L 7 SO 4332/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 5726/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4332/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - (beide m.w.N.)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- (beide m.w.N.)).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG das Bestehen eines Anordnungsanspruches verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die hauptsächlich begehrte "Freigabe" der Rente kann der Antragsteller derzeit jedenfalls nicht auf der Grundlage der zwischen ihm und der Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 7 K 769/04 geschlossenen Vereinbarung vom 25. August 2004 verlangen. Nach deren Wortlaut besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Rente an den Antragsteller, "sobald (er) nicht mehr bei der ELW untergebracht ist". Gemeint war damit der Eigenbetrieb "Leben und Wohnen" der Antragsgegnerin, der in Stuttgart mehrere Einrichtungen betreibt, in denen hilfe- und betreuungsbedürftige Menschen leben. Sowohl das Haus Heidehof, in dem der Antragsteller bis zum 31. Januar 2004 untergebracht war, als auch das Haus Sonnenberg, in dem er seither lebt, sind solche Einrichtungen des Eigenbetriebes. Bis zum heutigen Tag liegen daher die vereinbarten Voraussetzungen nicht vor.

Maßgeblich sind nicht irgendwelche Absichten des Antragstellers, sondern das tatsächliche Verlassen der Einrichtung, jedenfalls aber die Angabe eines konkreten anderen Objektes, in dem er wohnen kann oder zumindest Vorlage eines entsprechenden Vertrages. Solange es daran fehlt, sind beide Beteiligte an die getroffene Vereinbarung gebunden, da auf diese Art die anfallenden Kosten für die Unterbringung des Antragstellers teilweise gedeckt werden. Eine weitere Anspruchsgrundlage für den behaupteten Anspruch ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland ist der Antrag unzulässig. Dieses erstmals geltend gemachte Begehren ist bereits deshalb unzulässig, weil es offensichtlich an einer Befassung der Antragsgegnerin mit einem entsprechenden Antrag oder Begehren fehlt, ganz zu schweigen von der Tatsache, dass der Antragsteller sich tatsächlich in Stuttgart-Sonnenberg und gerade nicht im Ausland (in welchem?) aufhält und dass auch zu der für eine Leistungsgewährung erforderlichen außergewöhnlichen Notlage (vgl. § 24 Abs. 1 S. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) nichts ersichtlich und nichts vorgetragen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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