Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3676/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2748/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seit 01. Oktober 2003 anstelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Der am 1949 geborene Kläger hat in der früheren DDR von 1964 bis 1967 den Beruf des Bäckers erlernt (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1967). Er arbeitete danach im erlernten Beruf, zuletzt seit 02. November 1998 bei der Bäckerbub GmbH, einer Großbäckerei.
Der Kläger wurde am 06. März 2002 in das Kreiskrankenhaus Donaueschingen aufgenommen. Am 07. März 2002 erlitt er dort einen Hinterwandinfarkt, weswegen er auch vom 08. bis 12. März 2002 im Universitätsklinikum Freiburg (Arztbrief des Prof. Dr. B., Ärztlicher Direktor der Medizinischen Klinik und Poliklinikabteilung Innere Medizin III, vom 15. März 2002) und dann noch bis 20. März 2002 im Kreiskrankenhaus D. stationär behandelt wurde. Eine Anschlussrehabilitation auf Kosten der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden als Beklagte bezeichnet) erfolgte vom 26. März bis 16. April 2002 in der Klinik L. in Bad Krozingen (Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. Bö. vom 10. Mai 2002 und Konsil des Leitenden Oberarztes Dr. G. von der Schwarzwaldklinik - Orthopädie in Bad Krozingen vom 02. Mai 2002). Nachdem die genannte Anschlussrehabilitation nicht zu einer wesentlichen Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geführt hatte, wertete die Beklagte den Reha-Antrag des Klägers vom 18. März 2002 als Rentenantrag. Eine förmliche Beantragung von Rente wegen Erwerbsminderung erfolgte am 04. Juli 2002. Die Beklagte erhob eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers vom 29. Juli 2002. Mit Bescheid vom 05. August 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. April 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei BU). Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde verneint. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, wozu er verschiedene Unterlagen eingereicht hatte, darunter ein Attest des Praktischen Arztes/Sportmedizin Dr. M. vom 12. September 2002 sowie den Schwerbehindertenausweis, aus dem sich ergibt, dass beim Kläger seit 10. April 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt ist. Seinen Beruf als Bäcker könne er auch nach der Freistellung von schwerer Arbeit nicht mehr ausführen. Akkord, Nachtarbeit und Hitzebelastung seien für ihn auf Dauer nicht möglich. Er könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Er bat um Begründung, weshalb die Beklagte ihm bei der Rentengewährung Berufsschutz nach § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht gewährt habe. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm einen konkreten Verweisungsberuf zu benennen. Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2002 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 zurück. Vom 03. September 2003 bis 24. Oktober 2005 bezog der Kläger Leistungen der Agentur für Arbeit in Donaueschingen.
Am 01. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste die stationäre Untersuchung des Klägers in ihrer Klinischen Beobachtungsstation in Karlsruhe, die vom 09. bis 11. Februar 2004 durchgeführt wurde. Es erfolgten Untersuchungen durch den Orthopäden Dr. S. und den Arzt für Innere Medizin, Sportmedizin Dr. M ... Im zusammenfassenden Gutachten vom 26. März 2004 führte Dr. M. als Diagnosen eine chronische Herzerkrankung, ohne Zeichen einer Herzschwäche oder akuter Durchblutungsstörungen, eine Fettstoffwechselstörung sowie die von Dr. S. im Gutachten vom 17. Februar 2004 genannte initiale Gonarthrose beider Kniegelenke, ohne derzeitige Funktionseinschränkung sowie Hinweise auf eine aktivierte Arthrose, und eine leichte lumbale Fehlhaltung ohne degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Funktionseinschränkungen an. Dr. M. gelangte zu dem Ergebnis, dass sich qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ergäben. Nicht möglich seien körperlich schwere und ausschließlich mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Arbeiten mit erhöhter Stressbelastung und Nachtschichttätigkeiten. Danach lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 07. April 2004 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er sei nicht in der Lage, drei bis sechs Stunden zu arbeiten. Seine linke Herzseite sei nicht mehr in Ordnung. Nach dem akuten Hinterwandinfarkt sei er überhaupt nicht mehr belastbar. Vor allen Dingen bei zu viel Stress, Wärme und Umweltbelastung arbeite seine Herzkammer zu schnell; dadurch sei er schnell mit seinen Kräften erschöpft und kraftlos, was meistens den ganzen Tag andauere und er nicht mehr in der Lage sei, etwas zu tun. Er müsse sich dann hinlegen, bis die Medikamente wirkten; dieser Zustand dauere sehr lange an, bevor er dann wieder fähig sei, sich zu bewegen und eine leichte Arbeit aufzunehmen. Die Einschätzungen des Dr. M. und des Dr. S. würden den tatsächlich vorliegenden Umständen nicht gerecht. Nach Abgabe einer Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin Stephan blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 04. Oktober 2004).
Deswegen erhob der Kläger am 03. November 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz, das den Rechtsstreit zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 15. November 2004 an das Sozialgericht Reutlingen (SG) verwies. Der Kläger wiederholte seine Widerspruchsbegründung und führte ergänzend aus, es müssten die behandelnden Ärzte, die er benannte, als sachverständige Zeugen gehört werden, und zwar Dr. M ... Dieser beurteile jedoch in der vom SG eingeholten Auskunft vom 25. Januar 2005 seinen Gesundheitszustand nicht zutreffend. Mithin habe er nun einen anderen Hausarzt, nämlich den Facharzt für Innere Medizin/Sportmedizin Dr. Ma., der ihn auch an den Facharzt für Innere Medizin - Kardiologie Dr. Sc. überwiesen habe. Dazu, dass er selbst leichte körperliche Tätigkeiten keine drei Stunden täglich ausführen könne, müsse ein fachinternistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten erhoben werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie einer Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. H., Lungenarzt/Sozialmedizin vom Sozialmedizinischen Dienst ihrer Ärztlichen Dienststelle in Karlsruhe vom 27. Mai 2005 entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. M. vom 25. Januar 2005, des Dr. Ma. vom 07. April 2005 und des Dr. Sc. vom 22. April 2005.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2006, den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 08. Mai 2006 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, da er noch fähig sei, jedenfalls leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten; dies ergebe sich aus den im gerichtlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen und der Beurteilung der Beratungsärzte der Beklagten Dr. M. und Dr. S ... Im Übrigen wird auf die Begründung des Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Mai 2006 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er hat verschiedene Unterlagen eingereicht (Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin vom 10. Mai 2004, vom 10. Februar 2005 und vom 23. März 2005; ein Attest des Dr. Ma. vom 27. Oktober 2006) und trägt vor, er sei voll erwerbsgemindert, weil er mehr als 37 Jahre in dem erlernten Beruf des Bäckers gearbeitet habe und nun infolge Krankheit diese Tätigkeit nicht länger als drei Stunden am Stück verrichten könne. Im Gerichtsbescheid werde nicht erwähnt, dass er 2002 versucht habe, wieder als Bäcker bei seiner früheren Arbeitgeberin zu arbeiten. Die Wiedereingliederung mit drei Stunden pro Tag habe er jedoch nicht einmal eine Woche durchgehalten; deshalb sei er bis zum 03. September 2004 krank geschrieben gewesen. Nach dem Ende der Krankschreibung habe er noch einmal versucht, in die Großbäckerei wieder hineinzukommen, zumal ihm noch nicht gekündigt gewesen sei. Man habe ihm jedoch mitgeteilt, dass dort leichte Arbeit nicht vorhanden sei. Da er keine Nachtschicht und auch keine Arbeit, bei der mehr als zehn kg zu heben gewesen seien, habe verrichten können, sei ihm gekündigt worden. Deshalb habe er sich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, um überhaupt finanziell über die Runden zu kommen, da seine Ehefrau auch arbeitslos sei. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei ihm dann im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld gestrichen worden. Eine Tätigkeit als Museumswächter gebe es nach Auskunft der Agentur für Arbeit nicht. Es treffe auch nicht zu, dass er zu Hause Haushaltsarbeiten, Gartenarbeiten oder sonstige Ausbesserungsarbeiten am eigenen Haus durchführe. Insoweit würden ihm seine Kinder helfen. Seine Leistungsminderung zeige sich in Luft- und Atemproblemen. Wenn er einmal Geschirr abwasche oder Kleinigkeiten im Haushalt erledige, sei dies nicht mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vergleichen. Es treffe auch nicht zu, dass er jeden Tag mit dem Fahrrad unterwegs sei. Die Belastung dafür wäre zu groß. Sein allgemeiner Gesundheitszustand habe sich total verschlechtert; er müsse Medikamente einnehmen und sei regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Extreme Witterungsverhältnisse machten ihm sehr zu schaffen, denn dann habe er Atemnot sowie Herz- und Kreislaufbeschwerden, was seine Ehefrau bezeugen könne. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergebe sich auch aus dem vorgelegten Attest des Dr. Ma., aus dem hervorgehe, dass er massive Schlafstörungen mit einhergehenden Alpträumen und Herzstechen habe; diese Symptome basierten auf der sozialen Unsicherheit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Darauf, ob der Kläger noch als Bäcker erwerbstätig sein könne, komme es nicht mehr an. Für die Leistungsunfähigkeit in diesem Beruf erhalte der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Für die Frage einer eventuellen vollen Erwerbsminderung sei das Leistungsvermögen im letzten Beruf unerheblich; vielmehr sei nur noch zu prüfen, ob noch leichteste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden könnten; dies sei nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen der Fall. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 27. Juni 2006 eingereicht.
Der Berichterstatter des Senats hat eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Dr. Ma. vom 20. November 2006 eingeholt, ferner das Sachverständigengutachten des Privatdozenten (PD) Dr. Se., Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin der Kliniken des Landkreises S., vom 24. April 2007, das dieser aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 08. März 2007 erstattet hat. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger zumutbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, weder ab 01. Oktober 2003 (Antragstellung am 01. Oktober 2003) noch ab einem späteren Zeitpunkt. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) nicht zusteht, weil er noch mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Streitig ist hier nur der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Dieser Anspruch beurteilt sich nach dem Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger beruft sich auch in diesem Verfahren in erster Linie auf seinen Berufsschutz als gelernter Bäcker, als der er auch stets gearbeitet hat, und darauf, dass er insoweit, insbesondere auch bezogen auf die Bedingungen, unter denen er zuletzt bis zum 05. März 2002 bei der Großbäckerei tätig war, nämlich unter Ausübung schwerer Arbeit mit Akkord, Nachtschicht und Hitzebelastung, nicht mehr länger als drei Stunden leistungsfähig sei. Deshalb sei auch nach dem 16. April 2002 ein Versuch der Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Großbäckerei gescheitert, weshalb ihm schließlich zum 31. Mai 2005 gekündigt worden sei. Dieser Leistungseinschränkung im erlernten Facharbeiterberuf hat die Beklagte jedoch schon dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Kläger ab 01. April 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach § 240 SGB VI gewährt.
Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, bei denen der Berufsschutz keine Rolle spielt, insbesondere für leichte Tätigkeiten, stellt auch der Senat fest, dass der Kläger solche unter den üblichen Bedingungen noch täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann. Dabei liegt auch keine Summierung von ungewöhnlichen qualitativen Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Behinderung vor, die hier die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes notwendig machen würde. Von einem solchen mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind zunächst die Gutachter Dr. S. (Orthopäde) und Dr. M. (Internist) in ihren urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten ausgegangen. Deren Beurteilung hat auch Dr. M., der den Kläger vor dem 14. März 2005 hausärztlich behandelt hatte, in seiner Auskunft vom 25. Januar 2005 zugestimmt. Diese Leistungsbeurteilung hinsichtlich einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit pro Tag hat auch zuletzt der gerichtliche Sachverständige PD Dr. Se. im Gutachten vom 24. April 2007 überzeugend fachinternistisch bestätigt; er hat als Diagnosen dabei einen Thoraxschmerz nicht kardialer Genese, eine coronare Zweigefäß-Erkrankung bei kardiovaskulärem Risikoprofil und eine Steatosis hepatitis II. Grades genannt, ferner eine Gonarthrose beidseits und einen Verdacht auf larvierte Depression. Im Hinblick auf die Gonarthrose, wobei bei der gutachterlichen Untersuchung am 08. März 2007 ein Belastungs-EKG bei 75 Watt nach 35 Sekunden aufgrund in beiden Knien angegebener Schmerzen abgebrochen wurde, finden ersichtlich fachärztliche Behandlungen nicht statt. Daraus, dass wegen dieses vorzeitigen Abbruchs des Belastungs-EKG der gerichtliche Sachverständige keine Aussage hinsichtlich einer belastungsinduzierten Coronarinsuffizienz treffen konnte, ergibt sich keine positiv festzustellende zeitliche Leistungseinschränkung jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Denn auch Dr. Sc. hatte in seinem Arztbrief vom 22 April 2005 zusammenfassend darauf hingewiesen, dass sich Hinweise für eine Belastungscoronarinsuffizienz bis zur 100-Watt-Stufe nicht ergeben hätten, wobei auch dort die Belastung mit 100 Watt nach einer Minute aufgrund von Schmerzen in den Knien abgebrochen werden musste. Im Übrigen hat auch der den Kläger seit 14. März 2005 hausärztlich betreuende Internist Dr. Ma. in der Auskunft vom 20. November 2006 darauf hingewiesen, der Kläger könne leichte Arbeiten beispielsweise am Schreibtisch noch zeitlich uneingeschränkt ausüben. Die Erhebung eines Gutachtens auf orthopädischem Gebiet war danach nicht geboten.
Beim Kläger finden auch im Hinblick auf die von Privatdozent Dr. Se. geäußerte Verdachtsdiagnose einer larvierten Depression ersichtlich keine fachärztlichen Behandlungen statt. Dazu hat Dr. Ma. im Attest vom 27. Oktober 2006 lediglich bescheinigt, der Kläger stehe bei ihm wegen psychischer Störungen mit Schlafstörungen, Alpträumen und Herzstechen in Behandlung, wobei nach seiner Ansicht diese Symptomatik auf der sozialen Unsicherheit, die durch die Arbeitslosigkeit des Klägers hervorgerufen sei, beruhe. Auch insoweit ist die Erhebung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht erforderlich. Daraus, dass beim Kläger ein GdB von 50 festgestellt ist, ergibt sich keine quantitative Leistungseinschränkung. Der Umstand, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine solche leichte Tätigkeit nicht findet, worauf das Vorbringen des Klägers, dass die große Bäckerei ihm eine leichte Arbeit nicht habe anbieten können und auch die Agentur für Arbeit ihm eine Stelle als Museumswärter nicht habe vermitteln können, hindeutet, geht nicht zu Lasten der Rentenversicherung und begründet einen Rentenanspruch nicht.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger seit 01. Oktober 2003 anstelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Der am 1949 geborene Kläger hat in der früheren DDR von 1964 bis 1967 den Beruf des Bäckers erlernt (Facharbeiterzeugnis vom 11. Juli 1967). Er arbeitete danach im erlernten Beruf, zuletzt seit 02. November 1998 bei der Bäckerbub GmbH, einer Großbäckerei.
Der Kläger wurde am 06. März 2002 in das Kreiskrankenhaus Donaueschingen aufgenommen. Am 07. März 2002 erlitt er dort einen Hinterwandinfarkt, weswegen er auch vom 08. bis 12. März 2002 im Universitätsklinikum Freiburg (Arztbrief des Prof. Dr. B., Ärztlicher Direktor der Medizinischen Klinik und Poliklinikabteilung Innere Medizin III, vom 15. März 2002) und dann noch bis 20. März 2002 im Kreiskrankenhaus D. stationär behandelt wurde. Eine Anschlussrehabilitation auf Kosten der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden als Beklagte bezeichnet) erfolgte vom 26. März bis 16. April 2002 in der Klinik L. in Bad Krozingen (Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. Bö. vom 10. Mai 2002 und Konsil des Leitenden Oberarztes Dr. G. von der Schwarzwaldklinik - Orthopädie in Bad Krozingen vom 02. Mai 2002). Nachdem die genannte Anschlussrehabilitation nicht zu einer wesentlichen Besserung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit geführt hatte, wertete die Beklagte den Reha-Antrag des Klägers vom 18. März 2002 als Rentenantrag. Eine förmliche Beantragung von Rente wegen Erwerbsminderung erfolgte am 04. Juli 2002. Die Beklagte erhob eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers vom 29. Juli 2002. Mit Bescheid vom 05. August 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. April 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei BU). Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde verneint. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, wozu er verschiedene Unterlagen eingereicht hatte, darunter ein Attest des Praktischen Arztes/Sportmedizin Dr. M. vom 12. September 2002 sowie den Schwerbehindertenausweis, aus dem sich ergibt, dass beim Kläger seit 10. April 2002 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt ist. Seinen Beruf als Bäcker könne er auch nach der Freistellung von schwerer Arbeit nicht mehr ausführen. Akkord, Nachtarbeit und Hitzebelastung seien für ihn auf Dauer nicht möglich. Er könne nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten. Er bat um Begründung, weshalb die Beklagte ihm bei der Rentengewährung Berufsschutz nach § 240 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht gewährt habe. Die Beklagte sei verpflichtet, ihm einen konkreten Verweisungsberuf zu benennen. Nach einem Hinweisschreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2002 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2003 zurück. Vom 03. September 2003 bis 24. Oktober 2005 bezog der Kläger Leistungen der Agentur für Arbeit in Donaueschingen.
Am 01. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste die stationäre Untersuchung des Klägers in ihrer Klinischen Beobachtungsstation in Karlsruhe, die vom 09. bis 11. Februar 2004 durchgeführt wurde. Es erfolgten Untersuchungen durch den Orthopäden Dr. S. und den Arzt für Innere Medizin, Sportmedizin Dr. M ... Im zusammenfassenden Gutachten vom 26. März 2004 führte Dr. M. als Diagnosen eine chronische Herzerkrankung, ohne Zeichen einer Herzschwäche oder akuter Durchblutungsstörungen, eine Fettstoffwechselstörung sowie die von Dr. S. im Gutachten vom 17. Februar 2004 genannte initiale Gonarthrose beider Kniegelenke, ohne derzeitige Funktionseinschränkung sowie Hinweise auf eine aktivierte Arthrose, und eine leichte lumbale Fehlhaltung ohne degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie Funktionseinschränkungen an. Dr. M. gelangte zu dem Ergebnis, dass sich qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ergäben. Nicht möglich seien körperlich schwere und ausschließlich mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, Arbeiten mit erhöhter Stressbelastung und Nachtschichttätigkeiten. Danach lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 07. April 2004 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er sei nicht in der Lage, drei bis sechs Stunden zu arbeiten. Seine linke Herzseite sei nicht mehr in Ordnung. Nach dem akuten Hinterwandinfarkt sei er überhaupt nicht mehr belastbar. Vor allen Dingen bei zu viel Stress, Wärme und Umweltbelastung arbeite seine Herzkammer zu schnell; dadurch sei er schnell mit seinen Kräften erschöpft und kraftlos, was meistens den ganzen Tag andauere und er nicht mehr in der Lage sei, etwas zu tun. Er müsse sich dann hinlegen, bis die Medikamente wirkten; dieser Zustand dauere sehr lange an, bevor er dann wieder fähig sei, sich zu bewegen und eine leichte Arbeit aufzunehmen. Die Einschätzungen des Dr. M. und des Dr. S. würden den tatsächlich vorliegenden Umständen nicht gerecht. Nach Abgabe einer Stellungnahme der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin Stephan blieb der Widerspruch erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 04. Oktober 2004).
Deswegen erhob der Kläger am 03. November 2004 Klage beim Sozialgericht Konstanz, das den Rechtsstreit zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 15. November 2004 an das Sozialgericht Reutlingen (SG) verwies. Der Kläger wiederholte seine Widerspruchsbegründung und führte ergänzend aus, es müssten die behandelnden Ärzte, die er benannte, als sachverständige Zeugen gehört werden, und zwar Dr. M ... Dieser beurteile jedoch in der vom SG eingeholten Auskunft vom 25. Januar 2005 seinen Gesundheitszustand nicht zutreffend. Mithin habe er nun einen anderen Hausarzt, nämlich den Facharzt für Innere Medizin/Sportmedizin Dr. Ma., der ihn auch an den Facharzt für Innere Medizin - Kardiologie Dr. Sc. überwiesen habe. Dazu, dass er selbst leichte körperliche Tätigkeiten keine drei Stunden täglich ausführen könne, müsse ein fachinternistisch-kardiologisches Sachverständigengutachten erhoben werden.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie einer Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. H., Lungenarzt/Sozialmedizin vom Sozialmedizinischen Dienst ihrer Ärztlichen Dienststelle in Karlsruhe vom 27. Mai 2005 entgegen.
Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. M. vom 25. Januar 2005, des Dr. Ma. vom 07. April 2005 und des Dr. Sc. vom 22. April 2005.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 2006, den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 08. Mai 2006 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, da er noch fähig sei, jedenfalls leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten; dies ergebe sich aus den im gerichtlichen Verfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen und der Beurteilung der Beratungsärzte der Beklagten Dr. M. und Dr. S ... Im Übrigen wird auf die Begründung des Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. Mai 2006 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er hat verschiedene Unterlagen eingereicht (Schreiben seiner früheren Arbeitgeberin vom 10. Mai 2004, vom 10. Februar 2005 und vom 23. März 2005; ein Attest des Dr. Ma. vom 27. Oktober 2006) und trägt vor, er sei voll erwerbsgemindert, weil er mehr als 37 Jahre in dem erlernten Beruf des Bäckers gearbeitet habe und nun infolge Krankheit diese Tätigkeit nicht länger als drei Stunden am Stück verrichten könne. Im Gerichtsbescheid werde nicht erwähnt, dass er 2002 versucht habe, wieder als Bäcker bei seiner früheren Arbeitgeberin zu arbeiten. Die Wiedereingliederung mit drei Stunden pro Tag habe er jedoch nicht einmal eine Woche durchgehalten; deshalb sei er bis zum 03. September 2004 krank geschrieben gewesen. Nach dem Ende der Krankschreibung habe er noch einmal versucht, in die Großbäckerei wieder hineinzukommen, zumal ihm noch nicht gekündigt gewesen sei. Man habe ihm jedoch mitgeteilt, dass dort leichte Arbeit nicht vorhanden sei. Da er keine Nachtschicht und auch keine Arbeit, bei der mehr als zehn kg zu heben gewesen seien, habe verrichten können, sei ihm gekündigt worden. Deshalb habe er sich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, um überhaupt finanziell über die Runden zu kommen, da seine Ehefrau auch arbeitslos sei. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei ihm dann im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld gestrichen worden. Eine Tätigkeit als Museumswächter gebe es nach Auskunft der Agentur für Arbeit nicht. Es treffe auch nicht zu, dass er zu Hause Haushaltsarbeiten, Gartenarbeiten oder sonstige Ausbesserungsarbeiten am eigenen Haus durchführe. Insoweit würden ihm seine Kinder helfen. Seine Leistungsminderung zeige sich in Luft- und Atemproblemen. Wenn er einmal Geschirr abwasche oder Kleinigkeiten im Haushalt erledige, sei dies nicht mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vergleichen. Es treffe auch nicht zu, dass er jeden Tag mit dem Fahrrad unterwegs sei. Die Belastung dafür wäre zu groß. Sein allgemeiner Gesundheitszustand habe sich total verschlechtert; er müsse Medikamente einnehmen und sei regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Extreme Witterungsverhältnisse machten ihm sehr zu schaffen, denn dann habe er Atemnot sowie Herz- und Kreislaufbeschwerden, was seine Ehefrau bezeugen könne. Die Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergebe sich auch aus dem vorgelegten Attest des Dr. Ma., aus dem hervorgehe, dass er massive Schlafstörungen mit einhergehenden Alpträumen und Herzstechen habe; diese Symptome basierten auf der sozialen Unsicherheit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2004 zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Darauf, ob der Kläger noch als Bäcker erwerbstätig sein könne, komme es nicht mehr an. Für die Leistungsunfähigkeit in diesem Beruf erhalte der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Für die Frage einer eventuellen vollen Erwerbsminderung sei das Leistungsvermögen im letzten Beruf unerheblich; vielmehr sei nur noch zu prüfen, ob noch leichteste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden könnten; dies sei nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen der Fall. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 27. Juni 2006 eingereicht.
Der Berichterstatter des Senats hat eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge des Dr. Ma. vom 20. November 2006 eingeholt, ferner das Sachverständigengutachten des Privatdozenten (PD) Dr. Se., Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin der Kliniken des Landkreises S., vom 24. April 2007, das dieser aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 08. März 2007 erstattet hat. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger zumutbar.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, weder ab 01. Oktober 2003 (Antragstellung am 01. Oktober 2003) noch ab einem späteren Zeitpunkt. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) nicht zusteht, weil er noch mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Streitig ist hier nur der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Dieser Anspruch beurteilt sich nach dem Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger beruft sich auch in diesem Verfahren in erster Linie auf seinen Berufsschutz als gelernter Bäcker, als der er auch stets gearbeitet hat, und darauf, dass er insoweit, insbesondere auch bezogen auf die Bedingungen, unter denen er zuletzt bis zum 05. März 2002 bei der Großbäckerei tätig war, nämlich unter Ausübung schwerer Arbeit mit Akkord, Nachtschicht und Hitzebelastung, nicht mehr länger als drei Stunden leistungsfähig sei. Deshalb sei auch nach dem 16. April 2002 ein Versuch der Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Großbäckerei gescheitert, weshalb ihm schließlich zum 31. Mai 2005 gekündigt worden sei. Dieser Leistungseinschränkung im erlernten Facharbeiterberuf hat die Beklagte jedoch schon dadurch Rechnung getragen, dass sie dem Kläger ab 01. April 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach § 240 SGB VI gewährt.
Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, bei denen der Berufsschutz keine Rolle spielt, insbesondere für leichte Tätigkeiten, stellt auch der Senat fest, dass der Kläger solche unter den üblichen Bedingungen noch täglich mindestens sechs Stunden verrichten kann. Dabei liegt auch keine Summierung von ungewöhnlichen qualitativen Leistungseinschränkungen und auch keine schwere spezifische Behinderung vor, die hier die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes notwendig machen würde. Von einem solchen mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind zunächst die Gutachter Dr. S. (Orthopäde) und Dr. M. (Internist) in ihren urkundenbeweislich verwertbaren Gutachten ausgegangen. Deren Beurteilung hat auch Dr. M., der den Kläger vor dem 14. März 2005 hausärztlich behandelt hatte, in seiner Auskunft vom 25. Januar 2005 zugestimmt. Diese Leistungsbeurteilung hinsichtlich einer mindestens sechsstündigen Tätigkeit pro Tag hat auch zuletzt der gerichtliche Sachverständige PD Dr. Se. im Gutachten vom 24. April 2007 überzeugend fachinternistisch bestätigt; er hat als Diagnosen dabei einen Thoraxschmerz nicht kardialer Genese, eine coronare Zweigefäß-Erkrankung bei kardiovaskulärem Risikoprofil und eine Steatosis hepatitis II. Grades genannt, ferner eine Gonarthrose beidseits und einen Verdacht auf larvierte Depression. Im Hinblick auf die Gonarthrose, wobei bei der gutachterlichen Untersuchung am 08. März 2007 ein Belastungs-EKG bei 75 Watt nach 35 Sekunden aufgrund in beiden Knien angegebener Schmerzen abgebrochen wurde, finden ersichtlich fachärztliche Behandlungen nicht statt. Daraus, dass wegen dieses vorzeitigen Abbruchs des Belastungs-EKG der gerichtliche Sachverständige keine Aussage hinsichtlich einer belastungsinduzierten Coronarinsuffizienz treffen konnte, ergibt sich keine positiv festzustellende zeitliche Leistungseinschränkung jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Denn auch Dr. Sc. hatte in seinem Arztbrief vom 22 April 2005 zusammenfassend darauf hingewiesen, dass sich Hinweise für eine Belastungscoronarinsuffizienz bis zur 100-Watt-Stufe nicht ergeben hätten, wobei auch dort die Belastung mit 100 Watt nach einer Minute aufgrund von Schmerzen in den Knien abgebrochen werden musste. Im Übrigen hat auch der den Kläger seit 14. März 2005 hausärztlich betreuende Internist Dr. Ma. in der Auskunft vom 20. November 2006 darauf hingewiesen, der Kläger könne leichte Arbeiten beispielsweise am Schreibtisch noch zeitlich uneingeschränkt ausüben. Die Erhebung eines Gutachtens auf orthopädischem Gebiet war danach nicht geboten.
Beim Kläger finden auch im Hinblick auf die von Privatdozent Dr. Se. geäußerte Verdachtsdiagnose einer larvierten Depression ersichtlich keine fachärztlichen Behandlungen statt. Dazu hat Dr. Ma. im Attest vom 27. Oktober 2006 lediglich bescheinigt, der Kläger stehe bei ihm wegen psychischer Störungen mit Schlafstörungen, Alpträumen und Herzstechen in Behandlung, wobei nach seiner Ansicht diese Symptomatik auf der sozialen Unsicherheit, die durch die Arbeitslosigkeit des Klägers hervorgerufen sei, beruhe. Auch insoweit ist die Erhebung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht erforderlich. Daraus, dass beim Kläger ein GdB von 50 festgestellt ist, ergibt sich keine quantitative Leistungseinschränkung. Der Umstand, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine solche leichte Tätigkeit nicht findet, worauf das Vorbringen des Klägers, dass die große Bäckerei ihm eine leichte Arbeit nicht habe anbieten können und auch die Agentur für Arbeit ihm eine Stelle als Museumswärter nicht habe vermitteln können, hindeutet, geht nicht zu Lasten der Rentenversicherung und begründet einen Rentenanspruch nicht.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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