Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1378/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5301/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger war von September 1972 bis August 1983 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1984 bis Mai 2001 war er als Landwirt in Griechenland tätig und beim Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA versichert. Von dieser bezieht er seit dem 1.6.2001 eine Invaliditätsrente (Invaliditätsgrad 80% vom 1.6.2001 bis 30.6.2004, 67% vom 1.7.2004 bis 1.7.2008).
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 29.6.2001 ließ die Beklagte die ärztlichen Unterlagen (u. a. Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 25.9.2002) von Dr. G auswerten. Dieser führte in der Stellungnahme vom 16.5.2003 aus, beim Kläger lägen ein Hodgkin-Lymphom, Stadium I nach Ann-Arbor, histologisch gemischtzelliger Typ, abgeschlossene Chemotherapie, Verschleißerscheinungen an den Schultern beidseits sowie an der Lendenwirbelsäule vor. Eine Progredienz des Hodgkin-Lymphoms sei nach der Chemotherapie nicht erkennbar; die Knochenbiopsie sei unauffällig gewesen. Der Kläger sei in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen sowie ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe mindestens sechs Stunden und länger zu verrichten.
Mit Bescheid vom 20.5.2003, zur Post aufgegeben am 19.2.2004, lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 29.6.2001 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3.3.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart. Durch Beschluss von 27.4.2004 setzte das SG den Rechtsstreit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger legte im Klageverfahren u. a. eine Behandlungsbestätigung des Örtlichen Allgemeinen Universitätskrankenhauses I. vom 27.7.2004 vor, in der ausgeführt ist, beim Kläger sei im Januar 2001 ein Hodgkin-Lymphom festgestellt worden; bis 27.6.2001 seien sechs Chemotherapie-Zyklen durchgeführt worden. Der Kläger unterziehe sich regelmäßig labormäßigen und klinischen Kontrolluntersuchungen. In der Bescheinigung vom 12.12.2001 heißt es zum Krankheitsverlauf (Diagnose Hodgkin), der Klägers sei geheilt.
Mit Urteil vom 30.11.2005 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 12.12.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter verfolgt. Er hat angekündigt, weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das von der OGA mit Schreiben vom 20.1.2006 übersandte Gutachten der griechischen Gesundheitskommission (ohne Datum) und eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. B., Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, vom 28.3.2006 vorgelegt, der ausführt, aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine Abweichungen von der bisherigen Leistungseinschätzung.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der griechischen Gesundheitskommission (ohne Datum) keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers, ergeben. Ein krankhafter Befund wird darin nicht beschrieben; als Diagnose wird lediglich ein Hodgkin-Lymphom genannt. Eine Progredienz dieser Erkrankung ist jedoch nicht ersichtlich, zumal der Invaliditätsgrad im letzten Gutachten nur auf 67% anstatt - wie zuvor - auf 80% geschätzt wird. Schon im Entlassungsbericht der Onkologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses I. vom 12.12.2001 war die Hodgkin-Erkrankung als geheilt angesehen worden. Für die in der Behandlungsbestätigung vom 24.7.2004 genannte reaktive Depression findet sich in beiden Gutachten der griechischen Gesundheitskommission kein Anhalt. Deswegen schließt sich der Senat den Beurteilungen von Dr. G. und Dr. B. in den Stellungnahmen vom 26.1.2005 und 28.3.2006 an, dass daraus keine quantitative Minderung des Leistungsvermögens resultiert. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurück bewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1951 geborene Kläger war von September 1972 bis August 1983 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1984 bis Mai 2001 war er als Landwirt in Griechenland tätig und beim Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA versichert. Von dieser bezieht er seit dem 1.6.2001 eine Invaliditätsrente (Invaliditätsgrad 80% vom 1.6.2001 bis 30.6.2004, 67% vom 1.7.2004 bis 1.7.2008).
Auf den Rentenantrag des Klägers vom 29.6.2001 ließ die Beklagte die ärztlichen Unterlagen (u. a. Gutachten der griechischen Gesundheitskommission vom 25.9.2002) von Dr. G auswerten. Dieser führte in der Stellungnahme vom 16.5.2003 aus, beim Kläger lägen ein Hodgkin-Lymphom, Stadium I nach Ann-Arbor, histologisch gemischtzelliger Typ, abgeschlossene Chemotherapie, Verschleißerscheinungen an den Schultern beidseits sowie an der Lendenwirbelsäule vor. Eine Progredienz des Hodgkin-Lymphoms sei nach der Chemotherapie nicht erkennbar; die Knochenbiopsie sei unauffällig gewesen. Der Kläger sei in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Heben und Tragen sowie ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Wechsel- und Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe mindestens sechs Stunden und länger zu verrichten.
Mit Bescheid vom 20.5.2003, zur Post aufgegeben am 19.2.2004, lehnte die Beklagte den Rentenantrag vom 29.6.2001 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3.3.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart. Durch Beschluss von 27.4.2004 setzte das SG den Rechtsstreit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger legte im Klageverfahren u. a. eine Behandlungsbestätigung des Örtlichen Allgemeinen Universitätskrankenhauses I. vom 27.7.2004 vor, in der ausgeführt ist, beim Kläger sei im Januar 2001 ein Hodgkin-Lymphom festgestellt worden; bis 27.6.2001 seien sechs Chemotherapie-Zyklen durchgeführt worden. Der Kläger unterziehe sich regelmäßig labormäßigen und klinischen Kontrolluntersuchungen. In der Bescheinigung vom 12.12.2001 heißt es zum Krankheitsverlauf (Diagnose Hodgkin), der Klägers sei geheilt.
Mit Urteil vom 30.11.2005 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat der Kläger am 12.12.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter verfolgt. Er hat angekündigt, weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat das von der OGA mit Schreiben vom 20.1.2006 übersandte Gutachten der griechischen Gesundheitskommission (ohne Datum) und eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. B., Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, vom 28.3.2006 vorgelegt, der ausführt, aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich keine Abweichungen von der bisherigen Leistungseinschätzung.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Gutachten der griechischen Gesundheitskommission (ohne Datum) keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers, ergeben. Ein krankhafter Befund wird darin nicht beschrieben; als Diagnose wird lediglich ein Hodgkin-Lymphom genannt. Eine Progredienz dieser Erkrankung ist jedoch nicht ersichtlich, zumal der Invaliditätsgrad im letzten Gutachten nur auf 67% anstatt - wie zuvor - auf 80% geschätzt wird. Schon im Entlassungsbericht der Onkologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses I. vom 12.12.2001 war die Hodgkin-Erkrankung als geheilt angesehen worden. Für die in der Behandlungsbestätigung vom 24.7.2004 genannte reaktive Depression findet sich in beiden Gutachten der griechischen Gesundheitskommission kein Anhalt. Deswegen schließt sich der Senat den Beurteilungen von Dr. G. und Dr. B. in den Stellungnahmen vom 26.1.2005 und 28.3.2006 an, dass daraus keine quantitative Minderung des Leistungsvermögens resultiert. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers musste deswegen zurück bewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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