Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1712/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AL 5198/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. April 2003 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die rückwirkende teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen wegen eines Wechsels der Lohnsteuerklasse und Rückforderung der Leistungen vom 19.10.1998 bis 30.04.2001 streitig.
Der 1962 geborene ghanaische Kläger bezog bis zum 24.04.1996 Arbeitslosengeld (Alg) nach Leistungsgruppe A. Am 25.04.1996 legte er seine Lohnsteuerkarte 1996 vor. Darin war die ursprünglich eingetragene Lohnsteuerklasse I am 25.03.1996 durch Lohnsteuerklasse III ersetzt worden, weil der Kläger am 25.03.1996 geheiratet hatte. Vom 25.04.1996 bis 27.04.1996 bezog der Kläger Alg nach der der Lohnsteuerklasse III entsprechenden Leistungsgruppe C.
Am 23.08.1996 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Angaben zu den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte enthält der Antrag nicht. Vom 05.08.1996 bis 31.03.1997 bezog er daraufhin Unterhaltsgeld (Uhg) nach Leistungsgruppe C.
Am 07.03.1997 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Hierbei gab er an, seit dem 25.03.1996 verheiratet zu sein. Angaben zu der auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse machte er nicht. Er verneinte die Frage, ob die Eintragung im Laufe des Jahres geändert worden sei. Mit Bescheid vom 08.04.1997 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.04.1997 nach Leistungsgruppe C bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17.10.1997. Am 25.09.1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Er bezog daraufhin Alhi nach Leistungsgruppe C bis zur Arbeitsaufnahme ab dem 25.11.1997. Am 19.01.1998 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Im Antrag gab er an, die zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse sei im Laufe des Jahres nicht geändert worden. Mit Bescheid vom 18.02.1998 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 19.01.1998 nach Leistungsgruppe C mit einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 773,61 DM und einer Anspruchsdauer von 180 Tagen. In der Folge bezog der Kläger Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17.07.1998.
Am 15.06.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Vom Antragsannehmer wurde eingetragen, die Ehefrau des Klägers sei Hausfrau. Mit Bescheid vom 23.06.1998 bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 18.07.1998 unter Zugrundelegung von Leistungsgruppe C und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM.
Am 14.10.1998 stellte der Kläger den Kurzantrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger in Form einer Feststellungsmaßnahme im Berufsförderungszentrum M., W., vom 19.10.1998 bis zum 11.12.1998. Die im Antrag unter Ziff. 7b enthaltene Frage nach der Lohnsteuerklasse beantwortete der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 03.11.1998 bewilligte die Beklagte Uhg für die Zeit vom 19.10.1998 bis 13.12.1998 nach Leistungsgruppe C.
Am 14.12.1998 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Anschluss-Unterhaltsgeld (Anschluss-Uhg). Im Antrag gab er an, die zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse sei im Laufe des Jahres nicht geändert worden. Auch in diesem Antrag vermerkte der Antragsannehmer, dass die Ehefrau des Klägers Hausfrau sei.
Mit Bescheid vom 29.12.1998 bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 15.12.1998 unter Zugrundelegung von Leistungsgruppe C nach einem Bemessungsentgelt von 800,00 DM. In der Folgezeit bezog der Kläger Alhi bis zum 31.05.1999.
Am 29.01.1999 stellte der Kläger den Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger (Bl. 95 der Verwaltungsakten) mit dem Maßnahmeziel Zerspanungstechniker. Die im Antrag unter Ziff. 7b enthaltene Frage zu den Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte beantwortete der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 23.06.1999 bewilligte die Beklagte Uhg für die am 01.06.1999 beginnende Fortbildungsmaßnahme - Ausbildung zum Zerspannungstechniker Fachrichtung Drehtechnik - bis voraussichtlich 31.05.2001 nach Leistungsgruppe C. In der Folgezeit bezog der Kläger Uhg nach Leistungsgruppe C bis zum 30.04.2001.
Am 25.05.2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Am 07.06.2001 legte er seine Lohnsteuerkarte 2001 vor. Darin ist die Steuerklasse V eingetragen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten gab der Kläger hierbei an, seine Ehefrau arbeite seit dem 20.04.2001, deshalb sei vorsorglich die Steuerklasse ab 01.01.2001 gewechselt worden.
Mit einer am 06.06.2001 abgegebenen Erklärung zum Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten erklärte der Kläger, seit dem 01.01.2001 in die Steuerklasse V gewechselt zu sein.
Bei einem Telefongespräch am 22.06.2001 teilte das Einwohnermeldeamt K. der Beklagten mit, der Kläger habe vom 01.01.1997 bis 30.06.1998 die Lohnsteuerklasse III und ab 01.07.1998 die Lohnsteuerklasse V gehabt.
Mit Schreiben vom 10.10.2001 hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu der geplanten Aufhebung von Unterhaltsgeld und Alhi in der Zeit vom 01.07.1998 bis 30.04.2001 in Höhe von 21.710,42 DM an (entsprechend 11.100,36 EUR).
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.04.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg, Alhi und Uhg in der Zeit vom 01.07.1998 bis 30.04.2001 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X teilweise in Höhe von 21.710,42 DM (11.100,36 EUR) auf und setzte die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 SGB X fest. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger seien in dieser Zeit Leistungen nach der Leistungsgruppe C gezahlt worden. Aufgrund des Steuerklassenwechsels hätten ihm ab 01.07.1998 nur Leistungen nach der Leistungsgruppe D zugestanden. Der Kläger habe die Änderung der Steuerklasse entgegen § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht rechtzeitig mitgeteilt.
Gegen den am 03.04.2002 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 08.04.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, der Steuerklassenwechsel sei zum 01.07.1998 erfolgt. Seine Ehefrau habe damals nicht gearbeitet. Der Steuerklassenwechsel sei für den Fall einer Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau erfolgt. Er habe nicht gewusst, welche Auswirkungen ein Wechsel der Steuerklasse habe und dass er einen Lohnsteuerklassenwechsel dem Arbeitsamt anzeigen müsse. Er habe bei den Folgeanträgen z.B. auf Unterhaltsgeld jedoch angegeben, dass er Steuerklasse V habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf den Widerspruchsbescheid wird insoweit Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.05.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Zur Begründung trug er vor, seine Ehefrau sei entgegen der ursprünglichen Planung nicht berufstätig geworden. Durch den rein formalen Steuerklassenwechsel habe sich die finanzielle Situation seiner Familie nicht geändert. Auch habe er von einem entsprechenden Hinweis auf dem Merkblatt über die Verpflichtung zur Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels keine Kenntnis gehabt. Ihm sei schlichtweg nicht bekannt gewesen, dass er den Lohnsteuerklassenwechsel hätte anzeigen müssen.
Die Beklagte trug vor, der Kläger habe sich am 19.01.1998 wieder arbeitslos gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei schon das Merkblatt Stand Januar 1998 ausgehändigt worden. Dieses enthalte eine ausreichende Belehrung über die Meldepflichten.
Mit Urteil vom 15.04.2003 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2002 insoweit auf, als darin die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.1998 bis 17.07.1998 und die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 18.07.1998 bis zum 18.10.1998 teilweise aufgehoben und diese Leistungen sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, für die Zeit bis zum 18.10.1998 könne dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Im Einkommenssteuerrecht sei der Lohnsteuerklassenwechsel, der allgemein dazu diene, die aktuelle Lohnsteuerbelastung möglichst nahe an der zu erwartenden Jahreslohnsteuer zu halten, für den Fall, dass bei einem Ehegatten Arbeitslohn völlig entfalle, besonders erleichtert. Nach § 38b Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG gehörten in die Steuerklasse III Arbeitnehmer, die verheiratet seien, wenn beide Ehegatten uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig seien und nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte keinen Arbeitslohn beziehe. Während Ehegatten, die beide in einem Arbeitsverhältnis stünden, eine Änderung der Steuerklasse nur einmal im Laufe des Kalenderjahres beantragen könnten, gelte diese Einschränkung nicht, wenn ein Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn mehr beziehe. Gehe das Steuerrecht somit davon aus, dass dem Ehegatten bei Eintritt von Arbeitslosigkeit ein Wechsel in die zweckmäßige Steuerklassenkombination ermöglicht werden müsse, so müsse er nicht damit rechnen, dass er deswegen leistungsrechtlich in jedem Falle Nachteile hinzunehmen habe. Für die Gemeinde oder das Finanzamt als die zuständigen Finanzbehörden sei der Lohnsteuerklassenwechsel aus der Sicht des Einkommenssteuerrechts geboten. Angesichts dieser steuerrechtlichen Bewertung des Lohnsteuerklassenwechsels unter Ehegatten müsse ein Arbeitsloser nicht damit rechnen, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch haben könne. Hieran ändere sich auch nichts durch den im Merkblatt 1 der Beklagten gegebenen Hinweis zum Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten. Das Merkblatt enthalte nämlich keinen ausdrücklichen Hinweis, dass auch ein lohnsteuerrechtlich zweckmäßiger und empfohlener Lohnsteuerklassenwechsel nachteilige Auswirkungen auf die Leistungen der Beklagten haben könne. Vorliegend habe die Bewilligung von Alg für die Zeit bis 17.07.1998 auf dem Antrag des Klägers vom 19.01.1998 und die anschließende Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 18.07.1998 auf dem Antrag des Klägers vom 01.06.1998 beruht. Beide Anträge seien vor dem Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers und seiner Ehefrau gestellt worden. Allein aufgrund des Hinweises im Merkblatt und auf der Rückseite der Bewilligungsbescheide habe der Kläger seine Mitteilungspflicht bezüglich des Lohnsteuerklassenwechsels nicht erkennen müssen.
Allerdings habe sich dem Kläger seine Mitteilungspflicht und auch die Tatsache, dass der Lohnsteuerklassenwechsel zu einer Änderung seiner Leistungsansprüche führen könne, bei Ausfüllen des Kurzantrags auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger aufdrängen müssen. In diesem Antrag seien unter Punkt 7b u.a. die zu Jahresbeginn auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse sowie Änderungen der Eintragung im Laufe des Jahres erfragt worden. Angaben hierzu habe der Kläger nicht gemacht. Das Antragsformular enthalte noch längere Hinweise zu Kindern und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Zu Frage 7b sei ausgeführt: "Bitte geben Sie die Lohnsteuerklasse an, die am 1. Januar tatsächlich auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen war und welche Änderungen aus welchem Grund nach dem 1. Januar vorgenommen worden sind. Die Änderung war ein Lohnsteuerklassenwechsel, wenn Sie mit Ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Lohnsteuerklassen gemeinsam nach dem 1. Januar geändert haben (nur die Steuerklassenkombinationen III/V, V/III und IV/IV). Das Arbeitsamt muss in diesen Fällen die Zweckmäßigkeit des Wechsels und Auswirkungen auf die Leistungshöhe prüfen. Legen Sie dazu bitte Unterlagen zu eingetragenen Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und zum Arbeitslohn ihres Ehegatten in dem Monat vor, in dem der Steuerklassenwechsel wirksam geworden ist." Der Kläger, der erst vor gut drei Monaten den Lohnsteuerklassenwechsel vorgenommen habe, verletze seine diesbezügliche Mitteilungspflicht mindestens grob fahrlässig, wenn er diesen nicht mitteile. Erst recht gelte dies für den Alhi-Antrag vom 14.12.1998, der sogar die eindeutig wahrheitswidrige Angabe des Klägers enthalte, die Eintragung in der Lohnsteuerkarte sei im Laufe des Jahres nicht geändert worden.
Gegen das am 15.05.2003 zugestellte Urteil haben der Kläger am 25.05.2003 und die Beklagteam 06.06.2003 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (L 9 AL 2048/03), das im Hinblick auf beim BSG anhängige Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht und am 16.11.2004 wieder aufgerufen worden ist. Mit Schriftsatz vom 12.11.2004 hat die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. April 2003 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das BSG habe in seinen Urteilen vom 01.04.2004 darauf hingewiesen, dass die in § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III normierten arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann hinnehmbar seien, wenn verheiratete Arbeitslose bereits bei der Antragstellung deutlich und gesondert vom Merkblatt auf die leistungsrechtlichen Gefahren eines Lohnsteuerklassenwechsels und die Notwendigkeit einer Beratung durch die Beklagte hingewiesen worden seien. Die Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht könne zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Zum Zeitpunkt der Antragstellungen am 14.10.1998 und 29.01.1999 sei der Steuerklassenwechsel bereits erfolgt gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom BSG gesehenen Hinweis- und Beratungspflichtverletzung der Beklagten und dem Steuerklassenwechsel bestehe damit nicht. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht gehalten gewesen sei, wegen der fehlenden Angaben unter Nr. 7b der Anträge beim Kläger nachzufragen. Aufgrund der Angaben des Klägers unter Nr. 6 der Anträge, wo er Veränderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verneint habe, sei davon auszugehen gewesen, dass die der Beklagten damals bekannte Lohnsteuerklasse III weiterhin Gültigkeit besitze.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, da die Beklagte die Bewilligung der Leistungen im noch streitigen Zeitraum mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend teilweise aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alhi und Uhg ist § 45 SGB X. Denn der Bewilligungsentscheidung über Alhi vom 29.12.1998 und die Bewilligungsentscheidungen über Uhg vom 03.11.1998 und vom 23.06.1999 waren von Anfang an teilweise rechtswidrig, soweit Leistungen in Höhe des Differenzbetrages der jeweiligen Leistung in Leistungsgruppe C zur Leistung in Leistungsgruppe C erbracht worden sind. Die Beklagte war deshalb nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III berechtigt, die Bewilligungsentscheidungen teilweise zurückzunehmen.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise Mitwirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, so weit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Vorausgesetzt wird hierbei, dass er auf Grund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen richtige oder vollständige Angaben hätte machen müssen bzw. die Rechtswidrigkeit des Bescheides hätte erkennen können bzw. dass dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zugrundezulegen ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, bei dem auf die Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des konkret Betroffenen abzustellen ist. Maßgeblich für die grob fahrlässige Unkenntnis ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4.Aufl. 2001, § 45 Rn. 24 m.w.N. der Rechtsprechung). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser gem. § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat die teilweise Aufhebung der Alhi zutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt. Der Kläger hat im Antrag auf Alhi vom 14.12.1998 wahrheitswidrige Angaben gemacht, indem er die Frage, ob die zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse im Laufe des Jahres geändert worden sei, verneinte. Tatsächlich wurde nämlich die zu Beginn des Jahres 1998 auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse III zum 1.7.1998 abgeändert in Lohnsteuerklasse V. Der Kläger hat damit den nur wenige Monate zurückliegenden Lohnsteuerklassenwechsel zumindest grobfahrlässig nicht mitgeteilt.
Nicht zutreffend ist der Vortrag des Klägers in der Widerspruchsbegründung, bei den Folgeanträgen, insbesondere bei den Anträgen auf Unterhaltsgeld, habe er angegeben, dass er Steuerklasse V habe. Hiergegen spricht zum einen, dass in den kurzen Anträgen auf Förderung der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahme alle Rubriken mit Ausnahme der Frage nach der Lohnsteuerklasse ausgefüllt sind. Gegen den Vortrag des Klägers spricht weiter insbesondere, dass er im Antrag auf Weitergewährung von Alhi vom 14.12.1998 explizit wahrheitswidrig angegeben hat, die auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse habe sich im Laufe des Jahres nicht geändert. Schließlich spricht gegen den Vortrag des Klägers seine Einlassung bei seiner Vorsprache am 07.06.2001, als er seine Lohnsteuerkarte 2001 vorlegte, die Steuerklassen seien zum 01.01.2001 geändert worden, was er in der von ihm unterzeichneten Erklärung zum Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten unter Versicherung, die Angaben seien vollständig und richtig, unter dem 06.06.2001 schriftlich bestätigt hat. Auch hierbei hat er eine Änderung der Lohnsteuerklasse bereits zum 01.07.1998 verschwiegen.
Die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung beruhte auch auf dieser Angabe. Die Höhe der Leistung ist nämlich abhängig von der Lohnsteuerklasse, nach der sich die Leistungsgruppen bestimmen. Maßgeblich für die Bemessung von Alg ist das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt) (§ 129 SGB III). Leistungsentgelt ist gem. § 136 Abs. 1 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Entgeltabzüge sind gem. Abs. 2 u.a. Steuern. Nach § 137 Abs. 1 SGB III richtet sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist. Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (Abs. 3). Haben Ehegatten die Lohnsteuerklasse gewechselt, so werden gem. Abs. 4 die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, dass geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergibt. Diese Regelungen sind auf die Bemessung der Alhi (§ 198 S. 2 Nr. 4 SGB III) und des Uhg (§ 157 Abs. 1) entsprechend anwendbar.
Durch den Wechsel der Lohnsteuerklasse von Lohnsteuerklasse III (entsprechend Leistungsgruppe C) in Lohnsteuerklasse V (entsprechend Leistungsgruppe D) ergab sich für den Kläger ein geringeres Leistungsentgelt. Die Bewilligung von Alhi bzw. Uhg unter Zugrundelegung von Leistungsgruppe C war deshalb rechtswidrig.
Die Beklagte hat die teilweise Aufhebung von Uhg zutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gestützt. Der Kläger hat in den Anträgen auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger vom 14.10.1998 und vom 29.01.1999 jeweils die Frage 7b zu der zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse nicht beantwortet. Die Bewilligungsbescheide beruhen damit auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht hat. Der Kläger war in dem Merkblatt " Förderung der beruflichen Weiterbildung" auf die Bedeutung der Lohnsteuerklasse für die Höhe des Unterhaltsgeldes und das Erfordernis der Anzeige eines Lohnsteuerklassenwechsels hingewiesen worden. Der Kläger hat weiter durch seine Unterschrift erklärt, dass er das Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Die Antragsformulare für den Kurz-Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die der Kläger am 29.1.1999 und 14.10.1998 unterschrieben hat, enthalten jeweils folgende Belehrungen: "Bitte geben Sie die Lohnsteuerklasse an, die am 1. Januar tatsächlich auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen war und welche Änderungen aus welchem Grund nach dem 1. Januar vorgenommen worden sind. Die Änderung war ein Lohnsteuerklassenwechsel, wenn Sie mit Ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Lohnsteuerklassen gemeinsam nach dem 1. Januar geändert haben (nur die Steuerklassenkombinationen III/V, V/III und IV/IV). Das Arbeitsamt muss in diesen Fällen die Zweckmäßigkeit des Wechsels und Auswirkungen auf die Leistungshöhe prüfen. Legen Sie dazu bitte Unterlagen zu eingetragenen Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und zum Arbeitslohn ihres Ehegatten in dem Monat vor, in dem der Steuerklassenwechsel wirksam geworden ist." Der Kläger hat weder im Antrag vom 14.10.1998 mitgeteilt, dass er zum 1.7.1998 die Lohnsteuerklasse gewechselt hat, noch hat er im Antrag vom 14.1. 1999 mitgeteilt, dass zu Beginn des Jahres 1999 die Steuerklasse V auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen war.
Es lagen auch sonst für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Lohnsteuerklasse geändert haben könnte. Die Beklagte hatte deshalb auch keine Verpflichtung zur Beratung des Klägers, deren Verletzung einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hätte begründen können. Den vom BSG am 01.04.2004 entschiedenen Verfahren B 7 AL 52/03, B 7 AL 14/04 und B 7 AL 36/03 sowie dem Urteil vom 29.02.2002 - Az. B 11 AL 87/01 R - lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde. Streitig war jeweils, wie ein nach Antragstellung und Leistungsbewilligung erfolgter Lohnsteuerklassenwechsel zu beurteilen ist. Dieser Konstellation, die vorliegend bis zum 18.10.1998 galt, hat die Beklagte auch durch Rücknahme der Berufung Rechnung getragen. Im vorliegend noch streitigen Zeitraum ist die Lohnsteuerklassenänderung jedoch bereits vor der jeweiligen Antragstellung erfolgt.
Die Beklagte hat erst durch den Antrag auf Gewährung von Anschluss-Uhg vom 25.05.2001 erfahren, dass auf der Lohnsteuerkarte 2001 des Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist. Noch bei seiner Vorsprache am 07.06.2001, bei welcher er seine Lohnsteuerkarte 2001 vorlegte, trug er ausweislich des Aktenvermerks vor, seine Ehefrau arbeite ab dem 20.04.2001, sie habe vorher nicht gearbeitet, die Steuerklassen seien vorsorglich ab 01.01.2001 geändert worden. Auch hat er schriftlich unter dem 06.06.2001 bestätigt, dass für ihn seit dem 01.01.2001 die Steuerklasse V gelte. Erst durch die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt K. erfuhr die Beklagte am 22.06.2001, dass der Kläger die Lohnsteuerklasse bereits zum 01.07.1998 gewechselt hatte. Der am 03.04.2002 erlassene Bescheid ist damit innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ergangen. Auch die Frist des § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X ist eingehalten.
Die Verpflichtung zur Erstattung des Alhi und des Uhg ergibt sich aus §§ 50 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte hat auch den Erstattungsbetrag zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die rückwirkende teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen wegen eines Wechsels der Lohnsteuerklasse und Rückforderung der Leistungen vom 19.10.1998 bis 30.04.2001 streitig.
Der 1962 geborene ghanaische Kläger bezog bis zum 24.04.1996 Arbeitslosengeld (Alg) nach Leistungsgruppe A. Am 25.04.1996 legte er seine Lohnsteuerkarte 1996 vor. Darin war die ursprünglich eingetragene Lohnsteuerklasse I am 25.03.1996 durch Lohnsteuerklasse III ersetzt worden, weil der Kläger am 25.03.1996 geheiratet hatte. Vom 25.04.1996 bis 27.04.1996 bezog der Kläger Alg nach der der Lohnsteuerklasse III entsprechenden Leistungsgruppe C.
Am 23.08.1996 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme. Angaben zu den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte enthält der Antrag nicht. Vom 05.08.1996 bis 31.03.1997 bezog er daraufhin Unterhaltsgeld (Uhg) nach Leistungsgruppe C.
Am 07.03.1997 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Hierbei gab er an, seit dem 25.03.1996 verheiratet zu sein. Angaben zu der auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse machte er nicht. Er verneinte die Frage, ob die Eintragung im Laufe des Jahres geändert worden sei. Mit Bescheid vom 08.04.1997 bewilligte die Beklagte Alg ab 01.04.1997 nach Leistungsgruppe C bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17.10.1997. Am 25.09.1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Er bezog daraufhin Alhi nach Leistungsgruppe C bis zur Arbeitsaufnahme ab dem 25.11.1997. Am 19.01.1998 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Im Antrag gab er an, die zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse sei im Laufe des Jahres nicht geändert worden. Mit Bescheid vom 18.02.1998 bewilligte die Beklagte Alg ab dem 19.01.1998 nach Leistungsgruppe C mit einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 773,61 DM und einer Anspruchsdauer von 180 Tagen. In der Folge bezog der Kläger Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17.07.1998.
Am 15.06.1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Vom Antragsannehmer wurde eingetragen, die Ehefrau des Klägers sei Hausfrau. Mit Bescheid vom 23.06.1998 bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 18.07.1998 unter Zugrundelegung von Leistungsgruppe C und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 800,00 DM.
Am 14.10.1998 stellte der Kläger den Kurzantrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger in Form einer Feststellungsmaßnahme im Berufsförderungszentrum M., W., vom 19.10.1998 bis zum 11.12.1998. Die im Antrag unter Ziff. 7b enthaltene Frage nach der Lohnsteuerklasse beantwortete der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 03.11.1998 bewilligte die Beklagte Uhg für die Zeit vom 19.10.1998 bis 13.12.1998 nach Leistungsgruppe C.
Am 14.12.1998 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte die Gewährung von Anschluss-Unterhaltsgeld (Anschluss-Uhg). Im Antrag gab er an, die zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse sei im Laufe des Jahres nicht geändert worden. Auch in diesem Antrag vermerkte der Antragsannehmer, dass die Ehefrau des Klägers Hausfrau sei.
Mit Bescheid vom 29.12.1998 bewilligte die Beklagte Alhi ab dem 15.12.1998 unter Zugrundelegung von Leistungsgruppe C nach einem Bemessungsentgelt von 800,00 DM. In der Folgezeit bezog der Kläger Alhi bis zum 31.05.1999.
Am 29.01.1999 stellte der Kläger den Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger (Bl. 95 der Verwaltungsakten) mit dem Maßnahmeziel Zerspanungstechniker. Die im Antrag unter Ziff. 7b enthaltene Frage zu den Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte beantwortete der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 23.06.1999 bewilligte die Beklagte Uhg für die am 01.06.1999 beginnende Fortbildungsmaßnahme - Ausbildung zum Zerspannungstechniker Fachrichtung Drehtechnik - bis voraussichtlich 31.05.2001 nach Leistungsgruppe C. In der Folgezeit bezog der Kläger Uhg nach Leistungsgruppe C bis zum 30.04.2001.
Am 25.05.2001 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Am 07.06.2001 legte er seine Lohnsteuerkarte 2001 vor. Darin ist die Steuerklasse V eingetragen. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten gab der Kläger hierbei an, seine Ehefrau arbeite seit dem 20.04.2001, deshalb sei vorsorglich die Steuerklasse ab 01.01.2001 gewechselt worden.
Mit einer am 06.06.2001 abgegebenen Erklärung zum Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten erklärte der Kläger, seit dem 01.01.2001 in die Steuerklasse V gewechselt zu sein.
Bei einem Telefongespräch am 22.06.2001 teilte das Einwohnermeldeamt K. der Beklagten mit, der Kläger habe vom 01.01.1997 bis 30.06.1998 die Lohnsteuerklasse III und ab 01.07.1998 die Lohnsteuerklasse V gehabt.
Mit Schreiben vom 10.10.2001 hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu der geplanten Aufhebung von Unterhaltsgeld und Alhi in der Zeit vom 01.07.1998 bis 30.04.2001 in Höhe von 21.710,42 DM an (entsprechend 11.100,36 EUR).
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 03.04.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg, Alhi und Uhg in der Zeit vom 01.07.1998 bis 30.04.2001 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X teilweise in Höhe von 21.710,42 DM (11.100,36 EUR) auf und setzte die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 SGB X fest. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger seien in dieser Zeit Leistungen nach der Leistungsgruppe C gezahlt worden. Aufgrund des Steuerklassenwechsels hätten ihm ab 01.07.1998 nur Leistungen nach der Leistungsgruppe D zugestanden. Der Kläger habe die Änderung der Steuerklasse entgegen § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht rechtzeitig mitgeteilt.
Gegen den am 03.04.2002 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 08.04.2002 Widerspruch ein mit der Begründung, der Steuerklassenwechsel sei zum 01.07.1998 erfolgt. Seine Ehefrau habe damals nicht gearbeitet. Der Steuerklassenwechsel sei für den Fall einer Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau erfolgt. Er habe nicht gewusst, welche Auswirkungen ein Wechsel der Steuerklasse habe und dass er einen Lohnsteuerklassenwechsel dem Arbeitsamt anzeigen müsse. Er habe bei den Folgeanträgen z.B. auf Unterhaltsgeld jedoch angegeben, dass er Steuerklasse V habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Auf den Widerspruchsbescheid wird insoweit Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger am 17.05.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe. Zur Begründung trug er vor, seine Ehefrau sei entgegen der ursprünglichen Planung nicht berufstätig geworden. Durch den rein formalen Steuerklassenwechsel habe sich die finanzielle Situation seiner Familie nicht geändert. Auch habe er von einem entsprechenden Hinweis auf dem Merkblatt über die Verpflichtung zur Mitteilung des Lohnsteuerklassenwechsels keine Kenntnis gehabt. Ihm sei schlichtweg nicht bekannt gewesen, dass er den Lohnsteuerklassenwechsel hätte anzeigen müssen.
Die Beklagte trug vor, der Kläger habe sich am 19.01.1998 wieder arbeitslos gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt sei schon das Merkblatt Stand Januar 1998 ausgehändigt worden. Dieses enthalte eine ausreichende Belehrung über die Meldepflichten.
Mit Urteil vom 15.04.2003 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2002 insoweit auf, als darin die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.06.1998 bis 17.07.1998 und die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 18.07.1998 bis zum 18.10.1998 teilweise aufgehoben und diese Leistungen sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das SG aus, für die Zeit bis zum 18.10.1998 könne dem Kläger keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Im Einkommenssteuerrecht sei der Lohnsteuerklassenwechsel, der allgemein dazu diene, die aktuelle Lohnsteuerbelastung möglichst nahe an der zu erwartenden Jahreslohnsteuer zu halten, für den Fall, dass bei einem Ehegatten Arbeitslohn völlig entfalle, besonders erleichtert. Nach § 38b Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG gehörten in die Steuerklasse III Arbeitnehmer, die verheiratet seien, wenn beide Ehegatten uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig seien und nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte keinen Arbeitslohn beziehe. Während Ehegatten, die beide in einem Arbeitsverhältnis stünden, eine Änderung der Steuerklasse nur einmal im Laufe des Kalenderjahres beantragen könnten, gelte diese Einschränkung nicht, wenn ein Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn mehr beziehe. Gehe das Steuerrecht somit davon aus, dass dem Ehegatten bei Eintritt von Arbeitslosigkeit ein Wechsel in die zweckmäßige Steuerklassenkombination ermöglicht werden müsse, so müsse er nicht damit rechnen, dass er deswegen leistungsrechtlich in jedem Falle Nachteile hinzunehmen habe. Für die Gemeinde oder das Finanzamt als die zuständigen Finanzbehörden sei der Lohnsteuerklassenwechsel aus der Sicht des Einkommenssteuerrechts geboten. Angesichts dieser steuerrechtlichen Bewertung des Lohnsteuerklassenwechsels unter Ehegatten müsse ein Arbeitsloser nicht damit rechnen, dass der Lohnsteuerklassenwechsel negative Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch haben könne. Hieran ändere sich auch nichts durch den im Merkblatt 1 der Beklagten gegebenen Hinweis zum Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten. Das Merkblatt enthalte nämlich keinen ausdrücklichen Hinweis, dass auch ein lohnsteuerrechtlich zweckmäßiger und empfohlener Lohnsteuerklassenwechsel nachteilige Auswirkungen auf die Leistungen der Beklagten haben könne. Vorliegend habe die Bewilligung von Alg für die Zeit bis 17.07.1998 auf dem Antrag des Klägers vom 19.01.1998 und die anschließende Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 18.07.1998 auf dem Antrag des Klägers vom 01.06.1998 beruht. Beide Anträge seien vor dem Lohnsteuerklassenwechsel des Klägers und seiner Ehefrau gestellt worden. Allein aufgrund des Hinweises im Merkblatt und auf der Rückseite der Bewilligungsbescheide habe der Kläger seine Mitteilungspflicht bezüglich des Lohnsteuerklassenwechsels nicht erkennen müssen.
Allerdings habe sich dem Kläger seine Mitteilungspflicht und auch die Tatsache, dass der Lohnsteuerklassenwechsel zu einer Änderung seiner Leistungsansprüche führen könne, bei Ausfüllen des Kurzantrags auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger aufdrängen müssen. In diesem Antrag seien unter Punkt 7b u.a. die zu Jahresbeginn auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse sowie Änderungen der Eintragung im Laufe des Jahres erfragt worden. Angaben hierzu habe der Kläger nicht gemacht. Das Antragsformular enthalte noch längere Hinweise zu Kindern und Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte. Zu Frage 7b sei ausgeführt: "Bitte geben Sie die Lohnsteuerklasse an, die am 1. Januar tatsächlich auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen war und welche Änderungen aus welchem Grund nach dem 1. Januar vorgenommen worden sind. Die Änderung war ein Lohnsteuerklassenwechsel, wenn Sie mit Ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Lohnsteuerklassen gemeinsam nach dem 1. Januar geändert haben (nur die Steuerklassenkombinationen III/V, V/III und IV/IV). Das Arbeitsamt muss in diesen Fällen die Zweckmäßigkeit des Wechsels und Auswirkungen auf die Leistungshöhe prüfen. Legen Sie dazu bitte Unterlagen zu eingetragenen Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und zum Arbeitslohn ihres Ehegatten in dem Monat vor, in dem der Steuerklassenwechsel wirksam geworden ist." Der Kläger, der erst vor gut drei Monaten den Lohnsteuerklassenwechsel vorgenommen habe, verletze seine diesbezügliche Mitteilungspflicht mindestens grob fahrlässig, wenn er diesen nicht mitteile. Erst recht gelte dies für den Alhi-Antrag vom 14.12.1998, der sogar die eindeutig wahrheitswidrige Angabe des Klägers enthalte, die Eintragung in der Lohnsteuerkarte sei im Laufe des Jahres nicht geändert worden.
Gegen das am 15.05.2003 zugestellte Urteil haben der Kläger am 25.05.2003 und die Beklagteam 06.06.2003 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (L 9 AL 2048/03), das im Hinblick auf beim BSG anhängige Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht und am 16.11.2004 wieder aufgerufen worden ist. Mit Schriftsatz vom 12.11.2004 hat die Beklagte die von ihr eingelegte Berufung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. April 2003 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2002 insgesamt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, das BSG habe in seinen Urteilen vom 01.04.2004 darauf hingewiesen, dass die in § 137 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III normierten arbeitsförderungsrechtlichen Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels von Ehegatten aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann hinnehmbar seien, wenn verheiratete Arbeitslose bereits bei der Antragstellung deutlich und gesondert vom Merkblatt auf die leistungsrechtlichen Gefahren eines Lohnsteuerklassenwechsels und die Notwendigkeit einer Beratung durch die Beklagte hingewiesen worden seien. Die Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht könne zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Zum Zeitpunkt der Antragstellungen am 14.10.1998 und 29.01.1999 sei der Steuerklassenwechsel bereits erfolgt gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom BSG gesehenen Hinweis- und Beratungspflichtverletzung der Beklagten und dem Steuerklassenwechsel bestehe damit nicht. Hinzu komme, dass die Beklagte nicht gehalten gewesen sei, wegen der fehlenden Angaben unter Nr. 7b der Anträge beim Kläger nachzufragen. Aufgrund der Angaben des Klägers unter Nr. 6 der Anträge, wo er Veränderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verneint habe, sei davon auszugehen gewesen, dass die der Beklagten damals bekannte Lohnsteuerklasse III weiterhin Gültigkeit besitze.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, da die Beklagte die Bewilligung der Leistungen im noch streitigen Zeitraum mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend teilweise aufgehoben und die Leistungen zurückgefordert hat.
Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alhi und Uhg ist § 45 SGB X. Denn der Bewilligungsentscheidung über Alhi vom 29.12.1998 und die Bewilligungsentscheidungen über Uhg vom 03.11.1998 und vom 23.06.1999 waren von Anfang an teilweise rechtswidrig, soweit Leistungen in Höhe des Differenzbetrages der jeweiligen Leistung in Leistungsgruppe C zur Leistung in Leistungsgruppe C erbracht worden sind. Die Beklagte war deshalb nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III berechtigt, die Bewilligungsentscheidungen teilweise zurückzunehmen.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 45 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise Mitwirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, so weit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Vorausgesetzt wird hierbei, dass er auf Grund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen richtige oder vollständige Angaben hätte machen müssen bzw. die Rechtswidrigkeit des Bescheides hätte erkennen können bzw. dass dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zugrundezulegen ist ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff, bei dem auf die Urteils- und Kritikfähigkeit sowie das Einsichtsvermögen des konkret Betroffenen abzustellen ist. Maßgeblich für die grob fahrlässige Unkenntnis ist der Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4.Aufl. 2001, § 45 Rn. 24 m.w.N. der Rechtsprechung). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser gem. § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Die Beklagte hat die teilweise Aufhebung der Alhi zutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gestützt. Der Kläger hat im Antrag auf Alhi vom 14.12.1998 wahrheitswidrige Angaben gemacht, indem er die Frage, ob die zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse im Laufe des Jahres geändert worden sei, verneinte. Tatsächlich wurde nämlich die zu Beginn des Jahres 1998 auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse III zum 1.7.1998 abgeändert in Lohnsteuerklasse V. Der Kläger hat damit den nur wenige Monate zurückliegenden Lohnsteuerklassenwechsel zumindest grobfahrlässig nicht mitgeteilt.
Nicht zutreffend ist der Vortrag des Klägers in der Widerspruchsbegründung, bei den Folgeanträgen, insbesondere bei den Anträgen auf Unterhaltsgeld, habe er angegeben, dass er Steuerklasse V habe. Hiergegen spricht zum einen, dass in den kurzen Anträgen auf Förderung der Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsmaßnahme alle Rubriken mit Ausnahme der Frage nach der Lohnsteuerklasse ausgefüllt sind. Gegen den Vortrag des Klägers spricht weiter insbesondere, dass er im Antrag auf Weitergewährung von Alhi vom 14.12.1998 explizit wahrheitswidrig angegeben hat, die auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse habe sich im Laufe des Jahres nicht geändert. Schließlich spricht gegen den Vortrag des Klägers seine Einlassung bei seiner Vorsprache am 07.06.2001, als er seine Lohnsteuerkarte 2001 vorlegte, die Steuerklassen seien zum 01.01.2001 geändert worden, was er in der von ihm unterzeichneten Erklärung zum Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten unter Versicherung, die Angaben seien vollständig und richtig, unter dem 06.06.2001 schriftlich bestätigt hat. Auch hierbei hat er eine Änderung der Lohnsteuerklasse bereits zum 01.07.1998 verschwiegen.
Die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung beruhte auch auf dieser Angabe. Die Höhe der Leistung ist nämlich abhängig von der Lohnsteuerklasse, nach der sich die Leistungsgruppen bestimmen. Maßgeblich für die Bemessung von Alg ist das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt) (§ 129 SGB III). Leistungsentgelt ist gem. § 136 Abs. 1 SGB III das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderte Bemessungsentgelt. Entgeltabzüge sind gem. Abs. 2 u.a. Steuern. Nach § 137 Abs. 1 SGB III richtet sich die als gewöhnlicher Abzug zugrunde zu legende Steuer nach der Leistungsgruppe, der der Arbeitslose zuzuordnen ist. Die Zuordnung richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war. Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen (Abs. 3). Haben Ehegatten die Lohnsteuerklasse gewechselt, so werden gem. Abs. 4 die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, dass geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergibt. Diese Regelungen sind auf die Bemessung der Alhi (§ 198 S. 2 Nr. 4 SGB III) und des Uhg (§ 157 Abs. 1) entsprechend anwendbar.
Durch den Wechsel der Lohnsteuerklasse von Lohnsteuerklasse III (entsprechend Leistungsgruppe C) in Lohnsteuerklasse V (entsprechend Leistungsgruppe D) ergab sich für den Kläger ein geringeres Leistungsentgelt. Die Bewilligung von Alhi bzw. Uhg unter Zugrundelegung von Leistungsgruppe C war deshalb rechtswidrig.
Die Beklagte hat die teilweise Aufhebung von Uhg zutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gestützt. Der Kläger hat in den Anträgen auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für Leistungsempfänger vom 14.10.1998 und vom 29.01.1999 jeweils die Frage 7b zu der zu Jahresbeginn auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklasse nicht beantwortet. Die Bewilligungsbescheide beruhen damit auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht hat. Der Kläger war in dem Merkblatt " Förderung der beruflichen Weiterbildung" auf die Bedeutung der Lohnsteuerklasse für die Höhe des Unterhaltsgeldes und das Erfordernis der Anzeige eines Lohnsteuerklassenwechsels hingewiesen worden. Der Kläger hat weiter durch seine Unterschrift erklärt, dass er das Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Die Antragsformulare für den Kurz-Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme, die der Kläger am 29.1.1999 und 14.10.1998 unterschrieben hat, enthalten jeweils folgende Belehrungen: "Bitte geben Sie die Lohnsteuerklasse an, die am 1. Januar tatsächlich auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen war und welche Änderungen aus welchem Grund nach dem 1. Januar vorgenommen worden sind. Die Änderung war ein Lohnsteuerklassenwechsel, wenn Sie mit Ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Lohnsteuerklassen gemeinsam nach dem 1. Januar geändert haben (nur die Steuerklassenkombinationen III/V, V/III und IV/IV). Das Arbeitsamt muss in diesen Fällen die Zweckmäßigkeit des Wechsels und Auswirkungen auf die Leistungshöhe prüfen. Legen Sie dazu bitte Unterlagen zu eingetragenen Steuerfreibeträgen auf der Lohnsteuerkarte und zum Arbeitslohn ihres Ehegatten in dem Monat vor, in dem der Steuerklassenwechsel wirksam geworden ist." Der Kläger hat weder im Antrag vom 14.10.1998 mitgeteilt, dass er zum 1.7.1998 die Lohnsteuerklasse gewechselt hat, noch hat er im Antrag vom 14.1. 1999 mitgeteilt, dass zu Beginn des Jahres 1999 die Steuerklasse V auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen war.
Es lagen auch sonst für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die Lohnsteuerklasse geändert haben könnte. Die Beklagte hatte deshalb auch keine Verpflichtung zur Beratung des Klägers, deren Verletzung einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hätte begründen können. Den vom BSG am 01.04.2004 entschiedenen Verfahren B 7 AL 52/03, B 7 AL 14/04 und B 7 AL 36/03 sowie dem Urteil vom 29.02.2002 - Az. B 11 AL 87/01 R - lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde. Streitig war jeweils, wie ein nach Antragstellung und Leistungsbewilligung erfolgter Lohnsteuerklassenwechsel zu beurteilen ist. Dieser Konstellation, die vorliegend bis zum 18.10.1998 galt, hat die Beklagte auch durch Rücknahme der Berufung Rechnung getragen. Im vorliegend noch streitigen Zeitraum ist die Lohnsteuerklassenänderung jedoch bereits vor der jeweiligen Antragstellung erfolgt.
Die Beklagte hat erst durch den Antrag auf Gewährung von Anschluss-Uhg vom 25.05.2001 erfahren, dass auf der Lohnsteuerkarte 2001 des Klägers die Lohnsteuerklasse V eingetragen ist. Noch bei seiner Vorsprache am 07.06.2001, bei welcher er seine Lohnsteuerkarte 2001 vorlegte, trug er ausweislich des Aktenvermerks vor, seine Ehefrau arbeite ab dem 20.04.2001, sie habe vorher nicht gearbeitet, die Steuerklassen seien vorsorglich ab 01.01.2001 geändert worden. Auch hat er schriftlich unter dem 06.06.2001 bestätigt, dass für ihn seit dem 01.01.2001 die Steuerklasse V gelte. Erst durch die Nachfrage beim Einwohnermeldeamt K. erfuhr die Beklagte am 22.06.2001, dass der Kläger die Lohnsteuerklasse bereits zum 01.07.1998 gewechselt hatte. Der am 03.04.2002 erlassene Bescheid ist damit innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ergangen. Auch die Frist des § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X ist eingehalten.
Die Verpflichtung zur Erstattung des Alhi und des Uhg ergibt sich aus §§ 50 Abs. 1 SGB X. Die Beklagte hat auch den Erstattungsbetrag zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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