Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4451/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5305/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente.
Der 1937 geborene griechische Kläger war von März 1961 bis November 1972 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland beantragte er am 24.12.1977 die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen. Mit Bescheid vom 2.3.1978 erstattete die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 22.3.1961 bis 3.11.1972 DM 8373,77. Am 2.3.1978 erging eine Auszahlungsanordnung. Mit Schreiben vom 15.3.1978 erklärte der Kläger, er habe den Bescheid vom 2.3.1978 erhalten und sei mit der Abrechnung seines Versicherungsbeitrages einverstanden.
Am 28.5.1990 beantragte der Kläger die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Er gab dazu an, er habe seinen am 4.7.1967 in W. geborenen Sohn V. und seine am 17.9.1968 geborene Tochter A. 10 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland erzogen.
Mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27.1.1992 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 1.8.1967 bis 10.10.1967 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 4.7.1967 bis 10.10.1967 sowie vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 als Berücksichtigungszeit (für den Sohn V.) und die Zeit vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 als Berücksichtigungszeit (für die Tochter A.). Die Anerkennung weiterer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten lehnte die Beklagte ab.
Am 17.7.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er wegen Vollendung des 65. Lebensjahres von dem griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA ab 1.7.2003 Rente beziehe und fügte den Rentenachweis sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.1.1992 bei. Die Beklagte sah das Schreiben als formlosen Rentenantrag an und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.7.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 48 VO Nr. 1408/71 EWG bestehe kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung, weil die auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten weniger als 12 Monate betragen. Die auf die Wartezeit anzurechnenden Zeiten (1.8.1967 bis 10.10.1967) beliefen sich nur auf drei Monate.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.8.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Altersrente begehrte. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Klage als Widerspruch anzusehen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Mit Beschluss vom 2.11.2004 setzte das SG das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Durch Urteil vom 25.10.2005 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 16.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der die Gewährung von Altersrente wegen der Kindererziehungszeiten weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Versicherte haben gemäß § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre, wobei nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden (§§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Zu letzteren gehören insbesondere Kindererziehungszeiten (Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 5 zu § 55 SGB VI). Zu den Beitragszeiten gehören nicht die Berücksichtigungszeiten.
Der Kläger hat zwar am 15.9.2002 das 65. Lebensjahr vollendet; er hat jedoch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die von ihm in der Zeit vom 22.3.1961 bis 3.11.1972 entrichteten Beiträge hat sich der Kläger erstatten lassen (Bescheid vom 2.3.1978). Nach § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI) schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern diese nicht erst durch eine nach der Beitragserstattung erfolgte Gesetzesänderung rückwirkend zu Versicherungszeiten (z. B. Kindererziehungszeiten) geworden sind (BSG, Urt. vom 19.5. 1983 - 1 RA 35/82 - SozR 2200 § 1303 Nr. 26). Demgemäß liegen beim Kläger als auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten lediglich die drei Monate Kindererziehungszeiten (1.8. bis 10.10.1967) vor. Bei den Berücksichtigungszeiten vom 4.7. bis 10.10.1967 und vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 handelt es sich um keine Beitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI, wie oben dargelegt wurde.
Ein Anspruch auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung ergibt sich auch nicht auf Grund der EU-Vorschriften. Nach Art. 38 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten so, als handele es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Nach Art. 48 EWG-VO 1408/71 ist der Träger eines Mitgliedstaats ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn: • die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und • auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Artikel 48 VO Nr. 1408/71 EWG ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des nach Art. 46 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 EWG geltenden Pro-Rata-Prinzips) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Artikel 48 Absatz 1) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Artikel 48 Absätze 2 und 3).
Der Kläger hat als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten - wie oben dargelegt - lediglich die Beitragszeiten vom 1.8. bis 10.10.1967 (drei Monate) und damit nicht mindestens ein Jahr zurückgelegt. Allein auf Grund dieser Zeiten kommt ein Anspruch auf Regelaltersrente nach deutschem Recht nicht in Betracht, da die Wartezeit fünf Jahre beträgt und Beitragszeiten voraussetzt. Die Berücksichtigungszeiten vom 4.7. bis 10.10.1967 und vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 bleiben in diesem Zusammenhang - wie oben dargelegt - ohne Belang.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat, war das Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente.
Der 1937 geborene griechische Kläger war von März 1961 bis November 1972 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seiner Rückkehr nach Griechenland beantragte er am 24.12.1977 die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen. Mit Bescheid vom 2.3.1978 erstattete die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 22.3.1961 bis 3.11.1972 DM 8373,77. Am 2.3.1978 erging eine Auszahlungsanordnung. Mit Schreiben vom 15.3.1978 erklärte der Kläger, er habe den Bescheid vom 2.3.1978 erhalten und sei mit der Abrechnung seines Versicherungsbeitrages einverstanden.
Am 28.5.1990 beantragte der Kläger die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Er gab dazu an, er habe seinen am 4.7.1967 in W. geborenen Sohn V. und seine am 17.9.1968 geborene Tochter A. 10 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland erzogen.
Mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27.1.1992 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 1.8.1967 bis 10.10.1967 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 4.7.1967 bis 10.10.1967 sowie vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 als Berücksichtigungszeit (für den Sohn V.) und die Zeit vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 als Berücksichtigungszeit (für die Tochter A.). Die Anerkennung weiterer Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten lehnte die Beklagte ab.
Am 17.7.2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er wegen Vollendung des 65. Lebensjahres von dem griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA ab 1.7.2003 Rente beziehe und fügte den Rentenachweis sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.1.1992 bei. Die Beklagte sah das Schreiben als formlosen Rentenantrag an und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.7.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 48 VO Nr. 1408/71 EWG bestehe kein Anspruch auf eine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung, weil die auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Zeiten weniger als 12 Monate betragen. Die auf die Wartezeit anzurechnenden Zeiten (1.8.1967 bis 10.10.1967) beliefen sich nur auf drei Monate.
Hiergegen erhob der Kläger am 22.8.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Gewährung von Altersrente begehrte. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Klage als Widerspruch anzusehen und das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Mit Beschluss vom 2.11.2004 setzte das SG das Klageverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 2.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Durch Urteil vom 25.10.2005 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 16.11.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.2005 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der die Gewährung von Altersrente wegen der Kindererziehungszeiten weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
Versicherte haben gemäß § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre, wobei nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet werden (§§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2). Zu letzteren gehören insbesondere Kindererziehungszeiten (Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 2. Aufl., Rdnr. 5 zu § 55 SGB VI). Zu den Beitragszeiten gehören nicht die Berücksichtigungszeiten.
Der Kläger hat zwar am 15.9.2002 das 65. Lebensjahr vollendet; er hat jedoch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die von ihm in der Zeit vom 22.3.1961 bis 3.11.1972 entrichteten Beiträge hat sich der Kläger erstatten lassen (Bescheid vom 2.3.1978). Nach § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI) schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern diese nicht erst durch eine nach der Beitragserstattung erfolgte Gesetzesänderung rückwirkend zu Versicherungszeiten (z. B. Kindererziehungszeiten) geworden sind (BSG, Urt. vom 19.5. 1983 - 1 RA 35/82 - SozR 2200 § 1303 Nr. 26). Demgemäß liegen beim Kläger als auf die Wartezeit anrechenbare Beitragszeiten lediglich die drei Monate Kindererziehungszeiten (1.8. bis 10.10.1967) vor. Bei den Berücksichtigungszeiten vom 4.7. bis 10.10.1967 und vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 handelt es sich um keine Beitragszeiten im Sinne des § 55 SGB VI, wie oben dargelegt wurde.
Ein Anspruch auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung ergibt sich auch nicht auf Grund der EU-Vorschriften. Nach Art. 38 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, wenn nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten so, als handele es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Nach Art. 48 EWG-VO 1408/71 ist der Träger eines Mitgliedstaats ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn: • die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und • auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Artikel 48 VO Nr. 1408/71 EWG ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des nach Art. 46 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 EWG geltenden Pro-Rata-Prinzips) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Artikel 48 Absatz 1) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Artikel 48 Absätze 2 und 3).
Der Kläger hat als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten - wie oben dargelegt - lediglich die Beitragszeiten vom 1.8. bis 10.10.1967 (drei Monate) und damit nicht mindestens ein Jahr zurückgelegt. Allein auf Grund dieser Zeiten kommt ein Anspruch auf Regelaltersrente nach deutschem Recht nicht in Betracht, da die Wartezeit fünf Jahre beträgt und Beitragszeiten voraussetzt. Die Berücksichtigungszeiten vom 4.7. bis 10.10.1967 und vom 1.8.1970 bis 10.11.1972 bleiben in diesem Zusammenhang - wie oben dargelegt - ohne Belang.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat, war das Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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