Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SF 955/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SF 2465/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer erhob am 6. April 2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage gegen den Beschwerdegegner mit dem Antrag, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Haus des Beschwerdegegners in der E.strasse xx, xxxxx Rx, die Diplomsozialarbeiterin G. W. als für ihn zuständig zu erklären. Ebenfalls am 6. April 2006 beantragte er einstweiligen Rechtsschutz, da ihm der im Hause des Beschwerdegegners tätige Diplomsozialarbeiter A. gedroht habe, ihn auf die Strasse zu setzen, falls der Beschwerdeführer kein Gespräch führe.
Der Beschwerdegegner teilte in Erwiderung der Klage und des Antrags mit, die von ihm getragene Außenstelle D. stelle das ambulante Hilfeangebot für Personen nach §§ 67 ff SGB XII im Landkreis R. dar. Der Leiter der Außenstelle, Herr A., suche seit geraumer Zeit vergeblich das Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Da es inzwischen keine Möglichkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mehr gebe, sei dieser aufgefordert worden, seine derzeitige Unterkunft zu räumen.
Das SG teilte den Beteiligten durch Verfügung vom 19. April 2006 mit, dass es beabsichtige, die Verfahren an das Amtsgericht R. zu verweisen, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Stellungnahme vom 25. April die Auffassung, sein Rechtsverhältnis zum Beschwerdegegner richte sich nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), sodass die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei.
Durch Beschluss vom 4. Mai 2006 erklärte das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht zulässig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Ravensburg. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner seien zivilrechtlicher Natur, auch wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Einrichtung des Beschwerdegegners vom Landkreis R.g gemäß §§ 67ff. SGB XII finanziert werde. Entscheidend sei, dass es sich beim Beschwerdegegner um eine privatrechtliche Einrichtung handele.
Gegen den am 8. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, die am 15. Mai 2006 bei Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner seien öffentlich-rechtlicher Natur, da der Landkreis R. die Durchführung der Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB XII an den Beschwerdegegner delegiert habe. Die Unterbringung in einem Aufnahmehaus gemäß §§ 67 ff. sei keine Unterbringung in einem öffentlichen oder privaten Altenheim; vielmehr habe der Gesetzgeber mit der im SGB XII geregelten Rechtsgrundlage die Sachverhaltsermittlung und volle Überprüfung durch die Sozialgerichte ermöglichen wollen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 4. Mai 2006 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- i. V.m. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG- statthaft und zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag verneint und das Verfahren an das Amtsgericht Ravensburg verwiesen.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302) entscheiden die Gericht der Sozialgerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2005 über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Damit ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben für Rechtsstreite, die ihre Grundlage im SGB XII - Sozialhilfe - haben. Dies trifft für das gegen den Beschwerdegegner gerichtete Begehren des Beschwerdeführers nicht zu.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Hilfeleistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 ff. SGB XII im Rahmen eines sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses erbracht werden. Beteiligte dieses Dreiecksverhältnisses sind generell der Hilfeempfänger (hier der Beschwerdeführer), der Träger der Sozialhilfe bzw. Leistungsträger (hier der Landkreis Ravensburg) und der Träger der Einrichtung bzw. Leistungserbringer (hier der Beschwerdegegner). Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche rechtliche Beziehungen. Während sich das Verhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungsträger ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer nach den Vorschriften des SGB XII richtet, besteht zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungser- bringer, der im vorliegenden Fall als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts ist, ein Betreuungsvertrag, auf Grund dessen der Leistungserbringer gegenüber dem Hilfeempfänger verpflichtet ist, ihm die erforderlichen Leistungen zu erbringen, während der Hilfeempfänger diesem das dafür vereinbarte Entgelt schuldet. Dieser Betreuungsvertrag richtet sich, wie das SG zutreffend erkannt hat, nach privatrechtlichen Vorschriften. Die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, die Art der Leistungserbringung durch den Beschwerdegegner diesem gegenüber beanstandet, ist dies auf dem Rechtsgrund des privatrechtlichen Betreuungsvertrags zu beurteilen. Anders wäre dies nur, wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an den Leistungsträger gewandt hätte (vgl. hierzu BVerwG Beschluss vom 26. Oktober 2004 -5 B 50/04- m.w.N., JURIS.doc).
Damit scheidet die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren aus.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 193, 197a SGG.
Im Verfahren über die Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Fall der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem SG, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem Amtsgericht Ravensburg, behandelt werden, und deshalb im Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 27 m.w.N.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen nach Nr. 7504 des für die Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Teils 7 Hauptabschnitt 5 der Anlage 1 zum GKG 50 Euro.
Der Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1996 (NJW 1998, 909-910) auf ein Fünftel des Streitwerts von 5000 Euro festgesetzt, der anzunehmen ist, wenn - wie vorliegend - der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, und im Hinblick auf den geltenden gemachten vorläufigen Rechtsschutz halbiert (= 500 Euro).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Ein Grund, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17a Ab. 4 Satz 5 GVG), liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer hat Gerichtskosten in Höhe von 50 Euro und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.
Der Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer erhob am 6. April 2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage gegen den Beschwerdegegner mit dem Antrag, während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Haus des Beschwerdegegners in der E.strasse xx, xxxxx Rx, die Diplomsozialarbeiterin G. W. als für ihn zuständig zu erklären. Ebenfalls am 6. April 2006 beantragte er einstweiligen Rechtsschutz, da ihm der im Hause des Beschwerdegegners tätige Diplomsozialarbeiter A. gedroht habe, ihn auf die Strasse zu setzen, falls der Beschwerdeführer kein Gespräch führe.
Der Beschwerdegegner teilte in Erwiderung der Klage und des Antrags mit, die von ihm getragene Außenstelle D. stelle das ambulante Hilfeangebot für Personen nach §§ 67 ff SGB XII im Landkreis R. dar. Der Leiter der Außenstelle, Herr A., suche seit geraumer Zeit vergeblich das Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Da es inzwischen keine Möglichkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mehr gebe, sei dieser aufgefordert worden, seine derzeitige Unterkunft zu räumen.
Das SG teilte den Beteiligten durch Verfügung vom 19. April 2006 mit, dass es beabsichtige, die Verfahren an das Amtsgericht R. zu verweisen, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer vertrat in seiner Stellungnahme vom 25. April die Auffassung, sein Rechtsverhältnis zum Beschwerdegegner richte sich nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), sodass die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei.
Durch Beschluss vom 4. Mai 2006 erklärte das SG den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht zulässig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht Ravensburg. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner seien zivilrechtlicher Natur, auch wenn der Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Einrichtung des Beschwerdegegners vom Landkreis R.g gemäß §§ 67ff. SGB XII finanziert werde. Entscheidend sei, dass es sich beim Beschwerdegegner um eine privatrechtliche Einrichtung handele.
Gegen den am 8. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, die am 15. Mai 2006 bei Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und dem Beschwerdegegner seien öffentlich-rechtlicher Natur, da der Landkreis R. die Durchführung der Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB XII an den Beschwerdegegner delegiert habe. Die Unterbringung in einem Aufnahmehaus gemäß §§ 67 ff. sei keine Unterbringung in einem öffentlichen oder privaten Altenheim; vielmehr habe der Gesetzgeber mit der im SGB XII geregelten Rechtsgrundlage die Sachverhaltsermittlung und volle Überprüfung durch die Sozialgerichte ermöglichen wollen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 4. Mai 2006 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- i. V.m. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG- statthaft und zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Das SG hat zutreffend die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag verneint und das Verfahren an das Amtsgericht Ravensburg verwiesen.
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung des 7. SGG-Änderungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302) entscheiden die Gericht der Sozialgerichtsbarkeit seit dem 1. Januar 2005 über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Damit ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben für Rechtsstreite, die ihre Grundlage im SGB XII - Sozialhilfe - haben. Dies trifft für das gegen den Beschwerdegegner gerichtete Begehren des Beschwerdeführers nicht zu.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Hilfeleistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67 ff. SGB XII im Rahmen eines sogenannten sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses erbracht werden. Beteiligte dieses Dreiecksverhältnisses sind generell der Hilfeempfänger (hier der Beschwerdeführer), der Träger der Sozialhilfe bzw. Leistungsträger (hier der Landkreis Ravensburg) und der Träger der Einrichtung bzw. Leistungserbringer (hier der Beschwerdegegner). Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche rechtliche Beziehungen. Während sich das Verhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungsträger ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer nach den Vorschriften des SGB XII richtet, besteht zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungser- bringer, der im vorliegenden Fall als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts ist, ein Betreuungsvertrag, auf Grund dessen der Leistungserbringer gegenüber dem Hilfeempfänger verpflichtet ist, ihm die erforderlichen Leistungen zu erbringen, während der Hilfeempfänger diesem das dafür vereinbarte Entgelt schuldet. Dieser Betreuungsvertrag richtet sich, wie das SG zutreffend erkannt hat, nach privatrechtlichen Vorschriften. Die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger ändert daran nichts. Soweit der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, die Art der Leistungserbringung durch den Beschwerdegegner diesem gegenüber beanstandet, ist dies auf dem Rechtsgrund des privatrechtlichen Betreuungsvertrags zu beurteilen. Anders wäre dies nur, wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an den Leistungsträger gewandt hätte (vgl. hierzu BVerwG Beschluss vom 26. Oktober 2004 -5 B 50/04- m.w.N., JURIS.doc).
Damit scheidet die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren aus.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 193, 197a SGG.
Im Verfahren über die Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Fall der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, hier dem SG, entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht, hier dem Amtsgericht Ravensburg, behandelt werden, und deshalb im Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des - nun zwangsläufig - gemeinsamen ersten Rechtszugs. Sie findet keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 27 m.w.N.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen nach Nr. 7504 des für die Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Teils 7 Hauptabschnitt 5 der Anlage 1 zum GKG 50 Euro.
Der Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1996 (NJW 1998, 909-910) auf ein Fünftel des Streitwerts von 5000 Euro festgesetzt, der anzunehmen ist, wenn - wie vorliegend - der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, und im Hinblick auf den geltenden gemachten vorläufigen Rechtsschutz halbiert (= 500 Euro).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Ein Grund, die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17a Ab. 4 Satz 5 GVG), liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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