L 9 R 1564/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4034/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1564/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Abzug von Beiträgen zur Pflegeversicherung und die Erstattung außergerichtlicher Kosten für geführte sozialversicherungsrechtliche Prozessverfahren.

Der am 1944 in K./Russland geborene Kläger wurde an der Berufsfachschule für Geologie und Schürfung in K. zunächst zum Geodäsist ausgebildet. Am 15. April 1962 erkannte ihm die staatliche Qualifizierungskommission die Berufsbezeichnung "Vermessungstechniker" zu. Anschließend war er in diesem Beruf bis zur Ableistung des zwischen 1964 und 1967 absolvierten Militärdienstes beschäftigt. Von 1968 bis 1974 studierte der Kläger sodann an der Polytechnischen Hochschule K., Geodäsie und Kartographie. Das Diplom-Studium schloss er am 10. April 1974 als Vermessungsingenieur ab. Anschließend war er ganz überwiegend in diesem Beruf beschäftigt, zuletzt bis zum 18. August 1992 in A.-A ... Vom 1. April 1992 bis zum 18. August 1992 bezog der Kläger neben seiner Berufstätigkeit unter Zugrundelegung der Diagnosen Bronchialasthma (seit 1974), Infektion atonischer Form und allergische Rhinitis eine Invalidenrente.

Am 22. August 1992 siedelte der Kläger mit seiner Familie als Vertriebener ins Bundesgebiet über (Vertriebenenausweis B des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 26. April 1993); 1994 wurde er eingebürgert. Hier bezog der Kläger zunächst Leistungen der Arbeits- und Krankenverwaltung und anschließend Sozialhilfe. Den Antrag vom 17. Januar 1996, ihm Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, lehnte die Beklagte nach der Beiziehung medizinischer Unterlagen bei den den Kläger behandelnden Ärzten und der Einholung eines fachinternistischen Gutachtens (Dr. J., S., 14. Mai 1996) zunächst mit Bescheid vom 5. Juli 1996 und Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1997 als unbegründet ab. Im anschließenden Klageverfahren veranlasste das Sozialgericht (SG) Stuttgart - S 11 RA 2950/97 - nach Einholung aktueller sachverständiger Auskünfte von den Kläger behandelnden Ärzten seine orthopädische und neurologisch-psychiatrische Untersuchung und Begutachtung. Auf der Grundlage dieser Beweiserhebung schlossen die Beteiligten am 19. Mai 1999 vor dem SG unter Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger auf Dauer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Februar 1996 in gesetzlicher Höhe zu gewähren und ihm die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Diesen Vergleich setzte die Beklagte durch am 27. Juli 1999 erlassenen Rentenbescheid um (Rentenzahlbetrag im September 1999: 1.306,85 DM bei 29,2093 errechneten persönlichen Entgeltpunkten). In dem Bescheid wurde dem Kläger u. a. mitgeteilt, dass er als Pflichtversicherter in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aus der Rente zu zahlen habe. Seinen Anteil in Höhe des halben Beitrags führe die Beklagte zusammen mit ihrem Beitragsanteil unmittelbar an die gesetzliche Krankenversicherung und an die soziale Pflegeversicherung ab.

Am 9. August 1999 erhob der Kläger gegen den Rentenbescheid Widerspruch, mit dem er vortrug, der Bescheid ignoriere, dass das Sozialgericht die Beklagte zur Erstattung des tatsächlich von ihm für die Prozessführung ausgegebenen Geldes (6.164,23 DM) verpflichtet habe. Außerdem begehrte er höhere Rente; die Minderung der Entgeltpunkte um 40 v.H. sei gesetzwidrig, da er vor 1996 ins Bundesgebiet eingereist sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Rente mit weiterem Rentenbescheid vom 27. Juni 2000 neu fest (31,8988 Entgeltpunkte) und bewertete die fremdrentenrechtlichen Zeiten aufgrund des am 22. August 1992 erfolgten Zuzugs des Klägers in das Bundesgebiet nach der bis zum 6. Mai 1996 geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes (FRG) mit einer Kürzung der Entgeltpunkte von nur noch 30 v.H. Auf den unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit jeder Kürzung von Entgeltpunkten und seine Höherqualifizierung als mehrjährig tätiger Chefingenieur (Leistungsgruppe 1) sowie die immer noch ausstehende Erstattung von gerichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von nunmehr 10.050,18 DM aufrecht erhaltenen Widerspruch, setzte die Beklagte die dem Kläger ab dem 1. Februar 1996 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 21. September 2000 abermals neu fest (Rentenzahlbetrag im November 2000 von 1.433,70 DM bei errechneten 31,9394 persönlichen Entgeltpunkten). Dabei berücksichtigte sie jetzt die Zeit vom 8. August bis zum 7. September 1988 als Pflichtbeitragszeit nach Qualifikationsgruppe 1, Bereich 20, Anlagen 13, 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Den vom Kläger auch danach aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 2001 zurück; durch das Widerspruchsverfahren entstandene Aufwendungen seien nicht zu erstatten.

Die Klage, die der Kläger bereits am 11. Dezember 2000 erhoben hatte, wies das Sozialgericht Stuttgart - S 16 RA 6995/00 - mit Urteil vom 27. November 2001 als unbegründet ab. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) - L 13 RA 357/02 - durch Urteil vom 9. Dezember 2003 unter Abweisung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2000 zurück. In den Entscheidungsgründen führte das LSG aus: Soweit der Kläger begehrt habe, ihm die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits S 11 RA 2950/97 und des Berufungsverfahrens L 13 RA 357/02 zu erstatten, sei bereits die darauf gerichtete Klage unzulässig. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits S 11 RA 2590/97 seien dem Kläger durch den gerichtlichen Vergleich vom 19. Mai 1999 zuerkannt und im Kostenfestsetzungsverfahren - S 11 RA 7342/99 KO-A - durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Dezember 1999 auch der Höhe nach beziffert worden. Eine Erinnerung des Klägers dagegen sei ohne Erfolg geblieben (Beschluss des SG Stuttgart vom 24. Januar 2000). Damit sei über die Höhe der außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens abschließend entschieden worden und die vorliegend geltend gemachte Leistungsklage unzulässig. Soweit der Kläger die im Berufungsverfahren notwendig gewordenen außergerichtlichen Kosten geltend gemacht habe, sei sein Begehren aus folgenden Gründen unzulässig: Der Senat habe nur die Kostengrundentscheidung zu treffen; für die Kostenfestsetzung und Kostenerstattung auf Antrag eines Beteiligten sei der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs zuständig. Des Weiteren stehe dem Kläger kein Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu. Seine Einstufung nach den ab 1. Januar 1992 geltenden fremdrentenrechtlichen Qualifikationsgruppen und die Zuordnung zu den einzelnen Wirtschaftsbereichen seien rechtmäßig. Eine Berechnung der Rente unter Anwendung der früheren Leistungsgruppen zum Fremdrentengesetz komme nicht in Betracht. Schließlich entspreche auch die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Entgeltpunkte für die fremdrentenrechtlichen Beitragszeiten des Klägers der gesetzlichen Vorgabe durch § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 1. Januar 1992.

Die Beschwerde des Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Dezember 2003 verwarf das Bundessozialgericht (B 4 RA 65/04 R) mit Beschluss vom 26. März 2004 als unzulässig. Auf seine Eingabe vom 3. Mai 2004 teilte das Bundesverfassungsgericht dem Kläger unter dem 10. Mai 2004 mit, es könne auf diese nichts veranlassen.

Mit Bescheid vom 8. März 2004 erhob die Beklagte beim Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2004 den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 % des Rentenbetrags. Im dagegen unter dem 19. März 2004 am 24. März 2004 erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, dass es sich bei der Pflegeversicherung um eine freiwillige Angelegenheit handele, die er ablehne. Weiter begehre er die Neuberechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente unter Erstattung aller ungesetzlichen Abzüge sowie Auszahlung der nicht ausgezahlten Beträge vom Moment seiner Ankunft und ständigen Aufenthaltsnahme in Deutschland an.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2004 als unzulässig zurück. Über die vom Kläger erhobene Rüge - Abzug von Pflegeversicherungsbeiträgen dem Grunde nach - sei bereits mit Bescheid vom 27. Juli 1999 entschieden worden. Die gegen diesen Bescheid durchgeführten Rechtsschutzverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen, mit der Folge, dass der Bescheid für alle Beteiligten bindend geworden sei.

Zur Begründung der dagegen am 28. Juni 2004 zum Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage - S 11 R 4034/04 - trug der Kläger wiederholend vor, ihm sei höhere Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Abzug für Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung und andere ungesetzliche Abzüge entsprechend seinem Wohnsitz gemäß den statistischen Angaben des Landes Baden-Württemberg zu gewähren. Dabei müsse seine volle Beschäftigungszeit in der ehemaligen UdSSR - vom 28. Dezember 1960 bis zum 18. August 1992 - berücksichtigt werden. Während dieser Zeit sei er vom 15. Februar 1977 bis zum 10. November 1985 und sodann wieder vom 7. Mai 1987 bis zum 30. Juli 1988 als "Chefingenieur" sowie vom 9. August bis zum 8. September 1988 als Architekt (Leistungsgruppe 1) tätig gewesen. Außerdem begehre er die Erstattung außergerichtlicher Verfahrenskosten für die Wahrnehmung seiner Gerichtsverfahren ohne Rechtsanwalt von nunmehr 17.262,80 Euro (Stand: 8. Februar 2006). Die ihm vom Sozialgericht Stuttgart am 1. Juli 1997 erteilte Erlaubnis die Gerichtsverfahren ohne Beteiligung eines Rechtsanwalts zu führen, habe zu unvorhergesehenen Ausgaben für Korrespondenz, russisch-deutsche Übersetzungen, Kopien und Büromaterial geführt.

Mit Rentenbescheid vom 5. Oktober 2005 berechnete die Beklagte die dem Kläger gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund eines geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung ab 1. Dezember 2005 neu.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht beantragte der Kläger, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm die von der Rente einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu erstatten und ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Februar 1996 zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verfahrenskosten in Höhe von 17.262,80 Euro zu erstatten.

Durch Urteil vom 15. März 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte das Sozialgericht aus: Soweit der Kläger die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von zuletzt 17.262,80 Euro begehre, sei die Klage unzulässig. Diese Kosten seien dem Grunde nach im Laufe verschiedener Verfahren angefallen und dort jeweils abschließend beschieden worden. Das Begehren, die im vorliegenden Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Höhe nach im Wege der Leistungsklage festzustellen, sei schon im Hinblick darauf unzulässig, dass die Kammer sachlich für eine solche vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs zu treffende Entscheidung nicht zuständig sei. Soweit der Kläger höhere Erwerbsunfähigkeitsrente begehre, sei sein Begehren deshalb unzulässig, weil die vom Kläger im Einzelnen angeführten Punkte bereits Gegenstand rechtskräftig abgeschlossener Verfahren (zuletzt Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. März 2004) gewesen seien. Eine erneute Klage über denselben Gegenstand sei nicht zulässig. Soweit sich der Kläger schließlich gegen den Abzug von Pflegeversicherungsbeiträgen wende, sei sein Begehren unbegründet. Rentner unterlägen der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, bei der es sich - entgegen der Auffassung des Klägers - um keine freiwillige Angelegenheit handele. Seit dem 1. April 2004 seien die Beiträge zur Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung allein vom Versicherten zu tragen. Die damit einhergehende Festsetzung des vollen Beitragssatzes von 1,7 % ab dem 1. April 2004, welche vom Kläger nicht eigens gerügt worden sei, sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil wurde dem Kläger am 23. März 2006 zugestellt.

Am 29. März 2006 hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Zur Begründung nimmt der Kläger wiederholend auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. Er legt den Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2006 vor, durch welchen die Beklagte mitgeteilt hat, dass nach dem Nachweis der Elterneigenschaft bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % nicht mehr zu erheben sei. Dem Kläger wurden daher für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juli 2006 37,46 Euro nachgezahlt. Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid macht er geltend, ihm seien auch illegal die Beiträge für die AOK S. abgezogen worden. Er sei der Auffassung, dass die Krankenversicherung freiwillig und keinesfalls verpflichtend sei. Er verlange, dass ihm seine ganze Erwerbsunfähigkeitsrente zustehe und ihm die ungesetzlichen Abzüge und nicht ausgezahlten Beträge zu erstatten seien. Die willkürlichen Interpretationen der Bundesgesetze durch Angehörige der Justiz, in denen er "milde gesagt, eine Fälschung" sehe, lehne er ab. "Alle Schuldigen an der vieljährigen und bürokratischen Verzögerung" und "mutwilligen Verfälschung der Bundesgesetze" seien "unbedingt zur strafrechtlichen Verantwortung" zu ziehen. Die ihm von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Verfahrenskosten beliefen sich nunmehr auf 17.406,31 Euro (Stand: 19. Juni 2006).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 sowie die Bescheide vom 8. Dezember 2004, 3. März 2005, 1. Juli 2005, 5. Oktober 2005 und 17. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren und ihm überzahlte Beiträge zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verfahrenskosten in Höhe von 17.406,31 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Nachdem der Senat zunächst eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG in Erwägung gezogen hatte (vgl. Verfügung vom 13. Juni 2006), wurde im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Mai 2006 durch Beschluss vom 3. November 2006 Termin zur mündlichen Verhandlung zum 5. Dezember 2006 anberaumt. Das persönliche Erscheinen des Klägers wurde nicht angeordnet. Am 5. Dezember 2006 befand sich der Kläger zum Zeitpunkt des Aufrufs der Sache im Sitzungssaal, den er nach Aufruf der Sache verließ, nachdem er in verständlichem Deutsch erklärt hatte, er werde die Staatsanwaltschaft aufsuchen, nachdem ihm in den Termin kein Dolmetscher für die russische Sprache gestellt worden sei. Auf die Niederschrift wird insoweit Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des SG Stuttgart S 16 RA 6995/00 und des LSG Baden-Württemberg L 13 RA 357/02 und L 11 KR 2112/03 sowie Gerichtsakten des SG Stuttgart im erstinstanzlichen Verfahren (S 11 RA 4034/04) und die Akten des Senats ergänzend Bezug genommen. Im Verfahren L 11 KR 2112/03 ist die Berufung des Klägers gegen ein die Kostenübernahme einer spezifischen Hyposensibilisierungstherapie im Allergiezentrum der Stadt A., Kasachstan, durch den deutschen Krankenversicherungsträger (AOK S.) ablehnendes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. April 2003 - S 4 KR 332/03 - als unbegründet zurückgewiesen worden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Dem seit 1992 im Bundesgebiet wohnhaften Kläger hat, weil er 1994 eingebürgert wurde und aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit davon ausgegangen werden muss, dass er der deutschen Sprache schon zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung ausreichend mächtig gewesen ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG), für die mündliche Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, kein Dolmetscher gestellt werden müssen (so auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 2004, L 11 KR 2112/03, JURIS; vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2003, 6 S 2060/02, VBlBW 2003, 260). Dies gilt umso mehr als der Kläger sich im vorliegenden Verfahren umfangreich selbst schriftsätzlich geäußert hat, gerichtlich erfahren ist und vor allem, weil sich der Senat nach Aufruf seiner Sache zur Verhandlung auch aufgrund des persönlichen Eindrucks und der vom Kläger in gut verständlichem Deutsch gemachten Äußerungen davon hat überzeugen können, dass er sich in der deutschen Sprache verständigen kann und das ihm Gesagte versteht (vgl. zu diesen Kriterien: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 1990, InfAuslR 1990, 327 f.; zustimmend: Danckwerts, in Hennig, SGG, Kommentar, Loseblatt, 1996, § 61 Rn. 19 und Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 61 Rn. 8). Daher hat trotz der Abwesenheit des Klägers von Amts wegen kein Grund bestanden, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen, zumal im Terminsbeschluss darauf hingewiesen worden war, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.

Die Berufung des Klägers ist, ebenso wie die Klage gegen den Bescheid vom 17. Mai 2006, nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 15. März 2006 sowie der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2004 sind nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der vom Kläger wiederholt geltend gemachte Anspruch auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, soweit er sich auf eine unzutreffende Berechnung der Rente beruft, nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist, da die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid nicht erneut entschieden hat. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren. Die Rentenberechnung wurde in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (zuletzt Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. März 2004) überprüft.

Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die vom Kläger verlangten und von der Rentenzahlung in Abzug gebrachten Beiträge zur Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, die rechtlich nicht zu beanstanden sind, wie zuletzt durch das Bundessozialgericht im Urteil vom 29. November 2006 (B 12 RJ 2/05 R u. a.) bestätigt worden ist (vgl. Bundessozialgericht, Medien-Information Nr. 37/06). Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 15. März 2006 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger irrt, wenn er meint, bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung handele es sich um eine freiwillige Angelegenheit. Vielmehr unterliegen die Rentner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB VI grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI auch der Versicherungspflicht zur sozialen Pflegeversicherung. Im Falle des Klägers wurde dies im bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Juli 1999 auch ausdrücklich festgestellt. Auf der Grundlage der bestandskräftig festgestellten Pflichtmitgliedschaft sind auch die jeweiligen Beitragsanpassungen nicht zu beanstanden.

Durch den zuletzt vorgelegten Bescheid vom 17. Mai 2006, der nach § 96 SGG verfahrensgegenständlich geworden ist, ist der Kläger nicht beschwert, da, nachdem er die Elterneigenschaft nachgewiesen hatte, der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 % zur sozialen Pflegeversicherung rückwirkend ab April 2005 aufgehoben und dem Kläger die Überzahlung in Höhe von 37,46 Euro zurückerstattet wurde. Diesen Bescheid hat der Kläger der Sache nach auch nicht angegriffen.

Die vom Kläger generell an der Rechtmäßigkeit seiner Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung geäußerten Bedenken, die sich - wenn auch wortreich - im Wesentlichen in Pauschalkategorien wie "Missdeutung und Fälschung", "willkürliche Interpretation", "fabrizierte und tendenslöse Entscheidung" oder "Fälschen Rentenbescheid" und verdeckten Drohungen - "alle Schuldigen an der vieljährigen und bürokratischen Verzögerung, als auch für die mutwillige Verfälschung der Bundesgesetze Deutschlands in der Frage meiner Rente (Fremdrentengesetz) müssen unbedingt zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden" - erschöpfen, sind, weil ohne sachlich nachvollziehbaren Gehalt, nicht einmal ansatzweise geeignet, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide in Frage zu stellen.

Schließlich ist auch den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil vom 15. März 2006 zur Erstattung vom Verfahrenskosten nichts hinzuzufügen. Auf sie wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved