Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RA 2733/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4562/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Sprachschulbesuchen in England und in der Schweiz als Anrechnungszeit.
Der 1962 geborene Kläger hat nach Besuch des Gymnasiums (Abschluss: Fachhochschulreife) und Ableistung des Wehrdienstes von August 1984 bis Juni 1986 bei der Firma S. eine Lehre als Bürokaufmann absolviert. Danach war er bis 30. September 1986 als Anfangs-Operator im DV-Rechenzentrum der Firma beschäftigt. Von Oktober bis Dezember 1986 besuchte er die E. School in B. (Examen: First Certificate in English) und vom 12.1. bis 27.3.1987 die Ecole S. in G. (Französisch, 20-Wochenstunden, Grad III). Von Juni 1987 bis Februar 1988 war der Kläger bei der D. AG in B. als Mitarbeiter in der Luftfracht-Abteilung tätig, ab Februar 1988 als Marketing-Spezialist in der Schweiz.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.5.2003 nebst beigefügtem Versicherungsverlauf beim Kläger rentenrechtliche Zeiten fest. Die Anerkennung der Zeit vom 15.12.1982 bis 4.4.1983 und vom 1.7.1984 bis 31.8.1984 lehnte sie ab, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erfolgt sei. Die Zeit vom 18.5.1978 bis 17.5.1979 wurde nicht als Anrechnungszeit anerkannt, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahr zurückgelegt wurde. Die Anerkennung der Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 lehnte die Beklagte ab, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst habe.
Hiergegen legte der Kläger am 20.5.2003 Widerspruch ein und begehrte die Anerkennung der Zeiten vom 1. 18.5.1978 bis 17.5.1979, 2. 15.12.1982 bis 31.3.1983, 3. 1.7.1984 bis 31.8.1984 sowie vom 4. 1.10.1986 bis 31.3.1987. Seine Sprachausbildung von jeweils drei Monaten für Englisch und Französisch sei Voraussetzung für die Einstellung bei der Firma D. gewesen. Hätte er jeweils ein halbes Jahr im Ausland verbracht, hätte er diese Stelle nicht antreten können. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.9.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er die Berücksichtigung der Zeiten vom 18.5.1978 bis 17.5.1979, 15.12.1982 bis 4.4.1983, 1.7. bis 31.8.1984 und vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 weiter verfolgte. In der mündlichen Verhandlung beschränkte er sein Begehren auf Anerkennung der Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung). Zur Begründung trug er vor, bei der E. School in B. habe es sich um eine Ganztagesschule mit Unterrichtzeiten von jeweils 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr gehandelt. Bei einer wöchentlichen Stundenzahl von 35 Stunden und einer Gesamtdauer des Kurses von mindestens 11 Wochen (bis Weihnachten) ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 385 Stunden. Der Sprachkurs Französisch in G. habe wöchentlich 20 Stunden umfasst. Bei einer Kursdauer von 11 Wochen ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 220. Die Gesamtstundenzahl für den Englisch- und Französisch-Kurs betrage 605 Stunden und die Dauer belaufe sich auf sechs Monate, sodass die Sprachkurse, die als Einheit zu sehen seien, auch nach den Vorgaben des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anerkennungsfähig seien. Das Beherrschen der englischen und französischen Sprache sei Einstellungsvoraussetzung für die Tätigkeit bei der Firma D. gewesen.
Die Beklagte erklärte, die Zeit vom 15.12.1982 bis 4.4.1983 und vom 1.7.1984 bis 31.8.1984 werde erstmals als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung (Übergangszeit) geltend gemacht; hierüber werde sie entscheiden. Mit Bescheid vom 22.1.2004 merkte die Beklagte die Zeiten vom 15.12.1982 bis 4.4.1983 und vom 1.7. bis 31.8.1984 als Schulausbildung (Überbrückungszeit) vor.
Mit Urteil vom 28.7.2004 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.5.2003 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2003 und des Bescheides vom 22.1.2004 die Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung im Versicherungsverlauf vorzumerken. Zur Begründung führte es aus, die Anerkennung als Anrechnungszeit setze eine gewisse Mindestdauer voraus, nach der Rechtsprechung mindestens einen Halbjahreskurs oder 600 Unterrichtsstunden. Nach Auffassung des SG, die der im Verbandskommentar vertretenen Auffassung entspreche, seien die beiden Kurse zusammenzurechnen. Nach Ansicht des Gerichts gelte das nicht nur dann, wenn sie Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg seien, sondern auch, wenn sie unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt eines Arbeitsplatzes - wie beim Kläger - seien. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob der Kläger die Kurse an einer oder zwei verschiedenen Schulen besucht habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 21.9.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.10.2004 Berufung zum Landessozialgerichts Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, die beiden Sprachkurse seien - entgegen der Auffassung des SG - nicht als einheitliche Fachschulausbildung anzusehen und daher nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Als einheitliche Ausbildung könnten nur jeweils die an einer Ausbildungsstätte absolvierten Ausbildungsgänge berücksichtigt werden, sofern der Unterricht auch organisatorisch eine Einheit bilde und von vornherein geregelt sei, dass die Kurse in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssten. Im Übrigen lägen Unterlagen über die genaue Dauer der Ausbildung an der E. School nicht vor, sodass nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, welchen zeitlichen Umfang die in Großbritannien absolvierte Ausbildung tatsächlich gehabt habe und ob dort - falls die Zusammenrechnung der beiden Ausbildungszeiten als zulässig zu betrachten wäre - überhaupt ein deutlich länger als fünf Kalendermonate andauernder planmäßiger Vollzeitunterricht stattgefunden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, die Auffassung der Beklagten sei sehr formalistisch und finde im Gesetz keine Stütze. Zudem verstoße die Ansicht der Beklagten gegen den Gleichheitssatz. Es könne nicht richtig sein, dass er, der sich für das effektivere Lernen von zwei Fremdsprachen im Ausland entschieden habe, gegenüber jemanden, der Sprachen an einer Sprachschule im Inland lerne, benachteiligt werde. Der Kurs an der E. School habe vom 30.9. bis 20.12.1986 (12,5 Wochen à 30 Stunden) gedauert. Zusätzlich habe er die letzten vier Wochen vor der Prüfung (20.12.1986) jeweils drei Stunden Unterricht pro Woche zur Prüfungsvorbereitung, die Bestandteil des Lehrgangs gewesen sei, absolviert. Der Kläger hat einen Stundenplan des E. B. (aus dem Internet vom 10.2.2006) vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 als Anrechnungszeit der Fachausbildung vorzumerken.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Danach sind Anrechnungszeiten u. a. Zeiten, in den Versicherten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Fachschule besucht haben.
Normzweck der Anrechnung von Zeiten einer schulischen Ausbildung bei der Rentenversicherung ist es, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten, dass er durch die im Gesetz genannten Umstände unverschuldet daran gehindert war, eine pflichtversicherte Tätigkeit auszuüben und dadurch Pflichtbeiträge zu leisten (BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 38, 41, 56). Um eine übermäßige Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Ausbildungen der Art nach und zeitlich begrenzt; als unverschuldet die Entrichtung von Pflichtbeiträgen hindernden, zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten auszugleichenden Umstand anerkennt der Gesetzgeber in der genannten Norm nur diejenige Ausbildung, die über das 16. (ab 1.1.1997: 17.) Lebensjahr hinaus "für den späteren Beruf notwendig" ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 38, 41, 56). Als von der beruflichen Fortbildung zu trennende notwendige Ausbildung nennt das Gesetz u. a. die Fachschulausbildung. Dieser im Gesetz nicht definierte Begriff ist im wesentlichen so auszulegen, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit herausgegebenen Fachschulverzeichnis verstanden wird (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2006 in § 58 SGB VI Rdnr. 52).
Die vom Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember 1986 (E. School in B.) und vom 12.1. bis in 27.3.1987 (Ecole S. in G.) besuchten Sprachkurse erfüllen die Voraussetzung einer Fachschulausbildung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung zu beurteilen, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung entsprochen hat. Demnach wäre vorliegend nicht mehr das Fachschulverzeichnis, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit, von 1956 maßgebend, sondern der Begriff der Fachschule, wie er im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8.12.1975 zum Ausdruck kommt. Danach sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen, als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führen zu vertiefter beruflicher Fortbildung und fördern die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Bildungsgänge in Vollzeitform, die nicht mindestens ein Jahr dauern, sind als Lehrgänge zu bezeichnen.
Geht man von der obigen Definition aus, waren die beiden in England und in der Schweiz absolvierten Sprachkurse - selbst zusammengerechnet - schon deswegen keine Fachschulausbildung, weil es sich bei ihnen schon nicht um Bildungsgänge gehandelt hat, die auf ein Jahr angelegt waren. Darüber hinaus setzten diese auch nicht eine einschlägige Berufsausbildung (z. B. Bürokaufmann) voraus.
Aber auch wenn man den Begriff der Fachschulausbildung so auslegt, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit im Jahr 1956 herausgegebenen "Fachschulverzeichnis für berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit von Oktober 1986 bis März 1987 als Anrechnungszeit.
Fachschulen waren danach solche nicht als Hochschulen anerkannten berufsbildenden Schulen, die der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, bergmännischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtstunden umfasst.
Da die Fachschulausbildung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI neben der Schul- und Hochschulausbildung steht, so bedeutet dies, dass sie diesen Ausbildungen vergleichbar sein muss. Die Fachschulausbildung muss eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleisten (BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 9) und ihrem zeitlichen Umfang nach dem Bild einer Schulausbildung entsprechen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76). Was das Erfordernis einer bestimmten Ausbildungsdauer angeht, so soll dadurch die Fachschulausbildung von anderen kurzfristigen Maßnahmen der Fortbildung und Weiterbildung wie z. B. Umschulungs-, Meister- oder Ergänzungskursen abgegrenzt werden, die nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Schulausbildung gelten und demzufolge von der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht umfasst werden (BSG SozR § 1259 RVO Nr. 49).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger in B. von September bis Dezember 1986 absolvierte Englisch-Kurs 385 Stunden (klägerischer Vortrag vom 26.11.2003) oder 387 Stunden (klägerische Vortrag vom 14.2.2006) betragen hat. Denn er erreicht bei weitem nicht die Gesamtstundenzahl von 600, auch handelte es sich nicht um einen Halbjahreskurs.
Eine Anrechnung als Fachschulausbildung käme nur in Betracht, wenn der Englisch-Kurs mit dem Französisch-Kurs, der nach den Angaben des Klägers 220 Stunden ausmachte, zusammengerechnet werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es sich bei den beiden Kursen um keine auf einen bestimmten Beruf bezogene einheitliche Gesamtausbildung gehandelt hat, wie sie das BSG beispielsweise für einen Obermeierlehrgang mit anschließendem Meisterlehrgang angenommen hat (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109). Der Englisch-Kurs vermittelte lediglich englische Sprachkenntnisse, jedoch keine für den Besuch des Französisch-Kurses im Rahmen einer Gesamtausbildung erforderlichen Kenntnisse. Auch war der Englisch-Kurs nicht Voraussetzung für den Besuch des Französisch-Kurses. Der Umstand, dass der Arbeitgeber des Klägers für dessen Tätigkeit in der Luftfracht-Abteilung solche Sprachkenntnisse voraussetzte und der Kläger über solche auf Grund seiner bisherigen Ausbildung nicht verfügte, führt nicht dazu, den Erwerb von Sprachkenntnissen im Rahmen von kurzen separaten Lehrgängen als Fachschulausbildung zu qualifizieren.
Gegen eine Berücksichtigung des Französisch-Kurses als Anrechnungszeit könnte - unabhängig von der Dauer - darüber hinaus sprechen, dass die Arbeitskraft des Klägers durch den 20-stündigen Schulbesuch nicht überwiegend in Anspruch genommen wurde. So hat das BSG früher die Ansicht vertreten, eine Ausbildung liege nur vor, wenn der Schüler mehr als 40 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen werde, später (zumindest im Kindergeldrecht, BSG SozR 5870 § 2 BKGG Nr. 64), wenn die Ausbildung den Schüler mindestens 28 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen hat.
Bei den Sprachkursen handelte es sich auch nicht um berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Darunter sind berufliche Bildungsmaßnahmen zu verstehen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen; ferner um Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar am a. a. O. § 58 SGB VI Rdnr. 65). Um derartige Maßnahmen handelte es sich bei den Sprachkursen nicht, zumal der Kläger schon eine Berufsausbildung als Bürokaufmann absolviert hatte und nicht erst - wegen schwerer schulischer oder beruflicher Defizite - auf eine solche vorbereitet werden musste.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil des SG keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung von Sprachschulbesuchen in England und in der Schweiz als Anrechnungszeit.
Der 1962 geborene Kläger hat nach Besuch des Gymnasiums (Abschluss: Fachhochschulreife) und Ableistung des Wehrdienstes von August 1984 bis Juni 1986 bei der Firma S. eine Lehre als Bürokaufmann absolviert. Danach war er bis 30. September 1986 als Anfangs-Operator im DV-Rechenzentrum der Firma beschäftigt. Von Oktober bis Dezember 1986 besuchte er die E. School in B. (Examen: First Certificate in English) und vom 12.1. bis 27.3.1987 die Ecole S. in G. (Französisch, 20-Wochenstunden, Grad III). Von Juni 1987 bis Februar 1988 war der Kläger bei der D. AG in B. als Mitarbeiter in der Luftfracht-Abteilung tätig, ab Februar 1988 als Marketing-Spezialist in der Schweiz.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13.5.2003 nebst beigefügtem Versicherungsverlauf beim Kläger rentenrechtliche Zeiten fest. Die Anerkennung der Zeit vom 15.12.1982 bis 4.4.1983 und vom 1.7.1984 bis 31.8.1984 lehnte sie ab, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erfolgt sei. Die Zeit vom 18.5.1978 bis 17.5.1979 wurde nicht als Anrechnungszeit anerkannt, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahr zurückgelegt wurde. Die Anerkennung der Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 lehnte die Beklagte ab, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichtsstunden umfasst habe.
Hiergegen legte der Kläger am 20.5.2003 Widerspruch ein und begehrte die Anerkennung der Zeiten vom 1. 18.5.1978 bis 17.5.1979, 2. 15.12.1982 bis 31.3.1983, 3. 1.7.1984 bis 31.8.1984 sowie vom 4. 1.10.1986 bis 31.3.1987. Seine Sprachausbildung von jeweils drei Monaten für Englisch und Französisch sei Voraussetzung für die Einstellung bei der Firma D. gewesen. Hätte er jeweils ein halbes Jahr im Ausland verbracht, hätte er diese Stelle nicht antreten können. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.9.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der er die Berücksichtigung der Zeiten vom 18.5.1978 bis 17.5.1979, 15.12.1982 bis 4.4.1983, 1.7. bis 31.8.1984 und vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 weiter verfolgte. In der mündlichen Verhandlung beschränkte er sein Begehren auf Anerkennung der Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung). Zur Begründung trug er vor, bei der E. School in B. habe es sich um eine Ganztagesschule mit Unterrichtzeiten von jeweils 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr gehandelt. Bei einer wöchentlichen Stundenzahl von 35 Stunden und einer Gesamtdauer des Kurses von mindestens 11 Wochen (bis Weihnachten) ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 385 Stunden. Der Sprachkurs Französisch in G. habe wöchentlich 20 Stunden umfasst. Bei einer Kursdauer von 11 Wochen ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 220. Die Gesamtstundenzahl für den Englisch- und Französisch-Kurs betrage 605 Stunden und die Dauer belaufe sich auf sechs Monate, sodass die Sprachkurse, die als Einheit zu sehen seien, auch nach den Vorgaben des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung anerkennungsfähig seien. Das Beherrschen der englischen und französischen Sprache sei Einstellungsvoraussetzung für die Tätigkeit bei der Firma D. gewesen.
Die Beklagte erklärte, die Zeit vom 15.12.1982 bis 4.4.1983 und vom 1.7.1984 bis 31.8.1984 werde erstmals als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung (Übergangszeit) geltend gemacht; hierüber werde sie entscheiden. Mit Bescheid vom 22.1.2004 merkte die Beklagte die Zeiten vom 15.12.1982 bis 4.4.1983 und vom 1.7. bis 31.8.1984 als Schulausbildung (Überbrückungszeit) vor.
Mit Urteil vom 28.7.2004 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.5.2003 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2003 und des Bescheides vom 22.1.2004 die Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung im Versicherungsverlauf vorzumerken. Zur Begründung führte es aus, die Anerkennung als Anrechnungszeit setze eine gewisse Mindestdauer voraus, nach der Rechtsprechung mindestens einen Halbjahreskurs oder 600 Unterrichtsstunden. Nach Auffassung des SG, die der im Verbandskommentar vertretenen Auffassung entspreche, seien die beiden Kurse zusammenzurechnen. Nach Ansicht des Gerichts gelte das nicht nur dann, wenn sie Voraussetzung für einen beruflichen Aufstieg seien, sondern auch, wenn sie unabdingbare Voraussetzung für den Erhalt eines Arbeitsplatzes - wie beim Kläger - seien. Es könne auch keinen Unterschied machen, ob der Kläger die Kurse an einer oder zwei verschiedenen Schulen besucht habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 21.9.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.10.2004 Berufung zum Landessozialgerichts Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, die beiden Sprachkurse seien - entgegen der Auffassung des SG - nicht als einheitliche Fachschulausbildung anzusehen und daher nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Als einheitliche Ausbildung könnten nur jeweils die an einer Ausbildungsstätte absolvierten Ausbildungsgänge berücksichtigt werden, sofern der Unterricht auch organisatorisch eine Einheit bilde und von vornherein geregelt sei, dass die Kurse in einer bestimmten Reihenfolge besucht werden müssten. Im Übrigen lägen Unterlagen über die genaue Dauer der Ausbildung an der E. School nicht vor, sodass nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei, welchen zeitlichen Umfang die in Großbritannien absolvierte Ausbildung tatsächlich gehabt habe und ob dort - falls die Zusammenrechnung der beiden Ausbildungszeiten als zulässig zu betrachten wäre - überhaupt ein deutlich länger als fünf Kalendermonate andauernder planmäßiger Vollzeitunterricht stattgefunden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, die Auffassung der Beklagten sei sehr formalistisch und finde im Gesetz keine Stütze. Zudem verstoße die Ansicht der Beklagten gegen den Gleichheitssatz. Es könne nicht richtig sein, dass er, der sich für das effektivere Lernen von zwei Fremdsprachen im Ausland entschieden habe, gegenüber jemanden, der Sprachen an einer Sprachschule im Inland lerne, benachteiligt werde. Der Kurs an der E. School habe vom 30.9. bis 20.12.1986 (12,5 Wochen à 30 Stunden) gedauert. Zusätzlich habe er die letzten vier Wochen vor der Prüfung (20.12.1986) jeweils drei Stunden Unterricht pro Woche zur Prüfungsvorbereitung, die Bestandteil des Lehrgangs gewesen sei, absolviert. Der Kläger hat einen Stundenplan des E. B. (aus dem Internet vom 10.2.2006) vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das SG die Beklagte zu Unrecht verurteilt, die Zeit vom 1.10.1986 bis 31.3.1987 als Anrechnungszeit der Fachausbildung vorzumerken.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Danach sind Anrechnungszeiten u. a. Zeiten, in den Versicherten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Fachschule besucht haben.
Normzweck der Anrechnung von Zeiten einer schulischen Ausbildung bei der Rentenversicherung ist es, den Versicherten vor Nachteilen zu schützen, die dadurch eintreten, dass er durch die im Gesetz genannten Umstände unverschuldet daran gehindert war, eine pflichtversicherte Tätigkeit auszuüben und dadurch Pflichtbeiträge zu leisten (BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 38, 41, 56). Um eine übermäßige Belastung der Versichertengemeinschaft zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die Ausbildungen der Art nach und zeitlich begrenzt; als unverschuldet die Entrichtung von Pflichtbeiträgen hindernden, zu Lasten der Solidargemeinschaft der Versicherten auszugleichenden Umstand anerkennt der Gesetzgeber in der genannten Norm nur diejenige Ausbildung, die über das 16. (ab 1.1.1997: 17.) Lebensjahr hinaus "für den späteren Beruf notwendig" ist (BSG SozR 2200 § 1259 Nrn. 38, 41, 56). Als von der beruflichen Fortbildung zu trennende notwendige Ausbildung nennt das Gesetz u. a. die Fachschulausbildung. Dieser im Gesetz nicht definierte Begriff ist im wesentlichen so auszulegen, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit herausgegebenen Fachschulverzeichnis verstanden wird (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2006 in § 58 SGB VI Rdnr. 52).
Die vom Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember 1986 (E. School in B.) und vom 12.1. bis in 27.3.1987 (Ecole S. in G.) besuchten Sprachkurse erfüllen die Voraussetzung einer Fachschulausbildung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist nach den Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung zu beurteilen, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung entsprochen hat. Demnach wäre vorliegend nicht mehr das Fachschulverzeichnis, hrsg. vom Bundesministerium für Arbeit, von 1956 maßgebend, sondern der Begriff der Fachschule, wie er im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8.12.1975 zum Ausdruck kommt. Danach sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen, als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führen zu vertiefter beruflicher Fortbildung und fördern die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Bildungsgänge in Vollzeitform, die nicht mindestens ein Jahr dauern, sind als Lehrgänge zu bezeichnen.
Geht man von der obigen Definition aus, waren die beiden in England und in der Schweiz absolvierten Sprachkurse - selbst zusammengerechnet - schon deswegen keine Fachschulausbildung, weil es sich bei ihnen schon nicht um Bildungsgänge gehandelt hat, die auf ein Jahr angelegt waren. Darüber hinaus setzten diese auch nicht eine einschlägige Berufsausbildung (z. B. Bürokaufmann) voraus.
Aber auch wenn man den Begriff der Fachschulausbildung so auslegt, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit im Jahr 1956 herausgegebenen "Fachschulverzeichnis für berufsbildende Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit von Oktober 1986 bis März 1987 als Anrechnungszeit.
Fachschulen waren danach solche nicht als Hochschulen anerkannten berufsbildenden Schulen, die der landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, bergmännischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienen, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtstunden umfasst.
Da die Fachschulausbildung in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI neben der Schul- und Hochschulausbildung steht, so bedeutet dies, dass sie diesen Ausbildungen vergleichbar sein muss. Die Fachschulausbildung muss eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleisten (BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 9) und ihrem zeitlichen Umfang nach dem Bild einer Schulausbildung entsprechen (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 76). Was das Erfordernis einer bestimmten Ausbildungsdauer angeht, so soll dadurch die Fachschulausbildung von anderen kurzfristigen Maßnahmen der Fortbildung und Weiterbildung wie z. B. Umschulungs-, Meister- oder Ergänzungskursen abgegrenzt werden, die nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht als Schulausbildung gelten und demzufolge von der Regelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht umfasst werden (BSG SozR § 1259 RVO Nr. 49).
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger in B. von September bis Dezember 1986 absolvierte Englisch-Kurs 385 Stunden (klägerischer Vortrag vom 26.11.2003) oder 387 Stunden (klägerische Vortrag vom 14.2.2006) betragen hat. Denn er erreicht bei weitem nicht die Gesamtstundenzahl von 600, auch handelte es sich nicht um einen Halbjahreskurs.
Eine Anrechnung als Fachschulausbildung käme nur in Betracht, wenn der Englisch-Kurs mit dem Französisch-Kurs, der nach den Angaben des Klägers 220 Stunden ausmachte, zusammengerechnet werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil es sich bei den beiden Kursen um keine auf einen bestimmten Beruf bezogene einheitliche Gesamtausbildung gehandelt hat, wie sie das BSG beispielsweise für einen Obermeierlehrgang mit anschließendem Meisterlehrgang angenommen hat (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 109). Der Englisch-Kurs vermittelte lediglich englische Sprachkenntnisse, jedoch keine für den Besuch des Französisch-Kurses im Rahmen einer Gesamtausbildung erforderlichen Kenntnisse. Auch war der Englisch-Kurs nicht Voraussetzung für den Besuch des Französisch-Kurses. Der Umstand, dass der Arbeitgeber des Klägers für dessen Tätigkeit in der Luftfracht-Abteilung solche Sprachkenntnisse voraussetzte und der Kläger über solche auf Grund seiner bisherigen Ausbildung nicht verfügte, führt nicht dazu, den Erwerb von Sprachkenntnissen im Rahmen von kurzen separaten Lehrgängen als Fachschulausbildung zu qualifizieren.
Gegen eine Berücksichtigung des Französisch-Kurses als Anrechnungszeit könnte - unabhängig von der Dauer - darüber hinaus sprechen, dass die Arbeitskraft des Klägers durch den 20-stündigen Schulbesuch nicht überwiegend in Anspruch genommen wurde. So hat das BSG früher die Ansicht vertreten, eine Ausbildung liege nur vor, wenn der Schüler mehr als 40 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen werde, später (zumindest im Kindergeldrecht, BSG SozR 5870 § 2 BKGG Nr. 64), wenn die Ausbildung den Schüler mindestens 28 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen hat.
Bei den Sprachkursen handelte es sich auch nicht um berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Darunter sind berufliche Bildungsmaßnahmen zu verstehen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen; ferner um Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar am a. a. O. § 58 SGB VI Rdnr. 65). Um derartige Maßnahmen handelte es sich bei den Sprachkursen nicht, zumal der Kläger schon eine Berufsausbildung als Bürokaufmann absolviert hatte und nicht erst - wegen schwerer schulischer oder beruflicher Defizite - auf eine solche vorbereitet werden musste.
Nach alledem konnte das angefochtene Urteil des SG keinen Bestand haben. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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