 bis 31.10.1974 als weitere rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2003 anerkannte die Beklagte zusätzliche Beitragszeiten aus der Zweitbeschäftigung zwischen 1975 und 1982 und zwar für das Jahr 1975 in Höhe von 1.800,- M, 1976 2.689,73 M, 1977 2.995,09 M, 1978 2.690,04 M, 1979 2.643,33 M, 1980 2.645,83 M, 1981 2.361,57 M und 1982 in Höhe von 1.200,- M. In den Jahren 1976 und 1977 sei bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten gewesen. Zwischen 1978 und 1982 seien die Entgelte nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen Grund- und FZR-Entgelt zu berücksichtigen, da eine Begrenzung der FZR bis monatlich 1.200,- M vorgelegen habe. Für die Zeit vom 18.07.1985 bis 02.08.1985 sei ein Grund- und FZR-Entgelt von jeweils 313,- M anzuerkennen. Das Entgelt im Jahr 1988 sei wie folgt aufzuteilen: 01.01.1988 bis 05.09.1988 Grundentgelt 4.408,80 M, FZR-Entgelt 3.695,36 M; 06.09.1988 bis 31.12.1988 Grundentgelt 1.341,67 M. Ein dem Anerkenntnis entsprechender Rentenbescheid, mit dem die Rente wegen Berufsunfähigkeit neu festgestellt wurde, erging am 02.09.2003.
Der Kläger wandte dagegen ein, es fehle bei der Berechnung der Rente weiterhin das Entgelt aus der zeitlichen Nebenbeschäftigung während der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem (Beschäftigung bei der Uni). Ergänzend berief er sich darauf, dass er Artikel 3 Grundgesetz (GG) für verletzt halte. Seine FZR-Zeiten würden mit den Zusatzversorgungszeiten verrechnet. Er stehe damit nicht besser, als wenn er keine FZR-Beiträge geleistet hätte, nachdem zur Zusatzversorgung keine Beiträge zu entrichten gewesen seien.
Die Beklagte nahm ergänzend dahingehend Stellung, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bei der Rentenberechnung allein der vom Versorgungsträger nach dem Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) maßgebende Verdienst zugrunde gelegt werde. Für die Höhe dieser Arbeitsverdienste sei nicht maßgebend, ob und ggfs. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden seien (§ 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG). Auf diese Weise sei sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Eine Erstattung der zur FZR gezahlten Beiträge, die in dem Zeitraum liegen würden, für den der Zusatzversorgungsträger nunmehr Beitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt habe, könne gleichfalls nicht vorgenommen werden. Die zur FZR gezahlten Beiträge seien - wie das BSG mehrfach entschieden habe - nicht vom Eigentumsschutz des Artikel 14 GG erfasst. Der Gesetzgeber des SGB VI habe deshalb keine Regelung zur Erstattung solcher zur FZR gezahlten Beiträge vorgesehen.
Der Kläger monierte, dass bei der Berechnung der Entgeltpunkte für die Jahre 1976 bis 1982 folgende Teilbeträge aus der Nebenbeschäftigung fehlen würden: 1976 1.030,70 DM, 1977 1.966,35 DM, 1978 216,40 DM, 1979 276,10 DM, 1980 260,60 DM, 1981 444,76 DM und 1982 736,- DM. In den Jahren 1970 und 1971 seien zusätzliche Arbeitsverdienste aufgeführt, die in seinen Sozialversicherungsausweisen nicht dokumentiert seien. Im Jahr 1999 sei für drei Teilbeträge die Beitragsbemessungsgrenze angewandt worden, obwohl diese nicht überschritten worden sei.
Im weiteren Verlauf legte der Kläger noch die Rehabilitierungsbescheinigung des Freistaates T. vom 27.06.2005, wonach er Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Berufliches Rehabilitierungsgesetz ist, vor. Die Verfolgungszeit hat nach dem Bescheid vom 01.05.1987 bis 17.06.1989 gedauert.
Die Beklagte entgegnete hierauf noch einmal, dass für die Zeit vom 01.01.1976 bis 31.08.1982 keine höheren als die bisher berücksichtigten Entgelte anerkannt werden könnten. Aus der Nebenbeschäftigung erzielte, in der Sozialpflichtversicherung dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienste seien ab 01.09.1972 nur noch auf ausdrücklichen Antrag in die Beitragsbemessung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung einzubeziehen gewesen. Der Rentenberechnung seien die aus einer Nebenbeschäftigung erzielten Arbeitsverdienste nur zugrunde zu legen, wenn für Zeiten ab 01.03.1971 dafür Beiträge zur FZR gezahlt worden seien. Für die Zeit vom 01.01.1976 bis 31.12.1977 sei bei der Ermittlung der Entgelte aus der Zweitbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten gewesen. In der Zeit vom 01.01.1978 bis 31.08.1982 sei die freiwillige Zusatzrentenversicherung auf einen Betrag von monatlich 1.200,- DM begrenzt. Daher könnten für diese Zeit nur Entgelte in Höhe des Differenzbetrages zwischen Grund- und FZR-Entgelt berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste aus dem ersten Beschäftigungsverhältnis komme für die Zeit vom 01.03.1971 bis 31.10.1974 nicht in Betracht, da der Kläger keine höchstmögliche Beitragszahlung zur FZR vorgenommen habe. Für die sich anschließende Zeit bis 30.04.1987 sei er in die Zusatzversorgung einbezogen. Zwischen dem 02.05.1999 und 30.06.1999 seien die jeweiligen Entgelte anteilig zu begrenzen, da der Kläger mit dem Entgelt aus abhängiger Beschäftigung und Krankengeldbezug die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.500,- DM überschritten habe. Eine Prüfung, ob Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz als Pflichtbeitragszeiten gelten, könne erst nach abschließender Feststellung der Rentenhöhe erfolgen.
Die Beklagte legte noch einen Versicherungsverlauf vom 26.01.2006 vor, in dem sie den Bescheid vom 05.08.2002 und das Anerkenntnis vom 29.08.2003 berücksichtigte. Hierbei wurden wie auch schon früher aus rechentechnischen Gründen die zusätzlichen Arbeitsverdienste aus der Zweitbeschäftigung als freiwillige Beiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Ergänzend gab die Beklagte eine Mehrausfertigung des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers vom 16.12.1999 zu den Akten.
Mit Urteil vom 17.08.2006, der Klägerbevollmächtigten per Empfangsbekenntnis zugestellt am 30.08.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Ersatzzeit während des Zeitraumes vom 20.01.1987 bis 16.06.1989. Die Vertreibungszeit beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte seinen Heimatort verlassen habe. Der Kläger habe seinen früheren Wohnort im Beitrittsgebiet erst am 17.06.1989 verlassen. Ein früherer Beginn der Ersatzzeit wegen Flucht oder Vertreibung scheide deshalb aus. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Arbeitsverdienste in tatsächlicher Höhe. Voraussetzung hierfür sei, dass der Arbeitsverdienst bis zur jeweils geltenden Obergrenze tatsächlich versichert worden sei. Dies sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Der Kläger habe zwar von der Möglichkeit des Beitritts zur FZR Gebrauch gemacht. Er habe jedoch - wie sich aus dem von ihm vorgelegten Sozialversicherungsausweis ergebe - Beiträge nur bis zur Grenze von 1.200,- M monatlich entrichtet. Dies bestätige auch die Bescheinigung über Arbeitseinkommen während der Beschäftigungszeiten in der F.-S.-Universität J ... Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zugrundelegung der tatsächlichen Höhe der aus der Nebenbeschäftigung erzielten Entgelte zu. Ab dem 01.09.1972 seien aus einer Nebenbeschäftigung erzielte Entgelte im Beitrittsgebiet gesetzlich zur FZR heranzuziehen gewesen. Für die Zeit bis zum 31.12.1977 habe die Beitragsbemessungsgrenze, für die Zeit ab 01.01.1978 die Bemessungsgrenze von 1.200,- M gegolten. Schließlich könne der Kläger auch nicht wegen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bei gleichzeitiger Zahlung von Beiträgen zur FZR eine höhere Rentenleistung begehren. Insoweit fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet sei allein der Verdienst nach dem AAÜG maßgebend (§ 259 b Abs. 1 SGB VI). Dies stelle keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar.
Hiergegen richtet sich die am 26.09.2006 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, er habe Anspruch auf Berücksichtigung der die Bemessungsgrenze übersteigenden Arbeitsverdienste in tatsächlicher Höhe. § 256 a Abs. 3 SGB VI, wonach Entgelte im Beitrittsgebiet höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden, führe zu einer Benachteiligung von Versicherten wie ihm, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte bei der Berechnung der Rente nur durch die Beitragsbemessungsgrenze gekappt würden. Dies führe zu einer Typisierung und verstoße gegen Artikel 3 GG. Das gleiche gelte für den Anspruch auf Zugrundelegung der tatsächlichen Höhe der aus der Nebenbeschäftigung erzielten Entgelte. Auch dies führe zur Absenkung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienste auf ein Durchschnittseinkommen. Fehlerhaft seien auch Entgelte bzw. Beiträge zur FZR mit Entgelten zu Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem verrechnet worden. Die führe dazu, dass sich die FZR nicht rentensteigernd für ihn auswirke. Er sehe darin eine Enteignung und damit einen Verstoß gegen Artikel 14 GG. Außerdem sei auch insoweit Artikel 3 GG tangiert. Die Beklagte benachteilige ihn gegenüber jenen Versicherten, die bei gleichem Verdienst keinem Zusatzversorgungssystem angehört hätten. FZR und Zusatzversorgungssysteme seien nicht identisch und könnten auch nicht miteinander verrechnet werden. Außerdem sei die Berechnung der Rente nicht unter Beachtung des § 248 SGB VI erfolgt. Im Bescheid vom 27.06.2005 sei ihm eine Verfolgungszeit vom 01.05.1987 bis 17.06.1989 bescheinigt worden. Er sei nach der Rehabilitierungsbescheinigung als Angestellter mit der Berufsbezeichnung Ingenieur, dem Wirtschaftsbereich 19 sowie in die Qualifikationsgruppe 2 einzugruppieren. Das bedeute, dass auch für diesen Zeitraum eine Einbeziehung in die Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz zu erfolgen habe und dies bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen sei. Für das Jahr 1987 sei ein Jahresverdienst von 42.302,- DM, für das Jahr 1988 ein Jahresverdienst von 43.368,- DM und für das Jahr 1989 ein Jahresverdienst von 45.499,- DM bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter weiterer Abänderung der Bescheide vom 24. Februar 1999, 18. Oktober 2001 und 05. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2003 und Abänderung des Bescheides vom 02. September 2003 zu verurteilen, für die Zeit vom 01. März 1971 bis 31. Dezember 1987 Entgelte in Höhe der tatsächlich erzielten Verdienste zugrunde zu legen und für das Jahr 1987 einen Jahresverdienst von 42.302,- DM, für das Jahr 1988 einen Jahresverdienst von 43.368,- DM und für das Jahr 1989 einen Jahresverdienst von 45.499,- DM bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide vom 24.02.1999 und 18.10.2001 in der Gestalt des Bescheides vom 05.08.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung der ihm zuerkannten Rente zwischen dem 01.03.1971 und dem Jahr 1989 höhere Verdienste zugrunde gelegt werden.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermittlung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR, die Berücksichtigung von Entgelten aus Nebenbeschäftigungen und die Ermittlung der Entgeltpunkte bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und gleichzeitiger Zahlung von Beiträgen zur FZR sind im Urteil des SG zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Nach diesen Kriterien sind beim Kläger keine höheren Entgelte bei der Berechnung der Rente zugrunde zu legen. Dies hat das SG ausführlich begründet dargelegt, weswegen sich der Senat auch insoweit ergänzend auf die Entscheidungsgründe des SG bezieht.
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 05.06.2005 beanstandeten Fehlbeträge für die Jahre 1976 bis 1982 sich daraus ergeben, dass für die Jahre 1976 und 1977 die Beitragsbemessungsgrenze, die bei 13.604,45 DM bzw. 14.395,09 DM lag, zu berücksichtigen war, so dass sich die Verdienste aus den Zweitbeschäftigungen in den Jahren 1976 und 1977 nur in Höhe von 2.689,73 M bzw. 2.995,09 M auswirkten. Die Berechnung des Klägers, der z.B. für das Jahr 1977 einen Fehlbetrag in Höhe von 1.966.35 DM (vgl. Bl. 86 der SG-Akte) errechnet hat, ist nicht richtig. Die Berechnung zum Beispiel für das Jahr 1977 ist wie folgt durchzuführen: Es sind der FZR-Verdienst in Höhe von 4.020,- DM und der SVA-Verdienst (Mechaniker) in Höhe von 7.200,- DM, wie sie sich aus dem Versicherungsausweis ergeben, zu addieren. Dies ergibt eine Summe von 11.200,- DM. Dieser Betrag ist von der Beitragsbemessungsgrenze, die sich 1977 auf 14.395,09 DM belief, zu subtrahieren. Als Ergebnis ergibt sich die von der Beklagten anerkannte zusätzliche Beitragszeit aus der Zweitbeschäftigung in Höhe von 2.995,09 DM. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus können keine Verdienste anerkannt werden. Für die Zeit von 01.01.1978 bis 31.12.1982 hat die Beklagte zu Recht die Entgelte nur in Höhe des Differenzbetrages zwischen Grund- und FZR-Entgelt berücksichtigt, da eine Begrenzung der FZR ausweislich des Vermerks auf dem Sozialversicherungsausweis bis monatlich 1.200,- M vorlag. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung entspricht § 256 a Abs. 3 SGB VI. Nach dessen Satz 1 ist die Anrechnung von Überentgelten grundsätzlich davon abhängig, dass der Versicherte die für ihn bestehenden Möglichkeiten einer Entrichtung von Beiträgen zur FZR in vollem Umfang wahrgenommen hat. Dies hat der Kläger nicht getan. Er hat nur Beiträge zur FZR bis maximal 1.200,- M monatlich bezahlt. Der Kläger hat, wobei der Grund hierfür irrelevant ist, die nach dem Recht der DDR bestehende Möglichkeit der Höherversicherung seines Arbeitseinkommens nicht genutzt. Daran konnte, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich klargestellt hat, der gesamtdeutsche Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise anknüpfen, ohne Eigentumsrechte des Klägers zu beeinträchtigen oder das Willkürverbot zu verletzen (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2002 - 1 BvR 1144/00 - in SozR 3 - 2600 § 256 a Nr. 9). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, den Kläger rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt. Auch Versicherte, die ihr gesamtes Berufsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, können die Berücksichtigung von Entgelt nur verlangen, wenn sie hierfür Beiträge bezahlt haben (vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2007 - L 4 RA 96/04 in www.juris.de; BSG, Urteil vom 23.03.2000 - B 13 RJ 35/99 R - in SozR 3 - 2600 § 256 a Nr. 7). Auch ein Eingriff in durch Artikel 14 GG geschützte Rechtspositionen des Klägers liegt nicht vor. Seine in der ehemaligen DDR erfolgte Beitragsleistung wird im Rahmen des § 256 a SGB VI berücksichtigt. In dem Umfang, in dem er Beiträge entrichtet hat, erfolgt die Berücksichtigung der Entgelte, ggfs. begrenzt durch die Beitragsbemessungsrenze (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2000, a.a.O.). Eine Absenkung des Sicherungsniveaus durch Berücksichtigung der versicherten Arbeitsentgelte und Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.04.1999 - 1 BvR 2105/95 - in SozR 3 - 8570 § 10 Nr. 3).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 10.11.1998, auf die der Kläger erstinstanzlich Bezug genommen hat (B 4 RA 21/98 R und B 4 RA 32/98 R). Diese Entscheidungen des BSG beschäftigen sich mit den Besonderheiten des Postversorgungsgesetzes in der ehemaligen DDR und deren Auswirkungen auf § 256 a SGB VI. Hiermit vergleichbare Verhältnisse lagen beim Kläger nicht vor. Der Kläger war in der Lage, über die von ihm gesetzte Grenze von 1.200,- M hinaus Beiträge zu entrichten und die darüber hinausgehenden Entgelte altersrentenwirksam zu versichern. Die Post- und Bahnbediensteten in der ehemaligen DDR waren demgegenüber ab 1974 grundsätzlich nur noch mit Arbeitsverdiensten bis zu 900,- M monatlich versichert.
Eine höhere Rentenleistung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger einem Zusatzversorgungssystem angehört hat und gleichzeitig Beiträge zur FZR bezahlt hat. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der Entgeltpunkte - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat - die Verdienste nach dem AAÜG zugrunde zu legen (§ 259 b SGB VI). Für die Höhe dieser Arbeitsverdienste ist nicht maßgebend, ob und ggfs. in welchem Umfang Beiträge zum jeweiligen Versorgungssystem bzw. zur FZR gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 7 Satz 2 AAÜG). Damit wird verhindert, dass das aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt rentenrechtlich zweimal, nämlich über das Zusatz- und das Sonderversorgungssystem, berücksichtigt wird.
Darüber, ob die Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitationsgesetz als Pflichtbeitragszeiten mit den vom Kläger beantragten Jahresverdiensten gelten, hat die Beklagte noch nicht entschieden, weshalb dies nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.
Nach alledem war deswegen die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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