L 12 AS 4376/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2020/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4376/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 6.08.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld II.

Der 1961 geborene erwerbsfähige Ast. steht seit 01.01.2005 im Leistungsbezug. Auf seinen Antrag im Dezember 2006 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag.) mit Bescheid vom 19.12.2006 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 in Höhe von 653,99 EUR monatlich.

Am 13.06.2007 beantragte der Ast. Fortzahlung der Leistungen.

Mit Schreiben vom 18.06.2007 forderte die Ag. den Ast. u.a. auf, bis 06.07.2007 Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Kontoauszüge für die Zeit vom 11.06.07 - 30.06.07 legte der Ast. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vor.

Die am 19.07.2007 beantragte einstweilige Anordnung mit dem Ziel die Ag. zu verpflichten Leistungen nach dem SGB II weiterzuzahlen, lehnte das SG Konstanz (SG) mit Beschluss vom 6.08.2007 ab. In den Gründen wurde ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da der Ast. das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise, nämlich durch Vorlage der Kontoauszüge erreichen könne.

Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 3.09.2007 Beschwerde ein, welche das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorlegte.

Mit Bescheid vom 8.08.2007 bewilligte die Ag. dem Ast. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1.07.2007.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Der Ast. hat zwischenzeitlich die beantragten Leistungen erhalten. Er hat die geforderte Mitwirkung nachgeholt. Es fehlt somit sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch an einem Anordnungsanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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