L 9 R 2658/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 4445/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2658/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.

Die 1928 geborene Klägerin beantragte am 25.9.2002 die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung ihres 1927 geborenen und am 8.9.2002 verstorbenen Ehemannes N. C. (N.C.).

Mit Bescheid vom 23.4.2003 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 8.9.2002 Witwenrente in Höhe von zunächst monatlich 129,33 EUR und ab 1.1.2003 in Höhe von 77,60 EUR.

Hiergegen legte die Klägerin am 8.5.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, die Beklagte habe zu Unrecht die Gewährung von Altersrente ab 1.11.1992 (Vollendung des 65. Lebensjahres ihres Ehemannes) abgelehnt. Der Versicherte sei seit 1983 Rentner wegen Erwerbsunfähigkeit bei der IKA gewesen, während die Beklagte und das Sozialgericht (Urteil vom 7.3.1985 - S 9 J 2076/84) den Anspruch abgelehnt hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.7.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da die Klägerin durch den Bescheid vom 23.4.2003, mit welchen ihrem Antrag entsprochen und große Witwenrente bewilligt worden sei, nicht beschwert sei. Darüber hinaus stellte der Widerspruchsausschuss fest, dass ein Anspruch auf Regelaltersrente für den verstorbenen Ehemann nicht bestehe, weil dieser zu Lebzeiten keinen wirksamen Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt habe.

Gegen den am 7.8.2003 zugegangenen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 22.8.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart, mit der sie die Gewährung einer Altersrente aus der Versicherung ihres Ehemannes weiter verfolgte.

Mit Bescheid vom 9.9.2003 nahm die Beklagte unter Berücksichtigung der weiteren Beitragzeit vom 1.1. bis 22.3.1972 eine Neufeststellung der Witwenrente vor und gewährte der Klägerin ab 8.9.2002 monatlich 138,08 EUR und ab 1.1.2003 monatlich 82,85 EUR.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.6.2005 hob das SG den Widerspruchsbescheid vom 25.7.2003 auf, soweit damit der Anspruch der Klägerin auf Regelaltersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes abgelehnt wird. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Widerspruchsausschuss stehe nur die Kompetenz im Rahmen des Streitgegenstandes zu, der durch den Ausgangsbescheid bestimmt werde. Die Entscheidung der Widerspruchsstelle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des Ehemanns nicht vorlägen, sei mangels Zuständigkeit der Widerspruchsstelle rechtswidrig und deswegen aufzuheben. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 27.6.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.6.2005 Berufung eingelegt, mit der sie die Gewährung einer Altersrente aus der Versicherung ihres Ehemannes weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2003, geändert durch den Bescheid vom 9. September 2003, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes ab 1. November 1992 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, das ordnungsgemäße Verwaltungsverfahren mit einer Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Altersrente aus der Versicherung des Ehemannes von der Vollendung von dessen 65. Lebensjahres bis zum Tode sei noch nicht durchgeführt worden.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, da das SG zu Recht die Klage auf Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des Ehemanns der Klägerin als unzulässig abgewiesen hat.

Ein Verwaltungsakt der Beklagten als Ausgangsbehörde, mit dem über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Altersrente aus der Versicherung ihres Ehemannes entschieden wurde, liegt bisher nicht vor. Insoweit fehlt es schon an dem gem. § 54 Abs. 1 SGG erforderlichen Verwaltungsakt, durch den die Klägerin beschwert sein könnte. Das SG hat deshalb die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Erst nach Vorliegen eines die Gewährung von Altersrente ablehnenden Bescheides (und Durchführung eines Widerspruchsverfahrens) kommt eine zulässige Klage in Betracht.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Ausführungen im Widerspruchsbescheid: "Darüber hinaus stellt der Widerspruchsausschuss fest, dass ein Anspruch auf Regelaltersrente für den verstorbenen Versicherten nicht besteht, weil dieser zu Lebzeiten keinen wirksamen Antrag auf Gewährung einer Rente gestellt hat" überhaupt um eine wirksame Regelung handelt. Denn die Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes beschränkt sich auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz. Aber selbst wenn man in den oben genannten Ausführungen eine Entscheidung sehen würde, hätte hierüber eine funktional und sachlich unzuständige Stelle entschieden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, da die Widerspruchsstelle nicht befugt ist "erstinstanzlich" über das erstmals im Widerspruchsverfahren von der Klägerin geltend gemachte Begehren zu entscheiden, ihr Altersrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren (BSG, Urt. vom 30.3.2004 - B 4 RA 48/01 R in Juris). Insoweit fehlt es nach wie vor an einem von der Beklagten als Ausgangsbehörde erlassenen Verwaltungsakt über die Gewährung von Altersrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes.

Die Klägerin hat daher erst den Verwaltungsakt der Beklagten und den Widerspruchsbescheid der Beklagten abzuwarten, bevor sie bei ablehnenden Entscheidungen die Möglichkeit hat, dagegen gerichtlich vorzugehen.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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