Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 3240/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1760/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf EUR 3.349,88 festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin EUR 3.349,88 an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nachzuentrichten hat, weil der Beigeladene zu 1) vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt war.
Der Beigeladene zu 1) nahm aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 06. September 2002 zum 01. Oktober 2002 eine Tätigkeit als Ingenieur für die Entwicklung von Hard- und Software bei der Klägerin auf. Als Entgelt war ein Bruttojahresgehalt von EUR 41.080,00 zuzüglich monatlich EUR 40,00 vermögenswirksamer Leistungen vereinbart. Das Gehalt sollte jährlich in 13 gleichen Teilen zu je EUR 3.160,00 ausbezahlt werden. Die Hälfte des 13. Gehalts sollte jeweils mit den Monaten Juni und November als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld ausbezahlt werden (§ 3 des Anstellungsvertrags vom 06. September 2002). Das Beschäftigungsverhältnis wurde von der Klägerin wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze (2002: EUR 40.500,00; 2003: EUR 41.400,00) als versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis behandelt. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung wurden dementsprechend nicht abgeführt. Der Beigeladene zu 1) war privat krankenversichert.
Am 19. Mai 2003 gab der Beigeladene zu 1) eine Verzichtserklärung ab. Er verzichtete auf die erste Hälfte des 13. Monatsgehalts, das ihm zum Juni 2003 auszuzahlen gewesen wäre, auf jeweils EUR 1.500,00 brutto für die Monate Mai und Juni 2003 sowie auf jeweils EUR 1.000,00 brutto für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2003. Weiter war vereinbart, dass die Klägerin weiterhin die Hälfte der privaten Krankenversicherungsbeiträge des Beigeladenen zu 1) übernimmt.
Am 16. Juni 2004 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), die den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 umfasste, durch. Aufgrund dieser Betriebsprüfung forderte die Beklagte Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 7.128,97 nach (Bescheid vom 16. Juni 2004). Hiervon entfielen auf den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 EUR 1.582,86 und für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 EUR 5.474,68, insgesamt EUR 7.057,54. Die Beklagte führte aus, der Beigeladene zu 1) habe in den Jahren 2002 und 2003 die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterschritten. Deshalb sei ab September 2002 Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eingetreten. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Der Beigeladene zu 1) habe in den Jahren 2002 und 2003 die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenzen von EUR 40.500,00 und von EUR 41.400,00 überschritten. Sein Jahresgehalt habe insgesamt EUR 41.560,00 (EUR 41.080,00 zuzüglich EUR 480, 00 vermögenswirksamer Leistungen) betragen. Es sei lediglich bei der Auszahlung der zweiten Hälfte des 13. Gehalts im Monat November 2002 ein Fehler unterlaufen, der mittlerweile korrigiert worden sei. Der Arbeitnehmer habe auch trotz der Verzichtserklärung und der dadurch herbeigeführten Arbeitsentgeltverringerung im Jahr 2003 die Beitragsbemessungsgrenze überschritten.
Nachdem die Klägerin Belege hinsichtlich der versehentlichen Falschabrechnung vorgelegt hatte, erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 20. August 2004. Sie minderte die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung um EUR 3.707,66 auf EUR 3.421,31. Hiervon entfielen EUR 3.349,88 an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003. Mit einem Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf Arbeitsentgelt für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 10.390,00 liege für das Jahr 2002 aufgrund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vor. Anders verhalte es sich jedoch im Jahr 2003, in dem ein Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 32.980,00 gezahlt worden sei. Durch den Verzicht sei die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung/Pflegeversicherung von EUR 41.400,00 unterschritten worden, sodass Versicherungspflicht vorliege. Die Krankenversicherungsfreiheit ende, wenn entweder durch Verminderung des Arbeitsentgelts oder durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Unterschreitung derselben eintrete. Bei einer Verminderung des Arbeitsentgelts ende die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten werde. Krankenversicherungspflicht trete wegen Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur dann nicht ein, wenn diese nur vorübergehend, wie z.B. im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, unterschritten werde. Minderungen des Arbeitsentgelts infolge von Kurzarbeit seien ihrer Natur nach vorübergehend und unregelmäßig und wirkten sich deshalb auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht aus. Für diese Überlegung spreche insbesondere der Gesichtspunkt, dass die Vorschriften zur Berechnung des Kurzarbeitergelds auf das Bruttoarbeitsentgelt abstellten, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Wenn ein krankenversicherungsfreier Arbeiter oder Angestellter Kurzarbeit leiste, bleibe er also auch dann krankenversicherungsfrei, wenn infolge der Kurzarbeit das reduzierte Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreite. Diese Ausnahme greife dann nicht, wenn "strukturelle" Kurzarbeit geleistet werde. Im Falle des Beigeladenen zu 1) sei das Arbeitsentgelt nicht aufgrund einer Kurzarbeit reduziert worden. Ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung, hier dem 19. Mai 2003, sei deshalb Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab dem 01. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eingetreten.
Den von der Klägerin aufrechterhaltenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2004 im Übrigen zurück.
Die Klägerin hat am 03. November 2004 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, soweit es die Beitragsnachforderung für den Beigeladenen zu 1) betrifft. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) seien Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige, versicherungsfrei. Maßgebend sei das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Dies sei das Arbeitsentgelt, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres einen Anspruch habe oder das ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen werde. Vorzunehmen sei eine vorausschauende Beurteilung. Diese Beurteilung sei auch dann verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verlaufe als angenommen. Ausweislich des abgeschlossenen Arbeitsvertrags betrage das regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt EUR 41.560,00 und überschreite die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2003. Im Jahr 2002, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung vorzunehmen gewesen sei, sei noch nicht absehbar gewesen, dass im Jahr 2003 zur Sicherung des Arbeitsplatzes auf einen Teil des Gehalts verzichtet werden müsse. Man habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass der Beigeladene zu 1) auch 2003 das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt in unveränderter Höhe erhalten werde. Die sich im Laufe des Jahres 2003 ergebene Situation hätte deshalb bei der vorausschauenden Prüfung nicht berücksichtigt werden können.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze trete Krankenversicherungspflicht sofort und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres ein. Dies gelte lediglich dann nicht, wenn es sich um ein vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben handle. Beide Fallkonstellationen lägen hier nicht vor.
Durch Urteil vom 08. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ab 01. Mai 2003 sei Versicherungspflicht eingetreten. Die ursprüngliche vorausschauende Beurteilung habe zwar ergeben, dass ein versicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliege. Diese ursprüngliche Prognose führe jedoch nicht zu einer endgültigen Beurteilung hinsichtlich der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1). Änderungen des Arbeitsentgelts seien nämlich zu berücksichtigen. Bei Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze trete Versicherungspflicht sofort und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein. Mit Abschluss der Verzichtserklärung sei eine wesentliche Änderung insoweit eingetreten, als mit dieser Vertragsänderung die ursprüngliche Prognose zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit hinfällig geworden sei. Zwar solle grundsätzlich ein häufiger Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit vermieden werden, dennoch könne eine einmal zutreffende Prognose nicht unabhängig von tatsächlichen Änderungen der Verhältnisse maßgeblich zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses bleiben. Es sei deshalb zu prüfen, ob ausgehend von einer Beurteilung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse für die nächsten zwölf Monate bzw. das nächste Kalenderjahr wieder eine Änderung eintrete. Der Beigeladene zu 1) habe von Mai 2003 bis April 2004 nur noch ein Jahresarbeitsentgelt von EUR 30.780,00 zu erwarten gehabt. Dieses zu erwartende Jahresarbeitsentgelt habe deutlich unter den Jahresarbeitsentgeltgrenzen - im günstigsten Fall für das Jahr 2003 von EUR 41.400,00 - gelegen. Bei einem solch deutlichen Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Sicht eines ganzen Jahres greife auch das Argument, häufige Wechsel des Versicherungsstatus seien zu vermeiden, nicht mehr. Es sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Diese sei sofort ab Mai 2003 zu berücksichtigen gewesen.
Das ihren Prozessbevollmächtigten am 16. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. April 2006 mit der Berufung angegriffen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, sie und der Beigeladene zu 1) seien sich einig gewesen, dass lediglich ein kurzfristiger, vorübergehender Verzicht auf Arbeitsentgelt stattfinden solle, der der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen solle. Die vom SG vorgenommene Beurteilung hebe die Kontinuität der Versicherungsfreiheit auf. Die Entscheidung des SG mache ihre wirtschaftliche Überlegung völlig unwirtschaftlich und sinnlos. Sie müsse nunmehr Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in einem Umfang nachzahlen, der das Volumen des durch den Verzicht gesparten Entgelts deutlich übersteige. Um dies zu vermeiden, habe ihr Mitarbeiter, Karl Judex, am 19. Mai 2003 mit einem Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2), Herr Fundl, sich telefonisch besprochen. Herr Fundl habe Herrn Judex bei diesem Gespräch mitgeteilt, dass der Gehaltsverzicht sozialversicherungsrechtlich unproblematisch sei. Auf die Richtigkeit dieser Aussage habe sie sich verlassen. Soweit das SG von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Mai 2003 ausgehe, werde dies den tatsächlichen und von den Beteiligten übereinstimmend gewollten Verhältnissen nicht gerecht. Durch den anteiligen Verzicht auf Arbeitsentgelt sei die Situation mit der der Kurzarbeit vergleichbar. Nachdem von vornherein festgestanden habe, dass der anteilige Verzicht lediglich vorübergehender Natur sei, liege eine grundsätzliche oder wesentliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08. März 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2004 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von EUR 3.349,88 nachgefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt ergänzend aus, bei der Auskunft des Mitarbeiters der Beigeladenen zu 2) habe es sich um eine Auskunft gehandelt, an die sie nicht gebunden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats, die Gegenstand der Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt die nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1) ist in der Zeit vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Die Klägerin hat deshalb EUR 3.394,88 an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nachzuentrichten.
1. a) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Abs. 1 SGB V die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Pflegeversicherung entsprechend. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 und Satz 2 SGB IV u.a. die Beiträge in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden gezahlt.
b) Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Beschäftigung bei der Klägerin ergibt sich für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Danach sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. An einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) gegen Arbeitsentgelt im Betrieb der Klägerin bestehen keine Zweifel. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz SGB IV, nämlich eine nichtselbstständige Arbeit, ausübt. Daraus ergibt sich grundsätzlich, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war.
Aus der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt seine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
c) Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin lag im Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz SGB V in der bis 31. März 2007 geltenden, für den Beurteilungszeitraum noch maßgeblichen Fassung sind versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V (mit Wirkung zum 01. Januar 2003 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4637)) beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 im Jahr 2003 EUR 45.900,00. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V (mit Wirkung zum 01. Januar 2003 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c BSSichG) beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, abweichend von Absatz 6 Satz 1 SGB V im Jahr 2003 EUR 41.400,00. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze ist im vorliegenden Fall maßgeblich, weil der Kläger am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR 40.500,00 versicherungsfrei (dazu sogleich) und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert war. Der Beigeladene zu 1) hat aber ab 01. Mai 2003 kein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt mehr erzielt, das diese Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Regelmäßig ist das Arbeitsentgelt, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres, nicht notwendig des Kalenderjahres, einen Anspruch hat oder das ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen würde. Bei schwankenden Bezügen ist zu schätzen (BSGE 18, 49; BSG SozR Nr. 40 zu § 165 RVO; BSGE 23,129; Peters in Kasseler Kommentar, § 6 SGB V, Rdnr. 17). Regelmäßig in diesem Sinne bedeutet, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem (und nicht zu berücksichtigendem) Arbeitsentgelt abgegrenzt werden soll. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass das zu erwartende Arbeitsentgelt im Hinblick auf ein Beschäftigung im Jahr berechnet werden soll (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 15). Da bereits bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintreten kann, ist zur Beurteilung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich. In diese Prognose sind die regelmäßigen, d. h. das mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Jahresarbeitsentgelt und auch die mit hinreichender Sicherheit im Laufe eines Beschäftigungsjahres eintretenden Schwankungen und Änderungen mit einzustellen. Das Ergebnis der vorausschauenden Betrachtung blieb auch dann bestehen, wenn die Entwicklung tatsächlich anders verlief als prognostiziert. Eine rückwirkende Änderung des Versicherungsstatus wegen nicht vorherzusehender Entwicklungen im Arbeitentgelt soll unterbleiben (zum Ganzen: BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 9; Peters in Kasseler Kommentar, § 6 SGB V, Rdnrn. 17 und 19). Änderungen, die von der einmal getroffenen Prognose abweichen, sind aber Anlass, eine neue Beurteilung der Versicherungspflicht vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn klar erkennbar Änderungen in dem Arbeitsvertrag, der dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt, eintreten.
Nach diesen Maßstäben war das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin zu Beginn versicherungsfrei. Nach der zu Beginn der Beschäftigung (01. Oktober 2002) anzustellenden Prognose war davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von EUR 41.560,00 erzielen und damit die im Jahr 2002 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR 40.500,00 überschreiten wird. Allerdings hatte diese ursprünglich zutreffender Prognose nur bis zum Mai 2003 Gültigkeit. Denn im Mai 2003 ist eine Änderung eingetreten, die dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit erneut überprüft werden musste. Grund war die Änderung des Arbeitsvertrages des Beigeladenen zu 1), die durch den von ihm ausgesprochenen Lohnverzicht vom 19. Mai 2003 herbeigeführt wurde. Diese Änderung kann von der ursprünglichen Prognose nicht erfasst worden sein, weil sie nicht im Oktober 2002 voraussehbar war. Aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des SG ergibt sich, dass die Zahlen, die eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung zeigten, erst im Jahre 2003 vorlagen und deshalb die Klägerin mit ihrer Belegschaft erst im Jahre 2003 über einen Gehaltsverzicht sprach. Demgemäß muss für die Zeit ab 01.Mai 2003 eine neue Prognose bezüglich der Versicherungsfreiheit erfolgen. Aufgrund dieser neue Prognose für den Zeitraum von Mai 2003 bis April 2004 war zu erwarten, dass der Beigeladene zu 1) in diesem Zeitraum ein Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 32.980,00 (Mai und Juni 2003 jeweils EUR 1.660,00, Juli bis Oktober 2003 jeweils EUR 2.160,00, November 2003 bis April 2004 jeweils EUR 3.160,00, zusätzlich im November 2003 EUR 1.580,00 Weihnachtsgeld sowie für Mai 2003 bis April 2004 jeweils EUR 40,00 vermögenswirksame Leistungen) erhalten wird. Dieses zu erwartende Jahresarbeitsentgelt von EUR 32.980,00 liegt unter der hier maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V von EUR 41.400,00.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie und der Beigeladene zu 1) seien sich einig gewesen, dass lediglich ein kurzfristiger, vorübergehender Verzicht auf Arbeitsentgelt stattfinden solle, der der Sicherung der Arbeitsplätze auch des Beigeladenen zu 1) dienen sollte, führte dieses Argument nicht weiter. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird oder nicht, ist allein das vom Beschäftigten voraussichtlich erzielte Jahresarbeitsentgelt. Aus welchen Gründen und Motiven Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein bestimmtes Jahresarbeitsentgelt ober- oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vereinbaren, ist unerheblich. Maßgeblich für den Eintritt der Versicherungspflicht bzw. der Versicherungsfreiheit ist das soziale Schutzbedürfnis des Beschäftigten. Dieses wird pauschal definiert über die Höhe seines Jahresarbeitsentgelts. Bei Überschreiten einer bestimmten Grenze kann der Gesetzgeber unterstellen, dass Schutzbedürftigkeit durch die Versichertengemeinschaft nicht besteht. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass bei Unterschreiten dieser Grenze Schutzbedürftigkeit angenommen werden muss, weshalb im Übrigen Versicherungspflicht bereits ab Beginn des Monats eintreten muss, ab dem aufgrund der neue Prognose von einem Jahresarbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen ist.
Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass in den Fällen, in denen Kurzarbeit geleistet wird, sich der versicherungsrechtliche Status eines Arbeitnehmers nicht ändert. Der Sachverhalt, wie er sich bei der Klägerin darstellt, ist mit der Situation, in der Kurzarbeit geleistet wird, nicht vergleichbar. Im Falle der Kurzarbeit erfolgt - anders als im vorliegenden Fall - keine Änderung des Arbeitsvertrages bezüglich der Vereinbarung des Entgelts und für den Ausfall des Arbeitsentgelts besteht Anspruch der Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld gemäß § 169 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass Schutzbedürftigkeit infolge des Wegfalls von Arbeitsentgelt wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen noch nicht eintritt.
Auch das erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Argument, man habe am 19. Mai 2003 mit einem Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) in Ulm gesprochen und sich erkundigt, wie sich der Entgeltverzicht sozialversicherungsrechtlich auswirke, und dabei die Auskunft erhalten, dies sei sozialversicherungsrechtlich unproblematisch, begründet keine andere Beurteilung der Rechtslage. Der Senat lässt offen, ob eine solche Auskunft eines Mitarbeiters einer Krankenkasse der Beklagten zuzurechnen ist und diese gegebenenfalls bindet. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der bei unterbliebener oder fehlerhafter Beratung zwar grundsätzlich eingreifen kann, kann ein Leistungsträger nämlich nur verpflichtet werden, durch eine rechtmäßige Amtshandlung einen Leistungsberechtigten so zu stellen, wie er ohne rechtswidriges Verwaltungshandeln stehen würde (vgl. z.B. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Da der Beigeladene zu 1) ab Mai 2003 nach materiellem Recht nicht mehr versicherungsfrei beschäftigt war, kann eine Behandlung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als versicherungsfreie Beschäftigung damit nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreicht werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich in der von ihrer geschilderten Weise durch einen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) beraten wurde.
d) Die Beklagte hat die Beiträge für die versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) zutreffend in Höhe von EUR 3.349,88 festgesetzt. Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 226 Abs.1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 SGB XI nach dem erzielten Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dieser Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Fehler der Beklagten bei der Beitragsberechnung sind nicht ersichtlich. Solche werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Kreis der nach § 183 Satz 1 SGG kostenrechtlich privilegierten Personen. Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist , trägt sie die Kosten des Verfahrens.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 3.349,88 festgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung in der Sache gegen eine Forderung in Höhe von EUR 3.349,88. Die Höhe der Forderung bestimmt den Streitwert.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf EUR 3.349,88 festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin EUR 3.349,88 an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nachzuentrichten hat, weil der Beigeladene zu 1) vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt war.
Der Beigeladene zu 1) nahm aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 06. September 2002 zum 01. Oktober 2002 eine Tätigkeit als Ingenieur für die Entwicklung von Hard- und Software bei der Klägerin auf. Als Entgelt war ein Bruttojahresgehalt von EUR 41.080,00 zuzüglich monatlich EUR 40,00 vermögenswirksamer Leistungen vereinbart. Das Gehalt sollte jährlich in 13 gleichen Teilen zu je EUR 3.160,00 ausbezahlt werden. Die Hälfte des 13. Gehalts sollte jeweils mit den Monaten Juni und November als Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld ausbezahlt werden (§ 3 des Anstellungsvertrags vom 06. September 2002). Das Beschäftigungsverhältnis wurde von der Klägerin wegen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze (2002: EUR 40.500,00; 2003: EUR 41.400,00) als versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis behandelt. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung wurden dementsprechend nicht abgeführt. Der Beigeladene zu 1) war privat krankenversichert.
Am 19. Mai 2003 gab der Beigeladene zu 1) eine Verzichtserklärung ab. Er verzichtete auf die erste Hälfte des 13. Monatsgehalts, das ihm zum Juni 2003 auszuzahlen gewesen wäre, auf jeweils EUR 1.500,00 brutto für die Monate Mai und Juni 2003 sowie auf jeweils EUR 1.000,00 brutto für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2003. Weiter war vereinbart, dass die Klägerin weiterhin die Hälfte der privaten Krankenversicherungsbeiträge des Beigeladenen zu 1) übernimmt.
Am 16. Juni 2004 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), die den Prüfzeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 umfasste, durch. Aufgrund dieser Betriebsprüfung forderte die Beklagte Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 7.128,97 nach (Bescheid vom 16. Juni 2004). Hiervon entfielen auf den Beigeladenen zu 1) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2002 EUR 1.582,86 und für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 EUR 5.474,68, insgesamt EUR 7.057,54. Die Beklagte führte aus, der Beigeladene zu 1) habe in den Jahren 2002 und 2003 die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterschritten. Deshalb sei ab September 2002 Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eingetreten. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Der Beigeladene zu 1) habe in den Jahren 2002 und 2003 die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenzen von EUR 40.500,00 und von EUR 41.400,00 überschritten. Sein Jahresgehalt habe insgesamt EUR 41.560,00 (EUR 41.080,00 zuzüglich EUR 480, 00 vermögenswirksamer Leistungen) betragen. Es sei lediglich bei der Auszahlung der zweiten Hälfte des 13. Gehalts im Monat November 2002 ein Fehler unterlaufen, der mittlerweile korrigiert worden sei. Der Arbeitnehmer habe auch trotz der Verzichtserklärung und der dadurch herbeigeführten Arbeitsentgeltverringerung im Jahr 2003 die Beitragsbemessungsgrenze überschritten.
Nachdem die Klägerin Belege hinsichtlich der versehentlichen Falschabrechnung vorgelegt hatte, erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 20. August 2004. Sie minderte die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung um EUR 3.707,66 auf EUR 3.421,31. Hiervon entfielen EUR 3.349,88 an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003. Mit einem Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf Arbeitsentgelt für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 10.390,00 liege für das Jahr 2002 aufgrund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung vor. Anders verhalte es sich jedoch im Jahr 2003, in dem ein Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 32.980,00 gezahlt worden sei. Durch den Verzicht sei die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung/Pflegeversicherung von EUR 41.400,00 unterschritten worden, sodass Versicherungspflicht vorliege. Die Krankenversicherungsfreiheit ende, wenn entweder durch Verminderung des Arbeitsentgelts oder durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Unterschreitung derselben eintrete. Bei einer Verminderung des Arbeitsentgelts ende die Krankenversicherungsfreiheit unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschritten werde. Krankenversicherungspflicht trete wegen Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nur dann nicht ein, wenn diese nur vorübergehend, wie z.B. im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, unterschritten werde. Minderungen des Arbeitsentgelts infolge von Kurzarbeit seien ihrer Natur nach vorübergehend und unregelmäßig und wirkten sich deshalb auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nicht aus. Für diese Überlegung spreche insbesondere der Gesichtspunkt, dass die Vorschriften zur Berechnung des Kurzarbeitergelds auf das Bruttoarbeitsentgelt abstellten, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Wenn ein krankenversicherungsfreier Arbeiter oder Angestellter Kurzarbeit leiste, bleibe er also auch dann krankenversicherungsfrei, wenn infolge der Kurzarbeit das reduzierte Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreite. Diese Ausnahme greife dann nicht, wenn "strukturelle" Kurzarbeit geleistet werde. Im Falle des Beigeladenen zu 1) sei das Arbeitsentgelt nicht aufgrund einer Kurzarbeit reduziert worden. Ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung, hier dem 19. Mai 2003, sei deshalb Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab dem 01. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eingetreten.
Den von der Klägerin aufrechterhaltenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2004 im Übrigen zurück.
Die Klägerin hat am 03. November 2004 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben, soweit es die Beitragsnachforderung für den Beigeladenen zu 1) betrifft. Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) seien Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige, versicherungsfrei. Maßgebend sei das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Dies sei das Arbeitsentgelt, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres einen Anspruch habe oder das ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen werde. Vorzunehmen sei eine vorausschauende Beurteilung. Diese Beurteilung sei auch dann verbindlich, wenn die Entwicklung später anders verlaufe als angenommen. Ausweislich des abgeschlossenen Arbeitsvertrags betrage das regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt EUR 41.560,00 und überschreite die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2003. Im Jahr 2002, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung vorzunehmen gewesen sei, sei noch nicht absehbar gewesen, dass im Jahr 2003 zur Sicherung des Arbeitsplatzes auf einen Teil des Gehalts verzichtet werden müsse. Man habe vielmehr davon ausgehen müssen, dass der Beigeladene zu 1) auch 2003 das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt in unveränderter Höhe erhalten werde. Die sich im Laufe des Jahres 2003 ergebene Situation hätte deshalb bei der vorausschauenden Prüfung nicht berücksichtigt werden können.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze trete Krankenversicherungspflicht sofort und nicht erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres ein. Dies gelte lediglich dann nicht, wenn es sich um ein vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben handle. Beide Fallkonstellationen lägen hier nicht vor.
Durch Urteil vom 08. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ab 01. Mai 2003 sei Versicherungspflicht eingetreten. Die ursprüngliche vorausschauende Beurteilung habe zwar ergeben, dass ein versicherungsfreies Arbeitsverhältnis vorliege. Diese ursprüngliche Prognose führe jedoch nicht zu einer endgültigen Beurteilung hinsichtlich der Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1). Änderungen des Arbeitsentgelts seien nämlich zu berücksichtigen. Bei Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze trete Versicherungspflicht sofort und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres ein. Mit Abschluss der Verzichtserklärung sei eine wesentliche Änderung insoweit eingetreten, als mit dieser Vertragsänderung die ursprüngliche Prognose zur Beurteilung der Versicherungsfreiheit hinfällig geworden sei. Zwar solle grundsätzlich ein häufiger Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit vermieden werden, dennoch könne eine einmal zutreffende Prognose nicht unabhängig von tatsächlichen Änderungen der Verhältnisse maßgeblich zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses bleiben. Es sei deshalb zu prüfen, ob ausgehend von einer Beurteilung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse für die nächsten zwölf Monate bzw. das nächste Kalenderjahr wieder eine Änderung eintrete. Der Beigeladene zu 1) habe von Mai 2003 bis April 2004 nur noch ein Jahresarbeitsentgelt von EUR 30.780,00 zu erwarten gehabt. Dieses zu erwartende Jahresarbeitsentgelt habe deutlich unter den Jahresarbeitsentgeltgrenzen - im günstigsten Fall für das Jahr 2003 von EUR 41.400,00 - gelegen. Bei einem solch deutlichen Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Sicht eines ganzen Jahres greife auch das Argument, häufige Wechsel des Versicherungsstatus seien zu vermeiden, nicht mehr. Es sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Diese sei sofort ab Mai 2003 zu berücksichtigen gewesen.
Das ihren Prozessbevollmächtigten am 16. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. April 2006 mit der Berufung angegriffen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, sie und der Beigeladene zu 1) seien sich einig gewesen, dass lediglich ein kurzfristiger, vorübergehender Verzicht auf Arbeitsentgelt stattfinden solle, der der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen solle. Die vom SG vorgenommene Beurteilung hebe die Kontinuität der Versicherungsfreiheit auf. Die Entscheidung des SG mache ihre wirtschaftliche Überlegung völlig unwirtschaftlich und sinnlos. Sie müsse nunmehr Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in einem Umfang nachzahlen, der das Volumen des durch den Verzicht gesparten Entgelts deutlich übersteige. Um dies zu vermeiden, habe ihr Mitarbeiter, Karl Judex, am 19. Mai 2003 mit einem Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2), Herr Fundl, sich telefonisch besprochen. Herr Fundl habe Herrn Judex bei diesem Gespräch mitgeteilt, dass der Gehaltsverzicht sozialversicherungsrechtlich unproblematisch sei. Auf die Richtigkeit dieser Aussage habe sie sich verlassen. Soweit das SG von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Mai 2003 ausgehe, werde dies den tatsächlichen und von den Beteiligten übereinstimmend gewollten Verhältnissen nicht gerecht. Durch den anteiligen Verzicht auf Arbeitsentgelt sei die Situation mit der der Kurzarbeit vergleichbar. Nachdem von vornherein festgestanden habe, dass der anteilige Verzicht lediglich vorübergehender Natur sei, liege eine grundsätzliche oder wesentliche Änderung der Verhältnisse in diesem Sinne nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08. März 2006 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2004 insoweit aufzuheben, als Beiträge zur Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von EUR 3.349,88 nachgefordert werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt ergänzend aus, bei der Auskunft des Mitarbeiters der Beigeladenen zu 2) habe es sich um eine Auskunft gehandelt, an die sie nicht gebunden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG und die Akten des Senats, die Gegenstand der Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2004 ist rechtmäßig und verletzt die nicht in ihren Rechten. Der Beigeladene zu 1) ist in der Zeit vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Die Klägerin hat deshalb EUR 3.394,88 an Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nachzuentrichten.
1. a) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Abs. 1 SGB V die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 60 Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) für die Pflegeversicherung entsprechend. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 und Satz 2 SGB IV u.a. die Beiträge in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden gezahlt.
b) Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Beschäftigung bei der Klägerin ergibt sich für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Danach sind versicherungspflichtig Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. An einer Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) gegen Arbeitsentgelt im Betrieb der Klägerin bestehen keine Zweifel. Auch die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz SGB IV, nämlich eine nichtselbstständige Arbeit, ausübt. Daraus ergibt sich grundsätzlich, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war.
Aus der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt seine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XI sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.
c) Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit bei der Klägerin lag im Zeitraum vom 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 nicht vor. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz SGB V in der bis 31. März 2007 geltenden, für den Beurteilungszeitraum noch maßgeblichen Fassung sind versicherungsfrei Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V (mit Wirkung zum 01. Januar 2003 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4637)) beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 im Jahr 2003 EUR 45.900,00. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V (mit Wirkung zum 01. Januar 2003 eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c BSSichG) beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, abweichend von Absatz 6 Satz 1 SGB V im Jahr 2003 EUR 41.400,00. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze ist im vorliegenden Fall maßgeblich, weil der Kläger am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR 40.500,00 versicherungsfrei (dazu sogleich) und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit versichert war. Der Beigeladene zu 1) hat aber ab 01. Mai 2003 kein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt mehr erzielt, das diese Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Regelmäßig ist das Arbeitsentgelt, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt folgenden Jahres, nicht notwendig des Kalenderjahres, einen Anspruch hat oder das ihm sonst mit hinreichender Sicherheit zufließen würde. Bei schwankenden Bezügen ist zu schätzen (BSGE 18, 49; BSG SozR Nr. 40 zu § 165 RVO; BSGE 23,129; Peters in Kasseler Kommentar, § 6 SGB V, Rdnr. 17). Regelmäßig in diesem Sinne bedeutet, dass mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem (und nicht zu berücksichtigendem) Arbeitsentgelt abgegrenzt werden soll. Darüber hinaus ergibt sich daraus, dass das zu erwartende Arbeitsentgelt im Hinblick auf ein Beschäftigung im Jahr berechnet werden soll (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 15). Da bereits bei der ersten Aufnahme einer Beschäftigung Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintreten kann, ist zur Beurteilung der Versicherungspflicht oder der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich. In diese Prognose sind die regelmäßigen, d. h. das mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Jahresarbeitsentgelt und auch die mit hinreichender Sicherheit im Laufe eines Beschäftigungsjahres eintretenden Schwankungen und Änderungen mit einzustellen. Das Ergebnis der vorausschauenden Betrachtung blieb auch dann bestehen, wenn die Entwicklung tatsächlich anders verlief als prognostiziert. Eine rückwirkende Änderung des Versicherungsstatus wegen nicht vorherzusehender Entwicklungen im Arbeitentgelt soll unterbleiben (zum Ganzen: BSG SozR 3-2200 § 165 Nr. 9; Peters in Kasseler Kommentar, § 6 SGB V, Rdnrn. 17 und 19). Änderungen, die von der einmal getroffenen Prognose abweichen, sind aber Anlass, eine neue Beurteilung der Versicherungspflicht vorzunehmen. Dies gilt vor allem dann, wenn klar erkennbar Änderungen in dem Arbeitsvertrag, der dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt, eintreten.
Nach diesen Maßstäben war das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin zu Beginn versicherungsfrei. Nach der zu Beginn der Beschäftigung (01. Oktober 2002) anzustellenden Prognose war davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1) ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von EUR 41.560,00 erzielen und damit die im Jahr 2002 maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von EUR 40.500,00 überschreiten wird. Allerdings hatte diese ursprünglich zutreffender Prognose nur bis zum Mai 2003 Gültigkeit. Denn im Mai 2003 ist eine Änderung eingetreten, die dazu führte, dass das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die Versicherungsfreiheit erneut überprüft werden musste. Grund war die Änderung des Arbeitsvertrages des Beigeladenen zu 1), die durch den von ihm ausgesprochenen Lohnverzicht vom 19. Mai 2003 herbeigeführt wurde. Diese Änderung kann von der ursprünglichen Prognose nicht erfasst worden sein, weil sie nicht im Oktober 2002 voraussehbar war. Aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des SG ergibt sich, dass die Zahlen, die eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung zeigten, erst im Jahre 2003 vorlagen und deshalb die Klägerin mit ihrer Belegschaft erst im Jahre 2003 über einen Gehaltsverzicht sprach. Demgemäß muss für die Zeit ab 01.Mai 2003 eine neue Prognose bezüglich der Versicherungsfreiheit erfolgen. Aufgrund dieser neue Prognose für den Zeitraum von Mai 2003 bis April 2004 war zu erwarten, dass der Beigeladene zu 1) in diesem Zeitraum ein Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 32.980,00 (Mai und Juni 2003 jeweils EUR 1.660,00, Juli bis Oktober 2003 jeweils EUR 2.160,00, November 2003 bis April 2004 jeweils EUR 3.160,00, zusätzlich im November 2003 EUR 1.580,00 Weihnachtsgeld sowie für Mai 2003 bis April 2004 jeweils EUR 40,00 vermögenswirksame Leistungen) erhalten wird. Dieses zu erwartende Jahresarbeitsentgelt von EUR 32.980,00 liegt unter der hier maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 7 Satz 1 SGB V von EUR 41.400,00.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie und der Beigeladene zu 1) seien sich einig gewesen, dass lediglich ein kurzfristiger, vorübergehender Verzicht auf Arbeitsentgelt stattfinden solle, der der Sicherung der Arbeitsplätze auch des Beigeladenen zu 1) dienen sollte, führte dieses Argument nicht weiter. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird oder nicht, ist allein das vom Beschäftigten voraussichtlich erzielte Jahresarbeitsentgelt. Aus welchen Gründen und Motiven Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein bestimmtes Jahresarbeitsentgelt ober- oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vereinbaren, ist unerheblich. Maßgeblich für den Eintritt der Versicherungspflicht bzw. der Versicherungsfreiheit ist das soziale Schutzbedürfnis des Beschäftigten. Dieses wird pauschal definiert über die Höhe seines Jahresarbeitsentgelts. Bei Überschreiten einer bestimmten Grenze kann der Gesetzgeber unterstellen, dass Schutzbedürftigkeit durch die Versichertengemeinschaft nicht besteht. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass bei Unterschreiten dieser Grenze Schutzbedürftigkeit angenommen werden muss, weshalb im Übrigen Versicherungspflicht bereits ab Beginn des Monats eintreten muss, ab dem aufgrund der neue Prognose von einem Jahresarbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen ist.
Es kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Beklagte zu Recht davon ausgeht, dass in den Fällen, in denen Kurzarbeit geleistet wird, sich der versicherungsrechtliche Status eines Arbeitnehmers nicht ändert. Der Sachverhalt, wie er sich bei der Klägerin darstellt, ist mit der Situation, in der Kurzarbeit geleistet wird, nicht vergleichbar. Im Falle der Kurzarbeit erfolgt - anders als im vorliegenden Fall - keine Änderung des Arbeitsvertrages bezüglich der Vereinbarung des Entgelts und für den Ausfall des Arbeitsentgelts besteht Anspruch der Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld gemäß § 169 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III). Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass Schutzbedürftigkeit infolge des Wegfalls von Arbeitsentgelt wegen des Bezugs von Entgeltersatzleistungen noch nicht eintritt.
Auch das erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Argument, man habe am 19. Mai 2003 mit einem Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) in Ulm gesprochen und sich erkundigt, wie sich der Entgeltverzicht sozialversicherungsrechtlich auswirke, und dabei die Auskunft erhalten, dies sei sozialversicherungsrechtlich unproblematisch, begründet keine andere Beurteilung der Rechtslage. Der Senat lässt offen, ob eine solche Auskunft eines Mitarbeiters einer Krankenkasse der Beklagten zuzurechnen ist und diese gegebenenfalls bindet. Mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der bei unterbliebener oder fehlerhafter Beratung zwar grundsätzlich eingreifen kann, kann ein Leistungsträger nämlich nur verpflichtet werden, durch eine rechtmäßige Amtshandlung einen Leistungsberechtigten so zu stellen, wie er ohne rechtswidriges Verwaltungshandeln stehen würde (vgl. z.B. BSG SozR 4-2600 § 58 Nr. 3). Da der Beigeladene zu 1) ab Mai 2003 nach materiellem Recht nicht mehr versicherungsfrei beschäftigt war, kann eine Behandlung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als versicherungsfreie Beschäftigung damit nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreicht werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich in der von ihrer geschilderten Weise durch einen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) beraten wurde.
d) Die Beklagte hat die Beiträge für die versicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) zutreffend in Höhe von EUR 3.349,88 festgesetzt. Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 226 Abs.1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 SGB XI nach dem erzielten Arbeitsentgelt. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dieser Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Fehler der Beklagten bei der Beitragsberechnung sind nicht ersichtlich. Solche werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder die Klägerin noch die Beklagte gehören zum Kreis der nach § 183 Satz 1 SGG kostenrechtlich privilegierten Personen. Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist , trägt sie die Kosten des Verfahrens.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 3.349,88 festgesetzt. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung in der Sache gegen eine Forderung in Höhe von EUR 3.349,88. Die Höhe der Forderung bestimmt den Streitwert.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved