L 9 SF 5641/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SF 5641/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Stuttgart verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht Stuttgart vorbehalten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner am 6. November 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenen Klage gegen die Entscheidung der Einspruchsstelle der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom 1. August 2006. Die Rechtsbehelfsbelehrung dieser Entscheidung lautet dahingehend, dass gemäß § 73 der Satzung der VAP innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Klage vor den ordentlichen Gerichten in S. zulässig ist. Damit ist der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet.

Die beklagte VAP mit Sitz in Stuttgart hat unter Vorlage der Entscheidung vom 1. August 2006 und der Satzung der VAP mitgeteilt, dass die Einspruchstellenentscheidung eine Rückforderung in Höhe von 10.284,60 EUR betrifft. Für die Entscheidung über die Klage ist daher § 71 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 23 Satz 1 Ziffer 1 GVG das Landgericht Stuttgart sachlich zuständig.

Daher war gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht Stuttgart vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 GVG).

Ein Grund, die Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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