Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2599/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6372/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 145 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Zunächst ist festzustellen, dass, nachdem das Sozialgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, die Berufung der Zulassung auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedarf (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt bei der erhobenen kombinierten Anfechtungsklage und Leistungsklage, soweit sie noch Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war, 500 EUR nicht. Mit der Klage will der Kläger erreichen, dass ihm für die Monate Januar 2005 bis September 2005 monatlich um 18,56 EUR höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt werden; der Beschwerdewert beläuft sich auf lediglich 167,04 EUR und erreicht damit den gesetzlichen Beschwerdewert nicht. Es liegt auch nicht der Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor, wonach die Berufung nicht beschränkt ist, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Berufung ist nicht zuzulassen. § 144 Abs. 2 SGG verpflichtet zur Zulassung der Berufung, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes zu § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie bereits entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind hier nicht zu beantworten. Das Sozialgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarf nicht anerkannt, weil der aufgrund seiner Krankheit vorgetragene erhöhte Hygienebedarf nicht notwendig einen höheren Wasserbedarf bedinge. Insbesondere sei mehrmaliges Duschen am Tag nicht erforderlich. Ob die diesbezüglich behaupteten krankhaften Veränderungen nachgewiesen sind und die Einschätzung des Sozialgerichts zutrifft, ist offensichtlich ausschließlich eine Frage des Einzelfalls.
Das Sozialgericht ist auch nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 61). Schließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfüllt. Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel hat der Kläger geltend gemacht. Einer solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2006 wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 145 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Zunächst ist festzustellen, dass, nachdem das Sozialgericht die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, die Berufung der Zulassung auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts bedarf (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG), denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt bei der erhobenen kombinierten Anfechtungsklage und Leistungsklage, soweit sie noch Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war, 500 EUR nicht. Mit der Klage will der Kläger erreichen, dass ihm für die Monate Januar 2005 bis September 2005 monatlich um 18,56 EUR höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt werden; der Beschwerdewert beläuft sich auf lediglich 167,04 EUR und erreicht damit den gesetzlichen Beschwerdewert nicht. Es liegt auch nicht der Fall des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG vor, wonach die Berufung nicht beschränkt ist, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die Berufung ist nicht zuzulassen. § 144 Abs. 2 SGG verpflichtet zur Zulassung der Berufung, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes zu § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie bereits entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind hier nicht zu beantworten. Das Sozialgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Mehrbedarf nicht anerkannt, weil der aufgrund seiner Krankheit vorgetragene erhöhte Hygienebedarf nicht notwendig einen höheren Wasserbedarf bedinge. Insbesondere sei mehrmaliges Duschen am Tag nicht erforderlich. Ob die diesbezüglich behaupteten krankhaften Veränderungen nachgewiesen sind und die Einschätzung des Sozialgerichts zutrifft, ist offensichtlich ausschließlich eine Frage des Einzelfalls.
Das Sozialgericht ist auch nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 61). Schließlich ist auch nicht der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG erfüllt. Einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel hat der Kläger geltend gemacht. Einer solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2006 wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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