Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 5362/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3617/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit.
Die 1954 geborene Klägerin hat in Griechenland sechs Jahre die Volksschule besucht. Im Jahr 1970 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland und besuchte nach ihren Angaben zwei Jahre die Hauswirtschaftsschule. Von 1972 bis 1987 arbeitete sie bei der Firma O. zunächst in der Kontrolle von Autobirnen, dann als Springerin. 1987 kehrte sie nach Griechenland zurück und arbeitete von 1987 bis 1999 in der Landwirtschaft. Seit 1.6.2000 bezieht die Klägerin eine Invaliditätsrente vom griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA.
Am 15.6.2000 beantragte die Klägerin über die OGA die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland von Dr. G. auswerten. Dieser führte unter dem 12.8.2001 aus, bei der Klägerin lägen Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (L4/5) mit rezidivierender Lumboischialgie links vor.
Mit Bescheid vom 16.8.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.9.2001 Widerspruch ein und weitere ärztliche Unterlagen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26.4.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 RJ 2008/02). Mit Beschluss vom 25.10.2002 setzte das SG das Verfahren zur Klärung von Versicherungszeiten in Griechenland aus.
Nach Fortführung des Verfahrens (S 18 RJ 5362/04) und Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen aus Griechenland, holte das SG Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Gebiet ein.
Professor Dr. V., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 15.2.2005 einen Restzustand nach einem Lumbal- bzw. Ischiassyndrom links auf Grund eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 links lateral sowie degenerative Veränderungen im unteren LWS-Bereich und eine Neurose eng verbunden mit reaktiver Depression, Hypochondrie und Aggravation. Die Klägerin sei in der Lage, leichte übliche Arbeiten (einschließlich derjenigen eines Montierers, Verpackers von Kleinteilen oder Botentätigkeiten) im Sitzen ohne Gefährdung durch starke Temperaturunterschiede auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Der Orthopäde Dr. G. stellte im Gutachten vom 9.9.2005 bei der Klägerin eine chronische Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall L4/5 und L 5/S1 mit einer leichten Parese des linken Fußes, eine beginnende Versteifung des ersten Großzehengrundgelenkes links sowie Übergewicht fest. Die Klägerin sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien langes Verharren in einer Körperhaltung, häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer oder mittelschwerer Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sowie - wegen der dabei auftretenden Zwangshaltungen - Akkord- und Fließbandarbeiten.
Mit Urteil vom 24.2.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei mit gewissen Funktionseinschränkungen noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuüben. Die Überzeugung des Gerichts beruhe auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten von Prof. Dr. V. und Dr. G ... Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Als landwirtschaftliche Arbeiterin sei sie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Sie habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI n. F., da sie noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gegen das am 15.5.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.7.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und unter erneuter Vorlage (bekannter) ärztlicher Unterlagen vorgetragen, sie beziehe von der OGA eine Invaliditätsrente auf Dauer. Auf Grund ihrer schweren Gesundheitsstörungen sei sie für jede Art von Arbeit ungeeignet. Neben den schon bekannten Erkrankungen leide sie seit 2001 unter einer Allergie und sei deswegen vom 18.5. bis 20.5.2002 im Allgemeinen Universitätskrankenhaus "G. P." in T. stationär behandelt worden. Wegen dieser Allergie werde eine besondere Therapie durchgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juni 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, höchst hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 5.10.2006 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen bekannt seien und sich in Beklagten- bzw. SG-Akten befänden. Gleichzeitig hat er auf die Möglichkeit einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 5.10.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. V. und Dr. G. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass durch die bei der Klägerin vorliegende Allergie das Leistungsvermögen nicht wesentlich weiter gehend eingeschränkt wird. Ausweislich der Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 18.10.2000 und 22.9.2004 hat die Klägerin bei den dortigen Untersuchungen weder über allergische Beschwerden geklagt, noch ist dort eine Allergie diagnostiziert worden. Allein dies spricht schon gegen nennenswerte Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Zwar ist die Klägerin vom 18.5. bis 20.5.2002 im Allgemeinen Krankenhaus "G. P." wegen einer allergischen Reaktion stationär behandelt worden. Sie ist jedoch in gebessertem Zustand entlassen worden. Aus dem Gutachten von Dr. G. ergibt sich darüber hinaus, dass Allergien gegen Arzneimittel (Antirheumatika, Aspirin, Penizillin, Cefalosporine (Cefatrixine), Insulin), und nicht gegen spezifische Arbeitsstoffe bestehen. Darüber hinaus ist die Allergie einer medikamentösen Behandlung zugänglich, wie sich aus der Medikamentenliste der Klägerin ergibt. Auswirkungen der Allergie haben weder Professor Dr. V. noch Dr. G. in ihrem Gutachten beschrieben und die Notwendigkeit weiterer Gutachten - ebenso wie Dr. G. in der Stellungnahme vom 12.4.2005 - verneint. Der Senat sah ebenfalls keinen Anlass, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsunfähig, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsunfähigkeit bei vollschichtig leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch die im Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) vorgenommene Ergänzung des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. klargestellt hat, dass nicht erwerbsunfähig ist, wer eine vollschichtige Tätigkeit ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Der Klägerin ist somit keine Rente zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Agentur für Arbeit einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Vollzeitarbeitskräfte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den vorhandenen Einschränkungen handelt es sich im wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeiten bereits hinreichend Rechnung getragen wird. So sind körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mit langem Verharren in einer Körperhaltung, häufigem Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verbunden. Der Ausschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend im Sitzen zu ebener Erde in geschlossenen wohltemperierten Räumen in durchgeführt werden und nicht mit Akkord- und Fließbandarbeiten verbunden sind. Tätigkeiten als Verpackerin von Kleinteilen und Montiertätigkeiten hat Professor Dr. V. ausdrücklich als zumutbar angesehen. Schließlich ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht erkennbar.
Auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger ist für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Zu Recht hat das SG auch ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem seit dem 1.1.2001 geltenden Recht hat. Auf die Entscheidungsgründe wird auch insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit.
Die 1954 geborene Klägerin hat in Griechenland sechs Jahre die Volksschule besucht. Im Jahr 1970 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland und besuchte nach ihren Angaben zwei Jahre die Hauswirtschaftsschule. Von 1972 bis 1987 arbeitete sie bei der Firma O. zunächst in der Kontrolle von Autobirnen, dann als Springerin. 1987 kehrte sie nach Griechenland zurück und arbeitete von 1987 bis 1999 in der Landwirtschaft. Seit 1.6.2000 bezieht die Klägerin eine Invaliditätsrente vom griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA.
Am 15.6.2000 beantragte die Klägerin über die OGA die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte ließ die ärztlichen Unterlagen aus Griechenland von Dr. G. auswerten. Dieser führte unter dem 12.8.2001 aus, bei der Klägerin lägen Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (L4/5) mit rezidivierender Lumboischialgie links vor.
Mit Bescheid vom 16.8.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten noch vollschichtig verrichten könne.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.9.2001 Widerspruch ein und weitere ärztliche Unterlagen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.2.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 26.4.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 RJ 2008/02). Mit Beschluss vom 25.10.2002 setzte das SG das Verfahren zur Klärung von Versicherungszeiten in Griechenland aus.
Nach Fortführung des Verfahrens (S 18 RJ 5362/04) und Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen aus Griechenland, holte das SG Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Gebiet ein.
Professor Dr. V., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 15.2.2005 einen Restzustand nach einem Lumbal- bzw. Ischiassyndrom links auf Grund eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 links lateral sowie degenerative Veränderungen im unteren LWS-Bereich und eine Neurose eng verbunden mit reaktiver Depression, Hypochondrie und Aggravation. Die Klägerin sei in der Lage, leichte übliche Arbeiten (einschließlich derjenigen eines Montierers, Verpackers von Kleinteilen oder Botentätigkeiten) im Sitzen ohne Gefährdung durch starke Temperaturunterschiede auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Der Orthopäde Dr. G. stellte im Gutachten vom 9.9.2005 bei der Klägerin eine chronische Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall L4/5 und L 5/S1 mit einer leichten Parese des linken Fußes, eine beginnende Versteifung des ersten Großzehengrundgelenkes links sowie Übergewicht fest. Die Klägerin sei in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien langes Verharren in einer Körperhaltung, häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer oder mittelschwerer Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sowie - wegen der dabei auftretenden Zwangshaltungen - Akkord- und Fließbandarbeiten.
Mit Urteil vom 24.2.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei mit gewissen Funktionseinschränkungen noch in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig auszuüben. Die Überzeugung des Gerichts beruhe auf den schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten von Prof. Dr. V. und Dr. G ... Die Klägerin sei auch nicht berufsunfähig. Als landwirtschaftliche Arbeiterin sei sie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Sie habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI n. F., da sie noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gegen das am 15.5.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.7.2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und unter erneuter Vorlage (bekannter) ärztlicher Unterlagen vorgetragen, sie beziehe von der OGA eine Invaliditätsrente auf Dauer. Auf Grund ihrer schweren Gesundheitsstörungen sei sie für jede Art von Arbeit ungeeignet. Neben den schon bekannten Erkrankungen leide sie seit 2001 unter einer Allergie und sei deswegen vom 18.5. bis 20.5.2002 im Allgemeinen Universitätskrankenhaus "G. P." in T. stationär behandelt worden. Wegen dieser Allergie werde eine besondere Therapie durchgeführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juni 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, höchst hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 5.10.2006 darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen bekannt seien und sich in Beklagten- bzw. SG-Akten befänden. Gleichzeitig hat er auf die Möglichkeit einer Entscheidung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 5.10.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die bei Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Professor Dr. V. und Dr. G. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass durch die bei der Klägerin vorliegende Allergie das Leistungsvermögen nicht wesentlich weiter gehend eingeschränkt wird. Ausweislich der Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 18.10.2000 und 22.9.2004 hat die Klägerin bei den dortigen Untersuchungen weder über allergische Beschwerden geklagt, noch ist dort eine Allergie diagnostiziert worden. Allein dies spricht schon gegen nennenswerte Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Zwar ist die Klägerin vom 18.5. bis 20.5.2002 im Allgemeinen Krankenhaus "G. P." wegen einer allergischen Reaktion stationär behandelt worden. Sie ist jedoch in gebessertem Zustand entlassen worden. Aus dem Gutachten von Dr. G. ergibt sich darüber hinaus, dass Allergien gegen Arzneimittel (Antirheumatika, Aspirin, Penizillin, Cefalosporine (Cefatrixine), Insulin), und nicht gegen spezifische Arbeitsstoffe bestehen. Darüber hinaus ist die Allergie einer medikamentösen Behandlung zugänglich, wie sich aus der Medikamentenliste der Klägerin ergibt. Auswirkungen der Allergie haben weder Professor Dr. V. noch Dr. G. in ihrem Gutachten beschrieben und die Notwendigkeit weiterer Gutachten - ebenso wie Dr. G. in der Stellungnahme vom 12.4.2005 - verneint. Der Senat sah ebenfalls keinen Anlass, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen. Die Klägerin ist somit nicht erwerbsunfähig, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsunfähigkeit bei vollschichtig leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtig leistungsfähige Angelernte des unteren Bereichs sowie Ungelernte geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch die im Zweiten Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I S. 659) vorgenommene Ergänzung des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. klargestellt hat, dass nicht erwerbsunfähig ist, wer eine vollschichtige Tätigkeit ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Der Klägerin ist somit keine Rente zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Agentur für Arbeit einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Vollzeitarbeitskräfte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt die Klägerin keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte. Darüber hinaus liegt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den vorhandenen Einschränkungen handelt es sich im wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeiten bereits hinreichend Rechnung getragen wird. So sind körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mit langem Verharren in einer Körperhaltung, häufigem Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten verbunden. Der Ausschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die der Klägerin noch zumutbaren Arbeiten (z. B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) überwiegend im Sitzen zu ebener Erde in geschlossenen wohltemperierten Räumen in durchgeführt werden und nicht mit Akkord- und Fließbandarbeiten verbunden sind. Tätigkeiten als Verpackerin von Kleinteilen und Montiertätigkeiten hat Professor Dr. V. ausdrücklich als zumutbar angesehen. Schließlich ist eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht erkennbar.
Auch die Festlegung eines Invaliditätsgrades durch den griechischen Rentenversicherungsträger ist für die Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin durch den deutschen Rentenversicherungsträger und die deutschen Gerichte nicht bindend. Die Feststellung von Invalidität durch einen Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist nur insoweit für den Träger eines anderen Mitgliedstaates verbindlich, als die Übereinstimmung von Tatbestandsmerkmalen der Invalidität im Verhältnis zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten im Sinn von Art. 40 Abs. 4 EWG-Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. EG 1971 Nr. L 149/2 ff.) anerkannt worden ist. Eine solche Übereinstimmenserklärung liegt im Verhältnis zwischen der griechischen Invaliditätsregelung und den Bestimmungen des deutschen Rechts über Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bislang nicht vor (vgl. näher: BSG, Beschluss vom 9. Juli 2001, B 13 RJ 61/01 B und BSG SozR 3-6050 Art. 40 Nr. 3).
Zu Recht hat das SG auch ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem seit dem 1.1.2001 geltenden Recht hat. Auf die Entscheidungsgründe wird auch insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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