Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 8217/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4243/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Alters streitig.
Die 1943 geborene griechische Klägerin war vom 22.04.1968 bis 31.12.1971 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge wurden ihr mit Bescheid vom 31.03.1977 durch die LVA Rheinprovinz gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet.
Im Versicherungskonto der Klägerin wurden mit Bescheid vom 24.08.1995 47 Kalendermonate Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.
Am 11.08.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Ausweislich ihres beigefügten griechischen Rentenbescheides war sie von 1978 bis zum 31.07.1998 in Griechenland versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 01.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da aufgrund der Beitragserstattung keine anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vorhanden seien.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.09.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, ihre Kinder M. (geboren am 20.09.1965) und L. (geboren am 24.02.1968) seien in Deutschland geboren, deshalb seien für diese Kinder Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen.
In einer Erklärung vom 08.10.2003 gab die Klägerin an, ihr Kind M. sei in F./Griechenland geboren und 1970 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, ihr Kind L. sei in./Griechenland geboren und 1971 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen.
Auf weitere Nachfrage erklärte die Klägerin, sie könne keine weiteren Nachweise für den Aufenthalt der Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres in der Bundesrepublik Deutschland vorlegen. Den Mutterpass und die Impfbescheinigung habe sie nicht mehr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vor.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.12.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart. Hierbei legte sie den Bescheid vom 24.08.1995 vor. Mit diesem wurde für das Kind M. die Anerkennung der Zeit vom 01.10.1965 bis 30.09.1966 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 20.09.1965 bis 15.04.1968 als Berücksichtigungszeit abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Zeiten vom 16.04.1968 bis 23.03.1970 und vom 08.08.1973 bis 10.06.1975 wurden als Berücksichtigungszeiten anerkannt. Für das Kind L. wurde die Anerkennung der Zeit vom 01.03.1968 bis 28.02.1969 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 24.02.1968 bis 06.08.1973 als Berücksichtigungszeit abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Zeit vom 07.08.1973 bis 10.06.1975 wurde als Berücksichtigungszeit anerkannt. Insgesamt wurden damit 47 Monate Berücksichtigungszeit festgestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), da sie weder die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt noch das 62. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 SGB VI, weil sie weder das 65. Lebensjahr vollendet noch die allgemeine Wartezeit erfüllt habe.
Gegen den am 03.10.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.10.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da sie keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente hat.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die am 05.04.1943 geborene Klägerin hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie hat auch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Klägerin war zwar in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt. Die hierbei für die Zeit vom 22.04.1968 bis 31.12.1971 entrichteten Beiträge sind ihr jedoch mit Erstattungsbescheid der LVA R. vom 31.03.1977 erstattet worden und können deshalb nicht mehr der Erfüllung der Wartezeit dienen.
Beitragszeiten sind gemäß § 249 SGB VI auch Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Klägerin hat jedoch keine Kindererziehungszeiten zurückgelegt. Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit setzt voraus, dass das Kind in den ersten zwölf Monaten nach Ablauf des Monats der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden ist. Dies ist bei den Kindern der Klägerin nicht der Fall. Diese hat selbst angegeben, ihr am 20.09.1965 geborener Sohn M. sei in F./Griechenland und ihre am 25.02.1968 geborene Tochter L. in A./Griechenland geboren. Weitere Unterlagen über einen Aufenthalt und eine Erziehung der Kinder in deren erstem Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland konnten nicht vorgelegt werden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat deshalb zutreffend mit Bescheid vom 24.08.1995 die Anerkennung der Zeiten vom 01.10.1965 bis 30.09.1966 und vom 01.03.1968 bis 28.02.1969 als Kindererziehungszeiten abgelehnt.
Auch die von der Klägerin in Griechenland zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten führen zu keinem Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung.
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EG ist der Träger eines Mitgliedsstaates nämlich nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Artikel 48 VO Nr. 1408/71 EWG ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des nach Art. 46 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 EWG geltenden Pro-Rata-Prinzips) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Artikel 48 Absatz 1) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Artikel 48 Absätze 2 und 3).
Da die Klägerin nicht mindestens ein Jahr Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung aufweist, resultiert hieraus - unabhängig vom Vorliegen griechischer Versicherungszeiten - kein Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI. Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21. Nach Anlage 21 zum SGB VI kann die Klägerin die Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig, d.h. mit Abschlägen, in Anspruch nehmen. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden gem. § 51 Abs. 3 alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Die Klägerin hat zwar am 05.04.2006 das 63. Lebensjahr vollendet. Sie hat jedoch die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt. Ausweislich ihres griechischen Rentenbescheides war sie von 1978 bis zum 31.07.1998 und damit maximal 247 Monate in Griechenland beschäftigt. Die Klägerin müsste jedoch 373 Kalendermonate mit versicherungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, damit zusammen mit den 47 Monaten Berücksichtigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland die Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate) erfüllt wäre. Darüber hinaus wären bei der Berechnung der Rentenhöhe nur die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Hier hat die Klägerin, wie bereits dargelegt, allein Berücksichtigungszeiten zurückgelegt. Diese unterscheiden sich grundsätzlich von den übrigen rentenrechtlichen Zeiten. Berücksichtigungszeiten haben Bedeutung nur im Rahmen sonstiger rentenrechtlicher Wirkungen (vgl. BT-Drucks. 11/4124, 166). Ein Rentenanspruch kann jedoch allein aufgrund von Berücksichtigungszeiten nicht entstehen.
Die Berufung konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Alters streitig.
Die 1943 geborene griechische Klägerin war vom 22.04.1968 bis 31.12.1971 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Die zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmerbeiträge wurden ihr mit Bescheid vom 31.03.1977 durch die LVA Rheinprovinz gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet.
Im Versicherungskonto der Klägerin wurden mit Bescheid vom 24.08.1995 47 Kalendermonate Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt.
Am 11.08.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Ausweislich ihres beigefügten griechischen Rentenbescheides war sie von 1978 bis zum 31.07.1998 in Griechenland versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 01.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da aufgrund der Beitragserstattung keine anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vorhanden seien.
Hiergegen legte die Klägerin am 17.09.2003 Widerspruch ein mit der Begründung, ihre Kinder M. (geboren am 20.09.1965) und L. (geboren am 24.02.1968) seien in Deutschland geboren, deshalb seien für diese Kinder Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen.
In einer Erklärung vom 08.10.2003 gab die Klägerin an, ihr Kind M. sei in F./Griechenland geboren und 1970 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, ihr Kind L. sei in./Griechenland geboren und 1971 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen.
Auf weitere Nachfrage erklärte die Klägerin, sie könne keine weiteren Nachweise für den Aufenthalt der Kinder vor Vollendung des ersten Lebensjahres in der Bundesrepublik Deutschland vorlegen. Den Mutterpass und die Impfbescheinigung habe sie nicht mehr.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine auf die allgemeine Wartezeit anrechenbaren deutschen Versicherungszeiten vor.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13.12.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart. Hierbei legte sie den Bescheid vom 24.08.1995 vor. Mit diesem wurde für das Kind M. die Anerkennung der Zeit vom 01.10.1965 bis 30.09.1966 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 20.09.1965 bis 15.04.1968 als Berücksichtigungszeit abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Zeiten vom 16.04.1968 bis 23.03.1970 und vom 08.08.1973 bis 10.06.1975 wurden als Berücksichtigungszeiten anerkannt. Für das Kind L. wurde die Anerkennung der Zeit vom 01.03.1968 bis 28.02.1969 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 24.02.1968 bis 06.08.1973 als Berücksichtigungszeit abgelehnt, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei. Die Zeit vom 07.08.1973 bis 10.06.1975 wurde als Berücksichtigungszeit anerkannt. Insgesamt wurden damit 47 Monate Berücksichtigungszeit festgestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), da sie weder die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt noch das 62. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 SGB VI, weil sie weder das 65. Lebensjahr vollendet noch die allgemeine Wartezeit erfüllt habe.
Gegen den am 03.10.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 17.10.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da sie keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente hat.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die am 05.04.1943 geborene Klägerin hat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie hat auch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Klägerin war zwar in der Bundesrepublik versicherungspflichtig beschäftigt. Die hierbei für die Zeit vom 22.04.1968 bis 31.12.1971 entrichteten Beiträge sind ihr jedoch mit Erstattungsbescheid der LVA R. vom 31.03.1977 erstattet worden und können deshalb nicht mehr der Erfüllung der Wartezeit dienen.
Beitragszeiten sind gemäß § 249 SGB VI auch Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder in den ersten zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Klägerin hat jedoch keine Kindererziehungszeiten zurückgelegt. Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit setzt voraus, dass das Kind in den ersten zwölf Monaten nach Ablauf des Monats der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden ist. Dies ist bei den Kindern der Klägerin nicht der Fall. Diese hat selbst angegeben, ihr am 20.09.1965 geborener Sohn M. sei in F./Griechenland und ihre am 25.02.1968 geborene Tochter L. in A./Griechenland geboren. Weitere Unterlagen über einen Aufenthalt und eine Erziehung der Kinder in deren erstem Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland konnten nicht vorgelegt werden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagte hat deshalb zutreffend mit Bescheid vom 24.08.1995 die Anerkennung der Zeiten vom 01.10.1965 bis 30.09.1966 und vom 01.03.1968 bis 28.02.1969 als Kindererziehungszeiten abgelehnt.
Auch die von der Klägerin in Griechenland zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten führen zu keinem Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung.
Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EG ist der Träger eines Mitgliedsstaates nämlich nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Artikel 48 VO Nr. 1408/71 EWG ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des nach Art. 46 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 EWG geltenden Pro-Rata-Prinzips) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Artikel 48 Absatz 1) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Artikel 48 Absätze 2 und 3).
Da die Klägerin nicht mindestens ein Jahr Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung aufweist, resultiert hieraus - unabhängig vom Vorliegen griechischer Versicherungszeiten - kein Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI. Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21. Nach Anlage 21 zum SGB VI kann die Klägerin die Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig, d.h. mit Abschlägen, in Anspruch nehmen. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden gem. § 51 Abs. 3 alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet. Die Klägerin hat zwar am 05.04.2006 das 63. Lebensjahr vollendet. Sie hat jedoch die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt. Ausweislich ihres griechischen Rentenbescheides war sie von 1978 bis zum 31.07.1998 und damit maximal 247 Monate in Griechenland beschäftigt. Die Klägerin müsste jedoch 373 Kalendermonate mit versicherungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, damit zusammen mit den 47 Monaten Berücksichtigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland die Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate) erfüllt wäre. Darüber hinaus wären bei der Berechnung der Rentenhöhe nur die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Hier hat die Klägerin, wie bereits dargelegt, allein Berücksichtigungszeiten zurückgelegt. Diese unterscheiden sich grundsätzlich von den übrigen rentenrechtlichen Zeiten. Berücksichtigungszeiten haben Bedeutung nur im Rahmen sonstiger rentenrechtlicher Wirkungen (vgl. BT-Drucks. 11/4124, 166). Ein Rentenanspruch kann jedoch allein aufgrund von Berücksichtigungszeiten nicht entstehen.
Die Berufung konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved