Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 4518/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4736/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Jahr 1952 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er kam 1973 aus Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland und war hier zuletzt seit 1997 als Kraftfahrer beschäftigt. Seit Juni 2002 war er arbeitsunfähig und bezog bis 15.11.2003 Krankengeld. Danach bezog er Leistungen des Arbeitsamts bzw. der Arbeitsagentur.
Vom 12.11. bis 17.12.2002 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Rheumaklinik B. W ... Die dortigen Ärzte stellten im Entlassungsbericht vom 18.12.2002 folgende Diagnosen: • Eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit und Belastbarkeit bei Zustand nach ventraler Fusion und NPP-Operation HWK 6/7 links vom 8.7.2002 • Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei nachgewiesener Bandscheibenprotrusion in Höhe L 4/5 • Arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt). Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen. Als LKW-Fahrer mit Be- und Entladearbeiten sei er unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufiges Bücken seien dem Kläger bei weiterhin unkompliziertem postoperativem Verlauf sechs Stunden und mehr zumutbar.
Am 5.9.2003 musste sich der Kläger einer weiteren Bandscheibenoperation bei C 5/6 unterziehen.
Am 25.11.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ den Kläger vom Chirurgen Dr. R. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 11.3.2004 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronische Nackenbeschwerden bei Zustand nach zweimaliger Bandscheiben-Operation mit Fusion 7/02 und 9/03, zeitweilige Zervikobrachialgien links • Zeitweilige LWS-Beschwerden bei leichten Aufbraucherscheinungen und muskulären Verspannungen, keine Muskelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung. Als LKW-Fahrer mit Ladetätigkeit sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen und ohne häufige Überkopfarbeiten könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 26.3.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 15.4.2004 Widerspruch ein. Die Beklagte holte eine Auskunft beim Arbeitgeber des Klägers ein und zog Befundberichte des Orthopäden Dr. M. vom 21.5.2004 sowie des Orthopäden Dr. D. vom 1.6.2004 bei, der zahlreiche Arztbriefe vorlegte.
Die B. GmbH teilte unter dem 26./27.4.2004 mit, der Kläger sei bei ihr seit dem 4.8.1997 als LKW-Fahrer mit Führerscheinklasse 2, Be- und Entladearbeiten sowie Fahrzeugpflege (keine Wartungsarbeiten) beschäftigt. Es handele sich dabei um angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten (Erwerb des Führerscheins Klasse 2 und ADR-Bescheinigung). Der Kläger sei zunächst in die Lohngruppe III und dann in die Lohngruppe II des Tarifvertrags für die Arbeiter der Spedition, des Güternahverkehrs und im Umzugsnahbereich in Baden Württemberg eingestuft gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, nachdem Dr. S. in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 14.6.2004 ausgeführt hatte, die Befundberichte enthielten keine neuen sozialmedizinisch relevanten Aspekte.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.7.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Kläger schriftlich als sachverständige Zeugen und holte eine Arbeitgeberauskunft ein.
Die B. GmbH teilte unter dem 27.8.2004 mit, der Kläger sei als Kraftfahrer im Güternahverkehr mit Führerschein Klasse CE eingesetzt gewesen und in Lohngruppe B II des Tarifvertrags für die Arbeiter der Spedition und des Güterverkehrs in Baden Württemberg eingestuft gewesen.
Dr. D. nannte in seiner Auskunft vom 31.8.2004 als Diagnosen: Zervikobrachialgie bei Zustand nach NPP Operation C 6/7 und C 5/6 links mit ventraler Fusion, Lumboischialgie NPP L 4/5, L 5/S1 und Coxarthrose rechts und vertrat die Ansicht, dass dem Kläger körperlich leichte Tätigkeiten maximal zwei Stunden möglich seien.
Der Neurologe und Psychiater Dr. P., der den Kläger seit 15.1.2004 behandelt hat, erklärte unter dem 6.9.2004, aus neurologischer Sicht sei der Kläger in der Lage, einer Tätigkeit als Kraftfahrer und einer körperlich leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich nachzugehen. Eventuell sei orthopädischerseits eine Zusatzbegutachtung notwendig.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. gab am 22.9.2004 an, er habe den Kläger vom 5.12.2003 bis 6.7.2004 behandelt. Der Kläger sei in der Lage, einer Tätigkeit als Kraftfahrer sowie einer körperlich leichten Tätigkeit sechs Stunden täglich nachzugehen, es sei denn, die gesundheitliche Situation habe sich in den letzten zwei Monaten verschlimmert.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG den Arzt für Neurochirurgie Seidenberg mit der Begutachtung des Klägers. Dieser führte im Gutachten vom 10.05.2005 aus, beim Kläger lägen auf neurologisch-neurochirurgischem Gebiet folgende Erkrankungen vor: • Zustand nach zweimaliger Operation von Bandscheibenvorfällen in der HWS in der Etage C 6/7 (7/02) sowie C 5/6 (9/03) • Degenerative Veränderungen im Bereich der LWS • Hörminderung beidseits • Restless leg Syndrom • Depression mit Somatisierungtendenzen. Als LKW-Fahrer sei der Kläger maximal zwei Stunden am Tag einsetzbar. Leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und ohne ungünstige Umweltbedingungen seien dem Kläger sechs bis acht Stunden täglich möglich. Leichte sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und Zwangshaltung seien vier bis sechs Stunden bis zum Auftreten von HWS-Beschwerden möglich. Dann sei eine Arbeitspause bzw. Ruhephase einzulegen. Ansonsten sollte nach vier Stunden eine mindestens halbstündige Arbeitspause möglich sein. Dies entspreche der Selbsteinschätzung des Klägers auf Grund seiner Erfahrungen bei der Teilnahme an einem ganztägigen IT-Ausbildungskurs.
Vom 6.4. bis 27.4.2006 befand sich der Kläger zu einem erneuten Heilverfahren in der Rehaklinik am Kurpark in B. K ... Die dortigen Ärzte stellten im Entlassungsbericht vom 10.05. 2006 beim Kläger folgende Diagnosen: • Chronisches Zervikalsyndrom, Zustand nach ventraler Fusions-Operation C 6/7 (2002) und C 5/6 (2003) • Chronische Lumbago, Zustand nach Nukleoplastie 1/06 • Rechtsbetonte Coxarthrose beidseits • Arterielle Hypertonie. Als LKW-Fahrer sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne überwiegendes Bücken, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Kälte- und Nässeexposition könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Urteil vom 12.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei stützte sich das SG auf die Beurteilungen von Dr. R., des Neurochirurgen S., Dr ... und Dr. H. sowie den Entlassungsbericht der Rehaklinik am Kurpark. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er habe keine Ausbildung als Facharbeiter nach der Berufskraftfahrer-Verordnung vom 26.7.1973 durchlaufen. Seine Tätigkeit als LKW-Fahrer habe auch nicht der eines Facharbeiters entsprochen. Nach den Angaben seines letzten Arbeitgebers habe er angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von etwa drei Monaten ausgeübt. Er sei auch nicht in der Lohngruppe B I für Berufskraftfahrer eingestuft gewesen. Damit sei er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Gegen das am 14.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.9.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, nach der Beurteilung von Dr. D. könne er nur noch maximal zwei Stunden täglich körperliche Arbeiten verrichten. Der Arzt für Neurochirurgie S. habe ausgeführt, eine leichte sitzende Tätigkeit ohne besondere körperliche Belastung und ohne Zwangshaltung sei vier bis sechs Stunden bis zum Auftreten von HWS-Beschwerden möglich. Dies gelte für Tätigkeiten am Schreibtisch oder am Computerbildschirm. Dann sei eine Arbeits- bzw. Ruhepause einzulegen. Das SG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er während der Arbeitszeit zusätzliche Pausen einlegen müsse und deshalb nicht mehr unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten könne. Deswegen sei die Beklagte verpflichtet, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. November 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat der Senat Dr. Mayer, Arzt für Orthopädie, mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 25.1.2007 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: • Funktionsstörung der HWS nach Fusionsoperation in 2 Segmenten, derzeit ohne Hinweis für Wurzelreizsymptomatik • Endgradige Funktionsstörung der LWS nach Nukleoplastie L 4/5 mit röntgenologischen Zeichen einer Bandscheibenschädigung in diesem Segment, derzeit ohne Nervenwurzelreiz • Endgradige Funktionsstörung des rechten Schultergelenks • Sehnenansatzreizung der großen Rollhügel beider Hüftgelenke im Sinne einer Periarthritis coxae. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit selbstbestimmtem Haltungswechsel der HWS ohne häufige Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich, wenn bei den Tätigkeiten keine stereotype Haltung bzw. keine stereotypen Bewegungsabläufe der Nacken-Schultergürtelregion gefordert würden. Der Kläger könne viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter in weniger als 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen. Außerdem könne der Kläger, der eine Fahrerlaubnis besitze, den Weg zum Arbeitsplatz auch mit dem PKW zurücklegen.
Mit Schreiben vom 23.2.2007 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 23.2.2007 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. R., des Neurochirurgen S., Dr. P., Dr. H. sowie den Ärzten der Rehaklinik am Kurpark gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich derzeit noch nicht vorliegt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Entlassungsberichte der Rheumaklinik B. W. vom 18.12.2002 und der Rehaklinik am Kurpark vom 10.5.2006, des Gutachtens des Orthopäden Dr. R. vom 11.3.2004, der sachverständigen Zeugenaussagen des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 6.9.2004 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 22.9.2004 sowie der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen, dem Neurochirurgen Seidenberg vom 10.5.2005 sowie des Orthopäden Dr. M. vom 25.1.2007. Danach leidet der Kläger im wesentlichen unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Funktionsstörung der HWS bei Zustand nach ventraler Fusions-Operation C 6/7 (7/02) und C 5/6 (9/03), derzeit ohne Hinweis auf Wurzelreizsymptomatik 2. Endgradige Funktionsstörung der LWS nach Nukleoplastie L 4/5 (1/06), derzeit ohne Nervenwurzelreiz 3. Endgradige Funktionsstörung des rechten Schultergelenks 4. Sehnenansatzreizung der großen Rollhügel beider Hüftgelenke im Sinne der Periarthritis coxae 5. Arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt). Leistungseinschränkende Depressionen von Krankheitswert liegen beim Kläger nicht vor. Bei dem Neurologen und Psychiater Dr. P. war der Kläger am 17.4.2004 lediglich dysphorisch verstimmt und klagte am 6.7.2004 über Schlafstörungen, war aber schon am 2.8.2004 ausgeglichener, als er Aussicht auf Arbeit hatte. Dementsprechend hat Dr. P. auch eine Besserung auf psychischem Gebiet während seiner Behandlung angegeben und keine gravierenden Befunde auf psychiatrischem Gebiet beschrieben. Solche lassen sich auch nicht aus den Entlassungsberichten der Rheumaklinik B. W. vom 18.12.2002 und der Rehaklinik am Kurpark vom 10.5.2006 entnehmen, wo sich der Kläger jeweils mehrere Wochen aufgehalten hat, und auch nicht aus den Gutachten von Dr. R. sowie der Sachverständigen S. und Dr. M ... Ein Restless leg Syndrom wurde ebenfalls nicht nachgewiesen; es bestand lediglich der Verdacht auf ein solches, wie der Senat der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. P. vom 6.9.2004 entnimmt. Die diagnostizierte diskrete Polyneuropathie war ohne funktionelle Beeinträchtigung und konnte medikamentös gebessert werden. Die im wesentlichen auf orthopädischem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen schränken die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer Hinsicht ein, stehen aber der Ausübung einer täglich sechsstündigen Tätigkeit nicht entgegen. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen bzw. mit stereotypen Bewegungsabläufen der Schulter- und Nackenregion, mit häufigem Bücken, mit Überkopfarbeiten sowie unter Einwirkung von Kälte und Nässe. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte der Rheumaklinik B. W., der Rehaklinik am Kurpark, von Dr. R., Dr. P., Dr. H. sowie der auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen S. und Dr. M ... Die hiervon allein abweichende Beurteilung des Orthopäden Degenhart, geäußert in der sachverständigen Zeugenaussage vom 31.8.2004, vermag angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten und Entlassungsberichte sowie der beim Kläger auch im weiteren Verlauf festgestellten Befunde den Senat nicht zu überzeugen, zumal sie nicht begründet wird. Soweit der Neurochirurg Seidenberg Pausen nach vier bzw. sechs Stunden für erforderlich hält, ist zu sagen, dass eine Arbeitszeit von sechs Stunden schon einen Rentenanspruch ausschließt. Betriebsunübliche Pausen von einer halben Stunde nach vier Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden hält der Senat dagegen nicht für erforderlich, da Dr. M. für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, dass betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich sind, wenn keine stereotype Haltung bzw. keine stereotypen Bewegungsabläufe der Nacken-Schultergürtelregion gefordert werden. Diese Beurteilung stimmt mit den Beurteilungen in den Entlassungsberichten sowie von Dr. R. überein, die ebenfalls keine betriebsunüblichen Pausen für erforderlich halten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist darüber hinaus nach § 4 Arbeitszeitgesetz eine mindestens 30 minütige Pause vorgesehen. Der Kläger ist auch wegefähig, da er viermal täglich mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit (maximal 20 Minuten für 500 Meter) zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Darüber hinaus ist der Kläger, der einen Führerschein besitzt, auch in der Lage Arbeitsplätze mit seinem PKW aufzusuchen.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit Zwangshaltungen, stereotypen Haltungen bzw. stereotypen Bewegungsabläufen der Schulter-Nackenregion, mit Überkopfarbeiten, häufigem Bücken sowie mit Einwirkungen von Kälte und Nässe verbunden. Die benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse führen zu keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten verrichtet werden. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig. Als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) ist der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Jahr 1952 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er kam 1973 aus Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland und war hier zuletzt seit 1997 als Kraftfahrer beschäftigt. Seit Juni 2002 war er arbeitsunfähig und bezog bis 15.11.2003 Krankengeld. Danach bezog er Leistungen des Arbeitsamts bzw. der Arbeitsagentur.
Vom 12.11. bis 17.12.2002 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Rheumaklinik B. W ... Die dortigen Ärzte stellten im Entlassungsbericht vom 18.12.2002 folgende Diagnosen: • Eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit und Belastbarkeit bei Zustand nach ventraler Fusion und NPP-Operation HWK 6/7 links vom 8.7.2002 • Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei nachgewiesener Bandscheibenprotrusion in Höhe L 4/5 • Arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt). Der Kläger wurde als arbeitsunfähig entlassen. Als LKW-Fahrer mit Be- und Entladearbeiten sei er unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne schweres Heben und Tragen sowie ohne häufiges Bücken seien dem Kläger bei weiterhin unkompliziertem postoperativem Verlauf sechs Stunden und mehr zumutbar.
Am 5.9.2003 musste sich der Kläger einer weiteren Bandscheibenoperation bei C 5/6 unterziehen.
Am 25.11.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte ließ den Kläger vom Chirurgen Dr. R. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 11.3.2004 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronische Nackenbeschwerden bei Zustand nach zweimaliger Bandscheiben-Operation mit Fusion 7/02 und 9/03, zeitweilige Zervikobrachialgien links • Zeitweilige LWS-Beschwerden bei leichten Aufbraucherscheinungen und muskulären Verspannungen, keine Muskelreizzeichen, keine wesentliche Funktionseinschränkung. Als LKW-Fahrer mit Ladetätigkeit sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen und ohne häufige Überkopfarbeiten könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 26.3.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 15.4.2004 Widerspruch ein. Die Beklagte holte eine Auskunft beim Arbeitgeber des Klägers ein und zog Befundberichte des Orthopäden Dr. M. vom 21.5.2004 sowie des Orthopäden Dr. D. vom 1.6.2004 bei, der zahlreiche Arztbriefe vorlegte.
Die B. GmbH teilte unter dem 26./27.4.2004 mit, der Kläger sei bei ihr seit dem 4.8.1997 als LKW-Fahrer mit Führerscheinklasse 2, Be- und Entladearbeiten sowie Fahrzeugpflege (keine Wartungsarbeiten) beschäftigt. Es handele sich dabei um angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten (Erwerb des Führerscheins Klasse 2 und ADR-Bescheinigung). Der Kläger sei zunächst in die Lohngruppe III und dann in die Lohngruppe II des Tarifvertrags für die Arbeiter der Spedition, des Güternahverkehrs und im Umzugsnahbereich in Baden Württemberg eingestuft gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8.7.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, nachdem Dr. S. in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 14.6.2004 ausgeführt hatte, die Befundberichte enthielten keine neuen sozialmedizinisch relevanten Aspekte.
Hiergegen erhob der Kläger am 14.7.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Kläger schriftlich als sachverständige Zeugen und holte eine Arbeitgeberauskunft ein.
Die B. GmbH teilte unter dem 27.8.2004 mit, der Kläger sei als Kraftfahrer im Güternahverkehr mit Führerschein Klasse CE eingesetzt gewesen und in Lohngruppe B II des Tarifvertrags für die Arbeiter der Spedition und des Güterverkehrs in Baden Württemberg eingestuft gewesen.
Dr. D. nannte in seiner Auskunft vom 31.8.2004 als Diagnosen: Zervikobrachialgie bei Zustand nach NPP Operation C 6/7 und C 5/6 links mit ventraler Fusion, Lumboischialgie NPP L 4/5, L 5/S1 und Coxarthrose rechts und vertrat die Ansicht, dass dem Kläger körperlich leichte Tätigkeiten maximal zwei Stunden möglich seien.
Der Neurologe und Psychiater Dr. P., der den Kläger seit 15.1.2004 behandelt hat, erklärte unter dem 6.9.2004, aus neurologischer Sicht sei der Kläger in der Lage, einer Tätigkeit als Kraftfahrer und einer körperlich leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden täglich nachzugehen. Eventuell sei orthopädischerseits eine Zusatzbegutachtung notwendig.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. gab am 22.9.2004 an, er habe den Kläger vom 5.12.2003 bis 6.7.2004 behandelt. Der Kläger sei in der Lage, einer Tätigkeit als Kraftfahrer sowie einer körperlich leichten Tätigkeit sechs Stunden täglich nachzugehen, es sei denn, die gesundheitliche Situation habe sich in den letzten zwei Monaten verschlimmert.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG den Arzt für Neurochirurgie Seidenberg mit der Begutachtung des Klägers. Dieser führte im Gutachten vom 10.05.2005 aus, beim Kläger lägen auf neurologisch-neurochirurgischem Gebiet folgende Erkrankungen vor: • Zustand nach zweimaliger Operation von Bandscheibenvorfällen in der HWS in der Etage C 6/7 (7/02) sowie C 5/6 (9/03) • Degenerative Veränderungen im Bereich der LWS • Hörminderung beidseits • Restless leg Syndrom • Depression mit Somatisierungtendenzen. Als LKW-Fahrer sei der Kläger maximal zwei Stunden am Tag einsetzbar. Leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und ohne ungünstige Umweltbedingungen seien dem Kläger sechs bis acht Stunden täglich möglich. Leichte sitzende Tätigkeiten ohne körperliche Belastung und Zwangshaltung seien vier bis sechs Stunden bis zum Auftreten von HWS-Beschwerden möglich. Dann sei eine Arbeitspause bzw. Ruhephase einzulegen. Ansonsten sollte nach vier Stunden eine mindestens halbstündige Arbeitspause möglich sein. Dies entspreche der Selbsteinschätzung des Klägers auf Grund seiner Erfahrungen bei der Teilnahme an einem ganztägigen IT-Ausbildungskurs.
Vom 6.4. bis 27.4.2006 befand sich der Kläger zu einem erneuten Heilverfahren in der Rehaklinik am Kurpark in B. K ... Die dortigen Ärzte stellten im Entlassungsbericht vom 10.05. 2006 beim Kläger folgende Diagnosen: • Chronisches Zervikalsyndrom, Zustand nach ventraler Fusions-Operation C 6/7 (2002) und C 5/6 (2003) • Chronische Lumbago, Zustand nach Nukleoplastie 1/06 • Rechtsbetonte Coxarthrose beidseits • Arterielle Hypertonie. Als LKW-Fahrer sei der Kläger unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen, ohne überwiegendes Bücken, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Kälte- und Nässeexposition könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Urteil vom 12.7.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dabei stützte sich das SG auf die Beurteilungen von Dr. R., des Neurochirurgen S., Dr ... und Dr. H. sowie den Entlassungsbericht der Rehaklinik am Kurpark. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er habe keine Ausbildung als Facharbeiter nach der Berufskraftfahrer-Verordnung vom 26.7.1973 durchlaufen. Seine Tätigkeit als LKW-Fahrer habe auch nicht der eines Facharbeiters entsprochen. Nach den Angaben seines letzten Arbeitgebers habe er angelernte Arbeiten mit einer Ausbildungsdauer von etwa drei Monaten ausgeübt. Er sei auch nicht in der Lohngruppe B I für Berufskraftfahrer eingestuft gewesen. Damit sei er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar.
Gegen das am 14.9.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.9.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, nach der Beurteilung von Dr. D. könne er nur noch maximal zwei Stunden täglich körperliche Arbeiten verrichten. Der Arzt für Neurochirurgie S. habe ausgeführt, eine leichte sitzende Tätigkeit ohne besondere körperliche Belastung und ohne Zwangshaltung sei vier bis sechs Stunden bis zum Auftreten von HWS-Beschwerden möglich. Dies gelte für Tätigkeiten am Schreibtisch oder am Computerbildschirm. Dann sei eine Arbeits- bzw. Ruhepause einzulegen. Das SG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er während der Arbeitszeit zusätzliche Pausen einlegen müsse und deshalb nicht mehr unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten könne. Deswegen sei die Beklagte verpflichtet, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. November 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat der Senat Dr. Mayer, Arzt für Orthopädie, mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat im Gutachten vom 25.1.2007 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: • Funktionsstörung der HWS nach Fusionsoperation in 2 Segmenten, derzeit ohne Hinweis für Wurzelreizsymptomatik • Endgradige Funktionsstörung der LWS nach Nukleoplastie L 4/5 mit röntgenologischen Zeichen einer Bandscheibenschädigung in diesem Segment, derzeit ohne Nervenwurzelreiz • Endgradige Funktionsstörung des rechten Schultergelenks • Sehnenansatzreizung der großen Rollhügel beider Hüftgelenke im Sinne einer Periarthritis coxae. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit selbstbestimmtem Haltungswechsel der HWS ohne häufige Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich, wenn bei den Tätigkeiten keine stereotype Haltung bzw. keine stereotypen Bewegungsabläufe der Nacken-Schultergürtelregion gefordert würden. Der Kläger könne viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter in weniger als 20 Minuten zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen. Außerdem könne der Kläger, der eine Fahrerlaubnis besitze, den Weg zum Arbeitsplatz auch mit dem PKW zurücklegen.
Mit Schreiben vom 23.2.2007 hat die Berichterstatterin die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 23.2.2007 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. R., des Neurochirurgen S., Dr. P., Dr. H. sowie den Ärzten der Rehaklinik am Kurpark gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich derzeit noch nicht vorliegt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Entlassungsberichte der Rheumaklinik B. W. vom 18.12.2002 und der Rehaklinik am Kurpark vom 10.5.2006, des Gutachtens des Orthopäden Dr. R. vom 11.3.2004, der sachverständigen Zeugenaussagen des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 6.9.2004 und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 22.9.2004 sowie der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten Sachverständigen, dem Neurochirurgen Seidenberg vom 10.5.2005 sowie des Orthopäden Dr. M. vom 25.1.2007. Danach leidet der Kläger im wesentlichen unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Funktionsstörung der HWS bei Zustand nach ventraler Fusions-Operation C 6/7 (7/02) und C 5/6 (9/03), derzeit ohne Hinweis auf Wurzelreizsymptomatik 2. Endgradige Funktionsstörung der LWS nach Nukleoplastie L 4/5 (1/06), derzeit ohne Nervenwurzelreiz 3. Endgradige Funktionsstörung des rechten Schultergelenks 4. Sehnenansatzreizung der großen Rollhügel beider Hüftgelenke im Sinne der Periarthritis coxae 5. Arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt). Leistungseinschränkende Depressionen von Krankheitswert liegen beim Kläger nicht vor. Bei dem Neurologen und Psychiater Dr. P. war der Kläger am 17.4.2004 lediglich dysphorisch verstimmt und klagte am 6.7.2004 über Schlafstörungen, war aber schon am 2.8.2004 ausgeglichener, als er Aussicht auf Arbeit hatte. Dementsprechend hat Dr. P. auch eine Besserung auf psychischem Gebiet während seiner Behandlung angegeben und keine gravierenden Befunde auf psychiatrischem Gebiet beschrieben. Solche lassen sich auch nicht aus den Entlassungsberichten der Rheumaklinik B. W. vom 18.12.2002 und der Rehaklinik am Kurpark vom 10.5.2006 entnehmen, wo sich der Kläger jeweils mehrere Wochen aufgehalten hat, und auch nicht aus den Gutachten von Dr. R. sowie der Sachverständigen S. und Dr. M ... Ein Restless leg Syndrom wurde ebenfalls nicht nachgewiesen; es bestand lediglich der Verdacht auf ein solches, wie der Senat der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. P. vom 6.9.2004 entnimmt. Die diagnostizierte diskrete Polyneuropathie war ohne funktionelle Beeinträchtigung und konnte medikamentös gebessert werden. Die im wesentlichen auf orthopädischem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen schränken die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer Hinsicht ein, stehen aber der Ausübung einer täglich sechsstündigen Tätigkeit nicht entgegen. Nicht mehr zumutbar sind dem Kläger schwere und mittelschwere Tätigkeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen bzw. mit stereotypen Bewegungsabläufen der Schulter- und Nackenregion, mit häufigem Bücken, mit Überkopfarbeiten sowie unter Einwirkung von Kälte und Nässe. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden Beurteilungen der Ärzte der Rheumaklinik B. W., der Rehaklinik am Kurpark, von Dr. R., Dr. P., Dr. H. sowie der auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen S. und Dr. M ... Die hiervon allein abweichende Beurteilung des Orthopäden Degenhart, geäußert in der sachverständigen Zeugenaussage vom 31.8.2004, vermag angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachten und Entlassungsberichte sowie der beim Kläger auch im weiteren Verlauf festgestellten Befunde den Senat nicht zu überzeugen, zumal sie nicht begründet wird. Soweit der Neurochirurg Seidenberg Pausen nach vier bzw. sechs Stunden für erforderlich hält, ist zu sagen, dass eine Arbeitszeit von sechs Stunden schon einen Rentenanspruch ausschließt. Betriebsunübliche Pausen von einer halben Stunde nach vier Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden hält der Senat dagegen nicht für erforderlich, da Dr. M. für den Senat nachvollziehbar dargelegt hat, dass betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich sind, wenn keine stereotype Haltung bzw. keine stereotypen Bewegungsabläufe der Nacken-Schultergürtelregion gefordert werden. Diese Beurteilung stimmt mit den Beurteilungen in den Entlassungsberichten sowie von Dr. R. überein, die ebenfalls keine betriebsunüblichen Pausen für erforderlich halten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist darüber hinaus nach § 4 Arbeitszeitgesetz eine mindestens 30 minütige Pause vorgesehen. Der Kläger ist auch wegefähig, da er viermal täglich mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit (maximal 20 Minuten für 500 Meter) zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Darüber hinaus ist der Kläger, der einen Führerschein besitzt, auch in der Lage Arbeitsplätze mit seinem PKW aufzusuchen.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit Zwangshaltungen, stereotypen Haltungen bzw. stereotypen Bewegungsabläufen der Schulter-Nackenregion, mit Überkopfarbeiten, häufigem Bücken sowie mit Einwirkungen von Kälte und Nässe verbunden. Die benannten Leistungs- und Funktionsausschlüsse führen zu keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten verrichtet werden. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig. Als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) ist der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes breit verweisbar. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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